Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / III. Überleitung des Ausschlagungsrechts

Rz. 327 Im Weiteren hat sich die Frage gestellt, ob das Ausschlagungsrecht des behinderten Kindes nach § 2306 Abs. 1 BGB auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann. Dies wird nach einhelliger und überzeugender Auffassung[348] verneint. Bei dem Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB handelt es sich, unabhängig vom Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs, um ein höchs...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Die Form der Entziehung

Rz. 255 Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, § 2336 Abs. 1 BGB. Außerdem muss der Grund der Entziehung zur Zeit der Errichtung des Testamentes bestehen und in der Verfügung hinreichend konkret angegeben werden, § 2336 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Gründe können schon länger zurückliegen, sie dürfen jedoch nicht lediglich in der Zukunft liegen. Im Einzelnen...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 4. Die Einrede des § 2328 BGB

Rz. 118 Der Schuldner des Pflichtteils- und auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zu. Die Einrede des § 2328 BGB [183] steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nur gegenüber dem Ergänzungsanspruch, nicht auch gegenüber dem ordentlichen Pflicht...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 169 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[359] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / V. Nachlassverzeichnis

Rz. 30 Im Rahmen der Beratung des Mandanten nach dem Erbfall ist häufig ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in das der gesamte Vermögensbestand mit allen Aktiva und Passiva aufgenommen werden muss. Nur auf dieser Grundlage kann über die Zweckmäßigkeit der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft entschieden werden. Auch für die Berechnung eventueller Pflichtteilsansprüc...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VI. Vorempfänge und Schenkungen als fiktives Vermögen

Rz. 36 Der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte[12] können sowohl Abkömmlingen als auch dem Ehegatten oder fremden Dritten Vermögenswerte lebzeitig zugewendet haben. Vorempfänge, die dann möglicherweise nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind, können nur Abkömmlinge erhalten, wohingegen es bei ergänzungspflichtigen Schenkungen (§§ 2325 ff. BGB) zunä...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 8. BGH: Die unentgeltliche Einräumung eines dinglichen Nießbrauchs an einem Grundstück ist Schenkung

Rz. 44 BGH, Urt. v. 27.9.1995:[64] Zitat "1. Ist ein ersteheliches Kind aufgrund Erbvertrages seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des Erblassers geworden und hat dieser zu Lebzeiten sein Hausgrundstück zugunsten seiner zweiten Ehefrau mit einem lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch belastet, so ist die Nießbrauchsbestellung als eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Allgemeines

Rz. 259 Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des erbenden Abkömmlings gefährdet ist. Die Beschränkung ist hierbei nicht nur auf den Pflichtteil bezogen, sie kann vielmehr auch den gesetzlichen Erbteil und mehr umfassen (vgl. § 863 ZPO). Rz. 260 Eine so...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / IV. Kein Verstoß gegen den ordre public

Rz. 128 Ein Verstoß ist jedoch zu verneinen, wenn das entsprechende Erbrecht zwar überhaupt keinen Pflichtteil kennt, die nächsten Familienangehörigen aber durch anderweitige Ansprüche zur Unterhaltssicherung versorgt sind.[269] Des Weiteren dann, wenn entfernte Verwandte (Abkömmlinge von Großeltern) gänzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.[270]mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VII. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 122 Im Rahmen der Ausschlagung kann eine Pflichtverletzung beispielsweise darin liegen, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht auf den bevorstehenden Ablauf von Ausschlagungs- oder Annahmefrist (§ 1944 BGB) hinweist. Oftmals wird in der Praxis auch nicht erkannt, dass – mit Ausnahme der Fälle der §§ 2306, 2307 BGB und § 1371 Abs. 3 BGB – die Ausschlagung der Erbschaft ...mehr

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§ 16 Der Vermächtnisnehmer ... / Literaturtipps

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 4. Anfechtung eines Erb- bzw. Pflichtteilverzichts

Rz. 384 Hier muss grundsätzlich zwischen der Anfechtung des abstrakten Erbverzichts und der Anfechtung des dem Erbverzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts unterschieden werden. Rz. 385 Die Anfechtung des abstrakten Erbverzichts wegen Irrtums, Drohung und Arglist richtet sich nach den §§ 119 ff. BGB, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt. Ein rein...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / Literaturtipps

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§ 2 Das Mandantengespräch / 7. Zugewinnausgleich

Rz. 67 Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB verjährt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010 nach der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.[37] Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet und ist der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder wählt er die "güterrechtli...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / Literaturtipps

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Der Auslegungsvertrag

Rz. 320 Aufgrund der Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, und aufgrund der Tatsache, dass eine zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Verfahrens auf Feststellung des Erbrechts in den meisten Fällen unmöglich ist, ist die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Mandanten und Parteien in der Regel nicht gering. Rz. 321 Die Einigung der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Der Herausgabeanspruch des Vertrags-(Schluss)erben

