Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. Die Verzeihung

Rz. 31 Die Pflichtteilsentziehung entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit Eintritt des Erbfalls und führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsansprüche des von der Entziehung Betroffenen. Das Pflichtteilsentziehungsrecht erlischt bzw. die Pflichtteilsentziehung wird unwirksam durch Verzeihung. Diese ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Checkliste: Klärung der Vorfragen

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Pflichtteilsergänzung und Nutzungsvorbehalte

Rz. 95 Um die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, verlangt der BGH die endgültige Ausgliederung des Geschenks aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers.[68] Sofern sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an dem verschenkten Gegenstand vorbehält, gibt er den "Genuss" der verschenkten Sache gerade nicht auf. Es liegt demnach keine "Lei...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 5. Vermächtnis und Pflichtteil

Rz. 11 Da der Vermächtnisnehmer mangels Eintritts in die Gesamtrechtsnachfolge nicht für Nachlassverbindlichkeiten haftet, treffen ihn grundsätzlich auch keine Pflichtteilsansprüche. Allerdings gewährt § 2318 Abs. 1 BGB dem mit einem Vermächtnis beschwerten Erben in bestimmten Situationen das Recht, den Vermächtnisanspruch (wertmäßig) zu kürzen. Gemäß § 2318 Abs. 1 BGB kann d...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / I. Allgemeines

Rz. 1 Im Gegensatz zur Vollerbschaft steht die Vor- und Nacherbschaft.[1] Der Erblasser kann gemäß § 2100 BGB einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist. Das bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben bestimmten Erben herauszugeben hat. Die Vor- und Nacherbschaft führt zu ein...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 12 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB).[31] Wenn die Betreuung auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, wird vertreten, dass zur Ausschlagung wegen der bei der Ausschlagu...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Die Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 35 Entsprechend der Rechtslage vor der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform muss die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote)...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 276 Gesetzliche Erben der ersten Linie sind gem. § 731 Abs. 1 ABGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zur zweiten Linie gehören die Eltern, § 735 ABGB. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten seine Abkömmlingen (also die Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers) in sein Recht ein, § 736 ABGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen eine Quote in Höhe von ⅓. Neben...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / III. Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 58 Die in den Geschäftsanteilen an einer GmbH verbriefte Mitgliedschaft ist von Gesetzes wegen frei vererblich, § 15 GmbHG. Dasselbe gilt auch für die Aktien einer AG.[33] Die Mitgliedschaft fällt mit dem Erbfall automatisch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an. Rz. 59 Dessen ungea...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / c) Sittenwidrigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 25 Eine Grenze der Erbeinsetzung unter einer (Potestativ-)Bedingung bildet § 2065 BGB mit dem Verbot der Drittbestimmung [41] und der Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB.[42] Die Grenze, wann eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Bedachten vorliegt, ist schwer zu ziehen. Macht der Erblasser die Zuwendung von einem strafbaren oder gesetzesw...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / bb) Schiedsklausel als Verfügung "sonstigen Inhalts"

Rz. 17 Walter [43] geht dagegen davon aus, dass es sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts" handele, die nicht unter eines der in den §§ 1937–1941 BGB ausdrücklich erwähnten Rechtsinstitute zu subsumieren sei. Er begründet dies damit, dass die Anordnung einer letztwilligen Schiedsklausel z.B. der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentzie...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Das Unternehmen als Gegenstand der Nachfolge

Rz. 7 Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt des Testaments

Rz. 285 Der Erblasser hat nach österreichischem Recht relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten – auch wenn diese nicht überall so weit sind wie im deutschen Recht.mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 30 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[89] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 29), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lös...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 73 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) beachtet werden. Da...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Das "Zweck-Bestimmungsvermächtnis" zur Ausnutzung der Freibeträge

Rz. 28 Diskutiert wird im Zusammenhang mit der Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge auch das sog. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB), welches es dem überlebenden Ehepartner erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreise der Schlusserben zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge zu bestimmen. Di...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Natur und Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Rz. 43 Beispiel A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E sowie die Kinder T und U. Sein Vermögen hinterlässt er durch Testament seiner langjährigen Geliebten G. Zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind zun...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Ausschlagung

Rz. 40 Die Wirkungen der Erbschaft treten – ebenso wie eine Haftung des Erben – nicht ein, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erben von dem Erbfall erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er d...mehr

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§ 10 Erbrecht / V. Wegfall gesetzlicher Erben

