Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 240 Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 219) nicht der Fall wäre. Wird de...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / F. Der "lästige Enkel" – Pflichtteilsvermeidung in der übernächsten Generation

Rz. 69 Problemstellung/Anlass: Ziel ist es, sowohl die Weitervererbung des Nachlasses des Erblassers vom erstberufenen Kind an bestimmte Enkel als auch deren Pflichtteil auszuschließen, also die Vererbung auch noch über die zweite Generation hinaus zu steuern. Rz. 70 Die praktische Umsetzung[108] der Zielvorgabe erfolgt dadurch, dass der Erblasser sein Kind – wir nennen es A ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 12 Eine Ausschlagung wird umso näher liegen, je näher die zugedachte Erbteilsquote von der gesetzlichen Erbteilsquote weg hin zur Pflichtteilsquote festgelegt wird, zumal auferlegte Lasten durch § 2305 nicht aufgefangen werden (§ 2305 Rn 3). Ferner kann der Pflichtteilsberechtigte (und entspr seine Gläubiger) auf den Anspruch nach § 2305 frei zugreifen, was der Erblasser ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Pfändung des Pflichtteils

Rz. 83 Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[182] gemacht wurde.[183] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[184] Dabei liegt eine Anerkennung...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Zivilgesetzbuch

Rz. 359 Das Erbrecht ist in Rumänien im Zivilgesetzbuch (Codul Civil Nou – CCN) geregelt, das am 1.10.2011 in Kraft getreten ist. Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss.

Rn 3 Die an sich bestehende Pflichtteilsberechtigung ist nach § 2309 ausgeschlossen, insoweit ein näher Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann (Alt 1). Bsp: Der verwitwete G hat einen Sohn S und einen Enkel E. G enterbt S und E. S ist vor seinem Kind E pflichtteilsberechtigt. E ist wegen des Rangverhältnisses ausgeschlossen. Ob der näher Berechtigte den Pflichtteil tats...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 531 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern, und der Ehegatte des Erblassers. Die Familienangehörigen des Erblassers erhalten zunächst aus dem Nachlass den Unterhalt für drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.[529] Der Pflichtteil ist echtes Erbrecht. Er ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Problem von sog. Eigengeschenken

Rz. 216 Ein Alltagsfall in der Praxis ist, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungspflichtig beschenkt hat, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte von ihm zu Lebzeiten Schenkungen erhalten hat. Da über den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte, wenn auch begrenzt über die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, auch aus lebzeitigen Schenkungen des...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 4. Beschränkung der Haftung

Rz. 280 Die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ist mehrfach beschränkt:[752]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Reform und weitere Reform

Rz. 397 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Ums...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / I. Grundzüge

Rz. 47 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder Miterbe, gegen den sich der mit dem Erbfall entstandene Anspruch (§ 2317 BGB) richtet. Jedoch kann er gegen den Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Miterben haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Rz. 48 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jedoch nach § 2...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zusatzpflichtteils.

Rn 3 Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst sich aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem hinterlassenen Erbteil (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 22). Im Falle von Beschränkungen oder Beschwerungen ist jedoch die Werthaltigkeit des hinterlassenen Erbteils nicht mehr durch § 2306 I 1 gesichert (§ 2306 Rn 1). Durch § 2305 2 ist ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 279 Die EuErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird seit Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes am 1.1.2021 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft, Art. 78 ErbG.[330] Rückverweisungen werden aus norwegischer Sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für das Königreich...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (3) Folgen der Ausschlagung

Rz. 27 Die Ausschlagung ist in vielen Fällen zur "Verteidigung" des eigenen Pflichtteils unerlässlich, insb. wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe mit einem hohen Vermächtnis belastet ist. Es muss immer wieder betont werden, dass § 2318 Abs. 3 BGB ihn gegen die Inanspruchnahme aus Vermächtnissen nicht schützt. Beispiel Witwer W hinterlässt nur einen Abkömmling, den Sohn S, un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschränkung, Beschwerung, Nacherbschaft.

