Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die traditionell am häufigsten verwendete Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits in der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 348 Der Pflichtteil ist gem. Art. 2156 CC der den Noterben vorbehaltene Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen wertmäßigen Anspruch, sondern um eine zwingende unmittelbare Beteiligung der Noterben am Nachlass.[399] Der Erblasser kann den Pflichtteil auch als Vermächtnis zuwenden, Art. 2165 CC. Bei Belastung...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vorweggenommener Zugewinnausgleich, Gütertrennungsmodell

Rz. 131 Der Grundgedanke dieser Gestaltung ist, dass in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung der entstehenden Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) ein entsprechender Vermögenswert übertragen wird. Eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtige Zuwendung soll dann nicht vorliegen, wenn deren Wert nicht erheblich über dem rechnerische...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Einsetzung der gesetzlichen Erben als Nacherben

Rz. 117 Setzt der Erblasser den Abkömmling als Erben ein, so kann er Vor- und Nacherbfolge anordnen und dessen gesetzliche Erben entsprechend den ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteilen als Nacherben berufen. Zu vermeiden ist, die Nacherben namentlich zu benennen, da sich die gesetzlichen Erben nach Errichtung der Verfügung ändern können. Werden andere Pers...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (3) Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe

Rz. 55 Weitere Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist, dass wegen der begangenen vorsätzlichen Straftat dem Erblasser die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass unzumutbar sein muss. Aufgrund der verfassungsgerichtlichen Vorgabe meinte der Gesetzgeber, diese subjektive Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung einführen zu...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 6 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Tötung des Vorerben durch den Nacherben ist kein Fall des § 2339 Abs....mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005

Rz. 18 Die rechtspolitische und verfassungsrechtliche Diskussion des Pflichtteilsrechts (siehe § 1 Rdn 3 ff.) fand zunächst einen gewissen Schlusspunkt in der Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005.[43] Darin hat das höchste deutsche Gericht nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge bestätigt, sondern sogar festgestellt, dass dieses als grundsä...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 69 Der Entziehungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB), also formgerecht. Dabei bestimmt das Gesetz nicht näher, in welcher Art und Weise dies erfolgen soll. Näheres ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung. Nach Ansicht des BGH besteht dieser darin, die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblasser...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Beweislast (§ 2336 Abs. 3 BGB)

Rz. 78 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes hat derjenige, der sich darauf beruft (§ 2336 Abs. 3 BGB). Das ist der Pflichtteilsschuldner, und zwar i.d.R. der Erbe, bei § 2329 BGB der Beschenkte, u.U. der Erblasser selbst bei einer Feststellungsklage über die Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung, bei den §§ 2318 ff. BGB derjenige, der z...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Fälschungshandlungen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 9 Hat sich der Täter in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271–274 StGB schuldig gemacht, so ist er erb- und pflichtteilsunwürdig (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Auch das Herstellen einer unechten Urkunde führt zur Unwürdigkeit, obwohl hier im eigentlichen Sinn nicht "in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers" gehandelt w...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 110 Der Beschränkungsgrund muss sowohl bei Errichtung der beschränkenden Verfügung von Todes wegen vorliegen als auch bei Eintritt des Erbfalls immer noch oder wiederum bestehen (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine erst drohende Überschuldung genügt nicht,[297] hieran scheitert beim sog. Behindertentestament die Pflichtteilsbeschränkung. Zwischen Errichtung der Verfügung und d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 433 Der Pflichtteil beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, wobei die Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils einzubeziehen sind, Art. 40 serbErbG. Scheidet ein Pflichtteilsberechtigter kraft Ausschlagung oder aus anderem Grund aus, wächst ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Bezifferte Teilklage im Rahmen der Stufenklage

Rz. 249 Wird außergerichtlich weder der Zahlungsanspruch noch der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung erfüllt, ist der Pflichtteilsberechtigte zur Hemmung der Verjährung darauf angewiesen, den Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Bei der Durchsetzung im Wege der Stufenklage wird es aber i.d.R. einige Jahre dauern, bis der Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Pflichtteilsverzicht

Rz. 323 Gem. § 551 ABGB erfolgt der Verzicht auf ein Erbrecht durch Vertrag mit dem Erblasser. Ein derartiger Verzicht wirkt gem. § 551 Abs. 2 ABGB, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Gem. § 758 Abs. 1 ABGB hat der Verzicht auf das Erbrecht auch den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Der Verzichtende wird bei der Bemessun...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / IV. Annahme des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 21 Die Annahme kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden. Eine besondere Form ist auch hierfür nicht erforderlich,[40] weshalb sie auch konkludent erfolgen kann.[41] Wird vom Pflichtteilsberechtigten das Vermächtnis eingefordert oder aber stillschweigend entgegengenommen, so kann hierin eine schlüssige Annahme liegen.[42] Dies gilt aber nicht, wenn der Testamen...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / a) Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB

aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtli...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Ausgleichungspflichtige Schenkungen an Abkömmlinge

