Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 79 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zum anderen von dem Bestand und drittens vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiven gesetzlichen Erbquote. Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vor...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[76] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach § 1803 BGB und der P...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / II. Der Schuldner des Vermächtnisses

Rz. 15 Mit dem Vermächtnis beschwert ist grundsätzlich entweder der Erbe (auch der Vor- bzw. der Nacherbe) oder der Vermächtnisnehmer, Letzterer als Hauptvermächtnisnehmer. Andere Nachlassbeteiligte, insbesondere Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte und Erbeserben kommen als Beschwerte ebenso wenig in Betracht wie Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers.[21]...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 84 Im Rahmen der Beratung und Gestaltung eines Ehegattentestaments ist grundsätzlich auch der Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu bedenken. Nicht selten ist dies ein Problem, das gerade jüngere Ehegatten geregelt wissen wollen. Von Seiten des Beraters ist hierauf auch an der entsprechenden Stelle einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Manda...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Elterliche Vertretungsmacht (Außenverhältnis)

Rz. 3 Aus dem elterlichen Sorgerecht im Innenverhältnis folgt gemäß § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.[2] Übt ein Elternteil die elterliche Sorge etwa nach dem Tod des anderen Elternteils alleine aus, ist dieser der alleinige Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Rz. 4 Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt Grenzen. So besteht ein Vertret...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / c) Vermächtnis betreffend die Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

Rz. 304 Bis zur Schuldrechtsreform war die Verjährung während der Stundungsdauer gehemmt. Die Vorschrift des § 205 BGB in seiner Fassung seit der Schuldrechtsreform sieht heute aber eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 53 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 9. Vererblichkeit von familienrechtlichen Ansprüchen

Rz. 25 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten (vermögensbezogene Ansprüche).[26] Stirbt jedoch der Verpflichtete, so geht ausnahmsweise die Unterhaltspflicht nach § 1586b BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf die Erben über, sofern es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Wurde der Unterhalt im Rahm...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / K. Kombination von Erbschafts- und Vermächtnislösung bei Ehegatten

Rz. 62 Für ein gemeinschaftliches Testament bietet sich die Kombination der Vermächtnis- mit der Vor- und Nacherbschaftslösung an.[169] Im ersten Erbfall wird die Vermächtnislösung gewählt, so dass keine Erbengemeinschaft mit dem Behinderten als Mitvorerben entsteht. Für den zweiten Erbfall wird dann die Vor- und Nacherbschaftslösung gewählt. Anzudenken ist auch, im ersten Er...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 3. Wegfall durch Ausschlagung und Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 54 Problematisch ist der Fall der "taktischen" Ausschlagung [105] eines erstberufenen Erben gemäß § 2306 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Erlangung des Pflichtteils. Diese hat zur Folge, dass aufgrund der Ersatzerbeneinsetzung der Stamm des Ausschlagenden Erbe wird, wenn auch belastet mit der Pflichtteilslast gemäß § 2320 Abs. 2 BGB. Diese Rechtsfolge dürfte allerdings dem Wille...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 118 Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten wird im Zusammenhang mit der Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall diskutiert.[196] Während bei der Einheitslösung der pflichtteilsberechtigte Abkömmling im ersten Erbfall enterbt ist, kann bei der Trennungslösung der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur verlangen, wenn er die Nache...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / h) Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 122 Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Tritt die Bereicherung des Erwerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt ein (z.B. wegen einer aufschiebenden Bedingung), sind im Gesetz entsprechende spätere Steuerentstehungszeitpunkte vorgesehen. Die Einzelheiten regeln § 9 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Tätigkeit des Pflegers

Rz. 59 Der Pfleger hat zunächst ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Kindes zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen (§§ 1915, 1802 BGB).[89] Verschiedene Rechtsgeschäfte bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung (§§ 1811, 1812, 1813, 1821 und 1822 BGB). Der Pfleger ist verpflichtet, Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher anzulegen (§ 1807 BG...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / II. Ehevertragliche Gestaltung

Rz. 24 Sowohl die Eltern als auch die Kinder werden im Rahmen von Vermögenstransferüberlegungen zu überprüfen haben, ob es bei dem gewählten Güterstand, evtl. unter Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, verbleiben kann oder ob ausnahmsweise ein anderer Güterstand von Vorteil ist. Der richtige Güterstand kann je nach Familienverhältnissen zu einem reduzierten Pflichtteilsan...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 3. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB und die Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 66 Höchst umstritten ist, ob ein "Wegfall" des Erstberufenen mit der Wirkung des Eintritts der vermuteten Ersatzerbenberufung gemäß § 2069 BGB vorliegt, wenn der Erstberufene die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen.[116] Teilweise wird vertreten, dass hier weder bei der Erb- noch bei der Nacherbfolge ein Wegfall vorliege, da ohne erkennbare gegenteilige...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 3. Dritte Person als Pfleger und als Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Gerade bei geschiedenen Eltern möchte oftmals der erstversterbende Elternteil einen Einfluss des längerlebenden Elternteils auf die Begünstigung von Todes wegen vermeiden. Das kann verhindert werden, indem dem längerlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht wegen der Erbschaft oder des Vermächtnisses entzogen, dafür ein Pfleger benannt und die Person des Pflegers zum D...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Der Bestand des Nachlasses

