Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Deutschland / 4. Beschleunigung der Gründung

Rz. 15 a) Die Vereinbarung einer Sachgründung (siehe Rdn 63 ff.) führt insbesondere zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei Gericht (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Daher empfiehlt es sich, zwecks Beschleunigung der Gründung stets eine Bargründung (siehe Rdn 58 ff.) vorzunehmen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Bargründung zu Beschleunigungszwecken nur auf dem Papier statt...mehr

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Slowenien / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Eintragungen erfolgen grundsätzlich aufgrund Anmeldung durch das Eintragungssubjekt selbst und nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Verpflichtung. Die Registrierung einer Gesellschaft ist zwingend erforderlich; die Gesellschaft erwirbt den Status einer juristischen Person nur, wenn sie registriert wird. Alle Registeranmeldungen einer d.o.o. müssen in elektroni...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 2. Existenz- und Vertretungsnachweis

Rz. 244 Das wirksame Bestehen der englischen private limited company und deren ordnungsgemäße Vertretung sind dem deutschen Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§§ 29, 32 GBO).[137] Dieser Nachweis gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwierig, da es im Vereinigten Königreich kein Handelsregister mit öffentlichem Glauben gibt (siehe § 15 HGB). Das ...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 3. Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister

Rz. 7 Die Gesellschafter bringen Geld, Sachen oder Rechte als Gründungskapital ein, wobei bei der Gründung einer j.d.o.o. nur Geld eingebracht werden darf. Für einzelne Unternehmensgegenstände muss eine Zustimmung eines staatlichen Organs oder einer Institution eingeholt werden. Vor Eintragung ins Handelsregister muss beim Handelsgericht überprüft werden, ob die gewünschte o...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Kosten der Gründung

Rz. 23 Hinsichtlich der Gründungskosten ist zwischen der "Turbo"-GmbH und der "normalen" GmbH zu unterscheiden. Bei Ersterer liegen die Kosten für Beantragung der Steuernummer, Gründung der Gesellschaft und Veröffentlichung folgendermaßen:mehr

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Deutschland / 3. Sacheinlage

Rz. 63 Wollen die Gesellschafter einer GmbH die Einlagen nicht in Geld, sondern auf andere Weise, d.h. im Wege einer Sacheinlage, erbringen, so muss dies in der Satzung ausdrücklich festgehalten werden. Dazu sind in der Satzung sowohl der Gegenstand als auch der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, sowie der Name des zur Leistung verpflichteten ...mehr

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Ungarn / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 54 Grundsätzlich muss der Gesellschaftsvertrag gem. § 3:95 Abs. 2 Ptk. von einem ungarischen Rechtsanwalt oder Notar gegengezeichnet werden, wobei Letzteres in Form einer notariellen Urkunde geschieht. In beiden Fällen muss der Gesellschaftsvertrag von allen Gesellschaftern vor dem gegenzeichnenden Rechtsanwalt bzw. Notar unterzeichnet werden. Rz. 55 Die Gegenzeichnung ka...mehr

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Österreich / 1. Formvorschriften

Rz. 54 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags hat in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Der Formzweck besteht in der erhöhten Publizität und Rechtssicherheit und dient überdies dem Schutz der Gesellschafter durch die Beratungs- und Belehrungspflicht des Notars. Die Notariatsaktform ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertrags. Rz. 55 Nach h....mehr

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Estland / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 70 Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe können mit einem beglaubigten Registerauszug gem. § 28 HGB, ausgestellt vom Register oder von Notaren, am einfachsten nachgewiesen werden. Banken und andere öffentliche Stellen sehen diese Daten in der Regel selbst online ein und brauchen daher keinen Registerauszug. Rz. 71 Änderungen eintragungsp...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Zuständigkeit

Rz. 235 Zuständig dafür sind die Geschäftsführer der GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Eine Zuständigkeit der Notare besteht nicht, da diese an den Veränderungen nicht "mitgewirkt" haben (i.S.v. § 40 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Mitwirkung eines Notars liegt auch dann nicht vor, wenn der Notar im Zusammenhang mit der private limited company eine Handelsregisteranmeldung entworfen oder...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 4. Verlegungsplan

Rz. 111 Über das konkrete Verfahren der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH besteht immer noch relativ wenig Rechtssicherheit. In Deutschland ist bei einem Herausformwechsel zunächst ein Verlegungsplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel[311] als Vorbereitung für den Formwechsel-/Verlegungsbeschluss zu erstellen.[312] Zuständig für die Erstellung ist das Leit...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Grundlagen

Rz. 122 Das spanische Handelsregister ist eine öffentliche Behörde des Staates, welche dem Justizministerium über die DGSJyFP untergeordnet ist. Gegenstand des Handelsregisters (Art. 16 Ccom) ist grundsätzlich die Eintragung von Rechtsakten, Verträgen und Dokumenten bezüglich der Handelsgesellschaften, Einzelunternehmer und sonstiger im Gesetz ausdrücklich genannten natürlic...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Gründung einer LLC im Emirat Dubai

