Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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FoVo 4/2016, Isolierter Ant... / 2 II. Aus der Entscheidung

GV hat kein Ermessen bei der Auskunftserhebung Das AG folgt der Argumentation des Gerichtsvollziehers nicht und hat im Sinne des Leitsatzes entschieden. Dem Gerichtsvollzieher stehe bei der Einholung der Drittauskünfte kein Ermessen zu. Die Drittauskünfte seien alternativ einzuholen, wenn entweder der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben habe oder eine vollständige...mehr

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Jung, SGB VIII § 89h Überga... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 89h gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Die Bestimmung trat im Rahmen des 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) zum 1.7.1998 als Folge der zeitgleichen Neuregelung des § 89d in Kraft (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 22). Die Vorschrift war in einer Fassung mit anderem Regelungsgehalt durch Art. 13 des Gesetzes zur Umset...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) und sogleich geändert durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wird die bisher in Abs. 1 Sa...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 3 Literatur

Rz. 13 Birnstengel/Katzenstein, Beistandschaft oder Beratung und Unterstützung, JAmt 2015 S. 230; Joos, Beratung und Unterstützung als eigenständiger Auftrag im Arbeitsgebiet – Beistandschaft/Amtsvormundschaft, JAmt 2004 S. 221; Meysen, Beistandschaft – mehr als eine umbenannte Amtspflegschaft, JAmt 2001 S. 261; Mix, Beistandschaft im Wandel, JAmt 2005 S. 279; Münder/Mutke/Seide...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.1 Grund der Sonderregelungen

Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständigkeit der Versicherungsträger ab...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / VIII. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) v. 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433 = BStBl. I 2000, 1428)

1. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 15.2.2000 – Auszug (BT-Drucks. 14/2683, 6, 116) Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzesmehr

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FoVo 3/2016, Die Reparatur der Reform der Sachaufklärung

Rechtzeitig auf neue Rechtslage vorbereiten Die Reform der Sachaufklärung hat eine Vielzahl von Streitfragen aufgeworfen. Mit einem ersten Reparaturgesetz steuert der Gesetzgeber nun nach. Gelegenheit gibt ihm der Umstand, dass die EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Kontopfändung Ergänzungen und Anpassungen im nationalen Recht erfordert (hierzu in FoVo 4/2016). Und so ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Literatur

Rn 79 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Böcker/Poertzgen, Kausalität ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 6.7.2000 (BR-Drucks. 410/00)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 6. Juli 2000 die beiliegende Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) – Drucksachen 14/3760 – angenommen. [keine Änderungen zu § 34 c EStG]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 (BT-Drucks. 14/3760)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Beschluss des Bundesrates v. 14.7.2000 (BR-Drucks. 410/00 [B])

Der Bundesrat hat in seiner 753. Sitzung am 14. Juli 2000 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2000 und am 6. Juli 2000 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 106 Abs. 6 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Selbstprüfungspflicht

Rn 24 Um die Pflicht aus § 15a Abs. 1 erfüllen zu können, ist jeder Geschäftsleiter schon im Vorfeld verpflichtet, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verschaffen und die Solvenz derselben beständig zu überprüfen.[70] Die Anforderungen an die Pflicht zur beständigen Selbstkontrolle sind teilweise in den § 41 i. V. m. §§ 238 ff. HGB gesetzli...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU/CSU v. 14.3.2000 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 14/2903, 7, 25)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Begründung – Auszug Zu Nummer 20 (§ 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die durch den Wegfall des § 32 c EStG erforderlich geworden ist.mehr

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zfs 3/2016, Deutscher Verke... / Arbeitskreis VII

Reform des Fahrlehrerrechts Das Fahrlehrerrecht muss reformiert werden. Für den Zugang zum Fahrlehrerberuf ist das Mindestalter von derzeit 22 Jahren auf 21 Jahre zu senken. Die Anhebung vom Hauptschulabschluss auf den mittleren Bildungsabschluss ist vorzunehmen. In Einzelfällen muss dabei auch Bewerber(inne)n mit anderen Qualifikationen der Zugang zum Fahrlehrerberuf ermöglic...mehr

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zfs 3/2016, Terbille/Höra: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, C.H. Beck, 3. Auflage 2013, 1.938 Seiten, 159 EUR, ISBN 978-3-406-63671-4

