Fachbeiträge & Kommentare zu Regelaltersgrenze

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.2 Altersgrenze und vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Rz. 9 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ist – neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 – die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Praxis-Beispiel Nach den vorgenannten Vorschriften ...mehr

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Jansen, SGB VI § 40 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die den erschwerten Arbeitsbedingungen von Untertagebeschäftigten Rechnung tragen soll. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute hatten nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht bereits vom Kalendermonat nach Vollendung ihres 60. Lebe...mehr

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Jansen, SGB VI § 196 Auskun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift, die am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) lediglich in Abs. 2 hinsichtlich der Zahl der Kinder bei Mehrlingsgeburten geändert worden. Die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) nahm in Abs. 3 mit Wirkung zum 7.11.2001 keine redaktionelle Änderung vor. Mit dem Zweiten G...mehr

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Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 ins SGB VI eingefügt worden. In der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 regelte sie die Einbeziehung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting unter Ehegatten. Der Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) hat mit Wirkung zum 1.8.1996 die Überschrift ergänzt. Durch das Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) sind die Sätze 2 und 3 in A...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.1.2 Vertrauensschutzregelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

Rz. 12 In § 36 Satz 1 Nr. 1, § 236 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Anlage 21 zum SGB VI in der bis zum 31.12.2007 maßgebenden Fassung war für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 und später eine Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 Jahren auf 62 Jahre vorgesehen. Aufgrund der durch das RV-Altersgrenzenanpa...mehr

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Jansen, SGB VI § 192 Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667) wurde mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 angefügt. Dieser Satz ist dann mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Geset...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.4 Rentenrechtliche Auswirkungen von Erwerbstätigkeit neben Altersrentenbezug

Rz. 19 Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) hat nach den Vorschriften des SGB VI versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Auswirkungen; dabei ist zu unterscheiden, ob die Erwerbstätigkeit vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eines Versicherten ausgeübt w...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.9.1 Hinzuverdienstregelung bis 30.6.2017

Rz. 36 Nach § 239 Abs. 3 Satz 6 i. d. F. bis 30.6.2017 galt die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) für Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung entsprechend. § 96a Abs. 2 Nr. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017), der Regelungen zum Zusammentreffen von Renten wegen voller Erwerbsminderung und Hinzuverdienst zum Inhalt hatte, war somit abweich...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.9.3 Hinzuverdienstregelung ab 1.1.2023

Rz. 38a Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Regelung zur Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022) durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) aufgehoben. Darüber hinaus ist die für Renten wegen voller Erwerbsminderung einzuhaltende ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.2 Altersgrenze und vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Rz. 9 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i.V.m § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Regelunge...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 8 Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze setzt der...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 36 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Wegen der beabsichtigten Vereinheitlichung der Altersgrenzen fü...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.7 Beginn und Ende der Regelaltersrente

Rz. 10 Der Beginn der Regelaltersrente ist in § 99 Abs. 1 geregelt. Danach wird eine Regelaltersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späteterer Antragstellung beginnt die Rente mit dem Beginn des...mehr

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Jansen, SGB VI § 120e Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die in § 120e enthaltenen Regelungen zur Übertragung des Rentensplittings unter Ehegatten auf eingetragene Lebenspartnerschaften ergaben sich ursprünglich aus § 120d, der durch Art. 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) ins SGB VI eingefügt w...mehr

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Jansen, SGB VI § 40 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte den abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage. Durch Art....mehr

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Jansen, SGB VI § 120e Rente... / 2.2 Durchführung des Rentensplittings unter Lebenspartnern

Rz. 4 Nach Satz 2 HS 1 gelten die in § 120a enthaltenen Grundsätze für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend. Dabei gelten nach Satz 3 der Vorschrift als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner. Anspruch auf Durchfü...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.3 Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit

Rz. 13 Persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und für insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit steht der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.2 Anspruch auf Erziehungsrente nach Rentensplitting

Rz. 56 Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) zum 1.7.1977 findet bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters und Invalidität zwischen den Eheg...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 1 Allgemeines

Rz. 3 § 237 Abs. 1 regelt im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Ergänzend zu § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bestimmt Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bei älteren Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann auf die für e...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.3 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für Frauen

Rz. 10 Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr war bezogen auf die Altersrente für Frauen bereits im RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 vom Jahre 2001 an vorgesehen, und zwar in 4-Monats-Schritten. Die im RRG 1992 enthaltene Anhebung der Altersgrenze für Frauen war deutlich günstiger als die durch das RRG 1999 v...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.3.1 Hinzuverdienstregelungen bis 30.6.2017

Rz. 9 Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Der Monatsbetrag einer Teilrente wurde hierbei aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, d...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 37 regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte. Dieser Personenkreis kann bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente abschlagsfrei beanspruchen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnah...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2.1 Altersgrenzen

Rz. 4 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 37 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig (§ 37 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgäng...mehr

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Jansen, SGB VI § 187 Zahlun... / 2.1 Beitragszahlung bei Versorgungsausgleich