Rz. 35 Die Gründung einer LLC durch eine deutsche Kapitalgesellschaft als ausländische Gesellschafterin soll hier am Beispiel des Emirats Dubai skizziert werden. Folgende Unterlagen sind bei der Registrierungsbehörde, dem Dubai Department of Economic Development (DED), einzureichen:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Einzelne Zeitphasen der Gründung

Rz. 16 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung (Art. 100–4 Abs. 2 LSC) auf Basis der eingereichten Bescheinigung durch die kontoführende Bank über die Einzahlung des Kapitals. Die Gründungsurkunde muss innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung vom Notar bei der "Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA" eingetragen werden. Anschließ...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 1. Der Gründungsakt

Rz. 4 Der Gesellschaftsvertrag wird in Form eines Notariatsakts oder einer solemnisierten privaten Urkunde [5] errichtet. Im Falle einer Ein-Mann-d.o.o. tritt an die Stelle des Vertrags eine Errichtungserklärung, die vor einem Notar abzugeben ist. Ein Vertrag, der nicht in dieser Form geschlossen wird, ist nichtig. Durch die Novelle des ZTD aus dem Jahr 2012 wurde die Möglichk...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 96 Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Sp. z o.o. werden grundsätzlich auf der Gesellschafterversammlung gefasst (Art. 227 § 1 HGG). Ohne die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung können Beschlusse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Gesellschafter schriftlich die Zustimmung zu der Entscheidung, welche beschlossen werden soll, oder zu der s...mehr

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Argentinien / I. Kapitalaufbringung

Rz. 29 Die Aufbringung eines Mindestkapitals zur Gründung einer SRL ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Obwohl das Gesetz nur für die Gründung einer SA ein Mindestkapital i.H.v ARG $ 100.000 verlangt, vertritt die Justizaufsichtsbehörde (IGJ) gegenwärtig die Ansicht, dass das Stammkapital mit dem Gesellschaftsgegenstand korrespondieren muss. Dies bedeutet, dass sich die Höh...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 65 Ungeachtet der Tatsache, dass gem. Art. 2:175a Abs. 2 NL-BGB Vorentwurf i.V.m. Art. 53c Wna Vorentwurf hierfür künftig auch englischsprachige Muster zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründungsurkunde in niederländischer Sprache abzufassen (Art. 2:176 NL-BGB). Die Gründungsurkunde hat u.a. den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu enthalten. Auch der Gesellscha...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / a) Verschmelzungsplan (§ 122c UmwG, § 5 EU-VerschG)

Rz. 41 Der sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht notariell zu beurkundende (§ 122c Abs. 4 UmwG, § 5 Abs. 5 EU-VerschG[109]), gemeinsame Verschmelzungsplan,[110] welcher durch die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften aufzustellen ist, bildet den ersten Schritt im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung (vgl. § 122c Abs. 1 UmwG, § 5 Abs....mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 57 Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt sein. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn lediglich die Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft, persönliche Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden und von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Angaben über die nachträglich einbezahlten Einlagen und Einzahlungen angemeldet werden. Die entsprechende Anmeldun...mehr

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Türkei / 2. Tagebuch

Rz. 229 Das Tagebuch (yevmiye defteri), das eigentliche kaufmännische Geschäftsbuch, ist zeitnah zu führen, Eintragungen dürfen nicht später als zehn Tage nach dem Geschäftsvorfall erfolgen und müssen chronologisch geordnet sein. Das Tagebuch hat zu enthalten: Es sind jeweils die einzelnen Rechnungen aufzuführen. Bei Sammelrech...mehr

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Deutschland / 2. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Rz. 110 Zur Vornahme einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss ist – da er eine Satzungsänderung darstellt – notariell zu beurkunden und muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vorsieht. Rz. 111 In dem Kapitalhe...mehr

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Mexiko / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 51 Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Art. 5 Abs. 1 LGSM vor dem Notar geschlossen, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LGSM den Gesellschaftsvertrag prüfen und ihm bei Verstoß gegen das Gesetz die Zustimmung versagen muss und seinen Inhalt beurkundet. Rz. 52 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht muss von einem...mehr

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Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

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Russland / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 60 Für die Anträge werden durch die Regierung der RF bestimmte Formblätter (Nr. P11001, P13014, P15001) verwendet. Formulare und Muster können von der Homepage der Steuerbehörde Russlands abgefragt werden (www.nalog.ru). Der Antrag ist von dem Gründer bzw. Gesellschafter der juristischen Person persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen, ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Form des Gesellschaftsvertrags

