Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / 4. Bloße Protokollierung einer Einigung über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände ohne Beteiligung des Anwalts an der Einigung

Rz. 256 Ist der Anwalt hinsichtlich der im Verfahren nicht anhängigen Gegenstände nur mit der Protokollierung einer Einigung beauftragt, haben die Parteien die Einigung also ohne den Anwalt selbst bereits ausgehandelt und abgeschlossen, so entsteht insoweit lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV. Rz. 257 Bei der Terminsgebühr ist zu differenzieren:...mehr

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§ 35 Strafsachen / b) Der Anwalt war bereits im vorbereitenden Verfahren beauftragt

Rz. 83 War der Anwalt im vorbereitenden Verfahren beauftragt, kann eine Grundgebühr nicht erneut entstehen, da sich der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren eingearbeitet und dort die Grundgebühr verdient hat (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Rz. 84 Zu differenzieren ist wiederum danach, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder nicht (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). aa) B...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / b) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren bereits tätig

Rz. 17 War der Anwalt im Ausgangsverfahren über die Gehörsrüge bereits tätig, so ist auch seine weitere Tätigkeit im Verfahren über die Gehörsrüge durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG). Der Anwalt erhält neben den Gebühren der Hauptsache keine gesonderte Vergütung.[9] Beispiel 1: Nachträglicher Auftrag zur Gehörsrüge Nach Klageabweisun...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / d) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren nicht tätig, wird aber nach erfolgreicher Rüge im weiteren Verfahren tätig

Rz. 25 Wird der Anwalt zunächst nur mit der Vertretung im Verfahren über die Rüge beauftragt, entsteht die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Wird er nach Erfolg der Rüge auch im anschließenden fortgesetzten Verfahren mandatiert, so liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG).[11] Die Vergütung nach Nrn. 3330, 3331 VV geht in der anschließenden Vergüt...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / b) Anwalt des Antragsgegners

Rz. 93 Für den Anwalt des Antragsgegners kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG darauf an, wann er den Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Daher kann für ihn bereits neues Recht gelten, während für den Anwalt des Antragstellers noch altes Gebührenrecht gilt. Beispiel 46: Vertretung des Antragsgegners Im Dezember 2020 hatte das AG einen Mahnbescheid erlassen, der d...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / V. Festsetzung des Anwalts gegen den erstattungspflichtigen Gegner (§ 126 ZPO)

1. Überblick Rz. 32 Obsiegt die bedürftige Partei, kann der ihr beigeordnete Anwalt nach § 126 ZPO die Wahlanwaltsvergütung aus eigenem Recht gegen den erstattungspflichtigen Gegner festsetzen lassen und bei diesem beitreiben. Rz. 33 Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in dem...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / dd) Der Anwalt war bereits im Verwaltungsverfahren tätig

(1) Überblick Rz. 32 War der Anwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren beauftragt, so erhält er im Nachprüfungsverfahren zwar auch eine Gebühr nach Nr. 2300 VV mit einem Rahmen von 0,5–2,5 (Mittelgebühr 1,5) und der Begrenzung in weder umfangreichen noch schwierigen Sachen auf die Schwellengebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV); im Gegenzug wird allerdings die im Ve...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / cc) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren nicht tätig, wird aber nach erfolgreicher Rüge im weiteren Verfahren tätig

Rz. 36 Wird der Anwalt zunächst nur mit der Vertretung im Verfahren über die Rüge beauftragt, entsteht die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Wird er nach Erfolg der Rüge auch im anschließenden fortgesetzten Verfahren mandatiert, so liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG).[12] Die Vergütung nach Nrn. 3330, 3331 VV geht in der anschließenden Vergüt...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / aa) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren bereits tätig

Rz. 27 War der Anwalt bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt, gilt auch für ihn § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG. Das Verfahren über die Gehörsrüge zählt zur Hauptsache, sodass keine gesonderte Vergütung anfällt. Beispiel 11: Nachträglicher Auftrag zur Gehörsrüge Nach Abweisung der Klage durch das SG erhält der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Auftrag, Gehörsrüge zu e...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / bb) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren nicht tätig

Rz. 28 War der Anwalt im Hauptsacheverfahren nicht beauftragt, dann erhält er im Verfahren der Gehörsrüge die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Rz. 29 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens j...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / c) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren nicht tätig

Rz. 18 Ist der Anwalt ausschließlich im Verfahren über die Gehörsrüge tätig, so erhält er nicht die Vergütung des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, sondern die nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Beispiel 2: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge Nach Klageabweisung (Wert: 400,00 EUR) wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird o...mehr