Rz. 15 Gesetzliche Erben fallen in den folgenden Fällen aus der gesetzlichen Erbfolge heraus:mehr

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§ 10 Erbrecht / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 9 Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist gesondert geregelt. Es konkurriert mit dem der Erben kraft Verwandtschaft und ist umso stärker, je weiter die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erblasser und erbenden Verwandten sind. Rz. 10 Der Ehegatte ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben denen der zweiten Ordnung zur Hälfte berechtigt, § 1...mehr

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§ 9 Familienrecht / E. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Im Gegensatz zu Familie und Ehe steht die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist insbesondere gesetzlich nicht geregelt . Dies bedingt zwar einerseits rechtlich die Möglichkeit, die Partnerschaft völlig frei auszugestalten, hat jedoch auch zur Folge, dass ohne eine vertraglich vereinbarte rechtliche Ausges...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.2 Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 609 Allgemeines Die Rechtsnachfolge im Fall des Todes eines Kommanditisten kann gemäß § 177 HGB gesellschaftsvertraglich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. So kann die Vererbbarkeit des Kommanditanteils ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt, ihnen wächst der Anteil des versto...mehr

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ZErb 10/2019, Zur Beweislas... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie sowohl hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin als auch hinsichtlich des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Schwester Jutta H. unbegründet ist. I. Z...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater die Beklagte, die dessen Enkelin und Alleinerbin ist, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger – soweit noch von Interesse – u. a. ihren Pflichtteil ...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig. Nach teilweiser Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof hat der Senat nur noch über den Stundungsantrag der Beklagten sowie die Kosten zu befinden. Auch insoweit hat jedoch die Berufung keinen Erfolg. Gemäß § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Leitsatz

Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher für den Er...mehr

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ZErb 09/2019, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2019

Am 24. und 25. Mai 2019 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Karlsruhe statt. Frühankommer hatten bereits am 23. Mai die Gelegenheit, den Bundesgerichtshof zu besuchen. In elf Vorträgen wurden aktuelle Aspekte des Vorsorgerechts und ihre Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit dargestellt und mit den Teilnehmern diskutiert. Zu Beginn der Tagung am Freitag, den 24....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zinsen aus der Stundung eines Pflichtteilsverzichtsanspruchs

Leitsatz Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Sachverhalt Die Klägerin schloss mit ihren Eltern, die sich gegenseitig als Alleiner...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / a) Allgemeines

Schwieriger wird es mit der Auslegung, wenn der Berechtigte nicht ausdrücklich einen Pflichtteilsanspruch verlangt oder geltend macht, aber bspw. die Erbenposition des überlebenden Ehepartners angreift. Dies kann in der Form geschehen, dass er die Verfügungen für den ersten Erbfall anficht, eine Formungültigkeit des Testaments oder gar die Testierunfähigkeit des Erblassers b...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 3. Das Pflichtteilsverlangen, die auflösende Bedingung und ihre Auslegung

Auslegungsschwierigkeiten bestehen in der Praxis häufig bei der Frage, wie der objektive Tatbestand der auflösenden Bedingung auszulegen ist, wenn die Klausel beispielsweise so formuliert ist, dass die Enterbung im Schlusserbfall mit einer "Pflichtteilsgeltendmachung" oder mit einem "Pflichtteilsverlangen" eintreten soll. Diskutiert wird hier, ob das bloße Anfordern der Ausku...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1

Mit einer Pflichtteilsklausel in gemeinschaftlichen Testamenten soll verhindert werden, dass Abkömmlinge der Ehepartner im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Formulierung der Klausel handelt es sich dabei im Regelfall um eine auflösend bedingte Schlusserbfolge, wobei Bedingungseintritt die Geltendmachung oder das Verlangen des Pflichtteils ist....mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / d) Stellungnahme

Für die Fälle des Angriffs der Erbenposition des überlebenden Ehepartners gilt es zu beachten, dass einerseits der Fall eintreten kann, dass der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren scheitert. Dann bleibt der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe und wird auch nicht mit einer Zahlungsaufforderung überzogen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte macht den Pflichtte...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1. Allgemeines

In gemeinschaftlichen Testamenten versucht man über sog. Pflichtteilsklauseln die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Ableben des erstversterbenden Ehepartners einen Pflichtteilsanspruch einzufordern.[1] Durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung beim Berliner Testament werden die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei der sog. Trennungslö...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 2. Arten der Pflichtteilsklauseln

