Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbelasteter Erbteil.

Rn 6 Ist das Vermächtnis neben einem unbelasteten Erbteil zugewendet, bleibt bei jeweiliger Annahme ein Restpflichtteil (§ 2305), wenn addierter Erbteil und Vermächtnis (Anrechnung nach I 2 Hs 1) nicht den halben gesetzlichen Erbteil erreichen. Schlägt der Berechtigte das Vermächtnis aus, hat er den vollen Pflichtteilsrestanspruch. Nur wenn dieser den Wert des Vermächtnisses...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 46 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[192] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 28 Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[48] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Ehegatten

Rz. 74 Der Pflichtteil des Ehegatten – wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – beträgt gem. Art. 914–1 c.c. ein Viertel. In jedem Fall erhält er das einjährige Wohnrecht gem. Art. 763 c.c., welches als unmittelbare Ehewirkung mit "ordre public-Qualität" bezeichnet wird, so dass es einer testamentarischen Disposition entzogen ist. Rz. 75 Der "bedürftige" Ehegatte ha...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Problemstellung

Rz. 122 All diesen Gestaltungen[216] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[217] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorerbe.

Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nacherbschaft K...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 70 Stehen sich Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und des Erben gegenüber, besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt wird.[175] Insbesondere entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil für den auskunftsverpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ergänzungsanspruch (S 1).

Rn 2 Ist das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer als der halbe gesetzliche Erbteil, hat er den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bzw § 2307 I 2) und ggf den Ergänzungsanspruch (§ 2325). Ist der hinterlassene Erbteil beschwert oder beschränkt, kann der Erbe ihn ausgeschlagen und den ordentlichen (unbeschwerten) Pflichtteil (§ 2306 I) und Ergänzu...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Einrede gegen die Nachlassforderung

Rz. 336 Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede des unzureichenden Nachlasses nach § 1990 BGB grundsätzlich gegenüber allen Nachlassforderungen geltend machen. Sie steht dem Erben daher auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.[600] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 88 Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[80] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen dem überl...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 59 Hat der Erblasser keine Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) getroffen, so gilt gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht für die Erbfolge (objektive Anknüpfung des Erbstatuts). Dabei bezeichnet der "gewöhnliche Aufenthalt" den Lebensmittelpunkt einer Person. Rz. 60 Auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt schon lange al...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Alte Rechtslage

Rz. 228 Demgegenüber kam es für die Handlungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten für die bis zum 31.12.2009 eingetretenen Erbfälle darauf an, welchen Umfang der zugedachte Erbteil hatte: Rz. 229 Sofern der zugewandte Erbteil nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils überstieg, galten diese Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Sie entfielen kraft Gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 5 In Hinblick auf mögliche, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Härten für den weichenden Hoferben und im Einklang mit dem Zweck der Norm (Rn 1; BGH NJW 95, 1395) sind Einschränkungen der Vergünstigung geboten, wenn der Übernehmer das Landgut veräußern will oder muss (BGH FamRZ 89, 1276, 1278; NJW-RR 92, 770; auch zur Beweislast ZEV 08, 40, 41), es nicht als Einheit for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmungen des Erblassers.

Rn 1 Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren. Rn 2 Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. "Entfernte" Pflichtteilsberechtigte

Rz. 23 Als "entfernte" Pflichtteilsberechtigte kommen die Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Diese sind grundsätzlich jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Für die Eltern des Erblassers bedeutet dies, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein dürften, die die Eltern von der gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 10 Auch nach der deutlichen Vereinfachung des Wahlrechts in § 2306 I kann aufgrund der weit gefassten Interpretation eines Rechtsfolgenirrtums als Inhaltsirrtum durch die Rspr (BGHZ 134, 152, 156; BGH NJW 16, 2954 Rz 11) die Annahmeerklärung (bzw die nicht fristgemäße Ausschlagung, vgl § 1956) wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt 1) in der Frist des § 1954 I (zum Beginn BGH ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 476 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und, soweit sie zur Erbfolge berufen wären, die Vorfahren des Erblassers. Der Ehegatte ist in erster und zweiter Ordnung kein Noterbe, da er schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe würde. Das ihm am Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehende Nießbrauchsrecht freilich hat insgesamt Pflichtteilschara...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2328 BGB

