Fachbeiträge & Kommentare zu Nachbarrecht

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2 Lagerung von Müll/Abfall in der Nachbarwohnung

2.1 Miete Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf.[1] Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht im A...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / Zusammenfassung

Überblick "Schwierige" Nachbarn, Mieter und Wohnungseigentümer können ein gedeihliches Miteinander erheblich stören, wenn sie ihr Grundstück oder ihre Wohnung verwahrlosen lassen und Müll oder Gerümpel sammeln. Gehen von den Verunreinigungen dann auch noch Gesundheitsgefährdungen oder Ungezieferbefall aus, ist für alle Betroffenen das Ende der Fahnenstange erreicht. Wie im E...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.6 Grundstücksvertiefung

Demgegenüber hat das Verbot einer nachbarschädlichen Grundstücksvertiefung[1] durchaus aktuelle Bedeutung. Es betrifft hauptsächlich die Fälle, bei denen auf einem Grundstück etwa im Rahmen einer Neubaumaßnahme Ausschachtungsarbeiten vorgenommen werden, die dem Nachbargrundstück die "erforderliche Stütze" entziehen, wie es das Gesetz formuliert. Der Grundgedanke der Vorschri...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.8 Fenster- und Lichtrecht

Fenster sind seit jeher Anlagen, deren Vorhandensein an oder nahe der Grenze zum Nachbargrundstück belästigend wirken kann, weil sie einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Auf der anderen Seite gehört zum Grundstückseigentum auch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Fenster zum Nachbargrundstück haben zu können und diese vor einer Verbauung auf dem Nachb...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.3 Überbau

Einigermaßen verständlich ist die Gesetzeslage noch, wenn der Grundstücksnachbar bei der Errichtung eines Gebäudes zum Teil über die Grenze baut, damit also mit seinem Neubau fremden Grund und Boden beansprucht, ohne hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln. Das BGB regelt diese Fallgestaltung als Überbau in den §§ 912 bis 916. Nach den ansonsten geltenden Eigentu...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.5 Vorbeugender Abwehranspruch

Verbindlich in diesem Sinne sind etwa die TA Lärm und die TA Luft, nicht hingegen die zahlreichen VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure oder die Empfehlungen und Richtlinien des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI). Derartige sachverständige Empfehlungen nutzen die Gerichte aber als Orientierungshilfen bei ihren Entscheidungen. Während das Gesetz in § 906 B...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.3 Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

Ebenso wenig wie im BGB, sind auch in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer nicht alle in der Praxis auftretenden Rechtsfragen des Nachbarrechts umfassend geregelt. Deshalb hat die Rechtsprechung das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt, um auf der Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung Interessenkonflikte lösen zu können. Das Rechtsi...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.2 Grenzanlagen

Gibt der Verlauf der Grundstücksgrenze keinen Anlass für nachbarlichen Ärger, kann sich dieser aus dem Vorhandensein von gemeinschaftlichen Grenzanlagen bzw. Grenzeinrichtungen entwickeln, die sich auf der gemeinsamen Grenze befinden und die "zum Vorteil beider Grundstücke dienen", wie das Gesetz es verlangt.[1] In Betracht kommen hier etwa Lichtschächte zwischen angrenzenden ...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.1.2 Gefährdung des Brandschutzes

Der Brandschutz ist stets ganz erheblich beeinträchtigt, wenn der Mieter leicht entzündliche Substanzen in seiner Wohnung lagert. Der Brandschutz ist aber bereits dann nicht mehr ausreichend gesichert, wenn der Mieter in der Wohnung stapelweise Papier, Kartons und sonstige Papiererzeugnisse in unmittelbarer Nähe von hitzeerzeugenden Gegenständen wie Lampen oder Herden lagert...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.1 Miete

Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf.[1] Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht im Allgemeine...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.1.1 Geruchsbelästigung aus der Wohnung

Ohne dass die Mietsache selbst gefährdet sein muss, sind die Grenzen aber dann überschritten, wenn es außerhalb des Mietobjekts zu Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine stetige Geruchsbelästigung herrscht. Ausreichend ist, dass sich ein übler Gestank im Treppenhaus verbreitet, wenn der Mieter seine Wohnungstür öffnet, um die Wohnung zu betre...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 2.1.4 Immissionen

