Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 3 Alleinerbe / II. Überblick "Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben"

Rz. 4 Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen ...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 2. Die Ausschließungseinrede des § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 68 Hat ein Aufgebotsverfahren stattgefunden (siehe oben § 7 Rdn 50), so kann der (Mit-)Erbe die Erfüllung von solchen Forderungen, die durch den Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen sind, insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubigerforderungen erschöpft wird, § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB, sog. Ausschließungseinrede. Die Au...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VIII. Auflage

Rz. 117 Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung oder Unterlassung im eigenen Interesse zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch die Auflage kann aber auch dem Erben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewand...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Höhe des ordentlichen Pflichtteils (im Allgemeinen)

Rz. 75 Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sind zwei Faktoren bestimmend:[209] zum einen die gesetzliche Erbquote und zum anderen der Bestand bzw. Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist daher grundsätzlich durch Anwendung der zutref...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / I. Vorbehalt auf Einrede des Erben

Rz. 22 Die Einrede der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass wird nicht von Amts wegen berücksichtigt; insbesondere nicht schon aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner als Erbe verklagt wird. Um ein Vorbehaltsurteil nach §§ 780 Abs. 1, 305 ZPO zu erwirken, muss der Erbe die Einrede der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erheben.[22] Hierzu ist aber kein be...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Schicksal der Beteiligung an einer Personengesellschaft im Erbfall

Rz. 690 Wird die Gesellschaft, an der der Erblasser beteiligt war, lediglich durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB oder gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel), werden die Erben des Verstorbenen zivilrechtlich nicht Gesellschafter und daher steuerlich auch nicht Mitunternehmer.[1088] Rz. 691 Daraus ergeben sich folgende...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Allgemeines

Rz. 296 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jeder...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 115 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[312] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Ermessensprüfung des Nachlassgerichts

Rz. 430 Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – In dem Nachlassverfahren des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________ Az.: _________________________ Namens und in Vollmacht des Miterben _________________________ nach dem ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Verpflichtung des Erben zur Einwilligung gem. § 2206 Abs. 2 BGB

Rz. 225 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testame...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Enterbter Ehepartner ist nicht Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung des Ehegattenerblassers und war mit der Einräumung des Bezugsrechts einverstanden

Rz. 169 Fall 1 Erblasser E ist mit EP im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Er hinterlässt fünf Kinder K1 bis K5. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Das Anfangsvermögen der beiden Eheleute betrug 0 EUR. Das Endvermögen von EP beträgt 0 EUR. Es liegt eine letztwillige Verfügung vor, in der K3 von E zum Alleinerben eingesetzt wurde. Erblasser E war Versicherungsne...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / II. Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums

Rz. 159 Häufig tritt das Problem auf, dass die Erbschaft angenommen wurde, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass die Ausschlagung derselben wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, z.B. wenn später die Überschuldung des Nachlasses festgestellt wird. Ist ein entsprechender Irrtum gegeben, kann die Anfechtung der Annahmeerklärung erklärt und gleichzeitig die Ausschlagun...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Festsetzung in der Praxis

Rz. 452 In der Vergangenheit sind immer zahlreiche Vorschläge zur Testamentsvollstreckervergütung gemacht worden. Der Sinn einer willkürlich festgesetzten Prozentzahl auf eine willkürlich gewählte Bezugszahl ist häufig nicht einzusehen. Der Weg, den der Deutsche Notarverein vorgezeigt hat, führt in die richtige Richtung, da durch eine Anlehnung an die insolvenzrechtliche Ver...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / I. Ausnahmsweise Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne Vorbehalt möglich

Rz. 17 Ausnahmsweise kann sich der Erbe in der Zwangsvollstreckung auf eine Haftungsbeschränkung auch ohne Erwirken eines Vorbehaltes berufen. Hinweis Ergibt sich allerdings die Chance hierzu, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gleichwohl zu raten, deklaratorisch einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.[10] Bei Titeln, aus denen sich eindeutig ergibt, dass sie nur zur Vollstrec...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)

Rz. 85 Will der Erblasser einem Miterben etwas vorab zukommen lassen, ohne dass dieser sich den Zuwendungswert auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, kann dies durch Bestimmung eines Vorausvermächtnisses erfolgen. Ein Vorausvermächtnis stellt die vermächtnisweise Zuwendung eines Rechts oder Gegenstandes an einen Erben dar. Es handelt sich um ein Gestaltungsmittel, um eine...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen

Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 9. Zahlung der Nachlassverwaltungskosten

Rz. 224 Der Nachlassverwalter hat für die Zahlung der Kosten der Nachlassverwaltung zu sorgen. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind gem. § 24 GNotKG Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / a) Der Nachlass als Haftungsobjekt?

Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen.mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Aufstellen eines Auseinandersetzungsplanes

Rz. 178 Als vordinglichste Aufgabe hat somit der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Der Erblasser kann nach Maßgabe der §§ 2208, 2209 BGB abweichend von § 2204 BGB dem Testamentsvollstrecker das Recht auf Auseinandersetzung entziehen oder beschränken. Hat der Erblasser keine Auseinandersetzungsanordnungen vorgegeben, hat der Testamentsvollstre...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beschlussfassung nach dem Erbfall

Rz. 21 Die Einordnung von Wohngeldforderungen aus Beschlüssen, die nach dem Erbfall gefasst wurden, wurden hingegen sehr kontrovers eingeordnet. Da die Schulden auf der Eigentümerstellung des Erben an der Eigentumswohnung beruhen, die dieser vom Erblasser geerbt hat,[60] und die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlassgegenstandes entstehen,[61] könnte man annehmen, die Schuld...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 2. Verwaltungsmaßnahmen nach der Annahme der Erbschaft, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 93 Der Erbe ist den Nachlassgläubigern bzw. dem Verwalter für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, als hätte er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Nachlassgläubiger als ein Beauftragter zu führen gehabt (§ 663 BGB ist nicht anzuwenden, es wird so getan, als habe der Erbe mit der Annahme der Erbschaft auch diesen Auftrag der Gläu...mehr

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§ 15 Checkliste zur Vorgehe... / A. Materiell-rechtliche Aspekte

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / A. Der Erbe in der Schuldnerposition

Rz. 1 Ohne wirksame Ausschlagungserklärung oder Anfechtung der Annahme, ist das Einrücken in die Schuldnerstellung durch den Erben in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Erblassers irreversibel. Das bedeutet:[1]mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Erbfallschulden

a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Haftung der Erben, §§ 2058 ff. BGB

Rz. 59 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten[146] durch die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt. 1. Bis zur Teilung Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mi...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Das Haftungsobjekt

a) Der Nachlass als Haftungsobjekt? Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen. b) Das Eigenvermögen als Haftungsob...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke der Pflichtt...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / IV. Konkurrierende Gläubiger- und Schuldnerinteressen

1. Nachlass- und Eigengläubiger als Konkurrenten um ein- und dieselbe verschmolzene Haftungsmasse Rz. 15 Die Verschmelzung der Vermögensmassen macht es nötig und möglich, dass die Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen der Erben zugreifen können, da sie die Vermögensmassen nicht mehr auseinanderhalten können. Aus dem gleichen Grund können umgekehrt auch die Eigengläubiger de...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 247 Bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem unzureichenden Nachlass kann es zur Haftung des Nachlassverwalters kommen.mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Teilungsklage

Rz. 325 Im Rahmen der Teilungsklage ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Teilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. Haftungssubjekt versus Haftungsobjekt

Rz. 4 Die hier angedeutete Unterscheidung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist zum Verständnis der Haftungsbeschränkungsinstrumentarien des deutschen Erbrechts unabdingbar:[4] Vor dem Erbfall standen sich die Gläubiger des Erblassers (im Folgenden: Nachlassgläubiger) und der Erblasser als Schuldner als Rechtssubjekte gegenüber. Diesen Gläubigern (Na...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 3. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 32 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[92] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / VI. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 45 Auf Antrag eines Gläubigers hin,[71] der seine Nachlassforderung glaubhaft macht, hat der Erbe die Vollständigkeit des von ihm erstellten oder ihm zugutekommenden Inventars – unabhängig davon, ob er dieses freiwillig oder auf Gläubigerantrag hin erstellt hat – gegenüber dem Nachlassgericht an Eides Statt zu Protokoll des Nachlassgerichts (der Notar ist nicht zuständig...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / II. Kein Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit

Rz. 5 Die Gefahr des Verlustes der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit wird oft überbewertet. Der Erbe kann die ihm vom Gesetz zugestandene Haftungsbeschränkungsmöglichkeit letztlich nur in zwei Zusammenhängen verlieren: 1. Zum einen kann der Erbe die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Inventarisierung nach §§ 1993 ff. BGB verlieren; hier aber auch nur bei ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2121 BGB)