Rz. 82 Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherungen, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist.[62] Nicht mitzubewerten sind auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich bezogener Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 24 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[79] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es f...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Theorie der Doppelberechtigung

a) Einführung Rz. 89 Umstritten war bisher, ob für die Bemessung eines solchen Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann unentgeltliche Verfügungen des Erblassers innerhalb der Zehn-Jahresfrist heranzuziehen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört hat. Dies kann darin begründet liegen, dass der...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Erklärungspflicht nach § 31 Abs. 5 ErbStG

Rz. 192 Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.[202] Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Treten nach der Abgabe der Erklärung neue Erkenntnisse ein, so hat eine Berichtigung zu erfolgen nach § 153 AO.[203] Mit der Unterzeichnung der Steuer...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 17 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[45] und vor allem Rechtsliteratur[46] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Leistu...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / III. Die Erbeinsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 7 Zu Schwierigkeiten kann in der Praxis die häufig in Laientestamenten enthaltene Formulierung führen, nach der eine bestimmte Person nur ihren Pflichtteil erhalten soll, da es sich hierbei nicht um eine eindeutige Verfügung des Erblassers handelt. Es stellt sich daher in diesen Fällen die Frage, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote, eine Enterbu...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 34 Wie bereits angedeutet sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben allesamt dispositiv. Die Gesellschafter haben also die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht wird. Die einzelnen in Betracht kommenden Gesellschaftsvertragsklauseln führen mitunter zu sehr unterschiedlichen pfl...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / III. Grund der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 40 Der Grund der Beschränkung muss sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits vorliegen als auch im Zeitpunkt des Erbfalles noch bzw. wieder bestehen. Der Abkömmling darf sich also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[74] Die Anordnung ist unwirksam bei dauer...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Pflichtteil

Rz. 108 Auch der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen; allerdings nur wenn (bzw. soweit) er geltend gemacht wurde. Der Höhe nach beschränkt sich der Erwerb auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[104] Unter Geltendmachung ist hierbei zu verstehen, dass der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrückl...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 84 Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnh...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / III. Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 7 Sinn und Zweck des Instituts der Vor- und Nacherbschaft ist zum einen die Steuerungsmöglichkeit und Perpetuierung der Vermögensnachfolge über mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg unter gleichzeitiger Vermeidung, dass das Vermögen an Personen vererbt wird, die der Erblasser eigentlich von einem erbrechtlichen Erwerb ausschließen möchte (z.B. Schwiegerkinder). Der Erbl...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Familienstiftungen

Rz. 69 Familienstiftungen sind im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen per definitionem privatnützig geprägt. Hier geht es um die Verselbstständigung des (Nachlass-)Vermögens im Interesse der Familie. Die Bestimmung der Begünstigten steht natürlich auch hier im Ermessen des Stifters. Der Begünstigtenkreis umfasst regelmäßig Angehörige seiner Familie. Dies müssen aber weder...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gestaltungsempfehlungen

Rz. 108 Die Nachlassspaltung stellt an den Berater besondere Anforderungen. Dabei gilt es nicht nur, mögliche Probleme zu erkennen und zu neutralisieren. Es können sich aus der Nachlassspaltung auch neue, dem Heimatrecht des Erblassers unbekannte Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Ggf. können Pflichtteilsansprüche reduziert und eine gegenständliche Erbeinsetzung ermöglicht we...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Verknüpfungsklauseln bei Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 114 Dass ein von einem Spaltnachlass ausgeschlossener Erbe gegen diesen Nachlassteil Pflichtteile geltend macht, lässt sich wegen des zwingenden Charakters des Pflichtteilsrechts nicht ausschließen. Ob und wie bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, was dem Ausgeschlossenen aus anderen Nachlassteilen zugewandt worden ist, ist in Deutschland umstritten...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / E. Muster

