Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dehnt die für die Erteilung von Auskünften bestehenden Verweigerungsrechte der §§ 101 bis 103 AO auf die in den §§ 96 Abs. 3, 97 und 100 AO geregelten Pflichten aus. Wer ein Auskunftsverweigerungsrecht hat, kann demnach auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen ablehnen. Das Ablehnun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftung bestimmter Berufsangehöriger

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 191 Abs. 2 AO enthält eine Sonderregelung für den Erlass von Haftungsbescheiden gegen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die wegen Handlungen i. S. des § 69 AO, die sie in Ausübung ihres Berufes vorgenommen haben, haftbar gemacht werden sollen. Vor ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 295 AO werden alle existenten Vollstreckungsbeschränkungen und -verbote durch Verweis auf spezielle Vorschriften der ZPO sowie auf alle anderen gesetzlichen Vorschriften innerhalb und außerhalb der ZPO übernommen (= Verbot der Kahlpfändung). Andere gesetzliche Vorschriften sind z. B. § 863 ZPO (Pfändungsbeschränkungen bei Erbscha...mehr

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Anhang 2: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354, zuletzt geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff der Amtshilfe

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Amtshilfe i. S. von § 111 Abs. 1 AO versteht man die Hilfeleistung in der Weise, dass die ersuchende Behörde Herrin des Verfahrens bleibt, die ersuchte Behörde ihr aber bei der Erfüllung derjenigen Aufgaben, zu der nach den Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit allein die ersuchende Behörde berufen ist, Beistan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift statuiert den grundsätzlichen Vorrang der Auskunftsrechte der Finanzbehörden gegenüber den Geheimhaltungspflichten von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, deren Organen und Bediensteten. Die Regelung bewirkt, dass der sonst geltende Grundsatz, wonach ohne Aussagegenehmigung (s. die Beamtengesetze des Bundes und der L...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / gg) Rechtsanwalt und Notar

Rz. 17 In diesem Zusammenhang ist auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hinzuweisen. Wurde seitens des Rechtsanwalts, der gleichzeitig Notar ist, ein Testament beurkundet und bildet diese Urkunde den Gegenstand eines Rechtsstreits, darf der Rechtsanwalt insoweit nicht tätig werden. Es ist weiter zu beachten, dass der Notar, der jetzt als Anwalt tätig ist, auch Eigeninteressen vertreten...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / P. Vermittlung der Auseinandersetzung durch den Notar

Rz. 550 Jeder Miterbe kann bei einem Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG beantragen. Der Notar darf allerdings nur vermitteln, nicht entscheiden. Nachlassgläubiger haben kein Antragsrecht. Rz. 551 Ein vom Notar bestätigter Auseinandersetzungsplan hat die Wirkung eines Erbteilungsvertrags (§ 371 Abs. 1 FamFG) und ist Vollstreckungstitel (§ 371 Ab...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / c) Sachverhaltsermittlung durch Notar

Rz. 110 Aufgrund des dargestellten Verbots, auch zugunsten von Heimbewohnern oder -bewerbern einvernehmlich testamentarische Zuwendungen zu machen, ist es für den ein Testament beurkundenden Notar nicht immer sofort ersichtlich, ob ein Verstoß gegen § 14 HeimG vorliegen könnte. Hierfür muss eine genaue Sachverhaltsermittlung erfolgen (Berufspflicht des Notars aus § 17 BeurkG).mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tätigkeitsverbote von Rechtsanwalt und Notar

A. Allgemeines Rz. 1 Die Interessenkollision ist eines der Themen, das die Rechtsanwaltskammern sehr häufig beschäftigt. Rechtsanwälte fragen in eigener Sache an, ob aus Sicht der Kammer eine Interessenkollision gegeben ist. Es werden aber auch regelmäßig Beschwerden über Kollegen erhoben, die trotz einer Interessenkollision tätig werden; teilweise wird die Beschwerde über ei...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / c) Urkundengewährung durch Notar – Pflicht zur Amtsausübung

Rz. 129 Die Urkundsgewährungspflicht des Notars nach § 15 BNotO folgt aus seinem Beurkundungsmonopol. Der Notar darf seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Anderenfalls begeht er eine Dienstpflichtverletzung. Rz. 130 Gründe, die die Weigerung rechtmäßig erscheinen lassen, sindmehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Durch Notare