Äußerst verwirrend wird es aber, wenn man sich dem fast unüberschaubaren Bereich der sog. unwägbaren Einwirkungen nähert, die im modernen Sprachgebrauch Immissionen genannt werden. Der Gesetzgeber hat hier mit der Vorschrift des § 906 BGB der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass das enge Zusammenleben von Menschen unausweichlich Einwirkungen unterschiedlichster Art von eine...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.1.3 Verwahrlosung der Wohnung

Allein der Umstand, dass ein Mieter beispielsweise unter dem Messie-Syndrom leidet, berechtigt nicht zur Kündigung. Tritt aber eine Beschädigung bzw. eine hinreichende Gefährdung der Wohnräume ein (z. B. Gestank), stellt dies ein Kündigungsgrund dar.[1] Eine Grenze ist auch dann erreicht, wenn es zu Schimmelbildung in der Wohnung kommt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass di...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück

Ästhetische Beeinträchtigung ist hinzunehmen Ist das Nachbargrundstück verwildert und werden dort Gegenstände gelagert, von denen keinerlei Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen, ist das zu dulden. Allein ästhetische Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden. Deshalb bestehen keine Nachbaransprüche etwa auf die Beseitigung von Baumaterialien, Autowracks, alten Stangen,...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.2 Wohnungseigentum

Lässt ein Wohnungseigentümer seine Wohnung so verwahrlosen, dass es zu Beeinträchtigungen der anderen Bewohner des Hauses kommt, kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und als ultima ratio die Entziehung des Wohnungseigentums infrage. Abmahnung des Wohnungseigentümers Gemäß § 17 Abs. 2 WEG kann das Wohnungseigentum entzogen werden, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung "wi...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 5 Rechtsschutz gegenüber Nachbarn

5.1 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Wenn Sie als Grundstückseigentümer durch Ihren Nachbarn in einer nachbarrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt werden, können Sie sich dagegen mit dem Unterlassungsanspruch einschließlich vorbeugendem Unterlassungsanspruch und bei bereits erfolgter Beeinträchtigung mit dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB im ...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 5.2 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Sie gegenüber Ihrem Grundstücksnachbarn auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst, dass die Nutzung eines benachbarten Grundstücks Auswirkungen auf Ihr Grundstück hat, die dessen Nutzung üb...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 5.1 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wenn Sie als Grundstückseigentümer durch Ihren Nachbarn in einer nachbarrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt werden, können Sie sich dagegen mit dem Unterlassungsanspruch einschließlich vorbeugendem Unterlassungsanspruch und bei bereits erfolgter Beeinträchtigung mit dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB im Klageweg zur Wehr setzen. Als Grundstückspäc...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 5.3 Rolle der Polizei bei Nachbarstreitigkeiten

Wenn Sie in einem Nachbarstreit die Polizei zu Ihrer Unterstützung rufen wollen, sollten Sie daran denken, dass der Schutz privater Rechte und deren Durchsetzung gegenüber Nachbarn nicht Aufgabe der Polizei ist, sondern den Gerichten obliegt.[1] Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei hat sie auch die Aufgabe, die Beg...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mobilfunkantennen in Wohnun... / 4 Rechtsfragen bei vermietetem Sondereigentum

Die Rechtsprechung ist sich in der Beurteilung der Frage uneins, ob der Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Gebäudes mit vermieteten Wohnungen oder auf einem Gebäude in deren Nähe einen Mangel der Mietsache darstellt, der einen Mieter zur Mietminderung berechtigt. Achtung Mietminderung möglich Das Amtsgericht München hat bei einer auf dem Dach über einer vermietet...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbarrecht

Zusammenfassung Begriff Die Videoüberwachung ist ein zunehmend häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn, Vermietern und Mietern sowie Wohnungseigentümern. Egal, ob Kamera-Attrappe oder ständig laufende Kamera mit Aufzeichnungsmöglichkeit: Ziel ist aus Sicht des Überwachenden in den meisten Fällen die Gefahrenabwehr. Vor allem Vermieter und Wohnungseigentümer, aber auch Mieter e...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 2 Nachbarrecht

2.1 Eigenes Privatgrundstück Die Überwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks ist zulässig.[1] Wurde die Kamera z. B. wegen wiederholter Sachbeschädigungen angebracht, um den Täter zu entlarven, und stellt sich heraus, dass es der Nachbar war, können von diesem sogar die Kosten der Videoanlage verlangt werden.[2] Da das eigene Grundstück aber auch regelmäßig von Persone...mehr

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Videoüberwachung im Nachbar... / 2.1 Eigenes Privatgrundstück

