Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zusammenhang mit notariellem Berufs- und Beurkundungsrecht

Rz. 4 Ebenso wie § 32 GBO bezieht § 34 GBO seinen wesentlichen formellen Gehalt nicht aus sich heraus, sondern durch den Verweis auf § 21 BNotO, der parallel um Abs. 3 ergänzt wurde. Die Norm ist bei § 32 GBO abgedruckt. § 34 GBO eröffnet lediglich die uneingeschränkte Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren. Rz. 5 Nicht angepasst wurde in diesem Zusammenhang jedoch die weitere ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt der Vorschrift

Rz. 2 Auch im Falle des § 43 GBV ist Voraussetzung der Einsichtsgewährung und der Abschriftenerteilung das Vorliegen eines berechtigten Interesses (dazu § 12 GBO Rdn 5 ff.). Während grundsätzlich dieses berechtigte Interesse dem Grundbuchamt darzulegen ist, befreit § 43 GBV die darin Genannten von dieser Darlegungspflicht, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von seinem V...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Öffentlicher Glaube und Registerwahrheit

Rz. 39 Nach § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB ist das Gesellschaftsregister mit öffentlichem Glauben ausgestattet.[92] Lediglich für die Tatsache, dass eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft keine Kaufmannseigenschaft aufweist, gilt dies gem. § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. nicht. Damit soll verhindert werden, dass von Gesellschaften, die ein Hande...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Sprache, Verhandlungssprache, Urkundssprache

Rz. 1216 Die Hauptversammlung selbst ist in deutscher Sprache durchzuführen. Zulässig ist es aber, in der Hauptversammlung einer deutschen AG ganz oder teilweise eine andere Verhandlungssprache zu verwenden.[3507] Notwendig ist das Einverständnis aller anwesenden teilnahmeberechtigten Personen, u.a. auch des Notars. Widerspricht einer der Anwesenden, bleibt als Alternative, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Vorprüfung allein für das Grundbuchamt

Rz. 86 Der aus der Pflicht geschützte Adressatenkreis ist nur das Grundbuchamt.[170] Die Norm entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber den Beteiligten selbst, so dass weder aus unterlassenen Vorprüfungen noch aus Vorprüfungen mit falschem Ergebnis Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Notar erwachsen. Diskutiert wird die Einschaltung der notariellen Dienstaufsicht.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Regelung

Rz. 2 Die Notare werden daher aufgefordert, Doppeleinreichungen durch die Erstellung auszugsweiser Ausfertigungen (Abschriften) zu vermeiden und die Urkunden doppelseitig zu beschreiben. Rz. 3 Diese Verfahrensweise ist jedoch nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Durch S. 2 ist klargestellt, dass ein Eintragungsantrag nicht deshalb beanstandet werden kann, weil der No...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Weitere Zwecke der öffentlichen Präventivkontrolle

Rz. 2352 Der Unionsgesetzgeber betont in ErwG 9 und ErwG 9a die Bedeutung der öffentlichen Präventivkontrolle zur Verhütung illegaler Aktivitäten. Die verpflichtende öffentliche Präventivkontrolle im Einklang mit der DRL II soll im öffentlichen Interesse insbesondere die Umgehung wichtiger Unions- und nationaler Gesetzgebung, namentlich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Dänemark

Rz. 395 Ein dänisches Notartestament muss schriftlich errichtet und vor dem Notar unterschrieben oder in sonstiger Weise anerkannt werden.[1184] Da es den Beruf des Notars in seiner spezifischen Form in Dänemark nicht gibt, erfolgen die notariellen Beurkundungen durch den Richter bzw. Gerichtsassessor im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[1185]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzesänderung

Rz. 1 § 34 GBO wurde geändert durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare.[1] Die Vorschrift regelte bis 2009 die Bezugnahme auf das Registergericht, wenn Grundbuchamt und Registergericht dasselbe Amtsgericht waren; sie wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Gründungsvollmachten