Rz. 139 Ebenso wie beim Anwalt ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Notar grundsätzlich möglich. Gemäß § 8 Abs. 4 BNotO benötigt der Notar zur Ausübung des Amtes der Testamentsvollstreckung i.d.R. auch keine Genehmigung der Dienstaufsicht. Es handelt sich hierbei um ein privates Amt des Notars. Die amtliche Tätigkeit des Notars ist abschließend in den §§...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / a) Tätigkeitsfelder des Notars

Rz. 100 Der Notar ist in der Regel mit § 14 HeimG befasst.mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Schweigepflicht des Notars

Rz. 137 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Verschwiegenheit. Davon kann nur der Urkundsbeteiligte selbst entbinden, im Falle seines Todes die Aufsichtsbehörde, § 18 Abs. 1 S. 2 BNotO. Da E nicht mehr lebt, hätte die Aufsichtsbehörde (der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / a) Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars

Rz. 124 Den Notar, der eine entsprechende Verfügung beurkundet, trifft gem. § 17 BeurkG eine Belehrungspflicht über die mögliche Unwirksamkeit und die Genehmigungsfähigkeit gem. § 14 Abs. 6 HeimG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Rz. 125 Praxishinweis Aufgrund der teilweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verbotsnormen in den Landesgesetzen ist es...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / d) Schadensersatzpflicht des Notars

Rz. 132 Will ein im Heim befindlicher Erblasser zugunsten des Heimträgers ein notarielles Testament errichten, ist der Notar sowohl gegenüber dem Erblasser als auch gegenüber dem Heimträger als dem Begünstigten verpflichtet, auf die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments im Hinblick auf § 14 HeimG hinzuweisen und über die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zu beleh...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten des Anwalts oder Notars

Rz. 13 Gelegentlich übernimmt der Rechtsanwalt auch Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen anwaltlichen Berufstätigkeit liegen. Beispielsweise tritt er als Makler auf oder übernimmt (auch) die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten. Im Bereich des erbrechtlichen Mandats sind insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten von Bedeutung: Rz. 14 & Der Rechtsanwalt als S...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 12. Bevollmächtigung bei der Mitteilung der Genehmigung

Rz. 110 Im Hinblick darauf, dass das Wirksamwerden eines genehmigungspflichtigen Grundstücksgeschäfts dem Grundbuchamt gegenüber in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen ist (§ 29 GBO), und damit auch der Zugang der Genehmigung an den anderen Vertragsteil, findet man nicht selten in Grundstückskaufverträgen Bestimmungen, wonach der Notar beauftragt wird, die nachlassgeri...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / IV. Alternativen zur Erbteilungsklage

Rz. 7 Eine Erbteilungsklage sollte sinnvollerweise erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn Versuche einer außergerichtlichen bzw. einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (z.B. durch Auseinandersetzungsvertrag, Abschichtung, Übertragung der Erbteile auf einen Miterben) endgültig gescheitert sind. Eine mögliche Alternative zur Erbteilungsklage stellt zunäch...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / (2) Ermittlung der auffälligen Verhaltensweisen

Rz. 129 Zur Ermittlung der auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers kann sich das Nachlassgericht sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel bedienen.[100] Der Umfang der gebotenen Ermittlung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[101] Rz. 130 Erste Auffälligkeiten, die das Nachlassgericht selbstständig überprüfen kann, können sich aus dem eröffneten Tes...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / A. Begriff

Rz. 1 Unter dem Begriff "erbrechtliches Mandat" ist der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zu lebzeitigen Übergaben, zur Ausgestaltung der Erbfolge oder zur Vertretung von Interessen nach Eintritt des Erbfalls zu verstehen. Der Rechtsuchende beauftragt den Rechtsanwalt und wird mit Vertragsabschluss dessen Auftraggeber und Mandant. Mit der Erteilung des Mandats legt er ihm di...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IX. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben

Rz. 478 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind die vier Geschwister A, B, C und D. Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag: I. Vorwort 1. Erbfolge Am (...) ist unser Vater, Herr (...), geboren am (...), deutscher Staatsangehöriger, zuletzt woh...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Die beschränkte Testierfähigkeit

Rz. 42 Eine beschränkte Testierfähigkeit kann bei Personen mit Behinderungen vorliegen. Stumme und sprachbehinderte Personen können sowohl ein privatschriftliches als auch ein öffentliches Testament errichten, und zwar nach Verzicht auf das Wort "mündlich" in § 2232 S. 1 BGB und Aufhebung von § 2233 Abs. 3 BGB sowie § 31 BeurkG seit dem 1.8.2002 auch durch Erklärung gegenübe...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins

Rz. 228 In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten unsicher ist, bspw. bei ausländischen Antr...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 575 Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB; sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären. Die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Ist der andere Vertragsteil geschäftsunfähig und gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Rücktritt von einem Erbvertrag auch gege...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / c) Beweiserhebung und -würdigung

Rz. 28 Das OLG Düsseldorf hat die Beweiserhebung und -würdigung bei vorgetragener und bestrittener Testierunfähigkeit eines Erblassers instruktiv dargestellt:[36] Zitat "Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung der notariellen Testamente a...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Formelle Erfordernisse

Rz. 210 Der Erbe muss bei der Aufnahme eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Welche Behörden oder Beamten außer den Notaren für die Inventarerrichtung zuständig sind, richtet sich nach Landesrecht. Auf Antrag des Erben erfolgt die Aufnahme durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (§ 2003 BGB). Das Inventar soll ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Aufhebung durch notariellen Vertrag, § 2290 BGB

Rz. 527 Der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen können durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB. Den Aufhebungsvertrag müssen diejenigen Personen abschließen, die auch den Erbvertrag geschlossen haben. Der Erblasser muss wie beim Erbvertrag persönlich anwesend sein, § 2290 Abs. 2 BGB. Auch die nur gemeinschaftlich mögliche Rücknahme des Erbvert...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / f) Erbverträge

Rz. 16 Sonderregeln für Erbverträge: Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Die Beteiligten können den Notar bitten, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben oder aber den Erbvertrag in der Verwahrung des Notars zu belassen, § 34 BeurkG. Wird der Erbvertrag beim Amtsgericht verwahrt, so gilt Gleiches wie beim notariell...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / VIII. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben

Rz. 477 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind 1. Herr (...) 2. Frau (...) Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag I. Vorwort 1. Unsere Mutter, Frau (...), zuletzt wohnhaft in (...), ist am (...) in (...) gestorben. Sie war verwitwet und besaß...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rückübertragungsansprüche des Übergebers

Rz. 658 In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz (vorweggenommene Erbfolge) ein Bedürfnis für den Vorbehalt von Rückforderungsrechten besteht. Das gilt insbesondere für die Fälle, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer über den Übergabegegenstand ohne Zustimmung des Übergebers verfügt oder über das...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / II. Formbedürftigkeit der Anmeldung und der Anmeldevollmacht

Rz. 4 Jede Handelsregisteranmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, § 12 Abs. 1 HGB. Dieselbe Form ist vorgesehen für eine Vollmacht zur Anmeldung, § 12 Abs. 1 S. 2 HGB. Seit 1.9.2013 kann statt einer Vollmacht auch eine Notarbescheinigung eingereicht werden, § 12 Abs. 1 S. 3 HGB, § 21 Abs. 3 BNotO. Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung be...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 164 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[348] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 54 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG steht im Kontext des Nachweises der Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden bzw. durch Vorlage der letztwilligen Verfügung, auf der das Erbrecht beruht.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Vergleich vor Nachlassgericht

Rz. 164 Vor dem Nachlassgericht als einem FG-Gericht können auch Vergleiche geschlossen werden. Soweit sich der Vergleich auf den Verfahrensgegenstand bezieht, hat er verfahrensbeendende Wirkung. Diese Rechtswirkung kann auch nicht durch eine Vereinbarung im Rahmen des § 278 Abs. 6 ZPO (Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren) beseitigt und das Verfahren sodann fortge...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / I. Der Rechtsanwalt als weiterer Kompetenzträger

Rz. 11 Der Rechtsuchende findet im Rechtsanwalt neben dem Notar einen weiteren erbrechtlichen Kompetenzträger. Dies führt zu einer gewissen Konkurrenz der beiden Berufe. Ein Konkurrenzverhältnis besteht jedoch nur sehr eingeschränkt. Der Rechtsanwalt kann beurkundungsbedürftige Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte mit seinen Mandanten nur erörtern und die entsprechenden Ent...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / II. Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Rz. 17 Wird dem Nachlassgericht ein Todesfall bekannt, so hat es zu prüfen, ob zu einer amtlichen Fürsorgemaßnahme nach den Vorschriften der §§ 1960–1962 BGB Anlass besteht. Dies gilt auch für jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt (§ 344 FamFG). Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Amtsgericht der Fürsorge ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen durch den Anwalt

