Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Antragsgründe, StA, Geständnis [Rdn 1164]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) [Rdn 1216]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Informelle Überprüfung der Haftfortdauer durch StA und Gericht [Rdn 957]

Rdn 958 Literaturhinweise: s. die Hinweise unter: → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 806. Rdn 959 1.a) StA und Gericht haben in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der U-Haft zu prüfen. Sie müssen insbesondere selbstständig überwachen, ob der Haftbefehl aufzuheben ist (vgl. § 120) oder außer Vollzu...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Verteidigerbestellung [Rdn 1363]

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Teil C: Außerordentliche un... / Nichtigkeitsklage, Sprache [Rdn 673]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 674 Literaturhinweise: Huber, Deutsch als Gem...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Revision, Allgemeines [Rdn 2006]

Rdn 2007 Literaturhinweise: Amelunxen, Die Revision der Staatsanwaltschaft, 1980 Barton, Schonung der Ressourcen der Justiz oder effektiver Rechtsschutz?, StRR 2014, 404 Basdorf, Formelle und informelle Präklusion im Strafverfahren, StV 1997, 488 ders., Reform des Instanzenzuges in Strafsachen, in: Festschrift für Karlmann Geiß, 2000, S. 31 ders., Was darf das Revisionsgericht, ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines [Rdn 309]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 1]

Rdn 2 Literaturhinweise: Breuer, Zur Anordnung konkreter Abhilfemaßnahmen, EuGRZ 2004, 257 ders., Urteilsfolgen bei strukturellen Problemen – Das erste "Piloturteil" des EGMR, EuGRZ 2004, 445 ders., Das Recht auf Individualbeschwerde zum EGMR im Spannungsfeld zwischen Subsidiarität und Einzelfallgerechtigkeit, EuGRZ 2008, 121 Broß, Zulässigkeitsanforderungen von Individualrecht...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Vollzug [Rdn 995]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Sprache [Rdn 290]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 291 Literaturhinweise: Huber, Deutsch als Gemeinschaftssprache, BayVBl. 1992, 1 Myer/Mol/Kempees/v. Steijn/...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf, Verfahren vor der Großen Kammer [Rdn 367]

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Teil C: Außerordentliche un... / Nichtigkeitsklage, Allgemeines [Rdn 457]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Rechtsbehelfe, außerordentliche [Rdn 982]

Rdn 983 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 806, bei → Menschenrechtsbeschwerde, Teil C Rdn 1, und bei → Verfassungsbeschwerde, Individualbeschwerde, Teil C Rdn 729. Rdn 984 1.a) Als außerordentlicher Rechtsbehelf ist gegen Haftentscheidungen auch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegeben. ☆ Nicht zuletzt wegen der besonder...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines [Rdn 57]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, faires Verfahren [Rdn 863]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Allgemeines [Rdn 1053]

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, Bewährungsbeschluss [Rdn 456]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Akteneinsicht [Rdn 67]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Dinglicher Arrest [Rdn 132]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) [Rdn 883]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Zulässigkeitsprüfung (Aditionsverfahren) [Rdn 1440]

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines [Rdn 20]

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zfs 6/2016, Fahrtenbuchanordnung nach der Reform des Punktesystems zum 1.5.2014; Verkehrsverstoß von einigem Gewicht; Dauer; Wiederholungsfall; Ermessen; Verhältnismäßigkeit

StVZO § 31a Leitsatz 1. Der Erlass einer Fahrtenbuchanordnung setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt dabei nicht. Auch für die im Einzelfall angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage...mehr

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zfs 6/2016, Fahrtenbuchanor... / Leitsatz

1. Der Erlass einer Fahrtenbuchanordnung setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt dabei nicht. Auch für die im Einzelfall angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlic...mehr

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zfs 6/2016, Fahrtenbuchanor... / 1 Aus den Gründen:

" … Die Annahme des VG [VG Köln, Urt. v. 24.4.2015 – 8 K 1068/15], dass eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten bei dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 27.8.2014) weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Rügen de...mehr

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FF 6/2016, Aktuelle Entwicklungen in der Familienrechtspolitik