Rz. 147 Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 2316 BGB und § 2325 BGB ist nicht abschließend geklärt. Dies gilt zum einen für die Frage, ob ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die zugleich Schenkungen sind (Übermaßausstattungen, ausgleichungspflichtige Schenkungen nach § 2050 Abs. 3 BGB), auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Zum anderen gilt das für den Fall,...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[13] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Ausgleichungspflichtige Eigengeschenke

Rz. 238 Ausgleichungspflichtige Schenkungen, die bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt sind (§ 2316 BGB), sollen keiner Pflichtteilsergänzung unterliegen.[653] Deren Behandlung ist im Gesetz nicht geregelt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese bei § 2327 BGB nie zu berücksichtigen wären.[654] Hier s...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (8) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

(a) Überblick, Fallgruppen Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschafts...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Wege der Korrektur

Rz. 258 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so ist nach überkommener Ansicht in Deutschland vor dem Ausweichen auf das deutsche Recht die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. Stets sei der "geringste Eingriff" vorzuziehen.[246] Dabei muss man freilich ehrlicherweise anerkennen, dass die ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / d) Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Vor große Probleme stellt § 2306 BGB den Kautelarjuristen auch bei der Abfassung von Pflichtteilsklauseln. Hierauf wird im 11. Kapitel näher eingegangen (siehe § 11 Rdn 39 ff.).mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Finnland

Rz. 38 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Finnland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung im Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Das Ha...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / I. Überblick

Rz. 12 Wird dagegen einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so ist § 2307 BGB zu beachten, der das Konkurrenzverhältnis zwischen Pflichtteil und Vermächtnis regelt, wenn dieses angenommen oder ausgeschlagen wird. Anders als bei § 2306 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte das zugewandte Vermächtnis immer ausschlagen, um den ungekürzten Pflichtteil zu erhalte...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB)

Rz. 18 Die Ausschlagung ist nicht form- und nicht fristgebunden, jedoch bedingungs- und befristungsfeindlich und erfolgt gegenüber dem Beschwerten (§ 2180 BGB). Für die Ausschlagung gelten die §§ 2176, 2180 BGB und über § 2180 Abs. 3 BGB von den Vorschriften über die Erbschaftsausschlagung die §§ 1950, 1952 Abs. 1, 3 BGB und § 1953 Abs. 1 und 2 BGB. Sie kann erst nach Eintri...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 54 Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet der Güterstand nach Art. 7 WahlZugAbk mit dem Tod eines Ehegatten. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts um ¼, wie sie in § 1371 Abs. 1 BGB für die Zugewinngemeinschaft normiert wurde, existiert für die Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht.[109] Das Ehegattenerbrecht beläuft sich mithin neben Verwandten...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 58 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[80]mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Abschließende Aufzählung

Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtlichen Inhalts. Eine Erweiteru...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (5) Vermächtnisse, Auflagen

Rz. 10 Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Nacherben eingesetzt, wird dies der Erbeinsetzung unter einer Beschränkung gleichgestellt (§ 2306 Abs. 2 BGB), weil hier ein zeitlich verzögerter Erbantritt erfolgt (siehe Rdn 33 ff.). Zu den Beschwerungen gehören auch Vermächtnisse, einschließlich dem Dreißigsten (§ 1969 BGB), nicht jedoch der gesetzliche Voraus, da dieser dem Pfl...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (7) Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, familienrechtliche Anordnungen, Ersatzerbe

Rz. 12 Andere Anordnungen muss der pflichtteilsberechtigte Erbe hinnehmen, so die berechtigte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB), die insoweit lex specialis zu § 2306 BGB ist (siehe ausführlich § 8 Rdn 102 ff.), oder familienrechtliche Anordnungen (§ 1418 Abs. 1 Nr. 2 BGB [Bestimmung zum Vorbehaltsgut]; §§ 1638, 1639 BGB [einschränkende Anordnung zur Verm...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / b) Rechtsfolgen bei Hinterlassung eines beschwerten oder beschränkten Erbteils (§ 2306 BGB)

aa) Annahme der Erbschaft Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlre...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Testamentarische Begünstigung des Ehegatten

Rz. 486 Eine verbreitete Praxis zur Begünstigung des Ehegatten besteht darin, dass die Kinder zwar zu Erben eingesetzt werden, dem überlebenden Ehegatten aber der Nießbrauch am gesamten Nachlass (usufructu universal) zugewandt wird. Dies verletzt insoweit die Pflichtteile der Kinder, als zwar die Mejora, nicht aber das streng pflichtteilsgebundene Drittel (legítima estricta)...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zeitpunkt und Form der Ausgleichungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB

Rz. 107 Lebzeitige Zuwendungen, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, sind demnach nur ausgleichungspflichtig, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. Die Ausgleichungsanordnung muss dabei spätestens gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger so zur Kenntnis gebracht werden, dass er die Zuwendung wegen der Ausgleichungspflicht ablehnen oder durch die Annahme se...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Überblick

Rz. 59 Da allein der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs im Außenverhältnis ist, muss er auch die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen erfüllen, ohne dass dies zu einer Verringerung des Pflichtteils führt. Als Ausgleich hierfür gewährt § 2318 BGB dem Erben eine peremptorische Einrede in Gestalt eines Kürzungsrechts, so dass im Innenverhältnis die Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verteilung der Vermächtnislast.

Rn 4 I Alt 2 macht von dem Grds des § 2148 eine Ausn. Die Vermächtnislast ist im Verhältnis zu den Miterben von demjenigen zu tragen, der an Stelle eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe geworden ist. Gleichgültig ist, ob das Vermächtnis die Höhe des Pflichtteils übersteigt (Soergel/Dieckmann Rz 5). Ist es kleiner als der Pflichtteil...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsminderung

Rz. 315 Gem. § 776 Abs. 1 ABGB kann der Erblasser durch testamentarische Anordnung den Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Verwandten auf die Hälfte reduzieren, wenn er mit diesem zu keiner Zeit in einem Näheverhältnis gestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Das Näheverhältnis ist nicht erst gegeben, wenn sich der Vater um ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 45 Galt im Erbfall der vertraglich zu vereinbarende Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) – was allerdings nur noch selten vorkommt –, so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[95] Zu beachten ist weiter, dass hier verschiedene Vermögensm...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Neuere BGH-Rechtsprechung zum Erbverzicht

Rz. 176 Ob und inwieweit die für einen Erbverzicht geleistete Abfindung als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt, hatte bereits früher schon den BGH zwei Mal beschäftigt. In seinem Urteil vom 8.7.1985 hatte der II. Senat die Frage zwar offen gelassen, ging aber bezüglich der Abfindung für einen Erbverzicht "jedenfalls in H...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 242 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 8. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 489 Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte erfolgt gem. Art. 817 CC durch Klage auf Herabsetzung der testamentarischen Verfügungen, soweit sie die Noterbteile beeinträchtigen. Der rechtliche Charakter der Herabsetzungsklage ist gemischt: Sie hat Feststellungs- wie auch Leistungscharakter. Hat ein Noterbe – aus Schenkung, Erbeinsetzung und Vermächtnis – weniger als seine...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / b) Gütergemeinschaft

Rz. 15 Bestand Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[28] Zu beachten ist, dass hier verschiedene Vermögensmassen bestehen: Am Gesamtgut sind beide Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte beteiligt, während sein Sonder-...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / dd) Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte

Rz. 69 Ob die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist oder gar nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war und ist bisher äußerst umstritten.[227] Das Meinungsspektrum reichte von der generellen Annahme der Unentgeltlichkeit der Abfindungsleistung bis hin zur Möglichkeit einer vollständigen Entgeltlichkeit.[228] Der BG...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (e) Sonstige gesellschaftsvertragliche Beschränkungen

Rz. 17 Auf andere gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, wie z.B. Kündigungsausschluss oder -beschränkungen, ist § 2306 BGB nicht entsprechend anwendbar, da sie primär auf den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beruhen. Nur in Ausnahmefällen können diese entsprechend § 138 BGB wegen eines Institutsmissbrauchs bei gezieltem Einsatz zur Pflichtteilsreduzierung unwirksam se...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IX. Internationales Unterhaltsrecht und internationales Pflichtteilsrecht

Rz. 217 Zwischen Pflichtteils- und Unterhaltsstatut ergeben sich Berührungspunkte, da das Pflichtteilsrecht Versorgungsfunktionen erfüllt – und zwar selbst dann, wenn es bedarfsunabhängig gewährt wird. So erhält z.B. der im französischen Recht neben Abkömmlingen pflichtteilslose Ehegatte im Fall seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass (Art. 767 c.c.)...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 203 Der Pflichtteil ist im italienischen Recht wie in den meisten anderen romanischen Rechtsordnungen als dinglich wirkendes Noterbrecht ausgestaltet. Die quota non disponibile ist der Teil des Vermögens, der letztwilligen Verfügungen wie auch Schenkungen unter Lebenden entzogen ist (vgl. Art. 553 ff. C.C.). Den Pflichtteil beeinträchtigende letztwillige Verfügungen und ...mehr