Rz. 4 Bei der erbrechtlichen Gestaltung handelt es sich für den Anwalt um ein Mandat, bei dem er oftmals im Wettbewerb zu anderen Berufsgruppen, insbesondere Notaren und Steuerberatern, steht. Dass Testamente nicht selten auch durch den Steuerberater entworfen werden liegt nicht zuletzt daran, dass der Steuerberater die Vermögensverhältnisse seines Mandanten gut kennt und al...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 237 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Daran hat auch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG [226] nichts geändert. Sollte in einem seit 29.5.2009 oder unter Berücksicht...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / V. Kosten der Inventarerrichtung

Rz. 217 Für die Entgegennahme des Inventars durch das Nachlassgericht wird eine Gebühr von 15 EUR erhoben, KV 12410 Abs. 1 Nr. 6 GNotKG, für die Bestimmung einer Inventarfrist eine Gebühr von 25 EUR, KV 12411 Nr. 2 GNotKG. Die Übertragung der Aufnahme auf einen Notar gemäß § 2003 BGB löst eine Gebühr von 40 EUR aus, KV 12412 GNotKG, der Notar erhält für die Aufnahme des Inve...mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / II. Die Pflicht des Anwaltsnotars zur Unparteilichkeit

Rz. 36 In den Bundesländern, in denen der Anwalt gleichzeitig auch Notar sein kann, kommen zu den bisher genannten Pflichten noch besondere Probleme im Zusammenhang mit dem Notarsamt bzw. dem Anwaltsnotariat hinzu. Insbesondere geht es auch hier um die Pflicht zur Überparteilichkeit nach § 14 Abs. 1 BNotO. In der Praxis wird häufig der Fehler begangen, dass der Anwaltsnotar ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 41 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB, § 353 FamFG folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Allerdings ist das Erbscheinseinziehungsverfahren bzw. die Kraftloserklärung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / cc) Verfahren

Rz. 504 Die relevanten Verwahrangaben müssen z.B. durch den Notar (§ 34a Abs. 1 BeurkG) an das Zentrale Testamentsregister übermittelt werden. Falls handschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden, muss die Registrierung durch das Amtsgericht erfolgen (§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 78d Abs. 4 BNotO). Infolgedessen erfährt der Notar oder das Gericht umgehen...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 8. Formulierungsbeispiel: Auflassungserklärung des Klägers

Rz. 129 Formulierungsbeispiel: Auflassungserklärung des Klägers (...) (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend ist Herr (...) und erklärt mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgende Auflassung I. Vorwort Im Grundbuch des Amtsgerichts (...) für (...), Band (...), Heft (...), ist in Abt. I Nr. 1 Frau (...) als Alleineigentümerin des Grundstücks BV Nr. (...), Gemarkung (...), F...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 24 Die Vorlage eines Erbscheins ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und ist die Erbfolge aus dieser Urkunde ersichtlich, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer Abschrift ...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 12. Verfügungen des Betreuten zugunsten des Betreuers

Rz. 122 Das BayObLG[147] und das LG Hamburg[148] kamen zu dem Ergebnis, § 14 HeimG sei auf eine Verfügung des Betreuten zugunsten des Betreuers nicht analog anzuwenden. Auch die Sittenwidrigkeit einer solchen Verfügung wurde vom BayObLG verneint. Rz. 123 Dies sieht – zumindest im Ergebnis – das OLG Braunschweig anders. Nach dessen Meinung kann eine Erbeinsetzung des Betreuers...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / III. Kostenersatz für fremde Tätigkeit

Rz. 125 Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person als Testamentsvollstrecker benannt werden bzw. das Amt ausführen. Gleiches gilt für einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar[175] oder einen sonstigen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes. Ihnen steht auch im Falle der berufsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers regelmä...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 3. Kosten des Erbscheins

Rz. 20 Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr aus dem Wert des Nettonachlasses. In diesem Zusammenhang sei an die Vorschrift des § 40 Abs. 3 GNotKG erinnert, wonach sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert der Grundstücke bemisst, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchbericht...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / b) Verbot der Beurkundung unwirksamer Rechtsgeschäfte

Rz. 128 Nach § 1 BNotO übt der Notar ein öffentliches Amt aus. Kernbereich notarieller Aufgaben sind die Beurkundungstätigkeit und die damit zusammenhängende unparteiische Betreuung der Beteiligten (§ 14 BNotO) und deren Belehrung über die beurkundeten Rechtsgeschäfte (§ 17 BeurkG). Beurkundungstätigkeiten, die diesen Anforderungen genügen, stellen den Kernbereich notarieller...mehr