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§ 35 Strafsachen / b) Der Anwalt war bereits im vorbereitenden Verfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt

Rz. 160 War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren als Verteidiger tätig, hat er dort eine Grundgebühr verdient und kann diese folglich im Berufungsverfahren nicht erneut erhalten (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Rz. 161 Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist auch im Berufungsverfahren danach zu differenzieren, ob sich der Beschuldigte...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV

I. Überblick Rz. 1 Ist der Anwalt in Straf- oder Bußgeldsachen oder in Verfahren nach Teil 6 VV gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, so erhält er seine Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Er erhält dabei nicht nur die Gebühren nach dem RVG, sondern auch Auslagen, soweit sie notwendig waren (§ 46 RVG). Ebenso steht ihm ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47 RVG...mehr

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§ 35 Strafsachen / b) Der Anwalt war bereits im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren beauftragt

Rz. 201 War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren als Verteidiger tätig und hat er dort eine Grundgebühr verdient, so kann er diese folglich im Revisionsverfahren nicht erneut erhalten (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Rz. 202 Auch im Revisionsverfahren ist danach zu differenzieren, ob sich der Beschuldigte auf f...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 2. Rückwirkung im späteren Rechtszug

Rz. 21 Wird der Rechtsanwalt erst in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Eine Rückwirkung auf die Vorinstanz oder das Ermittlungsverfahren kommt jetzt nicht automatisch in Betracht. Insoweit muss sich der Anwalt an seinen Mandanten halten, von dem er die Wahlanwaltsg...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / c) Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Rz. 17 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Beispiel 6: Wahlverteidiger wird P...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / a) Anwalt des Antragstellers

Rz. 92 Hatte der Anwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahren vor dem 1.1.2021 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.12.2020, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon ...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 2. Wertgebühren

Rz. 8 Soweit für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt Wertgebühren anfallen, etwa bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV) oder im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. VV), erhält er ab einem Wert von über 4.000,00 EUR ebenfalls geringere Gebühren. Anstelle der Gebührenbeträge des § 13 RVG sind für ihn ab einem Gegenstandswert von über 4.000,0...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / d) Der beigeordnete Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt auch nicht dort

aa) Überblick Rz. 80 Der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene und auch dort nicht wohnende auswärtige Anwalt darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Das wiederum ist der Fall, wennmehr

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§ 36 Bußgeldsachen / b) Der Anwalt war bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt

aa) Überblick Rz. 104 War der Anwalt bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt (siehe Rdn 33 ff.), kann im gerichtlichen Verfahren die Grundgebühr (Nr. 5100 VV) nicht mehr erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 5100 VV). Rz. 105 Ebenso wenig kann die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV erneut entstehen, wenn sie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / a) Überblick

Rz. 22 Werden mehrere Sachen im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren verbunden, so ist hinsichtlich der Rückwirkung danach zu differenzieren,mehr

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§ 1 Einleitung / aa) Nicht als Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV bestellter Anwalt

Rz. 101 War der Anwalt nicht als Vollverteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV beauftragt, so kommen für ihn nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG sowie die Prüfungsgebühr nach Nr. 2102 VV in Betracht und Verfahrensgebühren für Einzeltätigkeiten nach Nrn. 4300 ff. VV, Ausnahme Adhäsionsverfahren (Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV).mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalts gegen Staatskasse und Dritte

I. Überblick Rz. 1 Ist der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so erhält er seine "Vergütung" aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Streng genommen handelt es sich bei dem Anspruch gegen die Staatskasse nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Rz. 2 Entsprechendes gilt im Falle der Beiordnung na...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / d) Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts ohne vorhergehenden Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 3 u. 4 RVG)

aa) Überblick Rz. 19 Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG. bb) Grundsatz (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) Rz. 20 Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen d...mehr

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§ 35 Strafsachen / c) Der Anwalt war im vorbereitenden Verfahren nicht tätig

Rz. 145 Wird der Verteidiger erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt, ist grundsätzlich ebenso zu rechnen wie in den Beispielen 34 bis 82. Hinzu kommt jedoch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Auch kann jetzt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV anfallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV). Besonderheiten ergeben sich zudem bei einer Rücknahme der Anklage (siehe ...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / I. Überblick

Rz. 1 Ist der Anwalt in Straf- oder Bußgeldsachen oder in Verfahren nach Teil 6 VV gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, so erhält er seine Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Er erhält dabei nicht nur die Gebühren nach dem RVG, sondern auch Auslagen, soweit sie notwendig waren (§ 46 RVG). Ebenso steht ihm ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47 RVG). Rz. 2 Stre...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / III. Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