Rz. 146 Der neue § 2 Abs. 2 Satz 2 GmbHG regelt die notarielle Errichtung einer Gründungsvollmacht im Wege der Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG. Jede Spezialvollmacht, die zur Gründung einer GmbH (bzw. zur nachträglichen Änderung der Gründungsurkunde) erteilt wird, ist hierbei dem Onlinebeurkundungsverfahren zugänglich. Im Zusammenhang mit der Online-Beurkundung von Gründu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Insolvenzfähigkeit

Rz. 458 Die Außen-GbR war nach bisherigem Recht gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO a.F. als "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzfähig. Nach Inkrafttreten des MoPeG ergibt sich die Insolvenzfähigkeit der Außen-GbR eindeutig aus § 705 Abs. 2 BGB n.F. und der dort normierten Definition der "rechtsfähigen Gesellschaft". Entsprechend dieser Legaldefinition in § 705 Abs 2 B...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / aa) Präambel

Rz. 414 Der 15. Deutsche Familiengerichtstag[964] gibt folgende Empfehlung: Zitat "Die Vertragsgrundlagen in Bezug auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (jeweilige berufliche Tätigkeit des Ehegatten, Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, Führung einer kinderlosen Ehe) sind im Ehevertrag so konkret wie möglich festzuhalten." Rz. 415 Nach Auffassung des BGH hat...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Bargründung einer AG

Rz. 579 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.14: Bargründung einer AG Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Urkundseingang wie üblich) Die Erschienenen erklärten:mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 6. Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister

Rz. 418 In der Anmeldung muss die Geschäftsführung, d.h. sämtliche Geschäftsführer, nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine Versicherung über die Bewirkung der Einlagen abgeben. Die h.M.[1391] verlangt die genaue Bezifferung der bislang eingezahlten Beträge, wofür sich allerdings im Wortlaut der §§ 57 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 GmbHG keine Anhaltspunkte finden lassen. Für den Zeitpu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 162 Verfahrensrechtlich ist dem GBA die Erteilung und der Fortbestand der Vollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligungs- oder Auflassungserklärung durch den Bevollmächtigten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit in der von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO geforderten Form nachzuweisen, da auch eine Verfahrensvollmacht gem. § 11 FamFG und § 8...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Nachweise

Rz. 160 Wegen des Fehlens eines Registers sind Nachweise über US-amerikanische Firmen nicht einfach zu führen.[525] Eine der Bescheinigung nach § 21 BNotO vergleichbare Bescheinigung eines US-amerikanischen "notary public" scheidet aus, da dieser nicht über die einem deutschen Notar vergleichbare Qualifikation, Amtsstellung und Befugnisse verfügt.[526] Denkbar wäre aber eine...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / II. Vereinfachte Legalisation/"Apostille"

Rz. 108 Die Legalisation ist mit Aufwand verbunden, da die zuständigen Konsulate im Ausland nicht an jedem Ort vorhanden sind. Die Legalisation wird deshalb durch internationale Abkommen erleichtert. Von besonderer Bedeutung ist das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation,[177] das von der Legalisation öffentl...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 4. Vom Verwender gestellt

Rz. 40 Voraussetzung für die Prüfung von Vertragsbedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB ist grds. auch, dass diese bei Abschluss des Vertrags durch eine Partei (sog. Verwender) der anderen Vertragspartei gestellt werden. Im Bereich des Arbeitsrechts kommt diesem Tatbestandsmerkmal nur geringe Bedeutung zu, da der Arbeitnehmer wie ausgeführt nach Auffassung der Rechtsprechung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezugnahme auf Urkunden

Rz. 3 Ist in einer Eintragung auf eine Bewilligung Bezug genommen, so ist für den Inhalt des Grundbuches die beim Grundbuchamt verwahrte Urkunde maßgebend; deckt sie sich nicht mit der beim Notar verwahrten Urkunde, so ist das Grundbuch unrichtig. In einem solchen Fall sind Urkunden und Grundbuch gleichermaßen zu berichtigen, so, als sei der Eintragungsvermerk selbst fehlerh...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Nichtigkeit

