Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 24 Der Erbvertrag / IX. Erbvertragsaufhebung durch Erbvertrag

Rz. 69 Der Erbvertrag kann durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB. Rz. 70 Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheinen 1. Herr _________________________ – persönlich bekannt – 2. Frau _________________________ – persönlich bekannt – Herr und Frau _________...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Testamentsformen

Rz. 281 Das österreichische Recht kennt folgende ordentlichen Testamentsformen:mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / D. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 10 Da eine Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei höchstpersönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung des E...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / X. Ausländisches Recht

Rz. 13 Über ausländisches Recht braucht der Notar gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG nicht zu belehren. Nach § 11a BNotO, kann ein ausländischer Notar zugezogen werden.mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 133 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis testamentarisch angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann sie direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Formen letztwilliger Verfügungen

Rz. 203 Ein einseitiges Testament kann in einer der folgenden Formen errichtet werden. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse hat ipso iure die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Errichtung von Testamenten

Rz. 323 Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rz. 324 Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB): Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung zuständigen Person (Notar, B...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 236 Das griechische Recht kennt drei ordentliche Formen der Testamentserrichtung:mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / B. Die Pflichten des Rechtsanwaltes/Steuerberaters

Rz. 15 Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt bei der Erstellung und Beratung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet, den Mandanten durch eine umfassende Klärung und Aufklärung vor Schädigungen zu schützen.[23] Übernimmt der Anwalt den Auftrag, die Verfügung von Todes wegen zu formulieren, so muss er dies eindeutig und zweifelsfrei tun. Wie auch den Notar, trifft den Anwal...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Formwirksamkeit

Rz. 86 Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt nicht für erbvertragliche Verfügungen. Art. 27 EuErbVO erstreckt allerdings den Anwendungsbereich in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO übernommenen Anknüpfungsregeln des Haager Testamentsformübereinkommen auf alle "Verfügungen von Todes wegen" und damit gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO auch auf die Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 267 Die Testierfähigkeit tritt mit 16 Jahren ein (Art. 4:55 Abs. 1 B.W.). Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche Verfügungen von Todes wegen. Vertragsmäßige Verfügungen sind nicht wirksam. Rz. 268 Gemeinschaftliche Testamente erkennt das niederländische Recht gem. Art. 4:93 B.W. nicht an. Da jedoch die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Testamentsform

Rz. 249 Ordentliche Testamentsformen sind das notarielle und das eigenhändige Testament.mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 108 Beschluss des OLG Frankfurt vom 1.7.1999:[100] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht ...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VI. Widerruf früherer Testamente

Rz. 10 Insbesondere dann, wenn der Erblasser bereits früher eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, ist unbedingt eine Klärung erforderlich, inwieweit diese frühere Verfügung bestehen bleiben soll. Selbst dann, wenn der Notar nicht zuverlässig feststellen kann, ob es bereits eine vorausgehende Verfügung von Todes wegen gibt, wird er vorsorglich einen umfassenden Widerr...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 4. Registrierungskosten

Rz. 57 Die Gebühren des Zentralen Testamentsregisters sind in § 78g BNotO i.V.m. der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) geregelt. Hiernach erhebt die Bundesnotarkammer für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15 EUR je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventue...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / V. Belehrungspflicht beim Erbvertrag

Rz. 8 Schon für die Entscheidung, ob Ehegatten einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichten, bedarf es präziser Vorarbeit bei der Ermittlung des Erblasserwillens. Gerade die Unterschiede in der Bindungswirkung zu Lebzeiten beider Ehegatten dürften dabei ausschlaggebend sein. Wird ein Erbvertrag beurkundet, so hat der Notar insbesondere zu belehren über di...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 11 Neben den Beratungs- und Belehrungspflichten trifft den Notar eine erweiterte betreuende Belehrungspflicht, wenn er aus den Umständen des Einzelfalls erkennen kann, dass ein Beteiligter mangels Kenntnis der Rechtslage einen nicht bedachten Schaden erleiden wird.[16] Geht es um die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,[17] muss der Notar die Rechtslage hinreichend prü...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Muster

Rz. 64 Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheint Herr _________________________ – persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig –. Er gibt folgende Zustimmungserklärung ab: In der Urkunde des Notars _________...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VIII. Wirtschaftliche Folgen