Interview mit Dr. Sabine Sütterlin-Waack, MdB (CDU/CSU), und Sonja Steffen, MdB (SPD) Dr. Sabine Sütterlin-Waack Sonja Steffen FF/Schnitzler: Ihre Arbeit wird im Augenblick von der Flüchtlingsproblematik in Deutschland und in Europa bestimmt. Trotzdem wollen wir gemeinsam einige Fragestellungen erörtern, die den Familienrechtler interessieren. Sie sind beide Rechtsanwältinnen u...mehr

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FoVo 6/2016, Verteilung des Pfändungserlöses bei der gleichzeitigen Pfändung durch mehrere Gläubiger

Mehrere Gläubiger agieren gleichzeitig Die Praxis zeigt, dass sich der Schuldner regelmäßig nicht nur einem, sondern mehreren Gläubigern gegenüber sieht. Dies kann dazu führen, dass auch die Zwangsvollstreckung gleichzeitig von mehreren Gläubigern betrieben wird. Vor dem Hintergrund, dass nach der Reform der Sachaufklärung bei fehlenden Informationen zum Arbeitgeber und dem f...mehr

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Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UstG

Leitsatz 1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. 2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs...mehr

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Umsatzsteuerliche Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Kommentar Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist. Umstritten ist, ob sich die Wirkungen der Organschaft nur auf juristische Personen beziehen können und o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Wertansatz der Anteile (§ 5 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG)

Tz. 43 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Hinsichtlich der Bewertung der als überführt geltenden Beteiligung schreibt § 5 Abs 3 S 1 UmwStG den Ansatz mit dem Bw, erhöht um frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr (soweit nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht) und um stwirksame Übertragungen nach § 6b EStG, vor, wobei höchstens der gW anzusetzen ist. Wegen Einzelheiten s § 4 Um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Am steuerlichen Übertragungsstichtag zu dem Betriebsvermögen eines Anteilseigners gehörend

Tz. 39 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Was "BV eines AE"ist, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht klar zu erkennen. UE fallen unter § 5 Abs 3 S 1 UmwStG nicht die zum Sonder-BV eines Gesellschafters der übernehmenden Pers-Ges gehörenden Anteile an der übertragenden Kö. Für diese greift, weil zum BV der Pers-Ges gehörend, bereits der ges Grundtatbestand des § 4 Abs 4 S 1 UmwStG. Hier...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 36 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 5 Abs 3 UmwStG gelten, wenn ein Gesellschafter der übertragenden Kö seine Beteiligung in einem BV hält, die Anteile für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person überführt. Für die Anwendung des § 5 Abs 3 UmwStG wird nicht mehr zwischen Anteil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 5 UmwStG enthält in Ergänzung zu § 4 UmwStG Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts iRd Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Die §§ 3–8 und 10 UmwStG regeln eine Sonderform der Dividendenbesteuerung. Hierzu s Vor §§ 3–10 UmwStG Tz 5 ff und s § 4 UmwStG Tz 40. Die Vorschrift regelt iV...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF

Tz. 52 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG sind vor Inkrafttreten des SEStEG insbes entstanden durchmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Anteile iSd § 17 EStG

Tz. 26 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Anders als vor Inkrafttreten des SEStEG (hierzu s § 5 UmwStG [vor SEStEG] Tz 21) spielt es für die Anwendung des § 5 Abs 2 UmwStG idF des SEStEG keine Rolle, ob die Veräußerung der Anteile zu einer Besteuerung nach § 17 EStG oder § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG führen würde. Dh es werden alle von inl oder ausl AE gehaltenen Anteile iSd § 17 ESt...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerb...mehr

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Sauer, SGB III § 177 Fachku... / 2.1 Fachkundige Stelle

Rz. 8 Abs. 1 definiert die fachkundigen Stellen als die akkreditierten Zertifizierungsstellen, die Träger und Maßnahmen für die Arbeitsförderung zulassen dürfen. Schon mit den Gesetzen für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das Verfahren zur Prüfung der Qualität von Weiterbildungsanbietern und ihrem Lehrgangsangebot neu geregelt. Neben der Einführung von Bildungs...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 findet bei einer Ehescheidung nach den Regelungen der §§ 1587 bis 1587p BGB (bis 31.8.2009) bzw. denen des Versorgungsausgleichsgesetzes (ab 1.9.2009) ein Versorgungsausgleich statt. Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung der in einer Eh...mehr

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FF 5/2016, Münchener AnwaltsHandbuch Familienrecht

Klaus Schnitzler (Hrsg.)4. Auflage 2014, 1833 Seiten, 159 EUR, C.H.Beck Verlag Bereits nach 4 Jahren seit Erscheinen der 3. Auflage dieses Handbuches legt Schnitzler die 4. aktualisierte und ergänzte Auflage seines Werks vor. Die Neuauflage wurde erforderlich, weil gemäß dem Vorwort des Herausgebers umfangreiche Gesetzesänderungen sowohl im Verfahrensrecht als auch im materie...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.1 Ausschluss von Hinterbliebenenrentenansprüchen

Rz. 3 Nach der Gesetzesbegründung zu § 243a soll ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 generell ausgeschlossen werden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, weil das für das Beitrittsgebiet maßgebende spezielle Unterhaltsrecht nur in...mehr

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FoVo 5/2016, Freier Zugriff... / 2 II. Aus der Entscheidung/Praxistipp

Rentenvorschuss ist zu verteilen Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin nach §§ 765a, 850k Abs. 4 ZPO für zulässig und teilweise begründet erachtet. Hinsichtlich der Rentenleistungen gelte Folgendes: Mit der Zahlung werde der monatliche Sockelfreibetrag von 1.073,88 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto im Monat Januar 2016 überschritten. Nachzahlungen von Arbeitseinkommen...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 2. Gründe im Verhalten des Richters

Das Verhalten eines Richters kann in vielfältiger Weise Anlass für die Besorgnis seiner Befangenheit geben. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu ist sehr stark kasuistisch geprägt, so dass es nicht möglich ist, hieraus generelle Abgrenzungskriterien herzuleiten. Lediglich bei sehr groben Verstößen gegen richterliche Pflichten besteht Übereinstimmung hinsichtlich der Berech...mehr

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FF 5/2016, Unterhaltsrecht – Kommentar

Büte/Poppen/Menne3. Auflage 2015, 743 Seiten, 79 EUR, Verlag C.H. Beck Die dritte Auflage des "kleinen" Kommentars zum Unterhaltsrecht stand vor der großen Aufgabe, ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet mit Verzweigungen in zahlreiche Nebengebiete in schreibtischgerechte Form zu bringen. Denn in den letzten Jahren ist es im Unterhaltsrecht zu einer Vielzahl von Reformen und Änd...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3.2 Unterhaltsanspruch ohne tatsächliche Unterhaltszahlung

Rz. 21 Nach Abs. 1 Nr. 3 letzter HS steht das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod eines Versicherten einer tatsächlichen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor seinem Tod gleich. Unterhaltsansprüche im Sinne dieser Regelung können nach den Vorschriften des Ehegesetzes v. 20.2.1946 (EheG 1946) oder aus sonstigen Gründen bestehen....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisungen:

R 41.1 – 41.3 LStR 2015; BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014); BMF v 14.11.2014, BStBl I 2014, 1450 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung u Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen u Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD); BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 (ESt-P...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Im Allgemeinen

Rn. 6 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Eine bestimmte Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben. Sie richtet sich im Wesentlichen nach der (technischen) Art und Durchführung der Lohnabrechnung und muss den Anforderungen des § 4 Abs 1 u 2 LStDV genügen. Die Regelung gilt natürlich nur, soweit dem ArbG die Eintragung möglich ist. Liegen die elektronischen Abzugsmerkmale nicht vor...mehr

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Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums: Beschlusskompetenz

Leitsatz Es gibt keine Beschlusskompetenz, durch Beschluss die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zu vergemeinschaften. Normenkette § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Das Problem Wohnungseigentümer vergemeinschaften durch Beschluss die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das Amtsgericht erklärt den Beschluss für ungültig. H...mehr

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Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen

Kommentar Das BMF hat den Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen i. S. d. InvStG in der am 21.7.2013 geltenden Fassung im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung durch das Investmentsteuerreformgesetz verlängert. Hintergrund: Gesetzentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz Am 24.2.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Re...mehr

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Zerb 4/2016, Bewertung eine... / 4. Fazit

An diesem Beispiel wird deutlich, dass selbst in der günstigsten Steuerklasse I ein nur um 20.000 EUR höherer Grundbesitzwert eine Mehrsteuer von 10.000 EUR auslösen kann. Das sollte Grund genug sein, sich mit den Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2015 im Bereich der Bewertung des Grundbesitzes für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke auseinanderzusetz...mehr