Rz. 74 Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin in zweiter Ehe verheiratet mit ___...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 262 Eigenart des niederländischen materiellen Erbrechts seit der 2003 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die starke Stellung des überlebenden Ehegatten. Vor der Reform stand entsprechend dem aus Frankreich übernommenen Modell des Code Napoléon die Erbfolge zugunsten der Kinder im Vordergrund. Die Neuregelung dagegen basiert auf dem in der notariellen Gestaltungsprax...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / IV. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 83 Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommt in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bewirkt, dass bestimmte Geschenke bzw. deren Wert dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden, so dass sich ein fiktiver Nachlass ergibt, aus dem sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt. Subsidiär haftet insoweit...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Einführung

Rz. 89 Umstritten war bisher, ob für die Bemessung eines solchen Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann unentgeltliche Verfügungen des Erblassers innerhalb der Zehn-Jahresfrist heranzuziehen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört hat. Dies kann darin begründet liegen, dass der im Erbfall p...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / B. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Rz. 2 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich verhindert, dass das Vermögen des vorverstorbenen geschiedenen Ehepartners beim Ableben des gemeinsamen Abkömmlings zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft abfließt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt zu einer strengen Bindung des Vermögens, die es dem Abkömmling auch nicht ermöglicht...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Das wertmäßige Geldvermächtnis

Rz. 120 Im Übrigen kann sich auch ein allgemeines, lediglich am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls orientiertes Geldvermächtnis anbieten. Dieses kann z.B. als eine Bruchteilsquote (oder in Prozent) festgelegt werden. Dabei sollte allerdings bestimmt werden, ob sich das Vermächtnis aus dem Aktivnachlass (= Brutto-Nachlass) oder aus dem Nachlass nach Abzug der Pass...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wegfall von Wechselbezüglichkeit und einfacher Anrechnungsklausel

Rz. 129 Eine "milde" Pflichtteilsklausel ist die, mit der der Überlebende im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung befreit wird und so selbst entscheiden kann, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.[237] Möglich ist auch eine Bestimmung, wonach sich der Pflichtteilsberechtigte im Falle einer Ge...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Pro rata Regelung

Rz. 92 Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit ihrem vollen Wert nur berücksichtigt, wenn sie kurz vor dem Erbfall vollzogen wurde. Ansonsten wird der Wert der Schenkung – gestaffelt nach Jahren – nur noch anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Die starre Frist des früher geltenden Rechts führte dazu, dass es für die Beteiligt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Schenkungen an den Ehegatten

Rz. 96 Eine Ausnahme von oben genannten Grundsätzen macht § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird danach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig. Nicht entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolges, d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 97 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Berater die bisher vom Mandanten lebzeitig getätigten Zuwendungen an seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau zu erfragen. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenkungen handelte, andererseits spielen die Vorempfänge bei der Ausgleichung unt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Auskunft über Vorempfänge

Rz. 100 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend machen zu können, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind nur Ab...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 8. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Einantwortungsverfahrens

Rz. 292 Hinterlässt ein in Österreich lebender deutscher Vermögen, so ist – vorbehaltlich einer Wahl deutschen Erbstatuts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO – ein Verlassenschaftsverfahren (Immobilien) unvermeidlich. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat. Man sollte daher überlegen, ob nicht durch eine geeignete Strukturierung des Vermögens ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Rechtsstellung der vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder

Rz. 55 Obwohl eheliche und nichteheliche Kinder mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz erbrechtlich grundsätzlich gleich behandelt werden, galt bisher für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, dass sie weiterhin nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG kein gesetzliches Erbrecht an ihrem Vater und umgekehrt haben. Diese Regelung wurde ausdrücklich beibehalten.[43] Dam...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / C. Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

Rz. 8 Weniger eingreifend in die Testierfreiheit des Abkömmlings eines geschiedenen Ehepartners ist die Anordnung eines sog. aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses.[14] In diesem Fall beschwert der Erblasser den Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass diejenigen Vermögenswerte, einschließlich der hieraus erlangten Surrogate, die aus seinem Nachla...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / I. "Sicher-liquide-versorgt"

Rz. 12 Im Mittelpunkt jeder Beratung sollte der Grundsatz stehen, dass jede Gestaltung für den Mandanten "sicher" ist, dass der Mandant "liquide" bleibt und dass er oder aber auch sein Ehepartner "versorgt" ist. Auf diesen Grundsatz "sicher-liquide-versorgt" ist die jeweilige konkrete Gestaltung zu stützen, sei es zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen. So ist z.B....mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblass...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. Die Verzeihung

Rz. 31 Die Pflichtteilsentziehung entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit Eintritt des Erbfalls und führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsansprüche des von der Entziehung Betroffenen. Das Pflichtteilsentziehungsrecht erlischt bzw. die Pflichtteilsentziehung wird unwirksam durch Verzeihung. Diese ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser...mehr