Rz. 12 Grundsätzlich braucht der Notar über wirtschaftliche Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen nicht zu belehren. Dasselbe gilt für steuerrechtliche Auswirkungen.[20] Weil eine Belehrungspflicht über wirtschaftliche und steuerrechtliche Folgen grundsätzlich nicht besteht, muss die Belehrung in zivilrechtlicher Hinsicht so präzise und verständlich erfolgen, dass der...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / IV. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 4 Im Hinblick auf die Frage, inwieweit Ehegattenverfügungen wechselbezüglich sein sollen, ist der Wille der Ehegattenerblasser mit größter Sorgfalt zu erforschen. Gerade die Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen testamentarischen Anordnungen ist für einen Laien schwer verständlich. Deshalb kommt gerade in diesem Fall der notariellen Prüf...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / Literaturtipps

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / F. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 42 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden, § 2232 S. 1 BGB. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 8 BeurkG, die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Rz. 43 Die Vorgänge der Erkläru...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 31 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden.[63] Ist der Erblasser be...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Errichtung von Testamenten

Rz. 379 Das türkische Recht kennt folgende Testamentsformen:mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Durch den Erblasser

Rz. 61 Im Regelfall wird die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst vorgenommen werden. Dabei ist es möglich, dass der Erblasser bereits eine ganz bestimmte Person konkret auswählt; er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Person des Testamentsvollstreckers eher abstrakt zu bestimmen, z.B. in der Weise, dass er ein in einem bestimmten Zeitpunkt amti...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVIII. Anzeige des Erwerbs und Steuererklärung

Rz. 536 Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt (wie es sich aus der Natur der Sache ergibt) nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen sondern nur punktuell an. Demzufolge sind auch keine jährlichen Steuererklärungen abzugeben und die Finanzverwaltung kann in der Regel nur aufgrund entsprechender Informationen (Anzeigen) von den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Vorgä...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 51 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 217 Den Erbverzicht gibt es nicht, ihm steht das Verbot des Erbvertrags in Art. 1130 c.c. entgegen. Durch die Erbrechtsreform 2006 neu eingeführt wurde die Möglichkeit, bereits unter Lebenden auf die Erhebung der Herabsetzungsklage gegen die in die Pflichtteilsquote des verzichtenden Angehörigen eingreifenden Verfügungen des Erblassers zu verzichten, Art. 929 c.c. Die fo...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Testamentsregister

Rz. 207 Alle von französischen Notaren beurkundeten Testamente sind beim Zentralen Testamentsregister in Aix en Provence zu hinterlegen. Eine Möglichkeit zur Hinterlegung ergibt sich auch für im Ausland beurkundete Testamente oder holograph errichtete Testamente. Frankreich ist dem Basler Übereinkommen über die Registrierung von Testamenten beigetreten (siehe hierzu oben Rdn...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / III. Güterrechtliche Verhältnisse

Rz. 3 Da das gesetzliche Ehegattenerbrecht wesentlich vom bestehenden Güterstand beeinflusst wird (§§ 1931, 1371 BGB), sind güterrechtliche Vorfragen bei einem verheirateten oder verwitweten Erblasser unbedingt zu klären. Da der Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei ist, hängt davon auch die Beurteilung erbschaftsteuerlicher Fragen ab. Ferner entschei...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / IX. Rechtswahl

Rz. 12a Die Europäische Erbrechtsverordnung erlaubt nunmehr dem künftigen Erblasser in bestimmten Fällen eine Rechtswahl zu treffen nach Art. 22 EuErbVO. Unter einer Rechtswahl versteht man die Wahl einer bestimmten Sachrechtsordnung, also die Rechtsordnung, die eine bestimmte erbrechtliche gesetzliche Regelung enthält. Eine Person kann also für die Rechtsnachfolge von Todes...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / a) Einseitig durch notariellen Widerruf

Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierfreiheit aufzuheben (vergleiche §§ 2271 ...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / I. Testierfähigkeit

Rz. 2 Der Begriff der Testierfähigkeit ist ebenso wie der Begriff der Geschäftsfähigkeit im BGB nicht ausdrücklich definiert. Auch wenn sich dieses Kapitel mit dem Thema Testierfähigkeit beschäftigt, so ist die Geschäftsfähigkeit nicht ganz auszuklammern. Zum einen sind die Kriterien im Rahmen der Begutachtung deckungsgleich, zum anderen muss im Rahmen der Schließung eines E...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / IV. Materielle Wirksamkeit von Testamenten