Das Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht hat mit seiner dritten Auflage ein ganzes Paket an Änderungen und Neuerungen zu verkraften gehabt. Der wohl größte Schritt war der erforderliche Wechsel des Herausgebers vom verstorbenen Prof. Dr. Terbille zu Herrn Dr. Höra. Dieser Wechsel ist erfreulich gut gelungen. Das Gesamtkonzept und dessen Umsetzung wurden beibehalten. ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung Finanzausschuss v. 16.5.2000 (BT-Drucks. 14/3366)

Begründung – Auszug Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG) Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Anrechnung ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und auf die in § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen entfällt, au...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 15.2.2000 – Auszug (BT-Drucks. 14/2683, 6, 116)

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.4 Vollziehungssperre und Freigabeverfahren

Rn 22 Solange das Prozessgericht über die Anfechtungsklage keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden (Vollziehungssperre), es sei denn, es wird gerichtlicherseits auf Antrag des Schuldners von der Freigabe entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 246a AktG Gebrauch gemacht. Nach der Ursprungsfassung des SchVG 20...mehr

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FF 3/2016, Abänderung einer... / 2 Anmerkung

Der BGH befasst sich in der vorstehenden Entscheidung mit einem Problem, das in der anwaltlichen Praxis häufig übersehen wird, was haftungsträchtig werden kann. § 1578b BGB, wonach Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ehescheidung der Höhe und/oder der Dauer nach begrenzt werden kann, hat sich erwartungsgemäß zu einem der Hauptstreitpunkte nach der Reform des Unterhaltsrechts e...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / A. Einleitung

An keiner Stelle sind alle Beteiligten so untrennbar in die Wechselwirkungen zweier Rechtsgebiete verstrickt, wie an der Nahtstelle von Existenzsicherungs- und Familienrecht. Wer einen Beleg sucht, findet ihn bereits in den Motiven des BGB. Diese beziehen sich zur Begründung der Unterhaltspflichten u.a. auf die Lasten für die öffentlichen Armenkassen.[1] Umgekehrt hat der Ge...mehr

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zfs 3/2016, Keine Berücksic... / 3 Anmerkung:

1. Nach der Reform des Rechtsmittelrechts ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Rechtsmittelgericht das erstinstanzliche Urteil gem. §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO darauf zu überprüfen hat, ob die Schmerzensgeldbemessung überzeugt. Eine auf die Überprüfung der Ermessensausübung eingeschränkte Prüfungszuständigkeit ist nicht anzunehmen (vgl. BGH VersR 2006, 710). Eine Beschränk...mehr

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Jansen, SGB IV § 19 Leistun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich gab es mehrere Änderungen und Ergänzungen. So wurde u. a. Satz 1 mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) geändert un...mehr

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Sauer, SGB III § 284 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Eine Reform des Zuwanderungsrechts ist am 1.1.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Erstmals werden die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang von Ausländern in einem Gesetz zusammengefasst. Staatsa...mehr

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Sauer, SGB III § 372 Satzun... / 2.2 Satzung der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 5 Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit nimmt insbesondere Bezug auf den Organisationsrahmen (Körperschaft mit Selbstverwaltung) und den Verwaltungsaufbau (Vorstand und Verwaltung) in der Bundesagentur für Arbeit, die Zweigliedrigkeit der Selbstverwaltung und sonstige strukturelle Gegebenheiten. Entsprechend der Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Elften Kapitel...mehr

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FoVo 2/2016, Keine Vergütun... / 3 Der Praxistipp

Kostenexplosion! Die GV haben die Reform der Sachaufklärung – z.T. zu Unrecht – und das 2. KostRMoG – zu Recht – genutzt, um eine Kostenexplosion in der Zwangsvollstreckung herbeizuführen, die nachhaltig die Frage nach der Kosten-/Nutzen-Relation aufwirft. Mit dem 2. KostRMoG wurden die Festgebühren des GvKostG weitgehend um rund 30 % angehoben, ohne dass das Leistungsspektru...mehr

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FF 2/2016, Die Einwilligung... / 1. Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH bringt ein gutes Stück Rechtsklarheit und gibt den Gerichten und der Rechtsberatung praktische Vorgaben in Adoptionsfällen an die Hand, bei denen es sich um ein Kind aus einer Samenspende handelt. In der Sache ist der Entscheidung weitgehend zuzustimmen. Dem BGH ist es offensichtlich ein Anliegen, das Recht des genetischen Vaters auf Zugang zur recht...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.6 Zinsen aus Erstattungsansprüchen nach § 102ff.