Rz. 192 Die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wird wie eine Vollstreckung vergütet (Vorbem. 3.3.3 Nr. 4 VV). Rz. 193 Jede Vollziehungsmaßnahme, die sich nicht auf die Zustellung beschränkt, ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG eine eigene Angelegenheit. Rz. 194 Lediglich für die Zustellung einer Gebots-, Verbots- oder Unterlassungsverfügung steht de...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 1. Betragsrahmengebühren

Rz. 4 Während der Wahlanwalt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 VV grundsätzlich nach Rahmengebühren abrechnet und aus dem vorgegebenen jeweiligen Rahmen nach § 14 Abs. 1 RVG die im konkreten Einzelfall angemessene Gebühr bestimmt, erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt jeweils eine Festgebühr, die unterhalb der jeweiligen Mittelgeb...mehr

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§ 35 Strafsachen / IX. Einzeltätigkeiten

Rz. 265 Der Rechtsanwalt, dem nicht die Verteidigung des Beschuldigten oder die Vertretung eines anderen Beteiligten übertragen ist, erhält für einzelne Tätigkeiten die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 4300 ff. VV. Vorgesehen sind fünf Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Gebührenrahmen. Rz. 266 Vorbem. 4.3 VV stellt klar, dass der Anwalt die Verfa...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / II. Gebühren- und Auslagentatbestände

Rz. 3 Hinsichtlich der Gebühren- und Auslagentatbestände ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede. Hier gilt dasselbe wie für den Wahlanwalt, sodass auf die dortigen Ausführungen jeweils Bezug genommen werden kann. Lediglich bei längerer Hauptverhandlungsdauer ergeben sich für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Sonderregeln (Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117...mehr

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§ 16 Nichtzulassungsbeschwe... / II. Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO

Rz. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist abweichend von den sonstigen Beschwerden (Nr. 3500 VV) in den Nrn. 3506 ff. VV geregelt. Rz. 5 Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem Berufungsverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine eigene gebührenrechtli...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 1. Überblick

Rz. 30 Nach § 58 Abs. 3 RVG muss sich der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Zahlungen und Vorschüsse des Beschuldigten oder eines Dritten unmittelbar auf die aus der Landes- oder Bundeskasse zu gewährende Vergütung anrechnen lassen. Bei nachträglichen Zahlungen ist an die Staatskasse gegebenenfalls zurückzuzahlen (§ 58 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Pflicht zur Anrechnun...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 2. Anrechnung bei Überschreiten des Doppelten der Pflichtanwaltsgebühren

Rz. 31 Nach § 58 Abs. 3 S. 3 RVG sind Zahlungen und Vorschüsse des Beschuldigten oder eines Dritten unmittelbar auf die aus der Landes- oder Bundeskasse zu gewährende Vergütung anzurechnen, soweit der Anwalt insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm nach § 44 Abs. 4 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde (§ 58 Abs. 3 S. 3 RVG);[10] In der Regel sin...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 4. Mitteilung und Anrechnung nachträglicher Zahlungen

Rz. 42 Soweit der Anwalt nach der Liquidation gegenüber der Staatskasse noch Zahlungen erhält, muss er diese nach § 55 Abs. 5, 2. Hs. RVG der Staatskasse mitteilen. Das gilt in beiden Fällen, in denen anzurechnen ist. Erhält der Anwalt danach mehr als die anrechnungsfreien Beträge, muss er den Mehrbetrag zurückzahlen. Beispiel 26: Rückzahlung an die Staatskasse (I) Der Beschu...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 1. Rückwirkung im ersten Rechtszug

Rz. 18 Nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erhält der im ersten Rechtszug bestellte oder beigeordnete Anwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, und Beispiel 9: Erstreckung der Bestellung auf...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / VII. Inanspruchnahme des Mandanten oder eines Erstattungspflichtigen

Rz. 28 Sofern der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt den Mandanten unmittelbar in Anspruch nimmt (§§ 52, 53 RVG) oder er gem. § 53 Abs. 2 RVG, § 126 ZPO seine Vergütung unmittelbar von dem erstattungspflichtigen Gegner verlangen kann, stehen auch ihm die Wahlanwaltsgebühren zu. Er kann dann zusätzlich zu den Gebühren, die er aus der Staatskasse erhalten hat, noch...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / aa) Überblick