Rz. 1526 Die Gründe für die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses sind in § 241 AktG enumerativ aufgezählt. Besondere Nichtigkeitsgründe bestehen in § 250 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, in §§ 253, 173 Abs. 3 AktG für Gewinnverwendungsbeschlüsse und in §§ 256, 173 Abs. 3 AktG für festgestellte Jahresabschlüsse. Rz. 1527 § 241 Halbs. 1 AktG betrifft di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Forderungsauswechslung bei der Hypothek

Rz. 19 Zitat "An die Stelle der Darlehensforderung ist eine Kaufpreisforderung in gleicher Höhe mit 6 % Jahreszinsen getreten; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 54 Das MoPeG hält am Grundsatz der Selbstorganschaft für das gesamte Personengesellschaftsrecht fest. Das Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, wobei sich anders als nach altem Recht (§ 714 BGB a.F.) der Umfang der Vertretungsmacht nicht mehr nach der Geschäftsführungsbefugnis...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (1) Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 247 Besonderheiten zur Verschmelzung ergeben sich insbesondere daraus, dass für alle Beteiligten, aber auch für Dritte (Gläubiger oder zukünftige Gesellschafter) aus der notariellen Urkunde selbst heraus genau bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Vermögensgegenstände auf welchen Rechtsträger übergehen bzw. bei welchem Rechtsträger verbleiben. Daher bedarf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Nießbrauch

Rz. 20 Zitat "Nießbrauch für Anna Meier, geb. am 4.7.1930; zur Löschung genügt der Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Bezugnahme erforderlich bei Einschränkungen des gesetzlichen Inhalts, etwa bei Ausschluss einzelner Nutzungen.mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / a) Allgemeines

Rz. 110 Wie bereits ausgeführt, fallen beim Unternehmenskauf der Vertragsabschluss (Signing) und der dingliche Vollzug (Closing) i.d.R. zeitlich auseinander (s. Rdn 31 f.). Dies liegt daran, dass die Voraussetzungen für den Vollzug (z.B. kartellrechtliche Freigabe der Transaktion, Finanzierung der Transaktion, Vorliegen bestimmter Genehmigungen, insb. Gremienzustimmungen) zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Reallast

Rz. 25 Zitat "Reallast (– Inhalt des Rechts –) für …; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Der Inhalt des Rechts ist schlagwortartig anzugeben (44 GBO Rdn 20). Häufigste Fälle: Rentenrecht (auch: Leibrente), Recht auf Pflege, Recht auf Verpflegung, Lieferung von Waren.mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Rechtsfolgen für den Versammlungsleiter

(1) Nichtigkeit Rz. 1542 Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, dafür zu sorgen, dass (nur) rechtswirksame Beschlüsse in der Hauptversammlung gefasst werden. Anträge, bei denen er erkennt, dass sie auf einen nichtigen Beschluss der Hauptversammlung hinauslaufen, darf er nicht zur Abstimmung stellen. In Zweifelsfällen kann der Antrag zwar zur Abstimmung gestellt werden. Auf d...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Rechtsfolgen für den Vorstand

(1) Nichtigkeit Rz. 1545 Nichtige Beschlüsse der Hauptversammlung binden den Vorstand nicht. Vollzugspflichten nach § 83 AktG bestehen nicht. Bestehen bei eintragungspflichtigen Beschlüssen lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit, darf der Vorstand jedoch den Eintragungsantrag beim Registergericht stellen. Er sollte dabei aber auf seine Bedenken hinweisen.[4040] (2) Anfechtbar...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)

Rz. 213 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.22: Verschmelzungsvertrag (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot) A. Urkundseingang und Sachstand _________________________ Die Erschienenen ließen folgenden B. Verschmelzungsvertrag zwischen der A-Partnerschaft als Überträgerin mit Sitz in X und d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Bewilligungs- und Einigungsprinzip