Rz. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG begründen Erstattungsansprüche zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern grundsätzlich keine Ansprüche auf Verzugszinsen, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Rz. 11 Ab dem 1.8.1996 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) an § 108 ein Abs. 2 angefügt....mehr

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FoVo 2/2016, Keine Vergütun... / 2 II. Die Entscheidung

Falsche Abrechnung des GV Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der GV für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG kann, wie sich aus der amtlichen...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / I. Die "verunglückten" Fälle und das Bundesverfassungsgericht

Es sind häufig nicht alltägliche Fälle, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Familienrecht mit einem Federstrich zur Makulatur werden zu lassen. Familienrechtler erinnern sich noch an den "Paukenschlag aus Karlsruhe",[2] der die Ehevertragsfreiheit der damaligen familiengerichtlichen Rechtsprechung beendet hat. Zugrunde...mehr

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Jansen, SGB X § 108 Erstatt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) ab 1.8.1996 eingefügt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.mehr

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§3 Kernpunkte der Reform

A. Überblick Rz. 1 Die Kernpunkte der Reform messen sich an den Zielen der Neuregelungen, namentlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem die schweren Ordnungswidrigkeiten durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont werden. Sie soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhal...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / E. Punkteabbau

I. Punkteabbau im Gesetzgebungsverfahren Rz. 70 Erst spät in das Gesetzgebungsverfahren hat sich eine Punktabbauregelung eingefunden: Man darf davon ausgehen, dass die damalige FDP-Fraktion ihre Zustimmung zum Gesetzesvorhaben hiervon abhängig gemacht haben dürfte. Es soll entgegen der ursprünglichen Planung nun ein Abbau von einem Punkt ermöglicht werden, allerdings nur einm...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / A. Überblick

Rz. 1 Die Kernpunkte der Reform messen sich an den Zielen der Neuregelungen, namentlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem die schweren Ordnungswidrigkeiten durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont werden. Sie soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhalten.[1] Das ...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / C. Maßnahmestufen nach §4 Abs. 4, 5 und 6 StVG

I. Einleitung Rz. 44 Das gesetzgeberische Vorhaben fußt auf der Idee, Maßnahmestufen bei auffälligen Kraftfahrern einzuführen. Je nach Punktestand soll dieser bei Verstößen eine Maßnahmestufe "weiterrücken". Unglücklich ist auch die "Tachoampel", mit der das BMVBS die jeweiligen Maßnahmenstufen ursprünglich dargestellt hat,[33] etwas weniger problematisch dürfte daher folgend...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / F. Tilgungsfrist und Überliegefrist

I. Einleitung Rz. 81 Als Tilgungsfrist bezeichnet man einen Zeitraum, in dem der Beginn durch Urteilsverkündung oder Strafbefehlszustellung, Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit in einem Register tilgungsreif wird. Je nach Schwere des Verstoßes sind die Tilgungsfristen für die durch den Verstoß erreichten Punkte unterschiedlich lang. Der Gesetzgeber hat sich für feste Tilgungsfr...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / II. Vormerkung

Rz. 53 Die Vormerkung stellt nach der gesetzgeberischen Intention keine Maßnahmestufe dar.[41] Die Fahrerlaubnisbehörde darf die jeweils "fälligen" Maßnahmen aber nach §4 Abs. 6 StVG nur dann ergreifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits zuvor ergriffen worden ist. Welchen Sinn das haben soll, wenn es sich lediglich um eine...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / I. 1 Punkt – Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße

Rz. 22 Mit einem Punkt sind die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße belegt, die in Anlage 13 zu §40 FeV unter Nr. 3 (siehe § 7 Rdn 27) aufgeführt werden. Rz. 23 Neu ist die Aufnahme der Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ins Fahreignungsregister, die bepunkten, wenn fehlerhaft gesichert oder befö...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / III. Ermahnung

Rz. 55 Die Ermahnung wird schriftlich ausgesprochen, wenn sich 4 oder 5 Punkte beim Fahrerlaubnisinhaber angesammelt haben. Denklogisch ist dies mindestens der zweite Verstoß, der geahndet und eingetragen wird. Es handelt sich um einen wiederholt auffälligen Kraftfahrer.[42] Das Ziel der Ermahnung ist nicht nur über den schriftlichen Hinweis, wie das Fahreignungs-Bewertungss...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / B. Differenzierung der Verstöße