Rz. 75 Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags, also materielle Gültigkeit eines Testaments wird aus Gründen des Vertrauensschutzes wie schon in Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. auch in Art. 24 Abs. 1 EuErbVO nicht dem – zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht sicher feststellbaren – Erbstatut unterstellt, ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel

Rz. 223 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (Art. 1401 c.c.). Dabei können die Ehegatten die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag mit einer clause d’attribution versehen. Diese hat gemäß Art. 1520 ff. c.c. zur Folge, d...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 1. Zu meldende Urkunden

Rz. 53 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind, § 78d Abs. 3 BNotO.[68] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente mel...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 10. Auskunftspflichten

Rz. 208 Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer haben jederzeit das Recht, den Zustand der nießbrauchsbelasteten Sache auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen, § 1034 BGB. Weiter sind nach § 1035 BGB beim Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen Nießbraucher und Eigentümer auf Verlangen wechselseitig verpflichtet, an der Aufnahme eines Verzeichnisses de...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / Literaturtipps

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / I. Mitwirkung Dritter bei der Abfassung des Schiedsspruchs

Rz. 51 Die Beiziehung eines Dritten mit Spezialkenntnissen bei der Beratung und Abfassung des Schiedsspruchs erachtet die h.M. als zulässig, sofern der Dritte nicht anstelle der Schiedsrichter richterliche Funktionen übernimmt.[73] Rz. 52 Dies bietet die Möglichkeit, in einem IPR-Fall einen ausländischen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen, oder in Fällen, bei denen speziel...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Testamentsregister

Rz. 284 Von der Österreichischen Notarkammer wird das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) geführt.[151] Registriert werden alle bei österreichischen Notaren, Bezirksgerichten und Rechtsanwälten verwahrten Testamente.[152] Im Ausland errichtete Testamente werden registriert, wenn diese bei einer österreichischen Verwahrstelle (z.B. einem österreichischen Notari...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / I. Allgemeines

Rz. 18 Anders als der Notar wird der Rechtsanwalt auch bei der Beratung in Erbangelegenheiten nicht überparteilich tätig, vielmehr bleibt er Interessenvertreter.[31] Er hat also im Rahmen der Beratung von Ehepartnern hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen darauf zu achten, dass keine Interessenkollision besteht. In der Regel werden bei Ehegatten, die...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich wird der Anwalt mit den Problemen der Auslegung von letztwilligen Verfügungen erst nach Eintritt des Erbfalls konfrontiert, z.B. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer Erbenfeststellungsklage. Die Auslegungsregeln sind aber gleichermaßen auch bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen von Bedeutung. Ohne Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Grundsätzlich kann jeder natürlichen oder juristischen Person das Amt des Testamentsvollstreckers übertragen werden. Für die grundsätzliche persönliche Eignung einer natürlichen Person ist (rein juristisch betrachtet) lediglich erforderlich, dass sie zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls, volljährig ist (§ 2201 BGB). Soll eine juristische Person als Testamentsvollstrec...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Meldepflichtige Personen und Behörden (Melder)

Rz. 55 Für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind, ist der beurkundende Notar meldepflichtig, § 34a BeurkG, dies gilt auch für solche notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Die verwahrende Stelle meldet solche Urkunden – im Gegensatz zu dem bis 31.12.2011 gelte...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / Literaturtipps

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

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§ 9 Die Testierfreiheit / b) Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 13 Sind sich die Ehegatten einig und wollen sie in Zukunft einzeln testieren, dann können sie auch in einem gemeinschaftlichen Widerrufstestament die Ehegattenverfügung beseitigen (§§ 2253, 2254 BGB).[27] Vorsicht ist hier aber bei der Frage geboten, ob es reicht, wenn die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament zerreißen, § 2255 BGB.[28] Auch wenn dies gemäß § 2255 B...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / E. Feststellungen zur Person des Erblassers

Rz. 41 Die Person des Erblassers ist in der Urkunde so genau zu bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen über die Identität ausgeschlossen sind, § 10 Abs. 1 BeurkG. Ergänzt wird § 10 BeurkG durch § 26 DONot. Nach dieser Vorschrift ist die Identitätsfeststellung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Der BGH verlangt in diesem Punkt sogar "äußerste Sorgfalt".[56] Damit dürft...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016 Beck’Richter-Handbuch, 3. Auflage 2012 Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2020 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fac...mehr