Rz. 622 Die Voraussetzungen des § 2287 BGB sind das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung des Vertrags- oder Schlusserben sowie einer Beeinträchtigungsabsicht (subjektiver Tatbestand). § 2287 BGB findet Anwendung auf Schenkungen, gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen und wohl auch auf ehebezogene Zuwendungen.[678] Bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VII. Fortbestand der gemeinschaftlichen Verfügung trotz Scheiterns der Ehe

Rz. 471 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregel des § 2268 Abs. 2 BGB, die die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung wirksam bleiben soll.[512] Nach der Rechtsprechung[513] können die Verfügungen gemeinschaftlich testierende...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 181 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die zu gesetzlichen Erben berufenen Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Dennoch is...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / H. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ("Passiva")

Rz. 45 Zu den Erblasserschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist.[50] Dies sind zunächst alle Schulden des Erblassers, wie beispielsweise unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Bankschulden oder Beitragsrückstände. Hierbei ist darauf zu achten, in welcher Höhe die Schulden den Erblasser selbst treffen und inwieweit er die Schulden auf...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Die vom Gesetz festgelegte Reihenfolge

Rz. 213 Dass vor der Erbteilung die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind, schreibt § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB insofern vor, als er eine Reihenfolge vorsieht: Wer diese Reihenfolge nicht einhält, kann nach der Erbteilung für noch offene Nachlassverbind...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / aa) Grundsatz

Rz. 96 Ist der Beschenkte der überlebende Ehegatte (Stiefmutterfälle!) und hat in der nunmehr aufgelösten Ehe Zugewinngemeinschaft bestanden, so liegt ein Fall des § 1371 Abs. 2 BGB vor, wonach der überlebende Ehegatte den rechnerischen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen kann, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Ein solcher Fall liegt am häuf...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Grenzen des Auseinandersetzungsausschlusses

Rz. 226 Zeitliche Grenze: Nach § 2044 Abs. 2 BGB wird das Verbot nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall wirkungslos (mit Ausnahmen in § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Erblasser die Aufhebung des Ausschlusses vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig macht). Rz. 227 Tod eines Miterben: Eine zeitlich begrenzte Ausschlussanordnung tritt beim Tod eines Miterben außer Kraft ...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / D. Fragen zur Beweislast

Rz. 24 Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich für die Voraussetzungen seines Pflichtteilsrechts beweispflichtig.[29] So trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der zum realen Nachlass gehörenden Gegenstände sowie deren Werthaltigkeit,[30] sondern auch darüber, ob eine Schenkung vorliegt, letztlich also auch bezüglich des fiktiven Nachlassbestands. Bezüglich d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / C. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Rz. 5 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 6 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und se...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Die Wirkung der Erbausschlagung gemäß § 1953 BGB

Rz. 180 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gemäß § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe gegebenenfalls auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefäl...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rechtscharakter

Rz. 290 Die Verwaltungsentziehung ist eine Anordnung eigener Art und keine Beschwerung im Sinne des § 2306 BGB. Deshalb kann der Sorgerechtsinhaber dem minderjährigen Kind auch nicht mittels Ausschlagung das Pflichtteilsrecht eröffnen, um sich nach § 2306 Abs. 1 BGB der Verwaltungsanordnung zu entziehen. Die Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, obliegt ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Entziehung wegen Lebensnachstellung (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 251 Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. Dies ist dann der Fall, wenn der ernsthafte Wille betätigt wird, den Tod des anderen herbeizuführen, wobei ein einmaliger Versuch genügt. Beharrlich...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Mängel des Erbscheinsantrags

Rz. 86 Bei behebbaren Mängeln hat das Nachlassgericht in analoger Anwendung von § 18 GBO eine Zwischenverfügung zu erlassen. Sind die Mängel nicht behebbar, ist der Antrag sofort zurückzuweisen. Verweigert bspw. beim Berliner Testament ein Abkömmling bei der Stellung des Erbscheinsantrags nach dem zuletzt verstorbenen Elternteil grundlos eine durch Zwischenverfügung angeforde...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / III. Die Formbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 400 In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagung hat nach § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubig...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / B. Die Wahl des richtigen Güterstandes

Rz. 11 Durch die Wahl des richtigen Güterstandes kann somit die Erb- und Pflichtteilsquote aller am Erbfall Beteiligten beeinflusst werden. Der Anwalt, der einen Mandanten bezüglich eines Testamentes berät, hat dies immer zu berücksichtigen. Besteht nämlich beispielsweise die Gefahr, dass sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüchen...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 501 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die neue – höhere – Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten, zumal für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindu...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / I. Erbrechtliche Ausschließungsgründe