Rz. 347 Nach § 2328 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu der Höhe geltend machen, dass ihm sein eigener Ergänzungspflichtteil gegenüber den Ergänzungsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter verbleibt. Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, kann das Leistungsverweigerungsrecht nur gegenüber einem anderen Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331 BGB – Zuwendungen aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtg...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 578 Grundlage des Erbrechts der US-Staaten ist die Testierfreiheit. Abkömmlinge erhalten allein in Louisiana und in Puerto Rico[570] gesetzlich zwingende quotenmäßig bestimmte Anteile am Nachlass ihrer Eltern. Dennoch wurden auch in den anderen US-Staaten verschiedene Institute entwickelt, um schutzbedürftige Angehörige gegen eine willkürliche testamentarische Enterbung ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Beachtlichkeit ausländischen Kollisionsrechts

Rz. 89 Gemäß Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist nach Verweisung auf ausländisches Recht kraft Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Gesamtverweisung). Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, verweist Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf das ausländische Recht. Dabei erfasst diese Verweisung auch das in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1641 BGB – Schenkungsverbot.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 S 1 verbietet sowohl Schenkungen der Eltern aus dem Kindesvermögen als auch die Zustimmung der Eltern zu Schenkungen des Kindes. Auf die Ausschlagung einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / g) Sonstige Gegenleistungen (z.B. Leibrente; Leibgeding), weitere Probleme

Rz. 134 Das OLG Schleswig hat interessanterweise bei einer Bewertung eines verschenkten Grundstücks, dessen Wert im Erbfall niedriger als im Schenkungszeitpunkt war, zwar nicht den Nießbrauch des Schenkers abgezogen, sondern die zusätzlich vereinbarte Leibrente. Während der Nießbrauch mit dem Tod des Schenkers ende und daher den Beschenkten nicht (mehr?) belaste, handele es ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Vorgehensweise bei interlokaler Rechtsspaltung mit einheitlichem interlokalem Privatrecht

Rz. 107 Art. 36 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, dass nach Verweisung auf das Recht eines Staates mit mehreren Rechtssystemen zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung vorrangig auf ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht dieses Staates abzustellen ist. Staaten mit einem entsprechenden einheitlichen interlokalen Kollisionsrecht sind selten. Ein solches gab es im früh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 44 Die Eintrittsklausel als solche hat nicht zwingend eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Erben bzw. des Pflichtteilsberechtigten zur Folge. Mithin kommt es für die Frage des Bestehens von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen entscheidend darauf an, ob und inwieweit der eintretende Gesellschafter eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten hat bzw. we...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (a) Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Rz. 42 Soweit das Vorliegen einer Schenkung ganz oder teilweise zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach dem ergänzungspflichtigen Gegenstand der Schenkung. Hinsichtlich der Pflichtteilsergänzung bei einer Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer widerruflichen Bezugsberechtigung hat der IV. Senat des BGH mit zwei Entscheidungen vom 28.4.2010[127] für Klarheit...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 12 Eine klare gesetzliche Vorgabe bezüglich der anzuwendenden Bewertungsmethode findet sich im Bereich des Pflichtteilsrechts ebenso wenig wie in den meisten anderen Rechtsbereichen, in denen der Unternehmenswert eine Rolle spielen kann.[5] Auch die Regelung in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB,[6] nach der dem ausscheidenden Gesellschafter einer GbR eine "dem Wert seines Anteils an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art. 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 f...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Feststellungsklage nach Eintritt des Erbfalls

