Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / Literaturtipps

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§ 24 Internationales Erbrecht / 6. Zuständigkeit bei Annahme- und Ausschlagungserklärungen, Art. 13 EuErbVO

Rz. 175 Hinsichtlich der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils sieht Art. 13 EuErbVO einen besonderen Gerichtsstand vor. Flankiert wird die Regelung des Art. 13 EuErbVO von der Bestimmung des Art. 28 EuErbVO, wonach hinsichtlich der Formgültigkeit einer solchen Erklärung auch die lex fori des nach Art. ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Anfechtungsgründe

Rz. 544 Als Anfechtungsgründe im Sinne eines Motivirrtums (Eigenschaftsirrtum) nach § 119 Abs. 2 BGB kommen die Überschuldung des Nachlasses, mangelnde Kenntnis einzelner wichtiger Nachlassverbindlichkeiten, aber auch die fehlerhafte Einschätzung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände in Betracht. Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift bei der Anfechtung gem. §§ ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / G. Übersichten zum Vermächtnisrecht

Rz. 316 Übersicht: Unterschiede Erbe/Vermächtnisnehmermehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Form, Inhalt und Kosten

Rz. 87 Die erforderliche Schriftform des Nachlassverzeichnisses ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch daraus, dass gem. § 2215 Abs. 2 BGB das Verzeichnis mit Datumsangabe (Tag der Aufnahme) zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ist.[189] Auf Verlangen hat der Testamentsvollstrecker die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Muster: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

Rz. 224 Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren An _________________________ Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________ Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordn...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / c) Nachlasspflegschaft

Rz. 30 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Erbschaft entweder noch nicht angenommen oder der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, § 1961 BGB. Dies korrespondiert mit der Vorschrift des § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft eine Klage gegen den Erben als unzulässig...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Allgemeines

Rz. 234 Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils im Gegensatz zur Erbeinsetzung in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers, d.h. in alle Rechte und Pflichten (Von-Selbst-Erwerb) einrückt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem/den Beschwerten auf Übertragung des Zugewandten e...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 1. Grundsatz

Rz. 234 Grundsätzlich bezieht sich der Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung auf den gesamten Nachlass. Sind sich alle Miterben einig, so kann der Nachlass auch nur teilweise auseinander gesetzt werden. Ausnahmsweise kann ein Miterbe auch dann die teilweise Auseinandersetzung verlangen, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der übrigen Erben nicht beeinträchtigt ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / bb) Rechtsprechung des BGH

Rz. 112 Der BGH hat den Anwendungsbereich für die Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen in seiner Entscheidung vom 30.6.1999[110] auf die Fälle begrenzt, in denen das "Element des Gebens" um der persönlichen Bindung der Ehegatten willen im Vordergrund steht. Die unbenannte Zuwendung hat den Zweck, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen (häufigstes Beispiel: Schaff...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 123 Der Nacherbe kann von dem Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses der vorhandenen Nachlassgegenstände verlangen, § 2121 Abs. 1 BGB . Damit soll ein Beweismittel geschaffen werden, das nach dem Eintritt des Nacherbfalls die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben erleichtert.[163] Eine Befreiung des Vorerben von dieser Verpflichtung ist n...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 4. Muster: Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan (mit Teilungsanordnung bezüglich Grundstück)

Rz. 289 Muster 19.1: Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan (mit Teilungsanordnung bezüglich Grundstück) Muster 19.1: Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan (mit Teilungsanordnung bezüglich Grundstück) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen F...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 9. Mietverhältnis

Rz. 126 Beim Tod des Mieters treten nach § 563 BGB der überlebende Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit Wirkung ab dem Erbfall in das Mietverhältnis des Erblassers ein, hilfsweise gem. § 564 BGB dessen Erben. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis mit dem Tode des Mieters nicht von sel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten

Rn. 3031 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören einerseits die vom Erblasser herrührenden persönlichen Schulden, soweit diese vererblich sind, als auch die sog Erbfallschulden, also solche, die erst aus Anlass des Erbfalls entstehen. Erbschaftsteuerlich sind Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen des § 10 Abs 5 ErbStG abzugsfähig. Einkommensteuerlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 5 Zu den Nachlassverbindlichkeiten vgl § 1967 Rn 1 ff. Ist eine Forderung bestritten, wie zB bei einem Streit der Miterben um eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten, I 2. Die Hinterlegung zur Sicherung der Forderung kann nicht verlangt werden (MüKo/Ann § 2046 Rz 10). Der Erbe hat hierauf aber keinen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. Rn 1 Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 18 Sie ist Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Ggf muss er erst die Nachlassgläubiger durch ein Aufgebot nach §§ 1970 ff ermitteln (BGH FamRZ 84, 1004). Nach § 1835 hat er das von den Erben vorzulegende Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht einzureichen. Die Gläubiger haben, da dem Nachlassverwalter keine Inventarfrist gesetzt werden kann, gegen ihn einen Auskunftsans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1979 BGB – Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines. Rn 1 Darf der Erbe davon ausgehen, dass der Nachlass zur Befriedigung aller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2145 BGB – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ause...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Andere Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 2 § 28 deckt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ab, die nicht bereits unter § 27 fallen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 II BGB legaldefiniert und erfasst die bereits in der Person des Erblassers begründeten Schulden (›Erblasserschulden‹) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Letztere unterteilen sich in Verbindlichkeiten, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2144 BGB – Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 4 Vor Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Zu diesem Zweck hat er den Nachlass zu sichten, Unterlagen durchzuarbeiten, Rücksprache zu halten und auf dieser Grundlage eine Bewertung des aktiven und passiven Nachlasses vorzunehmen (Grüneberg/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung im Innenverhältnis.

Rn 6 Die Nachlassverbindlichkeiten sind gem § 2046 vor der Teilung zu tilgen. Im Innenverhältnis der Miterben untereinander regelt sich der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile nur anteilig (BayObLGZ 70, 132). Erfolgt die Befriedigung (freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung) durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann er von den übrigen Miterben Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der Nachlassgläub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erbenhaftung.

Rn 19 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geht mit dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben, ggf auch auf den Erbeserben, über. Der Unterhaltsanspruch hat Ersatzfunktion für das weggefallene Erbrecht. Die Unterhaltsschuld verwandelt sich in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt, so dass nunmehr die Erben für den Unterhalt haften (zu E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 782 ergänzt die §§ 2014, 2015 BGB sowie § 305 I. Gemäß § 2014 BGB kann der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, allerdings nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, verweigern. § 2015 I BGB gibt dem Erben die Möglichkeit, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigenschaftsirrtum.

Rn 8 Auch der Irrtum über die Eigenschaft einer Erbschaft oder eines Erbteils kann die Anfechtung der Annahme/Ausschlagung rechtfertigen, wobei nur objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 II) des Nachlasses, der hier als ›Sache‹ iSd § 119 II angesehen wird, die Anfechtung begründen. Daran fehlt es, wenn die irrtümli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 778 I.

Rn 6 Verstoßen die Vollstreckungsorgane gegen § 778 I kann der Erbe einer Vollstreckung wegen Nachlassschulden in sein eigenes Vermögen im Weg des § 771 begegnen, da er insofern Dritter ist (St/J/Münzberg Rz 3; so im Ergebnis auch MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 779 Rz 7). Er kann auch Erinnerung gem § 766 bzw sofortige Beschwerde nach § 793, ggf iVm § 11 I RPflG einlegen (St...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

Rn 2 Es muss ein Titel vorliegen, der sich gegen den Erben richtet. § 780 I gilt für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung, somit die Nachlassverwaltung gem § 1975 BGB, das Nachlassinsolvenzverfahren gem § 1975 BGB, die Ausschließung von Gläubigern gem §§ 1973, 1974 BGB, die Erschöpfungseinrede gem § 1989 BGB, die Dürftigkeitseinrede gem § 1990 BGB sowie das Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtliche Geltendmachung vor der Annahme.