Die Überwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks ist zulässig.[1] Wurde die Kamera z. B. wegen wiederholter Sachbeschädigungen angebracht, um den Täter zu entlarven, und stellt sich heraus, dass es der Nachbar war, können von diesem sogar die Kosten der Videoanlage verlangt werden.[2] Da das eigene Grundstück aber auch regelmäßig von Personen besucht wird (z. B. Gäste,...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.2 Bauliche Veränderung

Beim Einbau einer Videoüberwachungsanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 sind bauliche Veränderungen einfach-mehrheitlich zu beschließen. Jeder Wohnungseigentümer kann außerdem nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dien...mehr

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Videoüberwachung im Nachbar... / 3 Mietverhältnis

3.1 Einwilligung/Zustimmung der Mieter Mit Zustimmung der Mieter können Vermieter eine Videokamera installieren. Aber: Es müssen alle Mieter zustimmen und die Zustimmung muss die Vorgaben der Art. 5 ff. DSGVO berücksichtigen, insbesondere die Bedingungen für die Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Da nach dieser Vorschrift die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, können...mehr

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Videoüberwachung im Nachbar... / Zusammenfassung

Begriff Die Videoüberwachung ist ein zunehmend häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn, Vermietern und Mietern sowie Wohnungseigentümern. Egal, ob Kamera-Attrappe oder ständig laufende Kamera mit Aufzeichnungsmöglichkeit: Ziel ist aus Sicht des Überwachenden in den meisten Fällen die Gefahrenabwehr. Vor allem Vermieter und Wohnungseigentümer, aber auch Mieter erhoffen sich Sc...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 2.2 Nachbargrundstück

Bei der Installation von Überwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen einer ausführlichen ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 3.2 Abwägung im Einzelfall

Liegt keine Einwilligung vor, gilt auch im Mietverhältnis nichts anderes als im Nachbarrecht: Es hat eine strenge und ausführliche Abwägung im Einzelfall zu erfolgen. Eine Videoaufzeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des Observierenden den Schutz der Privatsphäre des Überwachten überwiegt. Dient eine Kamera nur der Vorbeugung, um mögliche Straftate...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.4 Sondereigentum

Probleme können sich dann ergeben, wenn die Videoüberwachung von einem einzelnen Wohnungseigentümer installiert wird, um den Eingangsbereich zu seiner Wohnung oder den Außenbereich seines Sondereigentums zu überwachen, und er die Überwachung selbst steuert. Die Verwaltung und/oder die übrigen Wohnungseigentümer haben in diesen Fällen keine Kontrollmöglichkeiten. Solche Konfl...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 1.1 Öffentlicher oder privater Lebensraum

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen weder angrenzende öffentliche Bereiche und Wege, noch Nachbargrundstücke, noch gemeinsame Zugänge zu Grundstücken von einer Videokamera erfasst werden[1], denn die Aufzeichnung mittels eines Videogeräts in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person erheblich beeinträchtigen. Ob ei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 3.1 Einwilligung/Zustimmung der Mieter

Mit Zustimmung der Mieter können Vermieter eine Videokamera installieren. Aber: Es müssen alle Mieter zustimmen und die Zustimmung muss die Vorgaben der Art. 5 ff. DSGVO berücksichtigen, insbesondere die Bedingungen für die Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Da nach dieser Vorschrift die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, können sich Vermieter nie sicher sein, ob si...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4 Wohnungseigentum

Wie bereits oben ausgeführt[1], muss bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betre...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich gilt, dass der Persönlichkeitsschutz Vorrang vor dem Eigentumsschutz hat. Bei der Frage, ob eine Videoüberwachung stattfinden darf oder nicht, muss das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abgewogen werden.[1] Grundsätzlich hat der Eigentümer ein Recht darauf, sein Eigentum zu schützen. Ande...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 1.2 Datenschutz

Hinweis § 4 BDSG ist europarechtswidrig Mit § 4 BDSG wollte der deutsche Gesetzgeber eine klare und einfache Regelung zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen schaffen – im Unterschied zu Art. 6 Abs. 1f DSGVO, der eine umfangreiche Abwägung erforderlich macht. § 4 BDSG wurde aber 2019 vom BVerwG für europarechtswidrig erklärt, weil die DSGVO die Videoüberwachung a...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.3 Beschlussinhalt

Ein Beschluss über den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss verbindlich festlegen, welche Regeln hierfür gelten sollen, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.[1] Dabei sind insgesamt stets die Vorgaben des Datenschutzrechts (berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung im Einzelfall) zu bea...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.1 Ordnungsmäßige Verwaltung