Rz. 41 Für den Gesellschaftsvertrag ist nach Art. 1835 Satz 1 C.civ. Schriftform erforderlich und ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Formmangel liegt eine sog. faktische Gesellschaft vor. Rz. 42 Soll ein Grundstück oder ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren in die Gesellschaft eingebracht werden, ist ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 123 Die Eintragung im Handelsregister wird in niederländischer Sprache vorgenommen. Die Formulare sind aber in englischer Sprache vorhanden, wenn diese "on screen" ausgefüllt werden; Ausdrucke sind in Niederländisch und Englisch möglich. Freitextangaben, wie z.B. die Beschreibung der Tätigkeiten der B.V., müssen aber ins Niederländische übersetzt werden. Wie oben erwähnt...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 27 Notarielle Urkunden können in französischer oder in deutscher Sprache verfasst werden (Art. 36 des Gesetzes vom 9.12.1976 über die Organisation des Notariats). Bei Urkunden über Gesellschaften darf Englisch als Hauptsprache des Vertrags unter folgenden Bedingungen benutzt werden:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / c) Verfahren im Erbfall und praktischer Ablauf

Rz. 70 Der Notar besorgt sich zuerst einen Todesschein, der ihm erlaubt, beim Register über letztwillige Verfügungen zu überprüfen, ob der Verstorbene eventuell ein Testament hinterlassen hat. Im Fall einer positiven Antwort veranlasst er die Registrierung des Testaments bei der zuständigen Behörde. Des Weiteren erstellt der Notar eine Offenkundigkeitsurkunde ("acte de notor...mehr

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Türkei / III. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 144 Im Zuge der Handelsregistereintragung werden die Gesellschafter namentlich registriert. Außerdem wird ein Anteilebuch (pay defteri) angelegt, in dem der Name des Gesellschafters, die Höhe seines Anteils, die bereits geleisteten Zahlungen, Anteilsübertragungen und weitere mit dem Anteil zusammenhängende Veränderungen eingetragen werden (Art. 594 HGB). Für die Führung ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Kostentabelle

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Italien / 2. Durchführung

Rz. 79 Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 37 Die Gründung der spanischen GmbH kann vom Ausland aus aufgrund einer Vollmacht der künftigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgen. Die Vollmacht bedarf der notariellen Form und ist mit der Apostille zu versehen. Sie kann aber auch vor einem spanischen Konsul erfolgen. Theoretisch möglich ist auch die direkte Gründung einer spanischen S.L. im Ausland sowohl vor...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Vertretung bei der Gründung, Vollmacht

Rz. 69 Die Gesellschafter können sich bei der Gründung der Gesellschaft mit einer Vollmacht vertreten lassen. Diese Bevollmächtigung muss gem. Art. 2:176 NL-BGB schriftlich erfolgen. Eine notarielle Vollmacht ist nicht erforderlich. Der Vorentwurf sieht Änderungen von Art. 2:176NL-BGB vor. Zum einen wird die derzeit geltende Fassung als Abs. 1. umnummeriert. Zudem wird ein A...mehr

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Russland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 15 Gesellschaften unterliegen in der durch das föderale Gesetz über die staatliche Registrierung juristischer Personen festgelegten Art und Weise der staatlichen Registrierung bei dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt. Dieses Organ ist die örtliche Steuerbehörde, die die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen vornehmen soll. Al...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, die in der Amtssprache Portugiesisch vorgenommen wird, oder bei einem privatschriftlichen Dokument der Unterschriftsbeglaubigung. Auch im letzteren Fall muss die portugiesische Sprache gewählt werden. Werden anderssprachige Dokumente vorgelegt, müssen diese in die portugiesische Sprache übersetzt werden.[71]...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 11 Bei der Gründung einer Sp. z o.o. bedarf es insofern staatlicher Mitwirkung, als der Gründungsvertrag von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft anschließend im Unternehmensregister einzutragen ist. Das Unternehmensregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der ausschließlich elektronisch zu stellen ist. Zuständig ist das f...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / f) Vorabbescheinigung und Rechtmäßigkeitsprüfung

Rz. 24 Da die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvorgangs in einem zweistufigen Verfahren kontrolliert wird (siehe Rdn 12), hatten die Mitgliedstaaten gem. Art. 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 GesRL (vormals Art. 10 und 11 VerschmelzungsRL) die zuständige Behörde (Gericht, Notar oder sonstige Behörde) im Herkunftsstaat der übertragenden Rechtsträger für die Erteilung der Vorabbesche...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 3. Einreichung des Formwechselplans zum Handelsregister und Bekanntmachung

Rz. 149 Nach der neuen Mobilitäts-RL wird der Gegenstand der Bekanntmachung gegenüber dem schon bestehenden Regelungskonzept für grenzüberschreitende Verschmelzungen erweitert. Bekanntzumachen ist nicht nur der Hinweis auf den Formwechselplan, sondern der Plan selbst sowie eine Mitteilung über die Möglichkeit zur Übermittlung von Bemerkungen zum Formwechselplan durch Gesells...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / IV. Überblick über die Besonderheiten bei Beteiligung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Společnost s ručením omezenm – s.r.o.)