Rz. 124 Der Pflichtteilsberechtigte, aber auch der Erbe bzw. der Miterbe kann nach dem Eintritt des Erbfalls sowohl eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Pflichtteilsrechts erheben[233] als auch auf Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung klagen.[234] Inhaltlich ist auch hier die Feststellungsklage auf das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines Rechtsver...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 249 Das internationale Erbrecht von Luxemburg entsprach vor dem 17.8.2015 dem damaligen französischen IPR. Es galt für Immobilien das jeweilige Belegenheitsrecht, für beweglichen Nachlass das Wohnsitzrecht des Erblassers.[309] Die Pflichtteile der Angehörigen wurden dabei streng getrennt für jede durch die Spaltung in beweglichen und unbeweglichen Nachlass entstandene Na...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 338 Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet. Ausgenommen von der Pflichtteilsergänzung sind gem. Art. 994 ZGB folgende Zuwendungen:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 342 Ein Erbverzicht erfolgt nach Art. 1048 ZGB durch Abschluss eines Vertrages des Verzichtenden mit dem Erblasser. Der Vertrag wie auch seine Aufhebung sind notariell zu beurkunden. Der Verzichtende bleibt gem. Art. 992 ZGB bei der Berechnung der Pflichtteile außer Betracht, so dass der Verzicht die Pflichtteile der anderen erhöht.[394] Der Verzicht kann auf das Pflicht...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Überspringen einer Stufe

Rz. 233 Hat der Kläger dem Anspruch auf Auskunft und dem Leistungsanspruch noch einen Wertermittlungsanspruch zwischengeschaltet und ist der Kläger aber nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs in der Lage, den Pflichtteilsanspruch zu beziffern, ohne dass es eines weiteren Wertermittlungsanspruchs bedarf, kann der Kläger grundsätzlich unmittelbar auf den Leistungsantrag übergeh...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Schuldner

Rz. 10 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind grundsätzlich die Erben. Es handelt sich um eine Geldforderung, die eine Nachlassverbindlichkeit ist. Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er im Rahmen von § 2328 BGB die Ergänzung des Pflichtteils verweigern. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dies...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Beweislast

1. Allgemeines Rz. 252 Im Rahmen der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, sei es durch Leistungs- oder Stufenklage, trägt der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, von denen die Höhe und der Grund des Pflichtteilsanspruchs abhängen.[470] 2. Abstammung und Verwandtschaftsverhältnis Rz. 253 So ist der Pflichtteilsberechtigte dahi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / a) Verjährungsfristen

Rz. 54 Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Verjährungsfristen zu überprüfen und wenn notwendig, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.[55] Allgemein gilt, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verjähren droht und zur Hemmung der Verjährung bereits Klage a...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 312 Die Pflichtteilsentziehung (Enterbung) erfolgt durch Testament. Sie muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent durch Nichterwähnung erfolgen, § 772 ABGB. Insbesondere braucht der Erblasser den Grund für die Enterbung nicht zu nennen. Er kann sogar die Enterbung vorsorglich (bedingt) für den Fall erklären, dass später einer der Enterbungsgründe gegeben ist....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm knüpft an die §§ 2050 ff an, die die Ausgleichung von Zuwendungen und Leistungen zwischen Abkömmlingen bei einer Erbauseinandersetzung regeln. § 2316 bestimmt die Auswirkungen der Ausgleichung, die die Erbquoten (§ 1924 ff) verändert, auf den Pflichtteilsanspruch (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]). Das soll sicherstellen, dass der Berechnung des ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Statut der Pflichtteilsrechte

Rz. 567 Im Kollisionsrecht der US-Staaten schlägt sich nieder, dass die Funktionen des aus dem Erbrecht entfernten Pflichtteils nun von verschiedenen anderen Rechtsinstituten mit jeweils eigener Ausgestaltung und Zielsetzung wahrgenommen werden. So wird der Anspruch des Ehegatten und unterhaltsbedürftiger Familienangehöriger auf Unterhalt während einer bestimmten Zeit unmitt...mehr