Rz. 179 Das Erbrecht[171] kann ausgeschlossen sein, wenn der Erbe ausgeschlagen hat oder er für erbunwürdig erklärt wurde. Seltener wird ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen haben. Hingegen nehmen die Fälle des Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts aus gutem Grund in der Praxis zu, weil der Erblasser sich seine absolute Testierfreiheit "etwas k...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / D. Taktisches Vorgehen durch den Berater

Rz. 19 Für die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung kommt es darauf an, wie hoch der konkrete Zugewinnausgleich im Verhältnis zum Nachlass ist und neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe würde.[21] Nieder [22] hat für den Fall, dass nur der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, folgende Rechenformel aufgestellt: Rz. 20 Nieder'sche Fo...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / IV. Die Bestimmung des Gegenstandswerts im Einzelnen

Rz. 46 Die Bestimmung des Gegenstandswerts in erbrechtlichen Angelegenheiten ist bisher nicht einheitlich und abschließend geklärt. Die Bewertungsproblematik liegt in der Frage, ob für die Streitwertbestimmung eine formell-rechtliche oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Die Bestimmung des Gegenstandswertes erfolgt nach § 23 RVG i.V.m. §§ 48 ff. GKG. ...mehr

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§ 9 Der Pflichtteilsberecht... / IV. Die Anrechnung eines Eigengeschenks nach § 2327 BGB

Rz. 15 Unabhängig von einer Anrechnungs- oder Ausgleichsbestimmung ist bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein Eigengeschenk des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 2327 Abs. 1 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Bei der Er...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 1. Allgemeines

Rz. 64 Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Berücksichtigt werden in der Regel gemäß § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden. Für Erbfälle ab dem 1.1...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / bb) Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 294 Eines der Ziele der Erbrechtsverordnung ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachlasseinheit, also Nachlassspaltungen in bewegliches und unbewegliches Vermögen oder nach dem Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens zu verhindern. Dieses Ziel wurde mit Art. 23 EuErbVO für das Erbstatut umgesetzt, der die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen entweder dem Re...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / Literaturtipps

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Die Alleinerbenlösung

Rz. 377 Bei der Gestaltung eines "Unternehmertestamentes" ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Betriebsvermögen in einer Hand an einen Erben weitergegeben wird. Die mit Abstand sicherste Lösung ist hierfür die Alleinerbeneinsetzung des Betriebsnachfolgers (Alleinerbenlösung).[433] Der Erblasser bestimmt seinen Unternehmensnachfolger zum Alleinerben und setzt zugun...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Besonderheiten des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Rz. 32 Demgegenüber geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S....mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Fachanwalt für Erbrecht

Rz. 6 Die Fachanwaltsordnung (FAO) ist am 11.3.1997 in Kraft getreten. Der Fachanwalt für Erbrecht hat besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wi...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / cc) Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter

Rz. 10 Interessenkonflikte können hier entstehen, wenn die Pflichtteilsberechtigten sich bei Bewertungsfragen nicht einig sind. Darüber hinaus könnten anrechenbare Vorempfänge zu berücksichtigen sein oder aber auch Ausgleichungspflichten bestehen. Rz. 11 Eine Vertretung widerstreitender Interessen kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte vertreten werden...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Überblick über konstatierte Verstöße

Rz. 126 Verstöße gegen den deutschen ordre public wurden in den nachfolgenden Fällen festgestellt: Weitere Fälle sind die gesetz...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 4. Verfassungsrechtliche Aspekte

Rz. 82 Das Zuwendungsverbot greift in die durch Art. 14 GG geschützte Testierfreiheit ein. Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.[109] Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbre...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Anfechtung wegen Erklärungs- und Inhaltsirrtums

Rz. 406 In Betracht kommt hier zunächst der Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB sowie der Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Einen Inhaltsirrtum stellen etwa die Fälle dar, in denen der Annahmewille trotz äußeren Anscheins in Wirklichkeit gar nicht vorliegt. Dies wird besonders deshalb relevant, weil die Annahme der Erbschaft auch durch schlüssiges Verhal...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 5. Pflichtteilsverjährung

Rz. 63 Der ordentliche Pflichtteil verjährt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010[34] grundsätzlich gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Dies gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Vervollständigungsanspruch gemäß § 2316 Abs. 2 BGB sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Die Folgen der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 198 Die Erbunwürdigkeit hat zur Folge, dass der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist und der Pflichtteilsberechtigte (Erbe) somit auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Mitumfasst ist auch der Anspruch auf den Voraus nach § 1932 BGB und den Dreißigsten nach § 1969 BGB. § 2339 BGB hat, auch wenn dies dem BGB ansonsten fremd ist, Strafcharakter. Rz. 199 Die Fests...mehr