Rz. 2 Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge entrichtet werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass der durch den Versorgungsausgleich belastete Versicherte die eintretende Minderung seiner Rentenanwartschaft (Abschlag von Entgeltpunkten – § 76 Abs. 3) durch Zahlung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 36 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 236a wurde als Übergangsregelung zu § 37 durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente ins SGB VI eingefügt. Die Vorschrift sollte gemäß Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 ursprünglich am 1.1.2000 in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde allerdings zunächs...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.1 Altersgrenzen

Rz. 3 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 36 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrg...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetze 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 1 benannte die allgemeinen Voraussetzungen für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Abs. 2 und 3 enthielt neben Hinzuverdienstgrenzen eine negative Anspruchsvoraussetzung für Ansprüche auf Altersren...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.1 Grundvoraussetzung für ein Abänderungsverfahren

Rz. 4 Ein Abänderungsverfahren nach § 120c betrifft in der Regel Bestandsrentner, da ein Rentensplitting in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beider Ehegatten/Lebenspartner und damit zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem das Versicherungsleben als abgeschlossen gilt. Lediglich in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in d...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 237 i.d.F von § 1 Abs. 8 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) mit Wirkung zum 1.8.1994 geändert...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Das Gesetz zur Reform der gesetzliche...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.5.1 Hinzuverdienstregelungen bis zum 30.6.2017

Rz. 28 Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Dieses Dispositionsrecht ermöglichte ihnen einerseits einen gleitenden Übergang vom Erw...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.2 Kein Wechsel in eine andere Rente

Rz. 7 Liegen bei Beginn einer Altersrente gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Erziehungsrente oder eine andere Altersrente vor, wird nur die höchste Rente geleistet (§ 89 Abs. 1 Satz 1). Bei gleich hohen Renten ist die in § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9, 11 bis 12 geregelte Rangfolge maßgebend. Darüber hinaus is...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 238 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte in ihrer ursprünglichen Fassung zunächst die Wartezeitregelung bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 4, § 61). Sie regelte in Abs. 1 und 2 Nr. 1, dass auf die W...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.8.1 Überblick

Rz. 53 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) als Leistung für hilfebedürftige (§ 9 SGB II) erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingeführt; es ersetzt das bisherige Arbeitslosengeld II. Zeiten des Bezuges von Bürgergeld an Leistungsberechtigte i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II komme...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.1.1 Gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 6 Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings ist an keine gesetzlich bestimmte Form gebunden. Es reicht hierbei vielmehr aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting eindeutig erkennbar ist. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung allerdings auch für Erklärungen i. S. v. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 124 Berech... / 2.2 Ermittlung von Renten/Rentenanwartschaften für Zeitabschnitte

Rz. 4 Abs. 2 enthält eine Regelung zur Berechnung von Renten oder Rentenanwartschaften, die auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallen. Sie ist insbesondere bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern nach §§ 120a, 120e anzuwenden. Rz. 5 Bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem...mehr

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Jansen, SGB VI § 120h Abzus... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet seit dem 1.7.1977 i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt (vgl. 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts – 1. EheRG v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1421). Mit Wirkung zum 1.1.2005 gilt dies auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. Gesetz zur Überarbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. § 236 i. d. F. des RRG 1992 enthielt Übergangsregelungen zum Hinzuverdienst für Versicherte, die bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Altersrente vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten. Durch Art. 1 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.1.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, nach dem 31.12.1948 geboren sind oder vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen. Rz....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 239, der die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Knappschaftsausgleichsleistung regelt, ist durch Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bis zum 31.12.1991 in § 98a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) enthaltenen Regelungen. Rz. 2 § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 1.3 Beitragsabführung für versicherungsfreie Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher, als Nichtversicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Beitragserstattung vers...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenversicherungsbericht / 1 Inhalt

Ausgehend von den letzten bekannten Daten über Anzahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen und Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage, enthält der Bericht insbesondere Vorausberechnungen in Form von Modellrechnungen über die künftige auf die nächsten 15 Jahre bezogene finanzielle Entwicklung und Finanzlage. Der Bericht umfasst darüber hinaus folgende Inhalte: Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.2.2 Berufstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus

Eine nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.[34] Nach Auffassung des BGH kommt es auch nicht darauf an, ob es i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 2.10.2.3 Altersvorsorge

Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung stets abzugsfähig. Generell kann gesagt werden, dass für die sogenannte primäre Altersvorsorge 20 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden können. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (die jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.6.5.4 Zur Begrenzung des Krankheitsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.3.2020, FamRZ 2021, 1025 Eine Begrenzung und/oder Befristung des Unterhalts wegen Krankheit kommen nur dann in Betracht, wenn die dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen wegen der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung des Unterhaltsberechtigten unbillig ist i. S. d. § 1578b BGB. Dabei können ehebedingte Nachteile wiederum einer Begre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.2.2 Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB

Gemäß § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwer...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.1 Befristung auf das Regelrentenalter

Rz. 109 Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.1.2 Fiktion

Rz. 102 Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI erfüllt, gilt diese Vereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, wenn nicht der in § 41 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI genannte Ausnahmefall vorliegt. Das Arbeitsverhältnis endet bei Eintritt dieser Fiktion mi...mehr