Rz. 5 Die zentrale Vorschrift für die Einführung des FaER ist §4 StVG (siehe § 7 Rdn 3),[6] der vollständig geändert worden ist: Zunächst einmal führt die Vorschrift ein, dass sich das Fahreignungs-Bewertungssystem an Fahrerlaubnisinhaber richtet, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende straßenverkehrsrechtliche oder gefahrgutbeförderungsrechtliche...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / II. 2 Punkte – Besonders verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen

Rz. 30 Die neuen Regelungen sehen vor, dass zwei Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vergeben werden. In diese Kategorie fallen jedenfalls Straftaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist. Rz. 31 Eine Durchbrechung des Systems im Hinblick auf die Verkeh...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / V. Entziehung der Fahrerlaubnis

Rz. 59 Hat der Fahrerlaubnisinhaber (irgendwann einmal) 8 oder mehr Punkte erreicht, gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist durch die zuständige Behörde zu entziehen. Hierbei hat die Behörde keine Ermessenspielräume, sondern muss allein auf den erreichten Punktestand abheben.mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / I. Einleitung

Rz. 44 Das gesetzgeberische Vorhaben fußt auf der Idee, Maßnahmestufen bei auffälligen Kraftfahrern einzuführen. Je nach Punktestand soll dieser bei Verstößen eine Maßnahmestufe "weiterrücken". Unglücklich ist auch die "Tachoampel", mit der das BMVBS die jeweiligen Maßnahmenstufen ursprünglich dargestellt hat,[33] etwas weniger problematisch dürfte daher folgende Darstellung...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / IV. Verwarnung

Rz. 56 Auch mit der nächsten Maßnahmestufe wird dasselbe Ziel – Erreichung einer Verhaltensänderung – verfolgt. Liegen bei dem Fahrerlaubnisinhaber 6 oder 7 Punkte vor, ist er beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; wobei er darüber zu unterrichten ist, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das ursprüngliche Konzept[47] ...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / III. Beginn der Tilgungsfrist

Rz. 95 §29 Abs. 4 StVG bestimmt den Beginn der Tilgungsfrist. Sie beginnt künftig einheitlich bei strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehlen (S. 1 Nr. 1), bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§59, 60 StGB und §27 des Jugendgerichtsgesetzes (S. 1 Nr. 2), bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie anderen Verwaltungsentscheidungen (...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / VI. Durchlaufen einer jeden Maßnahmestufe

Rz. 60 Voraussetzung des §41 Abs. 1 FeV (siehe § 7 Rdn 23) ist, dass die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG, seine Verwarnung nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen erfolgen muss. Hin...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / II. Überführung der alten Punkteabzüge und Aufbauseminare nach §65 Abs. 3 Nr. 5 StVG

Rz. 75 Durch die Regelung in §65 Abs. 3 Nr. 5 StVG (siehe § 7 Rdn 13) werden die Regelungen zu den nach altem Recht durchgeführten (besonderen) Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Der Fahrerlaubnisinhaber geht ihrer also nicht verlustig. Der Gesetzgeber hat bei der Überleitung zwei ...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / III. Verstöße vor dem 30.4.2014, eingetragen bis zum 30.4.2014 im VZR

Rz. 119 Nach §65 Abs. 3 Nr. 2 StVG (siehe § 7 Rdn 13) sind Entscheidungen, die nach §28 Abs. 3 StVG a.F. (siehe § 2 Rdn 6) im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum 30.4.2019 nach den (dann alten) Bestimmungen des §29 StVG a.F. (siehe § 2 Rdn 29) zu tilgen und zu löschen. Eine Tilgungshemmung durch Eintragungen ab dem 1.5.2014 ist allerdings nicht vorgesehe...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / V. Nicht mehr im FaER enthaltene Verstöße

Rz. 43 Als nicht mehr sanktionswürdig und damit folgenlos (im Fahreignungsregister demnach gar nicht mehr eingetragen) sind die folgenden Verstöße aufzuzählen:mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / D. Fahrerlaubnis auf Probe

Rz. 69 Auch ist das Fahreignungs-Bewertungssystem neben den Vorschriften bei der Fahrerlaubnis auf Probe anwendbar, so dass die Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nach §2a StVG und nach §4 StVG gespeichert werden mit den sich jeweils daraus ergebenden Maßnahmen. Ursprünglich war auch daran gedacht worden, dass die Behörde ein Fahreignungsseminar anordnen können sollte, wovon der...mehr