Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 3 Der Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 99 Das Erbschaftsteuerrecht setzt beim steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich bei der Bereicherung des Erwerbers an. Als Bereicherung gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach den steuerlichen Bewertungsregeln nach § 12 BewG zu ermittelnden Wert (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) der gesamten Nachlassmasse die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, § 10...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Pauschbetrag

Rz. 145 Für die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen werden. Dem Erwerber müssen solche Kosten dem Grunde nach überhaupt entstanden sein.[116] Sofern höhere Nachlassverbindlichkeiten der genannten Art geltend gemacht werden, sind sie dem Finanzamt durch entsprechende Belege (insbe...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 126 Neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden sind vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Dabei handelt es sich ummehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / III. Abzugsbeschränkungen für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, (§ 10 Abs. 6 S. 5, 6 ErbStG)

Rz. 125 Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG.[83] Das gilt für Pflichtteilsansprüche (siehe Rdn 129>) und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Konsumentendarlehen oder die Pflicht des Erben ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Zu wenig, um das Ziel zu erreichen?

Rz. 38 Wenn § 2020 BGB verbietet, den Vorerben völlig vom Nachlass fernzuhalten, und die Prämisse der Rechtsprechung des BGH auch heute noch ist, dass trotz der Beschränkungen und Beschwerungen des Erben durch das Behindertentestament etwas beim "Kind" mit Behinderung ankommen muss, dann muss man vorneweg feststellen, dass dieses Ziel in der Praxis in vielen Fällen gar nicht...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten

Rz. 150 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[121] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschließende Aufzählung von Erwerben von Todes we...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 121 Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[92] Dementspre...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Verbindlichkeiten aus lebzeitigen Pflegevereinbarungen

Rz. 627 Zu den für die Wertberechnung erheblichen Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst die unmittelbar vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 BGB Erblasserverbindlichkeiten). Rz. 628 Fallbeispiel 48: Die lebzeitige Pflegeverpflichtung A ist Alleinerbe nach seiner Mutter, in deren Nachlass sich lediglich eine Immobilie befindet, die sie bis zuletzt bewohnt hat. Er m...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 4. Weitere Sonderregelungen

Rz. 11 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Er...mehr

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§ 3 Der Erbfall / d) Behandlung der Abfindung beim Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 70 Auf Seiten des (nächsten) Erben bzw. Vermächtnisnehmers, der eine Abfindung an den Ausschlagenden leistet, ist diese als Nachlassverbindlichkeit erwerbsmindernd abzugsfähig.[55] Es handelt sich dabei um Aufwendungen zur Erlangung des Erwerbs, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (siehe Rdn 139>).mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Umfang der Besteuerung

Rz. 107 Ist der Erbvergleich der Erbschaftbesteuerung zugrunde zu legen, richtet sich auch der Umfang der Besteuerung nach den getroffenen Vereinbarungen. Die seitens der Beteiligten geltend gemachten (strittigen) Rechtspositionen sind nicht ausschlaggebend.[106] Für die Steuerbemessung und -berechnung kommt es auf die Verhältnisse am Todestag an. Erhält ein Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Konkreter Zugewinnausgleich

Rz. 89 Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), erhält er grundsätzlich den konkreten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB ist beim überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG erb...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Entstehung der Erbschaftsteuer

Rz. 50 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (siehe Rdn 121>). Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit (siehe § 9 Rdn 9>) wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Pflegeleistungen gegen Entgelt

Rz. 124 Werden Pflegeleistungen von nahen Angehörigen (teilweise) gegen Entgelt erbracht, wird regelmäßig ein Dienstverhältnis i.S.d. § 611 BGB anzunehmen sein mit der Folge, dass die Einnahmen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Daher ist es oftmals nicht sinnvoll, die Entstehung der Erbschaftsteuer dem Grunde nach dadurch zu vermeiden, dass die letztwillige Zuwend...mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Einschränkung der Abzugsfähigkeit beim Erben, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 54 § 10 Abs. 6 ErbStG bestimmt im Grundsatz, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen, beim Erben nicht abzugsfähig sind (siehe § 8 Rdn 117>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [46] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegens...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Wer ist Erbe der leistungsberechtigten Person?