Rz. 15 § 20 GBO bestimmt in Abweichung von § 19 GBO die Fälle, in denen für die Grundbucheintragung die einseitige Bewilligung des Betroffenen nicht genügt, sondern zur Eintragung des Eigentumswechsels etc. die Einigungserklärungen (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) abgegeben und damit dem GBA in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rückgewährvormerkung bei Sicherungsgrundschuld

Rz. 25 Zitat "Abtretungsvormerkung (– oder, je nach Inhalt des Anspruchs: Verzichtsvormerkung, Aufhebungsvormerkung) für … gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Die Bezeichnung ist je nach dem Inhalt des Anspruchs zu wählen. Umfasst der Anspruch sowohl Abtretung, wie auch Verzicht und Aufhebung, so kann der zusammenfassende Ausdruck "Rückgewährvorm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zuständigkeit

Rz. 3 Zuständig für die Ausstellung ist das Grundbuchamt. Ergänzend kann für die Bildung eines Teilhypothekenbriefes nach § 61 Abs. 1 GBO auch der Notar zuständig sein. Zur Zuständigkeit für die Erteilung von Briefen bei Gesamthypotheken siehe § 59 Abs. 2 GBO.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Kosten

Rz. 4 Die Einsicht in das Grundbuch ist nach GNotKG bei den Gerichten mangels gesetzlicher Bestimmung gebührenfrei. Zu den Kosten für Ausdrucke bei Gericht vgl. § 131 GBO Rdn 14; zu den Kosten beim Notar vgl. § 85 GBV Rdn 6.mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Satzung und Gründungsurkunde

Rz. 8 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Errichtung einer sog. Gründungsurkunde (Mantelurkunde), an die als Anlage die Satzung (dazu ausführlich u. Rdn 179 ff.) genommen wird. Es empfiehlt sich, in der Gründungsurkunde (statt durch die Satzung) die erste Geschäftsführung zu bestellen, um nicht für jede Änderung der Geschäftsführung eine Satzungsänderung erforderlich zu mac...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / C. Beeinträchtigung des Vertragserben (§§ 2287 f. BGB)

Rz. 16 Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin beschenkt und dabei die Absicht verfolgt, einen erbvertraglich oder durch gemeinschaftliches Testament bindend eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, so sind die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte zwar schuldrechtlich und dinglich wirksam (§ 2286 BGB).[57] Ein beeinträchtigter Vertragserbe kann jedoch im E...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)

Rz. 563 Der Gesetzgeber hat keine Fristen für die "Umwandlung" der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH vorgesehen. In der Praxis hatten aber bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des MoMiG 200 UG (haftungsbeschränkt) diesen Weg beschritten.[1933] Zum 1.11.2013 hatten sich lediglich knapp über 6 % der UG (haftungsbeschränkt) in eine "klassische" GmbH umgewandelt. Der Weg in di...mehr

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§ 16 Ausblick

Rz. 1 Trotz einer auch zukünftig voraussichtlich weiter ansteigenden Verbreitung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland ist mit einer einschlägigen gesetzlichen Regelung derzeit nicht zu rechnen. Der Notar ist daher besonders gefordert, mit beteiligten Rechtssuchenden für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen.mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / III. Anwendbarkeit der Ortsform

Rz. 90 In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bzw. in welchem Umfang das Wahlrecht in Art. 11 Abs. 1 EGBGB auf die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge anwendbar ist. Rz. 91 Im Schrifttum bestehen im Wesentlichen drei Auffassungen: Nach der ersten Ansicht gilt Art. 11 Abs. 1 EGBGB uneingeschränkt auch im Gesellschaftsrecht,[116] da Art. 11 Abs. 4 EGBGB seinem Wortlaut n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsfolgen

Rz. 73 Hat der Notar selbst den Antrag gestellt, so hat dies zwei Rechtsfolgen: I. Bekanntmachung der Entscheidung Rz. 74 Die auf den gestellten Antrag hin ergehende Entscheidung muss dem Notar bekanntgegeben werden.[134] Eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam.[135] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Notar den Antrag bereits ursprünglich selbst ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit

Rz. 97 § 925 Abs. 1 BGB setzt als Ausnahmevorschrift zu § 128 BGB voraus, dass die Auflassung in gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (Veräußerer und Erwerber) vor der zuständigen Stelle erklärt wird,[256] wobei die gleichzeitige Anwesenheit im Regelfall dem GBA nicht besonders nachzuweisen ist.[257] Die Auflassung darf deshalb nicht in Angebot und Annahme (z.B. auch im R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschaftsrechtliche Gegenüberstellung mit der GbR

Rz. 1273 Der ursprüngliche Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft lag darin, dass ihr im Gegensatz zur GbR die Rechtsfähigkeit nach § 7 PartGG gesetzlich zugeordnet ist. Dieser Vorteil ist durch das Urteil des BGH vom 29.1.2001[1633] weggefallen, da seither die Außen-GbR rechtsfähig und mittlerweile auch passiv registerfähig ist. Mit dem MoPeG ist nunmehr die Möglichkeit der...mehr

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Vorwort zur 9. Auflage

Völlig zu Unrecht wird dem Grundstücks- und Grundbuchverfahrensrecht nachgesagt, es sei statisch und beinahe langweilig. Die zahlreichen Gesetzesänderungen seit Erscheinen der achten Auflage beweisen das Gegenteil. Die vorliegende neunte Auflage unseres umfassenden Kommentars zum Grundbuchrecht stellt in vielen Abschnitten und Vorschriften eine völlige Neubearbeitung dar. Ei...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Festsetzungen in der Satzung

Rz. 664 Sowohl im Fall der Sachgründung durch Erbringung von Sacheinlagen als auch im Fall der Sachübernahme müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG über den notwendigen Inhalt des § 23 AktG hinaus zusätzliche Festsetzungen aufgenommen werden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Testierfähigkeit

Rz. 110 Fraglich ist der Einwand der fehlenden Testierfähigkeit des Erblassers. Hat der beurkundende Notar mit Zweifelsvermerk beurkundet, weil schon er sich nicht von der vollen Testierfähigkeit überzeugen konnte, kann m.E. das GBA ohne weiteres auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Die Geschäftsfähigkeit lässt sich im nachlassgerichtlichen Verfahren einfacher und für die Be...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Teilnahmerecht

Rz. 1218 Berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind alle Aktionäre, insb. also auch Aktionäre mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien (§ 118 Abs. 1 AktG).[3513] Für das Teilnahmerecht kommt es nicht darauf an, ob die Aktien bereits voll einbezahlt sind oder der Aktionär von einem Stimmverbot nach § 136 AktG betroffen ist. Lediglich dann, wenn Rechte aus Aktien überhau...mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / V. Beginn der Kaufmannseigenschaft und Rechtsfolgen

Rz. 23 Der Beginn der Kaufmannseigenschaft hängt im Fall des § 1 Abs. 2 HGB von dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit ab. Planung einschließlich Gründung einer Handelsgesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages rechtfertigen noch keinen Beginn. Entscheidend ist die Aufnahme von Vorbereitungsgeschäften im Außenverhältnis oder eine entsprechende Mitteilung an Dri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form der Vorlage

Rz. 45 Die h.M. verlangt die Vorlage des Erbscheins in Ausfertigung oder Urschrift, wobei letztere Möglichkeit jedoch faktisch ausscheidet, nachdem heute die Urschrift typischerweise im Nachlassakt verbleibt und "nur" Ausfertigungen herausgegeben werden. Eine beglaubigte Abschrift genüge grundsätzlich nicht, da der Besitz des Erbscheins rechtliche Bedeutung habe (§ 2361 BGB)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Abtretung der aus einem Fremdrecht entstandenen Eigentümergrundschuld

Rz. 16 Zitat "Als Grundschuld kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen; abgetreten mit Zinsen und Nebenleistungen seit … an …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr