Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Fovo 11/2014, Brüssel-Ia-Verordnung gilt bald – Durchführungs­gesetz verkündet

Erleichterte Vollstreckung im Ausland und Inland Die Europäische Union hat am 12.12.2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351 vom 20.12.2012, S. 1; Brüssel-Ia-Verordnung) verabschiedet. Die Verordnung findet ab dem 10.1.2015 in 27 EU-Mitgliedstaaten...mehr

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AGS 11/2014, Keine Gerichts... / 1 Aus den Gründen

Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber unbegründet. Gegen die in der angefochtenen Kostenrechnung berechnete 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist nichts zu erinnern. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar haben die Prozesspa...mehr

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Fovo 11/2014, Die Terminsla... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Man kann nicht später auf den Zug aufspringen Das Rechtsmittel des Vormerkungsberechtigten hat der BGH für unzulässig erachtet. Rechtsbeschwerde kann nur der Beschwerdeführer, Anschlussrechtsbeschwerde nur der Beschwerdegegner einlegen. Im Zwangsversteigerungsverfahren besteht nun die Besonderheit, dass es weitere Beteiligte – wie hier den Vormerkungsberechtigten – gibt. Es s...mehr

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AGS 11/2014, Aktenversendun... / 2 Aus den Gründen

2. Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR entsteht dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als demjenigen der aktenführenden Stelle auf Antrag gewährt wird und hierdurch die Versendung der Akten erforderlich wird. Im vorliegenden Fall sind die Akten vom Sitz des OLG in Bamberg aus an den beim LG Z. ansässigen Verteidiger nach Z. versandt worden. Die Akt...mehr

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FF 11/2014, Familiengericht... / 1 Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils; die Immobilien sind vermietet. Die Grundstücke sind belastet mit einem Nießbrauchsrecht für G, das dieser sich bei einer früheren Übertragung an die Beteiligte zu 1) vorbehalten hat. In notarieller Urkunde vom 18.7.2013 hat die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz a...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestset...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.4.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.2.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird...mehr

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AGS 11/2014, Erstattung von... / 2 Aus den Gründen

Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 15.11.2013 ist zulässig (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenhe...mehr

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Fovo 11/2014, Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung

Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel ergänzt ist. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich übermäßigen Vollstreckungen schützen. Rechtliches Interesse ...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / 1 Aus den Gründen

Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 6 Rechtsmittel

Rz. 15 Gegen den Beschluss, in dem das persönliche Erscheinen unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet wird, ist als prozessleitende Maßnahme ein Rechtsmittel nicht gegeben.[1] Dagegen kann der Beschluss, mit dem das angedrohte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt wird, mit der Beschwerde[2] angefochten werden. Rz. 16 Falls das Gericht im Fall einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Urteilsbegründung, § 96 Abs. 1 S. 3 FGO

Rz. 44 Nachdem das Gesamtergebnis des Verfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten herausgearbeitet wurde, muss das Gericht sich für die Entscheidungsfindung eine Überzeugung bilden, indem es das Ergebnis würdigt. Die Gründe für diese Überzeugungsbildung sind in den schriftlichen Entscheidungsgründen anzugeben. Dazu muss das Gericht die wesentlichen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 102 FGO ergänzt die Regelungen in §§ 100, 101 FGO. Das Gericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht nur darauf, ob der Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die angeordnete Rechtsfolge vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 7 Entsenden eines instruierten Vertreters, § 80 Abs. 3 FGO

Rz. 17 § 80 Abs. 3 FGO ist eine Sondervorschrift, deren systematische Stellung im Gesetz verfehlt ist. Sie wäre eher im Rahmen des § 62 FGO als bei § 80 FGO anzusiedeln. Die Anordnung richtet sich nicht an einen bestimmten Beamten oder Angestellten. Die angesprochene Institution kann einen instruierten Vertreter ihrer Wahl, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, in die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Mögliche Rechtsbehelfe gegen den Einstellungsbeschluss

Rn 1 Während nach § 73 Abs. 3 KO und § 20 GesO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde generell gegen jede Entscheidung des Gerichts zulässig war und nur in besonderen Fällen ausgeschlossen wurde (z.B. § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 2 KO), kehrt jetzt § 6 Abs. 1 zur Entlastung der Insolvenzgerichte diesen Grundsatz in sein Gegenteil um und lässt Rechtsmittel ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.3 Rechtsbehelfe

Rn 45 Die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Ablehnung eines Antrags können bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger (anders, wenn der Richter die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 RPflG an sich gezogen hat) durch den Schuldner bzw. den Antragsteller mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG angegriffen werden (dazu § 6 Rn. 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsbehelfe gegen die Beschwerde-/Erinnerungsentscheidung

Rn 28 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 die Rechtsbeschwerde statthaft.[32] Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Verfahren, Rechtsbehelfe

4.4.1 Allgemeines Rn 38 Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 Satz 1 stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeineren Bestimmung des § 98 Abs. 1 dar. Da Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung zu unterscheiden sind und eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist (§§ 89 f.), was zutreffender Rechtspr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsbehelf

Rn 16 Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11] Rn 17 Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Rechtsbehelfe

Rn 36 Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend der jetzigen Regelung in § 6 Abs. 1 bei Entscheidung durch den Richter nicht anfechtbar. Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den die Aufhebung des Verfahrens vom Gericht abgelehnt wird. Möglich bleibt für den Fall der Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG. Soweit der Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.3 Verfahren und Rechtsbehelfe

Rn 75 Für das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gelten insoweit im Vergleich zur Einstellung außerhalb eines Insolvenzverfahren keine Besonderheiten, als § 30d Abs. 3 ZVG die entsprechende Anwendung der Abs. 2 bis 4 des § 30b ZVG anordnet. Die Verfahrensvorschriften werden lediglich (redaktionell) etwas modifiz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe

Rn 16 Anordnung und Durchführung der Siegelung beruhen nicht auf einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung, sondern allein auf der dahingehenden Entschließung des Insolvenzverwalters. Dieser übt – ohne dass es insoweit auf den Theorienstreit zur zivil- und insolvenzrechtlichen Stellung des Verwalters[24] ankäme – weder ein öffentliches Amt aus noch hat er staatliche Macht.[2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Rechtsbehelfe

Rn 12 Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Rechtsmittel

Rn 58 Vergütungsentscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 64 InsO bzw. § 8 InsVV unterliegen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Dies ist mit Rücksicht auf die einschränkende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich in § 64 Abs. 3 InsO geregelt. Wegen der insoweit umfassenden Regelungen für das Rechtsmittel der Beschwerde in § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 4, 6, 7 In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 50 Gegen den Einstellungsbeschluss ist nach § 216 (siehe dort Rn. 6 ff.) die sofortige Beschwerde zulässig.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

4.1 Sofortige Beschwerde Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel

Rn 15 Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung gewährt (§ 18 RPflG), kann der Gläubiger im Falle der Zulassung die sofortige Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung abgelehnt, steht die sofortige Erinnerung dem Schuldner zur Verfügung. Rn 16 Hat der Richter entschieden, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Rechtsmittel

Rn 83 § 313 selbst sieht kein Rechtsmittel vor (vgl. § 6 Abs. 1). Die Auswahl des Treuhänders gehörte wie die Auswahl eines Insolvenzverwalters nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinn.[142] Die Bestellung im Eröffnungsbeschluss erfolgte in richterlicher Unabhängigkeit und liegt im Ermessen des funktionell zuständigen Insolvenzrichters. Sie ist mit einer sofortigen Besch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 27 Gegen die Entscheidung des Gerichts über die vereinfachte Verteilung nach Abs. 1 als solche und die Festsetzung eines Betrages in einer bestimmten Höhe war in § 314 a. F. ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Dies galt aber nur für eine richterliche Entscheidung, die in der Praxis kaum erfolgte. Da im eröffneten Verfahren derartige Entscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 290 Abs. 3)

Rn 119 Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde wurde eigens in Abs. 3 eingefügt.[246] Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu (§§ 6, 290 Abs. 3 Satz 1 n. F.). § 290 Abs. 3 n. F. entspricht dem Grunde nach dem bisherigen § 289...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel

Rn 7 Dem entlassenen Gläubigerausschussmitglied steht die sofortige Beschwerde nach § 6 und ggf. die Rechtsbeschwerde nach § 7 zu. Das Rechtsmittel ist auch gegen die Ablehnung seines eigenen Entlassungsantrags zulässig, da das Gesetz nicht nur gegen die Entlassung, sondern gegen die "Entscheidung" die Beschwerdemöglichkeit einräumt. Außerdem soll es sich dabei um eine Paral...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsmittel

Rn 16 Entsprechend § 6 wird dem Verwalter in Abs. 2 Satz 3 gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugebilligt, da durch die Zwangsmaßnahme erheblich in seine Rechtsposition eingegriffen wird.[24] Unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 574 ZPO n.F. steht dem Verwalter auch die Rechtsbeschwerde zu. Rn 17 Problematischer ist das Vorgehen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 14 Trotz der mit den in § 97 niedergelegten umfangreichen Pflichten für den Schuldner verbundenen erheblichen Eingriffe sieht die Vorschrift kein Rechtsmittel für den Schuldner gegen entsprechende Anordnungen oder Maßnahmen der Auskunftsberechtigten vor. Demnach steht dem Schuldner wegen der Regelung in § 6 auch keine Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde zu. Daraus ergib...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 8 Wegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist gegen Stimmrechtsentscheidungen des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 eine sofortige Beschwerde des betroffenen Gläubigers nicht zulässig. Auch die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse an sich können nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 angefochten werden.[9] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 10. Rechtsmittel

Rn 46 Bei einem Eigenantrag des Schuldners ist die Eröffnung des Verfahrens nicht anfechtbar, da antragsgemäß entschieden wird und deshalb eine Beschwer fehlt. Wird dagegen das Verfahren nach Gläubigerantrag, ohne dass der Schuldner einen Antrag gestellt hat, im vereinfachten Verfahren eröffnet, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2). Rn 47 Die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.)

Rn 33 Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.) gegen den Beschluss zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Satz 2).[33] § 7 wurde zum 1.3.2012 ersatzlos aufgehoben. [34] Deshalb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 20 Weder gegen die Versagung der Bestellung eines nach Abs. 3 einstimmig gewählten Verwalterkandidaten noch gegen die Bestellung eines (vorläufigen) Verwalters unter Verletzung der Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses ist ein Rechtsmittel bzw. eine sofortige Beschwerde möglich, wie sich aus § 6 ergibt. Insofern wird hinsichtlich der Bestellung des Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 216 Rechtsmittel

Gesetzestext (1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel/Aufhebung (Abs. 3)

Rn 17 Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Rechtsmittel

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss ist gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Grundsätzen der § 6, 7 gegeben. Beschwerdeberechtigt sind insoweit aufgrund der Verweisung der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, also auch der nachrangige gemäß § 39, da diese Verfahrensbeteiligten unmittelbar durch die Vergütungsfestsetzun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bekanntmachung und Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 8 Wird ein Gläubigerversammlungsbeschluss antragsgemäß aufgehoben, so ist dies nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann, wenn die Entscheidung noch in der Gläubigerversammlung verkündet wird. Dies leuchtet auch ein unter dem Gesichtspunkt, dass gegen den Aufhebungsbeschluss allen absonderungsberechti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 14 Wegen der besonderen Bedeutung der Entlassung des Verwalters oder deren Ablehnung für das Insolvenzverfahren lässt der Gesetzgeber entsprechend § 6 in Abs. 2 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese steht dem Verwalter gegen den Entlassungsbeschluss zu. Hat er selbst seine Entlassung beantragt und wurde diese abgelehnt, so steht ihm ebenfalls der Weg der so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 287a Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber etwaigen Gläubigern (§ 287a Abs. 1 Satz 3). Rn 13 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Bekanntmachung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 14 Kommt das Insolvenzgericht nach Prüfung der nach Abs. 1 von den Beteiligten vorgelegten Anträge zu dem Ergebnis, dass die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, lehnt es den Einberufungsantrag im Beschlusswege ab. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen und mit einer Begründung zu versehen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, weshalb d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 296 Abs. 3)

Rn 23 Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb der Notfrist von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel (§ 300 Abs. 3 Satz 2 a. F. – § 300 Abs. 4 Satz 2 n. F.)

Rn 26 Auch gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Insolvenzgläubiger bei Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber dem Treuhänder. Rn 27 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 9 Nach der nunmehr eindeutigen Regelung in § 6, § 57 Satz 4 steht das Recht der sofortigen Beschwerde nur den einzelnen Insolvenzgläubigern zu[29] und dies auch nur für den Fall, dass das Gericht die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters versagt. Im Übrigen steht in diesem Fall weder der Gläubigerversammlung als solcher noch dem Schuldner oder d...mehr