Rz. 595 Der Begriff des Erben in § 102 SGB XII ist der Begriff des BGB (§§ 1922 ff. BGB); es kann sich sowohl um den gesetzlichen als auch um den gewillkürten Erben handeln. Es kann auch eine Mehrheit von Erben sein, die dann als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB i.V.m. § 412 BGB haften.[979] So können z.B. Nacherben mit unmittelbaren eigenen Erben eines Vorerben zusammentreff...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 132 Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 82 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 4. Gutachterkosten

Rz. 101 Die Kosten für das Gutachten trägt stets der Steuerpflichtige, also auch in dem Fall, in dem der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren gelingt. Bei einer Grundstücksschenkung sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung an...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 41 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Abziehbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beim Erben

Rz. 52 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB – mithin wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen des Erblassers – ist der Erbe. Entsprechend kann dieser die Zahlungsbelastung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in Abzug bringen. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Auflagen

Rz. 145 Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 112 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Erbfallschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, mithin Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen.mehr

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§ 3 Der Erbfall / 5. Abzugsfähigkeit von Auflagen

Rz. 120 Vom Erblasser wirksam in letztwilligen Verfügungen angeordnete Auflagen (§ 1940 BGB) sind als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG – wie Vermächtnisse auch – abzugsfähig. In Betracht kommen z.B. Anordnungen zu Art und Umfang der Grabpflege. Bei entsprechender Anordnung sind die tatsächlichen Kosten für die Grabpflege beim Erben abzugsfähig und ni...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / a) Teilung ohne Abfindungszahlung

Rz. 49 Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über das Privatvermögen durch Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf die Miterben ("Realteilung") führt, sofern keine Abfindungszahlung vereinbart ist, nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungserlösen. Dies gilt auch, wenn Gesamthandseigentum vorher in Bruchteilseigentum umgewandelt wurde und ein ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / VI. Abfindung weichender Erbprätendenten

1. Allgemeines Rz. 149 Im Zivilrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die sich – zu Unrecht oder zu Recht – der Erbenstellung berühmen (Erbprätendenten). Im Rahmen von (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Erbvergleichen (siehe § 4 Rdn 102 ff.>) werden regelmäßig an weichende Erbprätendenten Abfindungszahlungen geleistet. 2. Erbschaftsteuer a) Be...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 125 Wie Pflichtteilsansprüche sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.d. § 2325 BGB beim Erben abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, auch wenn er zivilrechtlich einen selbstständigen Anspruch neben de...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten, die mit dem Erbe notwendig verbunden sind

Rz. 111 Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Inwieweit sich hieraus gleichzeitig das Recht des bedürftigen Erben ergibt, die...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Der Erbe des vorversterbenden Ehegatten/Lebenspartners der leistungsberechtigten Person

Rz. 596 Die Kostenersatzpflicht des Erben des Ehegatten/des Lebenspartners entsteht, wenn dieser Diese Regelung produziert Ergebnisse, die z.T. beliebig wirken. Rz. 597 Fallbeispiel 45: Die Erben der hälftigen Miteigentümer Die Ehegatten M und F sind hälftige Mit...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Bestattungskosten, Grabdenkmalkosten

Rz. 132 Die angefallenen Bestattungskosten und Grabdenkmalkosten können – ebenso wie der andere Erwerbsaufwand – in voller Höhe gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden, wenn alle tatsächlichen Kosten zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR übersteigen (siehe Rdn 145 ff.>). Der abzugsfähige Aufwand ist nicht – wie im Rahmen des § 1968 BGB – auf die standesgemäßen K...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 102 Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeiten. Abzugsberechtigt sind nur die Erben, da nur diese universalsukzessiv in die Verpflichtungen eintreten, §§ 1922, 1967 BGB. Unbeachtlich ist der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeiten beruhen. In Betracht kommen vertragliche wie auch gesetzliche Ansprüche. Ihre Bew...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 129 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 121>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [84] sind Schulden die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspr...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten (§ 11b SGB II)

Rz. 61 Vom ermittelten Einkommen sind verschiedene Abzugsposten abzuziehen. Die Absetzungsbeträge sind in § 11b SGB II geregelt. Eine allgemeine Härtefallklausel für den Einsatz von Einkommen wie in § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist im SGB II nicht vorgesehen.[97] Der Umfang der Anrechnung eigenen Einkommens ist abhängig von der Art des jeweiligen Einkommensmehr

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§ 3 Der Erbfall / III. Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

1. Allgemeines Rz. 112 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Erbfallschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, mithin Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen. 2. Abzugsfähigkeit von Vermächtnisansprüchen Rz. 113 Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 149 Im Zivilrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die sich – zu Unrecht oder zu Recht – der Erbenstellung berühmen (Erbprätendenten). Im Rahmen von (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Erbvergleichen (siehe § 4 Rdn 102 ff.>) werden regelmäßig an weichende Erbprätendenten Abfindungszahlungen geleistet.mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Erbschaftsteuer

a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten Rz. 150 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[121] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Abzugsfähigkeit von Vorausvermächtnissen

Rz. 117 Ist einem Miterben ein Nachlassgegenstand bei entsprechendem Begünstigungswillen des Erblassers zugedacht (siehe § 4 Rdn 33 ff.>), liegt ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vor. Zur Berechnung der Belastung i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wird der Vermächtnisanspruch zunächst vom gesamten Nachlasswert abgezogen und dann dem Vorausvermächtnisnehmer zu seinem Erwer...mehr