Rz. 80 Der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene und auch dort nicht wohnende auswärtige Anwalt darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Das wiederum ist der Fall, wennmehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / b) Bestellung in jedem Verfahren vor Verbindung

Rz. 23 War der Anwalt in jedem Verfahren schon vor Verbindung bestellt, erstreckt sich die Rückwirkung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG in jedem Verfahren auch auf die jeweilige Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren.[4] Beispiel 12: Verbindung zweier Ermittlungsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung in allen Verfahren vor Verbindung Gegen den Mandanten wird wegen des Verdachts eines...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 3. Anrechnung bei Überschreiten des Doppelten der Höchstgebühren eines Wahlanwalts

Rz. 40 Nach § 58 Abs. 3 S. 4 RVG ist auch dann anzurechnen, wenn die Summe von Zahlungen des Auftraggebers oder Dritten und Zahlung der Staatskasse die Höchstgebühren eines Wahlanwalts überschreiten würde. Damit ist gesetzlich klargestellt worden, dass unabhängig von der Regelung des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG auch unterhalb des Doppelten der Pflichtverteidigergebühren anzurechnen...mehr

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§ 16 Nichtzulassungsbeschwe... / III. Revision

Rz. 25 Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VV geregelt. Der Anwalt erhält wiederum eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Daneben kommt auch hier eine Einigungsgebühr in Betracht. Rz. 26 Das Revisionsverfahren ist ein neuer Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG). Rz. 27 Wechselseitig geführte Revisionen, die miteinander verbunden werden, sind...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 1. Überblick

Rz. 1 Beratungstätigkeiten des Anwalts sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn ein gesonderter Auftrag zur Beratung erteilt worden ist. Beratungen anlässlich anderer Angelegenheiten werden nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG durch die dortigen Betriebsgebühren mit abgegolten. Rz. 2 Wie sich aus der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, ist unter einer Beratung die Erteilun...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / III. Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (Nr. 3101 Nr. 1 VV)

Rz. 227 Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt oder oder reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV). Rz. ...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / a) Überblick

Rz. 68 Bei der Behandlung des auswärtigen Rechtsanwalts müssen drei verschiedene Fälle auseinander gehalten werden. Zu unterscheiden ist zwischen undmehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / (3) Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV)

Rz. 73 Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn es weder zu einem gerichtlichen Termin noch zu einem Sachverständigentermin kommt, der Anwalt aber mit dem Gegner oder einem Dritten eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).[29] Besprechungen mit dem Auftraggeber oder dem Gericht reichen nicht aus.[30] Rz. 74 Soweit...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / d) Bestellung in nur einem Verfahren vor Verbindung

Rz. 25 War der Anwalt nur in einem Verfahren zuvor als Pflichtverteidiger bestellt, so gilt die Rückwirkung nur für dieses Verfahren, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG nach Verbindung gem. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auch auf diejenigen Verfahren, in denen vor der Verbindung keine Bestellung erfolgt war.[5] Die Erstreckung kann auch nach rechtsk...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 3. Terminsgebühr

Rz. 57 Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV kommt hier nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist. Beispiel 23: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG mit Termin Gegen den Mandanten ist ein Steuerbesche...mehr

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§ 20 Verkehrsanwalt, Termin... / cc) Verkehrsanwalt nach Anm. zu Nr. 3400 VV

Rz. 46 In der Anm. zu Nr. 3400 VV ist eine besondere Verkehrsanwaltsgebühr enthalten. Grundsätzlich zählt die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 RVG zum Rechtszug. Die Vorschrift der Anm. zu Nr. 3400 VV macht hiervon eine Ausnahme, wenn der Anwalt im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Übersendung der Akten an den Rechtsa...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / dd) Kein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt

Rz. 90 Anders verhält es sich dagegen, wenn der bedürftigen Partei kein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt zusteht, wenn also die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Dann ist die Beiordnung abzulehnen, es sei denn, die Partei beschränkt ihren Antrag dahingehend, dass sie die Beiordnung des auswärtigen Anwalts mit der Einschränkung beantragt, dass dieser nur ...mehr

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§ 38 Auslagen / 1. Überblick

Rz. 79 Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach den Nrn. 7003 ff. VV i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 2 u. 3 VV. Geregelt ist Folgendes: Rz. 80 Nr. 7003 VV – Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs: Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu erstatten. Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiese...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / I. Überblick

Rz. 1 Ist der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so erhält er seine "Vergütung" aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Streng genommen handelt es sich bei dem Anspruch gegen die Staatskasse nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Rz. 2 Entsprechendes gilt im Falle der Beiordnung nach § 4a InsO...mehr