Die Videoüberwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zum Schutz der Wohnanlage und ihrer Bewohner. Die mit dem Einbau der Videoanlage angestrebte Überwachung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hinweis Einbruch und Sachbeschädigung Eine Videoüberwachung ist sinnvoll, wenn es in der Verga...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 1.2 Nachbarrechtliche Regelungen

Unter Nachbarrecht versteht man die Regeln über die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Maßgeblich sind hierfür zunächst die für das gesamte Bundesgebiet geltenden und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903 bis 924 und 1004 aufgestellten Regeln. Darüber hinaus können die Nachbarrechtsgesetze der Länder Verkehrssicherungspflichten regeln. Nac...mehr

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Eigentümer muss Schottergar... / 6 Einordnung dieser Entscheidung

Wer einen Schottergarten auf dem nicht überbauten Teil seines bebauten Grundstücks errichtet hat, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Das ergibt sich daraus, dass inzwischen die Landesbauordnungen nahezu aller Bundesländer eine Pflicht zur Begrünung regeln (z. B. § 8 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 1 BayBO, § 8 Abs. 1 BauO Bln, § 9 Abs. 1 HBauO, § 9 Abs. 2 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Nachbarrechtliche Vorschriften.

Rn 13 Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen ergeben sich in erster Linie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 905 ff und aus den Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze (Zusammenstellung bei Dehner, Nachbarrecht, A § 3 V Fn 14, VII 9). Eingriffe, die der davon betroffene Eigentümer nach diesen Vorschriften dulden muss, sind nicht rechtswidrig iSv § 823 (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unzulässige Einwirkungen.

Rn 12 Was unzulässige Einwirkungen iSd Vorschrift sind, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über Eigentum und Nachbarrecht. In erster Linie sind hier die §§ 903, 905, 906 zu nennen (BGHZ 113, 384, 386). Anders als bei § 906 (§ 906 Rn 7) erfasst der Begriff der Einwirkungen hier auch Grobimmissionen. Ebenso wie dort (§ 906 Rn 8) können jedoch auch hier ideelle Einwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art. 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine.

Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kein unvermeidbarer Nachteil.

Rn 35 Nach dem Sinn und Zweck des § 14 I Nr 2 Fall 2 darf, fehlen Vereinbarungen oder Beschl, jeder WEigtümer ggü der GdW keine Nachteile (Rn 36) verursachen. § 14 I Nr 2 Fall 2 zwingt jeden WEigtümer also dazu, vom SonderE (BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 9; dort falsch entschieden) und vom gemE einen schonenden, nicht nachteiligen Gebrauch zu machen (Gebo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerrechtlichkeit.

Rn 6 Eine Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers ist grds widerrechtlich. Auf die Rechtslage sowie auf den Willen des Besitzdieners oder des mittelbaren Besitzers kommt es nicht an. Die Widerrechtlichkeit kann außer durch die Zustimmung des Besitzers (s.o. Rn 5) nur durch gesetzliche Gestattung entfallen. Solche gesetzlichen Gestattungen können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.

Rn 14 Außerhalb der nachbarrechtlichen Vorschriften kann es im Einzelfall aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen geben. Dieses von der Rspr entwickelte Rechtsinstitut verpflichtet die Nachbarn (Grundstückseigentümer, -besitzer, -nutzungsberechtigter), nicht aber den für sie tätig werdenden Bauunternehmer (BGH NJW 10, 31...mehr

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Sturmschaden (Nachbarrecht)

Zusammenfassung Begriff Umgestürzte Bäume, herumfliegende Dachziegel – Orkantiefs wie Lothar, Kyrill und Zeynep hinterlassen Schneisen der Verwüstung. Es entstanden Sachschäden in Milliardenhöhe und aufgrund des Klimawandels wird in den nächsten Jahren mit weiteren heftigen Stürmen zu rechnen sein. Richten vom Sturm entwurzelte oder geknickte Bäume Schäden auf dem Nachbargrun...mehr

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Sturmschaden (Nachbarrecht) / 1.2 Bäume an öffentlichen Straßen

Für Bäume an öffentlichen Straßen im kommunalen Bereich ist die Gemeinde, für solche an Bundes- und Fernstraßen ein anderer Baulastträger verkehrssicherungspflichtig. Verursachen umstürzende Bäume oder abbrechende Äste Schäden, kommt eine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht infrage (§ 839 BG...mehr