Rn 2 Die Beschränkungen und Vermächtnisse (§§ 2147 ff, einschl des Dreißigsten, § 1969; nicht: gesetzlicher Voraus) und Auflagen als Beschwerungen (I 1) sind abschließend aufgezählt (BGH NJW 91, 169 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89]). Eine Analogie ist nicht möglich (RGRK/Johannsen Rz 7). Sie müssen tatsächlich zur Zeit des Erbfalls bestehen (BGH aaO). Ihre spätere Ausschlagun...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden, ist umfangreich.[1] Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erbfolge zu beseitigen, bildet ein umfassender Pflichtteilsverzicht ode...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 6. Folgen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung

Rz. 9 Soweit die Ausschlagung dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen kann (siehe Rdn 5 f.), entstehen noch weitere Probleme. Es stellt sich dann die Frage, wie sich diese Ausschlagung unter Pflichtteilsbehalt auf die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Ausschlagenden auswirkt. Hier entsteht die Gefahr der Doppelbe...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Ausschlagung

(1) Ausschlagungserklärung Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausglei...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 22 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[34] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 501 Im katalonischen Recht[500] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Einseitiger Ausgleich auf materiell-rechtlicher Ebene

Rz. 299 Beispielsweise könnte eines der beteiligten materiellen Rechte hier reagieren. So kann bei Ermittlung der Bedürftigkeit für die Bemessung der family allowance nach dem Recht eines der US-Staaten[286] oder bei der für die Beurteilung eines Anspruchs auf family provision nach englischem Recht erforderlichen Feststellung, ob der Erblasser den Angehörigen testamentarisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsstellung des Schlusserben.

Rn 7 Der Schlusserbe erwirbt nach dem ersten Erbfall eine Anwartschaft auf den Erwerb (BGH 6.5.54 – IV ZR 217/53). Es handelt sich lediglich um eine rechtlich begründete Aussicht, kein Anwartschaftsrecht, das durch § 823 I geschützt wäre (Staud/Raff Rz 21). Ihm steht im Falle einer Anfechtung des Testaments durch den überlebenden Ehegatten oder einer Verfügung desselben entg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf den Zugewinnausgleich auszuschlagen (Staud/Thiele Rz 82). Damit hat er faktisch die Möglic...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 59 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[89] Rz. 60 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erbeinsetzung kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 223 Dies ist die Normsituation des § 2305 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine (schuldrechtliche) Geldforderung, die der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil und dem vollen Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) begrenzt ist.[401] Dies ist der sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil. Beispiel Der Erblasser setzt s...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Hinterlassener Erbteil übersteigt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 203 Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so wird zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung der Ergänzungsanspruch um den darüber hinausgehenden Teil der Hinterlassenschaft gekürzt (§ 2326 S. 2 BGB). Die Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[592] Die Notwendigkeit hierfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung.

Rn 9 Durch den Erbverzicht fällt der Berufungsgrund zur Erbschaft weg (vgl I 2; BayObLG ZEV 06, 209, 210; Ddorf FamRZ 00, 856). Der Verzichtende wird nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser trifft anderweitige letztwillige Anordnungen, zB in Form der Erbeinsetzung (vgl BGHZ 30, 261, 267; BGH NJW 12, 3097) oder des Vermächtnisses. Ein Pflichtteilsberechtigter, der verzichtet, ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 450 Der Pflichtteil steht gem. Art. 25 Abs. 1 ErbG den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten, in zweiter Ordnung auch den Eltern zu. Dem Ehegatten gleichgestellt ist gem. Art. 10 ErbG der Partner aus einer länger andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen – aber auch gleichen – Geschlechts. Das Gleiche gilt für den Partn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Angemessener Weise müssen auch Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten selbst bei Berechnung nur (München 25.5.11 – 20 U 2853/08) des Ergänzungsanspruchs (§ 2325) berücksichtigt werden, da dieser sonst mehr als den Pflichtteil erlangte. Sie sind vAw, wenn sie nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen sind, auf den Gesamtbetrag von ordentlichem Pflicht...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum beschränkten oder beschwerten Erben

Rz. 4 Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar zum Erben eingesetzt, aber mit den in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Anordnungen beschränkt oder beschwert, sind im Zusammenhang mit dem Pflichtteil Besonderheiten zu beachten.[2] Dies betrifft die Fälle, in denen der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfasste Vermächtnisse.