Bei den Pflichtteilsklauseln unterscheidet man daher die einfache Ausschlussklausel, bei der die Abkömmlinge auflösend bedingt zu Schlusserben bestimmt werden, von der so genannten Pflichtteilsstrafklausel,[4] bei der diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, zusätzlich belohnende Vermächtnisse erhalten. Letztere werden der Höhe nach so gestalte...mehr

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ZErb 08/2019, Irrtumsanfech... / Sachverhalt

Der Erblasser, der nicht letztwillig verfügt hatte, hinterließ seine Ehefrau, die Mutter der Beteiligten, sowie zwei Kinder, die Beteiligte und deren Bruder, ferner als Geschwister einen Bruder. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9. August 2016 schlugen die Beteiligte und ihr Bruder – für sich selbst sowie jeweils, gemeinsam mit ihrem Ehepartner, für ihren Sohn – die E...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 6

Auf einen Blick Die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel in eine ehegemeinschaftliche letztwillige Verfügung entspricht mittlerweile dem Standardrepertoire eines rechtlichen Beraters bei deren Erstellung. Nicht bedacht wird hierbei oftmals, dass der illoyale Abkömmling den Willen seiner Eltern nicht nur durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf Ableben des erstver...mehr

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Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Leitsatz Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbeste...mehr

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ZErb 07/2019, Behindertente... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Heidelberg gemäß § 1 ZPO, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 27 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig und es besteht keine doppelte Rechtshängigkeit. Mit der versehentlich an das Amtsgericht Heidelberg adressierten, jedoch eindeutig für das Landgericht bestimmten Klage...mehr

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ZErb 06/2019, Die Berücksic... / V. Rechtsnatur der nachträglichen Ausgleichungsbestimmung

Die Qualifizierung als Vermächtnis wird auch der Tatsache gerecht, dass eine nachträgliche Ausgleichungsbestimmung nicht zulasten eines Pflichtteilsanspruchs gehen darf.[20] Der mit dem Vermächtnis Beschwerte hat so die Möglichkeit, nach § 2306 BGB auszuschlagen und seinen Pflichtteil ohne die entsprechende Berücksichtigung des Vorempfangs geltend zu machen. Denn hat der Erb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Erwerb von Todes wegen

Rn. 15 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 § 35b EStG erfasst nur Erwerbe von Todes wegen. Was unter den Erwerb von Todes wegen fällt, ist in § 3 ErbStG definiert. Die darin enthaltene Aufzählung ist abschließend (BFH BStBl II 1991, 412). Erfasst sind somit ua der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147ff BGB), aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ ...mehr

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ZErb 04/2019, Keine verläng... / Aus den Gründen

Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Testament der Erblasserin vom 21. November 2006 sei wirksam. Gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten. Der Beteiligte zu 5 habe gemäß § 1944 BGB nicht wirksam ausgeschlagen. Maßgebliche Personen, auf deren Kenntnis es ankomme, seien der Beteiligte zu 2 und dessen ...mehr

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ZErb 04/2019, Für Grundstüc... / Einführung

In der Praxis häufen sich die Fälle gegenläufiger Anträge in "streitigen" Erbscheinverfahren; während um die Gültigkeit des letzten oder der letzten Testamente in diesen oft langwierigen Verfahren (meist wegen streitiger Testier(un)fähigkeit) gestritten wird, laufen die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche oder auch Vermächtnisse. Wer dies unbeachtet lässt, läuft Gef...mehr

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ZErb 04/2019, Notwendige Di... / Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 888, 891, 567 ZPO zulässig. Sie ist nicht begründet. Die Schuldnerin hat ihre im Teil-Anerkenntnisurteil vom 3.5.2017 titulierte Verpflichtung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 22.3.2017 erfüllt. 1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 22.3.2017 verpflichtet die Schuldnerin, allgemein Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach C... L... ...mehr

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ZErb 04/2019, Für Grundstüc... / IV. Kritik der Rechtsprechung

Bereits das erste Argument des OLG ist nicht zutreffend. Der Gesetzgeber hat sich ganz offenkundig über die Frage der Verjährung von Grundstücksvermächtnissen überhaupt keine Gedanken gemacht. Es kann den Gesetzesmaterialien (soweit ist dem OLG zuzustimmen) kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass § 196 BGB für Grundstücksvermächtnisse nicht gelten sollte. Es kann ...mehr

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ZErb 03/2019, Auslegung der... / Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Bruder, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – er ist Alleinerbe der am 13. Dezember 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, H... B... (im Folgenden: Erblasserin) – unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage sowie Geschäftsführung ohne Auftrag auf Erstattung de...mehr