Rz. 118 In Tschechien ist die grenzüberschreitende Verschmelzung in §§ 180–242 tschechisches Umwandlungsgesetz (im Folgenden: czUmwG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des czUmwG für inländische Verschmelzungen. Rz. 119 1. Anders als nach §§ 122a ff. UmwG können nach tschechischem Recht sämtliche Rechtsformen tschechischer...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / c) Arbeitnehmerschutz

Rz. 128 Schwierig einzuordnen sind Fragen des Arbeitnehmerschutzes und der -mitbestimmung.[368] In den bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel (vgl. Rdn 76 ff.) war dieser Faktor tatsächlich nicht von Bedeutung, da offenbar keine größere Anzahl von Arbeitnehmern und auch kein Betriebsrat vorhanden war. Gem. § 194 Abs. 2 UmwG ist der ...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Eintragungen erfolgen grundsätzlich aufgrund Anmeldung durch eine Partei und nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Verpflichtung. Notare verfügen für die Anmeldung aller Eintragungen über entsprechende Formblätter. Die Anmeldung kann auch beispielsweise durch einen Rechtsanwalt (mit notarieller Beglaubigung) verfasst und eingereicht werden. Der Antrag kann in ...mehr

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Serbien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 11 Die Gründung einer Gesellschaft vom Ausland aus ist aus praktischer Sicht unproblematisch. Aufgrund einer beglaubigten Vollmacht kann ein serbischer Anwalt sämtliche für die Gründung notwendigen Handlungen für die Gründer vornehmen. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterfe...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 59 Da nach luxemburgischem Recht die Gesellschaft mit Vollzug ihrer Gründung rechtsfähig ist, können ihre Existenz und die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe im Rechtsverkehr eindeutig und zweifelsfrei aufgrund einer Bescheinigung des beurkundenden Notars (Notarbescheinigung) nachgewiesen werden. Der Handelsregisterauszug dagegen bestätigt nur die Angaben der Notarbesche...mehr

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Bulgarien / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 10 Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Hindernisse, die Gründung einer OOD vom Ausland aus vorzunehmen. Die Anwesenheit des Geschäftsführers in Bulgarien ist jedenfalls entbehrlich, wenn die Handelsregisteranmeldung elektronisch erfolgt und die – von einem bulgarischen Zertifizierungsdienstanbieter bestätigte – elektronische Signatur des Geschäftsführers trägt oder...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Gründung vom Ausland aus

Rz. 14 Es gibt eigentlich keine gesetzliche Bestimmung, die die Gründung einer luxemburgischen Gesellschaft durch einen im Ausland ansässigen Notar ausdrücklich verbietet. In der Vergangenheit haben Verwaltung und Handelsregister in Diekirch die Eintragung von Gesellschaften, die von Notaren aus früheren luxemburgischen, jetzt zu Belgien gehörenden Gebieten gegründet wurden,...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / i) Schutz öffentlicher Interessen sowie der Gläubiger

Rz. 29 Allein nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates ist zu beurteilen, ob es für die Behörden eines Mitgliedstaates ein Einspruchsrecht zum Schutz öffentlicher Interessen gibt (Art. 121 Abs. 1 lit. b GesRL; vormals Art. 4 Abs. 1 lit. b VerschmelzungsRL) und auf welche Art und Weise der Gläubigerschutz [71] gewährleistet wird (Art. 121 Abs. 2, 1 lit. b GesRL).[7...mehr

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Mexiko / 2. Notwendigkeit der Registereintragung

Rz. 16 Die Verpflichtung zur Eintragung in das RPC ergibt sich aus Art. 19 HS 2 CC, wonach sich Handelsgesellschaften bei Gründung eintragen müssen. Rz. 17 In das Handelsregister eingetragen werden müssen zwingend im Falle der S. de R.L. nach Art. 21 CC: Firma, Gesellschafts- bzw. Geschäftszweck und Branche, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, welches in den meisten Fällen,...mehr

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Russland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 79 Auf die Erben bzw. Rechtsnachfolger eines Gesellschafters geht der Anteil automatisch über, wenn nicht durch Satzung das Erfordernis der Zustimmung der anderen Gesellschafter besteht. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben eines verstorbenen Gesellschafters werden die Rechte des verstorbenen Gesellschafters durch die im Testament benannte Person wahrgenommen so...mehr

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Belgien / 1. Ablauf des Gründungsverfahrens

Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Sprachgesetzgebung je nach Sitz der Gesellschaft in niederländischer (bei Sit...mehr