Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entstehung der Erbschaftste... / c) Österreich

Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bedarf es im ersten Schritt einer Erbantrittserklärung der potentiellen Erben und anschließend der gerichtlichen Einantwortung, d.h. "die Übergabe in den rechtlichen Besitz". Die gerichtliche Einantwortung hat daher konstitutive Bedeutung für den Erwerb der Erbschaft, vgl. § 797 ABGB (Haunschmidt in Süß, Erbrecht in Europa, S. 97...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Überlebender Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer

Rz. 78 Ist der überlebende Ehegatte weder als Erbe eingesetzt worden noch mit einem Vermächtnis bedacht, hat er neben seinem Pflichtteilsanspruch (sog. kleiner Pflichtteil) Anspruch auf den vollen Zugewinnausgleich. Ist ein solcher von den Erben an den überlebenden Ehegatten zu bezahlen, bleibt der Betrag beim Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG unbesteuert. Die Erben können di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Haftung gegenüber den Gläubigern

Rz. 83 Neben der Haftung gegenüber den Erben ist der Nachlassverwalter nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Auch insoweit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis angenommen.[73] Zu ersetzen ist im Schadensfall jeder Vermögensnachteil, den ein Nachlassgläubiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters erlitten hat. Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / 6. Entnahmerecht

Rz. 79 Gemeinsam ist dem Anspruch auf Vergütung und dem Aufwendungsersatzanspruch, dass es sich bei beiden um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. Folglich hat der Verwalter die Befugnis, seine Zahlungsansprüche nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses bzw. des Urteils selbst durch Entnahme aus dem Nachlass zu befriedigen.[68]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Haftung bis zur Annahme der Erbschaft

Rz. 137 Vor der Annahme der Erbschaft[76] haftet der Erbe nicht für eine Nachlassverbindlichkeit, § 1958 BGB. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft besteht ein Schwebezustand.[77] Die ultimative Form der Vermeidung einer Haftung mit dem Privatvermögen stellt die Ausschlagung der Erbschaft dar.[78] Für den Testamentsvollstrecker scheidet diese ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Haftung des Erben für Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers

Rz. 45 Über § 278 BGB haftet der Erbe bei der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit für ein Verschulden "seines" Testamentsvollstreckers wie für eigenes Verschulden. Eine unerlaubte Handlung des Testamentsvollstreckers wird dem Erben wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit hingegen nicht nach § 831 BGB zugerechnet werden können.[68] Insgesamt zeigt sich auch hier, dass de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Beschränkbare Erbenhaftung nach der Annahme der Erbschaft

Rz. 138 Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe für einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten – sog. Dreimonatseinrede – die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, § 2014 BGB, soweit sie über die Sicherung der Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers in den übernommenen Nachlass hinausgeht, § 782 ZPO. Eine zeitlich weitergehende Beschränkung ist über die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Schuldner der Vergütung

Rz. 69 Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Grundsätzlich sind daher alle Miterben dem Testamentsvollstrecker gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich beim Vergütungsanspruch um eine gemeinschaftliche Nachlassverbin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / II. Umsatzsteuer

Rz. 10 Die Unternehmereigenschaft als solche ist grundsätzlich nicht vererblich.[12] Erben sind daher nur dann Unternehmer, wenn sie selbst in ihrer Person die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, also insbesondere den geerbten Betrieb fortführen oder gegen Miet-, Pacht- oder Lizenzzahlung die weitere Nutzung von Nachlassgegenständen durch Dritte dulden.[13] Zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Handlungsempfehlungen

Rz. 145 Die möglichst schnelle Stellung eines Antrages auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB, der später möglicherweise in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergehen wird, ist die Handlungsoption für den geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstrecker, der das Testamentsvollstreckeramt bereits angetreten hat und mit einem dürftigen Nachlass konfrontiert ist. Die Antragsbefug...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Testamentsvollstreckun... / 4. "Treuhandlösung"

Rz. 22 Bei diesem Lösungsansatz führt der Testamentsvollstrecker persönlich das Handelsgeschäft nach außen im eigenen Namen und (ähnlich einem selbstständigen Kaufmann) unter eigener unbeschränkter Haftung fort.[24] Im Innenverhältnis wird er jedoch (nur) als Treuhänder für die Erben tätig und erhält einen Freistellungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen die Erben eingeräumt, des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Unwirksamkeitsgründe

Rz. 7 Als Unwirksamkeitsgründe sind zu nennen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht

Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der Erbe kann seine Haftung jedoch wesentlich beschränken...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / D. Nachlassinsolvenz

Rz. 91 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist geregelt in den §§ 315–331 InsO und verknüpft das Insolvenzrecht mit dem bürgerlich-rechtlichen Erbrecht. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO betont insoweit, dass es für das Sondervermögen des Nachlasses ein gesondertes Insolvenzverfahren gibt.[80] Damit werden zwei Zwecke verfolgt: Zum einen soll der Nachlass gemäß § 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 315–33...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 34 Hierher gehört auch die Geltendmachung und notfalls gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Erben nach § 1978 BGB. Der Erbe muss alles, was er aus seiner bisherigen Verwaltung des Nachlasses erlangt hat, an den Nachlassverwalter herausgeben. Gezogene Nutzungen muss er ersetzen, gleiches gilt für Bestandteile des Nachlasses, die er verbraucht hat. Ein Versch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Berichtigung der Nachlassschulden