Rz. 60 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt der Errichtung – nicht des Erbfalls – zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben. Es sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB) – nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände – aufzunehmen.[72] Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Nachfolgeauftrag

Rz. 161 Da der Nachlasspfleger aufgrund seiner bis zur Aufhebung vorgenommenen Tätigkeit den Nachlass kennt, ihn im Besitz hat und zudem ortsansässig ist, liegt es nahe, dass er auch bei nicht ortsansässigen Erben die Auflösung vornimmt, und zwar nicht als Nachlasspfleger, sondern als Anwalt aufgrund eines Mandatsverhältnisses. Es ist jedoch zuvor exakt vertraglich mit den E...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 3. Miterben: Verschmelzung von Nachlass und Eigenvermögen erst mit der Teilung

Rz. 14 Bei Miterben wird der Moment der Verschmelzung der Vermögensmassen noch dadurch hinausgezögert, dass der Nachlass zunächst, d.h. bis zur Teilung, allen Miterben in gesamthänderischer[9] Verbundenheit zusteht und damit als Vermögensmasse noch exzerpiert von den einzelnen privaten Eigenvermögen bleibt. Mit der Teilung des Nachlasses verschmelzen aber auch hier die jeweil...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 6. Universalvermächtnis

Rz. 61 Bei einem Universalvermächtnis wird der gesamte Nachlass unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Vermächtnis zugewendet.[159] Folge ist, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zu beachten ist, dass eine Bestimmung durch einen Dritten gem. § 2151 BGB möglich ist. Der Erblasser muss jedoch in der letztwilligen Verfügung die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Alleinerbe: Verschmelzung von Nachlass und Eigenvermögen mit der Annahme

Rz. 13 Beim Alleinerben verschmelzen die beiden Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft miteinander, spätestens also mit dem Ablauf der (grds. sechswöchigen) Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB. Die unbeschränkte Haftung tritt also beim Alleinerben durch den Von-Selbst-Erwerb ipso iure ein.mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Wettlauf um den besten Schuldner

Rz. 16 Bei Miterben kommt ein Wettlauf um den besten Schuldner hinzu. Da Miterben als Gesamtschuldner haften ( § 2058 BGB ,[10] siehe oben Rdn 2), können sich die Nachlassgläubiger gemäß §§ 421 ff. BGB an denjenigen zur Befriedigung der vollen Nachlassschuld halten, der als Haftungssubjekt den zahlungskräftigsten Eindruck macht. Wegen eines eventuellen Regresses gegen seine Mi...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 1. Steuerschulden des Erblassers, § 45 AO

Rz. 25 Bereits beim Erblasser begründete Steuerschulden gehen wie alle anderen Erblasserschulden nach § 1967 BGB, § 45 Abs. 1 S. 1 AO auf den Erben über. Darüber hinaus tritt der Erbe materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Rechtsstellung des Erblassers ein.[78] Die vom Erblasser herrührenden (Einkommen)Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereit...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 1. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 29 Schulden aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen des Erblassers sind Erblasserschulden nach § 1967 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkbar. Für die früheren Geschäftsschulden haftet der Erbe wie für andere Erblasserschulden unbeschränkt, aber beschränkbar. Stellt der Erbe das Gewerbe aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall e...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / V. Ansprüche des Erben gegen den Nachlass

Rz. 99 Hat der Erbe Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen erfüllt und sind die Voraussetzungen des § 1979 BGB gegeben, so hat er gegen den Nachlass einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB.[212] Der Aufwendungsersatzanspruch fällt in der Insolvenz unter § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Rz. 100 Lagen die Voraussetzungen des § 1979 BGB bei Befriedi...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / X. Kostentragung

Rz. 215 Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt sowohl für die Kosten der Erstellung der Verzeichnisse, der Zuziehung des Auskunftsberechtigten oder/und seines Beistands[656] als auch für die Kosten der Wertermittlung. Ist ein Aktivnachlass, der die Kosten eines etwa einzuholenden Wertgutachtens decken könnte, nicht vorhande...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 129 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB) und bei Erbenmehrheit den Nachlass auseinanderzusetzen (§ 2204 BGB). Diese Art der Vollstreckung stellt den Regelfall der Testamentsvollstreckung dar. Die Auseinandersetzung unter den Miterben hat der Tes...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Anspruchsgegner

Rz. 15 Passivlegitimiert ist gem. § 2018 BGB der Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt.[38] Es ist insofern zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat. Vielmehr ist eine Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht notwendig. Es ist nicht erfo...mehr