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§ 3 Der Erbfall / V. Erbschaftsteuer

Rz. 148 Die von dem jeweiligen Beteiligten auf seinen Erwerb zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 8 ErbStG. Dies gilt aber nicht für Erbschaftsteuerschulden, die nicht den eigenen Erwerb des Beteiligten betreffen, beispielsweise weil diese bereits für den Erblasser anlässlich eines anderen Erbfalls (Schenkungsfall) entstanden waren und univ...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität

Rz. 11 Erbschaftsteuerlich ist mit dem unmittelbaren Vermögensübergang auch bei einer Mehrheit von Erben der Erbfall abgeschlossen.[6] Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine anteilige Zurechnung der Nachlassgegenstände in Höhe der jeweiligen Erbquote an den Miterben. Rz. 12 Eine nachfolgende (freie) ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 86 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das nicht begünstigte Vermö...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Erfüllung von Vermächtnisansprüchen als Abzugsvoraussetzung

Rz. 118 Die Erfüllung eines (wirksamen) Vermächtnisses ist für dessen erbschaftsteuerliche Behandlung grundsätzlich unbeachtlich.[90] Dies gilt auch für Vereinbarungen zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer zur Auskehrung durch eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB. Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Vermächtnisanspruchs i.S.v. § 3...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 48 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 4 und Nr. 4c S. 4 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das n...mehr

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§ 3 Der Erbfall / IV. Durch den Erbfall ausgelöste Kosten und Einkommensteuer

Rz. 173 Die durch den Erbfall ausgelösten Kosten und Nachlassverbindlichkeiten stellen Privataufwendungen dar, denen keine einkommensteuerliche Relevanz zukommt. Dies gilt insbesondere für Vermächtnis- und Pflichtteilsschulden, die erbschaftsteuerlich grundsätzlich gem. § 10 Abs. 6 ErbStG abzugsfähig sind (siehe Rdn 112 ff.>). Gleiches gilt für die Prozesskosten (gerichtlich...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 1 Tatbestand

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt aus eigenem Recht eine höhere Streitwertfestsetzung. Die Beklagte ist die Ehefrau und testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der Kläger eines der drei gemeinsamen Kinder. Der Erblasser war ursprünglich alleiniger Eigentümer des von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstücks. Im Jahr 1993 übertrug der Erblasser ½ Eigentumsant...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / I. Allgemeines

Rz. 1 Als steuerpflichtiger Erwerb im Erbfall gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung greift, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dabei kommen insbesondere in Betracht die Steuerbefreiung für Zugewinnehen gem. § 5 ErbStG (siehe § 3 Rdn 80 ff.>), die sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Familienheim; siehe § 6 Rdn 1 ff.>), die Steuerbefreiung für...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Abzugsbeschränkungen für Schulden und Lasten von ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG)

Rz. 118 Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht oder nur teilweise der Erbschaft- oder Schenkungsbesteuerung unterliegen. Dies gilt etwa für den Erwerb eines gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG steuerbefreiten Familienheims (siehe § 6 Rdn 1 ff.>) oder von zu Wohnzwecken vermieteten Immo...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / bb. Besondere Verwirkungsklauseln

Bei den besonderen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser den Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an.[38] Die wohl bekanntesten besonderen Verwirkungsklauseln, die auch außerhalb von Unternehmertestamenten zu finden sind, sind Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln. Es gibt jedoch ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / III. Vermögen (§ 12 SGB II)

Rz. 99 Was Vermögen i.S.d. SGB II ist, ergibt sich aus der vorstehend diskutierten Abgrenzung zum Einkommen. Wenn die Frage danach, ob Einkommen oder Vermögen vorliegt, im Sinne des Vermögens entschieden ist, schließt sich folgende Prüfung an:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Vorteile/Nachteile der einzelnen Lösungen

Rz. 106 Welche Form von Behindertentestament der Erblasser wählt, orientiert sich an seiner Zielsetzung und der Größe und Komplexität des Nachlasses. Wird der bedürftige Mensch mit Behinderung mit anderen zusammen Miterbe, ist er Mitglied einer Erbengemeinschaft mit all ihren der Gesamthandsgemeinschaft typischen Beschränkungen und Problemen. Der entscheidende Nachteil des kl...mehr

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Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten

Leitsatz Fraglich ist, ob Beerdigungskosten als Erbfallkosten abzugsfähig sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung übernommen werden. Sachverhalt Die Beteiligten streiten in Bezug auf die Erbschaftsteuer um die Abziehbarkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ableben der am 3.1.2019 verstorbenen L (Erblasserin) entstanden sind...mehr