Rn 4 Die Vorschrift erfasst alle Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967. Für die Nachlasserbenschulden gilt dies nur, soweit die Haftung gem Vereinbarung auf den Nachlass beschränkt wurde. Der vorläufige Erbe haftet für die Nachlasserbenschulden ohnehin ohne Rücksicht auf eine evtl spätere Ausschlagung mit seinem Eigenvermögen (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Insoweit verbietet § 195...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 28 erweitert speziell für die Fallgruppe der Klagen zur Verfolgung von Nachlassverbindlichkeiten den Gerichtsstand des § 27. Dieser Gerichtsstand wird den Nachlassgläubigern allerdings nur zeitlich begrenzt eröffnet, nämlich solange sich bei Alleinerben noch Nachlassgegenstände im Gerichtsbezirk befinden oder bei einer Erbengemeinschaft die Miterben dem Kl hinsichtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Erbe, der dem Grundsatz nach unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen haftet, kann die Haftung auf den Nachlass beschränken. Ist er wegen einer Nachlassverbindlichkeit verurteilt worden, kann er nach § 780 dem Nachlassgläubiger die Beschränkung der Haftung in der Vollstreckung entgegensetzen, dies allerd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ansprüche bei Tod des Vaters.

Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonstiges.

Rn 5 Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, für die die Miterben (gesamtschuldnerisch; § 2058) nur beschränkt haften, selbst wenn sie ggü anderen Nachlassgläubigern unbeschränkbar haften (§ 2063 II). Verjährung: § 2317 Rn 11.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. 2. Alt.

Rn 6 Erforderlich ist ein Handeln des Erben in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, wie zB die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit verfolgen, um zB die Überschuldung des Nachlasses vorzuspiegeln. Dagegen ist das Weglassen tatsächlich bestehender Verbindlichkeiten unschädlich, weil der Gläubiger hierdurch nicht auf seine Rechte verzichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verpflichtungsgeschäfte.

Rn 6 Die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, die der Verfügung zugrunde liegen, sind und bleiben grds wirksam. Sie verpflichten jedenfalls den Vorerben, zumindest zum Ersatz des Schadens ggü dem Vertragspartner. Sie verpflichten aber auch den Nacherben, wenn der Vorerbe sie iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen hat (§ 2130), und begründen insowei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 12 Eine unter Verletzung von § 1979 erfolgte Befriedigung einer Nachlassverbindlichkeit ist zwar wirksam, kann aber nur vom Nachlassverwalter bzw Insolvenzverwalter ggü dem Befriedigten nach §§ 130 ff, 322 InsO angefochten werden (MüKo/Küpper § 1979 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Ein Urt auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Verkäufer wirkt nicht gegen den Käufer (§ 425 II). Auf ihn finden die §§ 325, 727 ZPO keine Anwendung, wohl aber § 729 ZPO analog (Staud/Olshausen Rz 3). Zum Antragsrecht im Aufgebotsverfahren s § 463 FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachlassgläubiger.

Rn 11 Hinsichtlich der Ausgleichung kommt es bei den Nachlassgläubigern darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen: Die Geltendmachung vor der Auseinandersetzung führt zur Haftung aller Erben für die Nachlassverbindlichkeit gem §§ 2058f entspr den Erbteilen, nicht aber entspr ihrer Ausgleichsquote.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Jeder Miterbe kann die aufschiebende Einrede gegen den geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch erheben, um den Miterben vor der Nachlassteilung zu ermöglichen, die Nachlassgläubiger iRd Aufgebots festzustellen und ggü säumigen Gläubigern die Haftung nach der Teilung auf den ihrem Erbteil entsprechenden Teil der einzelnen Nachlassverbindlichkeit zu beschränken, §§ ...mehr