Rn 2 § 2307 gilt für alle, auch für belastete, befristete oder bedingte Vermächtnisse, selbst, wenn sie aufschiebend befristet oder bedingt sind (hM, BayObLG NJW-RR 04, 1085; Oldbg NJW 91, 988; MüKo/Lange Rz 7f), nicht aber für Auflagen (RG JW 28, 907; Ddorf FamRZ 91, 1107, 1109) oder sog Bedingungsleistungen (Staud/Otte Rz 8). Auch für Vermächtnisse, die neben dem Pflichtte...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Balearen

Rz. 498 Auf den Balearen – im Einzelnen bestehen getrennte gesetzliche Regelungen für Mallorca, für Menorca sowie für Ibiza und Formentera – haben die (ehelichen) Kinder gem. Art. 41 des Zivilrechts der Balearen einen Pflichtteil in Höhe von insgesamt einem Drittel des Nachlasses. Er erhöht sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser mehr als vier Kinder hinterlas...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll davor geschützt werden, dass sein Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird (BVerfG NJW 91, 217; BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; NJW-RR 07, 803, 804 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 258/05]). Daher sieht § 2325 einen grds gegen den Erben und § 2329 einen ausnahmsweise gegen den Beschen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teil...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vollständige Enterbung ohne Vermächtniszuwendung, Ausschlagung

Rz. 245 Wird der Ehegatte in keiner Weise bedacht oder schlägt er aus, obwohl der hinterlassene Erbteil größer ist als der große Pflichtteil, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" zuzüglich eines etwa vorhandenen Zugewinnausgleichs ("güterrechtliche Lösung"). Er hat nach ganz überwiegender Meinung in diesem Fall nicht ein W...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Anrechnungsfähigkeit der Zuwendung

aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpfli...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, denn d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Pflichtteilsberechtigter als Zuwendungsempfänger

Rz. 90 Beispiel 6 Abweichend vom Grundfall (siehe Rdn 65) will nicht Sohn Michael alleine den Bauplatz erwerben, sondern auch gleich seine Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil daran, da sie das Gebäude zum erheblichen Teil mitfinanziert. Ist es hier möglich, ihren Anteil, den sie direkt vom Schwiegervater erhalten soll, auf den Pflichtteil von Michael anzurechnen? Rz. 91 D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Zugewinngemeinschaft.

Rn 8 Hier muss der Ehegatte oder Lebenspartner (§§ 6 2, 7, 10 VI LPartG) Erbschaft und Vermächtnis ausschlagen, will er den kleinen Pflichtteil nebst rechnerischem Zugewinn erlangen (§ 1371 III). Nimmt er beides an, berechnet sich sein Pflichtteilsrestanspruch nach dem großen Pflichtteil. Schlägt er nur Erbteil oder Vermächtnis aus, kann er Ergänzung zum großen Pflichtteil v...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 4. Zuwendung nur eines Vermächtnisses

Rz. 7 Wird der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis bedacht, hat er nach § 2307 Abs. 1 BGB die volle Wahlfreiheit, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den vollen Pflichtteil verlangt, oder ob er das Vermächtnis annimmt und – soweit dieses nicht den Pflichtteil deckt – noch einen Pflichtteilsrestanspruch geltend macht. Es kommt hier für die Ausschlagungsmöglichk...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundsatz

Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern darf, dass ihm sein eig...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 340 Die Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung des Testaments. Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren in drei Jahren nach dem Erbfall, Art. 1007 ZGB. Rz. 341 Auf den Pflichtteil haftet vorrangig der Erbe. Dieser kann u.U. auch die Damnationslegate pro rata kürzen. Der Empfänger eines Vindikationslegats ist dagegen privilegiert. Er haft...mehr