Rz. 37 In der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten liegt eine wesentliche Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Hierzu hat er, wenn nötig, den Nachlass zu verwerten. In welcher Form dies geschieht, z.B. durch Veräußerung, im Wege der freihändigen oder öffentlichen Versteigerung, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Grenze seines Ermessens wird über § 1985 Abs. 2 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / II. Welche Art der Testamentsvollstreckung liegt vor?

Rz. 4 Die für die vermögensverwaltenden Berufsgruppen wichtigsten Formen der Testamentsvollstreckung stellen die Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung, die Dauervollstreckung sowie die Verwaltungsvollstreckung dar. Daneben gibt es noch die hier offensichtlich nicht einschlägigen Erscheinungsformen der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB), der Vollstreckung bei Vor- ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 2. Antrag auf Nachlassinsolvenz, §§ 315 ff. InsO

Rz. 143 Stellt sich heraus, dass durch Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass überschuldet oder gefährdet ist, ist der Erbe, daneben aber auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, Nachlassinsolvenz zu beantragen,[84] sofern er nicht nur einzelne Vermögensgegenstände verwaltet. Ob eine Antragspflicht für den Testamentsvollstrecker besteht, ist streitig.[85] Empfehlenswert i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / F. Fazit

Rz. 75 Keine Testamentsvollstreckung gleicht der anderen – und es kommt immer anders als man denkt. Auf diesen kurzen Nenner lassen sich die bei einer Testamentsvollstreckung typischerweise auftretenden Probleme bringen. Die Gründe hierfür liegen oft schon im Handeln des Erblassers begründet. Sie geben sich teilweise unendliche Mühe bei der Einzelzuweisung vermögensmäßig rel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Muster und Checklisten / a) Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 14 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreck...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vergütung des Testamen... / 4. Ausgangspunkt der Tabellen

Rz. 53 Allen Tabellen ist zunächst gemeinsam, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung ein Vomhundertsatz des Bruttonachlasswertes ist, wobei vom Verkehrswert auszugehen ist. Weiterhin ist ihnen gemeinsam die Aufgliederung in folgende vier Gebührentatbestände: Darüber hinaus gibt es Sonde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / V. Ablehnung und Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 63 Nach § 1982 BGB kann die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn die durch ihre Durchführung entstehenden Gebühren und Auslagen höher sind als der Wert des Nachlasses. Solange die Kosten jedoch noch vom Nachlass gedeckt sind, ist das Verfahren durchzuführen, auch wenn dadurch ein unverhältnismäßig großer Teil des Nachlasses verwertet werden muss. Notfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / B. Erklärungs- und Mitwirkungspflichten

Rz. 6 Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden im Zeitpunkt des Erbfalls nicht alle in der Person des Erblassers nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze bereits entstandenen Steuern erklärt und die daraus entstandenen Steuerschulden beglichen sein. Dies gilt insbesondere für die laufenden Steuern, wie Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Zum Todeszeitpunkt bereits entsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Antragsberechtigung der Erben

Rz. 8 Der Erbe ist immer antragsberechtigt, es sei denn, er haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bereits unbeschränkt, § 2013 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB. Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen. Sie sind mit der Antragstellung ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist, § 2062 BGB. Das Antragsrecht des Nacherben folgt aus § 2144 BGB, wobei an die Stelle des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Fallstudie 3: "Die feh... / A. Sachverhalt

Rz. 1 Am 18.5.2016 verstarb die mit letztem Wohnsitz in Brühl (bei Köln) ansässige Frau Else Erpel unter Hinterlassung eines notariellen Testamentes vom 30.7.2010.[1] Darin wurde Testamentsvollstreckung wie folgt angeordnet: Zitat "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Walter Wichtig. Er ist von allen Beschränkungen befreit, von denen ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / VII. Umgang mit Vertragsverhältnissen und Versicherungen

Rz. 31 Alle Vertragsverhältnisse, die nicht mehr benötigt werden (aber auch nur diese), sind zu beenden, damit der Nachlass nicht mit unnötigen Kosten belastet wird. Typischerweise gehören hierzu:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / 6. Betriebsvermögensbegünstigungen bei Weiterübertragung

Rz. 136 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sollen nur demjenigen Erwerber zugute kommen, der letztlich begünstigungsfähiges Betriebsvermögen erwirbt und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen fortführt bzw. erhält. In §§ 13a Abs. 5, 13c Abs. 2 S. 1, 28a Abs. 1 S. 2 ErbStG wird daher geregelt, dass ein Erwerber die Betriebsvermögensbegünstigungen nicht in Anspruch nehm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / II. Erstellung eines Teilungsplans durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 75 Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 Abs. 1 BGB den Auseinandersetzungsplan zu erstellen. Einer Mitwirkung der Erben bedarf es hierzu nicht. Die Erben sind nach § 2204 Abs. 2 BGB zwar anzuhören. Es ist sicherlich auch sinnvoll, diese Anhörung bereits vor der endgültigen Planfeststellung vorzunehmen. Eine unterlassene Anh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 7. Bemessung der Zuschläge

Rz. 22 Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Vermögensanlagen

Rz. 41 Die Anlage von Geldern durch den Nachlassverwalter wird in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch nicht diskutiert. Die sachgerechte Lösung muss daher durch Rückgriff auf die Grundsätze zur Anlageentscheidung durch Testamentsvollstrecker gefunden werden, wobei die Besonderheiten der Nachlassverwaltung zu berücksichtigen sind. Rz. 42 Bei der Anlage von Geldern wird ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / 5. Erwerbszeitraumbezogene Behaltensregelungen

Rz. 130 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sollen nur dann erhalten bleiben, wenn der Erwerber gewisse Spielregeln einhält. Neben der zuvor dargestellten Lohnsummenregelung gehört dazu auch, dass das produktive Betriebsvermögen im Sinne einer nahtlosen Unternehmensfortführung für gewisse Mindestzeiträume (fünf bzw. sieben Jahre) er- bzw. gehalten wird. Anders gewendet: Der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / A. Sachverhalt

Rz. 1 Am 20.10.2018 verstarb für seine Angehörigen völlig überraschend der Mediziner Dr. Robert Röntgen bei einem Tauchurlaub auf den Malediven.[1] In seinem notariellen Testament vom 23.12.2015 hatte er seine beiden Töchter Lullu und Lalla als Erbinnen jeweils zur Hälfte seines Nachlasses eingesetzt. Bezüglich der Testamentsvollstreckung war (lediglich) Folgendes bestimmt: Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arten der Testamentsvol... / B. Regelfall: Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung

Rz. 2 Den gesetzlichen Regelfall beschreiben § 2203 BGB als (reine) Abwicklungsvollstreckung sowie § 2204 BGB als Auseinandersetzungsvollstreckung bei mehreren Erben. Entsprechend ihrer Stellung als gesetzlichem Regelfall greifen diese Regelungen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat und sich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Muster und Checklisten / I. Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 38 Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung zwischen der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, bestehend aus 1. _________________________, 2....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.3 Haftungsfallen

Die Aufgaben eines Nachlassverwalters sind sehr haftungsträchtig. Der Steuerberater sollte das Amt also nur übernehmen, wenn er ausreichend Zeit und erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse hat. Im Zweifel sollte er sich auf eigene Kosten während der Amtsinhaberschaft Rechtsrat einholen. Sogleich nach seiner Bestellung hat der Steuerberater als Nachlassverwalte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.1 Wesentliche Inhalte

Die Nachlassverwaltung ist ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und ist in §§ 1975 Alt. 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 BGB geregelt.[1] Subsidiär gelten die Vorschriften über die Vormundschaft. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.2 Besonderheiten

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass analog zum Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) auf den Nachlassverwalter über (§ 1981 BGB). Allerdings bleibt der Erbe Rechtsträger des Nachlassvermögens und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlassverwalter ist nicht etwa treuhänderischer Inhaber des Nachlasses, sonder...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.3 Haftungsfallen

Der Steuerberater sollte sich strikt an den Aufgabenkatalog laut Bestallungsurkunde halten und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Nachlassgericht nehmen. Nach der Inbesitznahme des Nachlasses muss der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einreichen (§ 1802 BGB): Er muss die Überschuldung des Nachlasses prüfen und ggf. nach § 317 InsO ein Nachlassins...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhänge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Nachlassverbindlichkeiten (Abs. 5–9)

6.1 Allgemeines Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) f...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Bruschke, Die Behandlung eines Kaufr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3 Schulden, die nach dem Erbfall entstehen

Rz. 194 Abzugsfähig sind auch Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, für die jedoch der Erblasser den wirtschaftlichen Grund gesetzt hat. So sind Schadenersatzansprüche, die auf einer schädigenden Handlung durch den Erblasser beruhen, bei denen der Schaden aber erst nach dessen Tod eingetreten ist, abzugsfähig. Rz. 195 Ebenfalls abzugsfähig ist die Einkommensteu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.6 Abzugsverbot für Nutzungsrechte (Abs. 6 Satz 11)

Rz. 279 Die Regelungen zu den Auswirkungen der Nutzungsrechte sind nunmehr in Satz 11 enthalten (Satz 6 a. F.). Bei der alten Grundstücksbewertung vor 2009 blieben Nutzungsrechte, die Dritten zustanden, in der Regel bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes außer Betracht und zwar sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren. Sie konnten als Erblasserschulden gem. § 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Nachlasspflegschaft

Rz. 29 Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine ebenfalls durch das Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung des noch unbekannten Erben erfolgen kann. Ein Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben. Seine Aufgabe ...mehr