Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertaddition

Rz. 126 Bei der Vertretung mehrerer Kläger gelten die allgemeinen Regeln, nach denen der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert fordern kann. Es gilt darauf zu achten, dass bei der Vertretung mehrerer Kläger in ein und demselben Verfahren allerdings wegen unterschiedlicher Gegenstände in Folge der Regelung des § 16 Nr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO (Abs. 2)

Rz. 21 Diese Bestellung ist in ihrer Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis der Beiordnung nach § 138 FamFG , die sich ebenfalls als Bestellung qualifiziert (vgl. Rdn 15), nachgebildet worden. Der Rechtsanwalt kann gem. § 40 von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren bei der vorläufigen Wertfestsetzung

Rz. 40 Das Gericht setzt den vorläufigen Wert durch Beschluss fest (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Zuständig für die vorläufige Wertfestsetzung ist das Gericht. Die vorläufige Wertfestsetzung findet ohne Anhörung der Beteiligten statt (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). Der Kläger bzw. der Antragsteller, den die Zahlungspflicht zunächst trifft (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG), hat die Möglichkeit, im Rah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 12b wurde erstmals durch das Justizkommunikationsgesetz zum 1.4.2005 eingefügt. Hierdurch werden der Zivilprozess und die Fachgerichtsbarkeiten für eine elektronische Aktenbearbeitung geöffnet. Die Verfahrensbeteiligten – Richter, Rechtsanwälte, Bürger – sollen die Möglichkeit erhalten, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der – ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Begrenzung nach § 35 Abs. 2 GNotKG

Rz. 32 Sofern sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften des GNotKG berechnet, findet sich auch dort in § 35 Abs. 2 GNotKG eine gleichlautende Vorschrift. Soweit die Tabelle A anzuwenden ist, bedarf es wiederum der Beschränkung nach Abs. 2 S. 1 nicht. In Fällen der Tabelle B ist dagegen auf Abs. 2 S. 2 zurückzugreifen (siehe Rdn 27).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Verschlechterungsverbot

Rz. 219 Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren.[87] Das folgt aus dem Gebot der Streitwertwahrheit. Die Parteien können ihre Wertangaben jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, den Streitwert zutreffend zu beziffern und deshalb auch zur Abänderung von Amts wegen befugt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Das b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn es sich um eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 handelt, also wenn die Tätigkeit auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Inhalt gerichtet ist,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fälle des § 121 Abs. 4 ZPO

Rz. 87 Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verschiedene Angelegenheiten: Höherinstanzliches Prozessverfahren und Musterverfahren

Rz. 122 Befindet sich das Prozessverfahren im höheren Rechtszug, liegen die Voraussetzungen des § 16 Nr. 13 nicht vor.[32] Denn § 16 Nr. 13 bezieht sich ausdrücklich nur auf das erstinstanzliche Prozessverfahren. Prozessverfahren in der höheren Instanz und Musterverfahren bilden dann zwei verschiedene Angelegenheiten. Wird der Musterfeststellungsantrag in einem höheren Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Erneuter Antrag

Rz. 80 Ist der Antrag des gerichtlich bestellten Anwalts abgelehnt worden, so kann er jederzeit erneut einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann dann aber nur mit einer Veränderung der Verhältnisse begründet werden. Er kann sich nicht darauf stützen, die Leistungsfähigkeit sei früher unzutreffend beurteilt worden. Rz. 81 Zuzulassen ist der Antrag, der sich darauf stützt, die f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. 2Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. 3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht. (2) 1Im Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (Abs. 1 S. 2)

Rz. 18 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bisherigen Vorschrift wurde insowe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterschied zur Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Im Gegensatz zu dem in Zivilsachen im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, für den Zahlungen und Vorschüsse zunächst auf die höhere Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind, ordnet Abs. 3 S. 1 an, dass Zahlungen und Vorschüsse des Mandanten bzw. Auftraggebers oder eines Dritten unmittelbar auf die aus der Landes- oder Bundeskasse zu gew...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 12 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach VV 3100 ff., 1003 auf, da das Prozesskostenhilfeprüfu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde

Rz. 5 Die Vorschrift des § 57 darf nicht so verstanden werden, dass der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in allen Bußgeldsachen gegeben ist. Dieser Rechtsbehelf greift vielmehr nur dann, wenn das Verfahren ausschließlich vor der Verwaltungsbehörde stattfindet, also dort auch endet. Rz. 6 Soweit auf Einspruch hin die Sache an das erstinstanzliche Gericht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Beratung über beiderseitige Rechtsmittel

Rz. 142 Soll der Anwalt sowohl über das von der Gegenseite bereits eingelegte Rechtsmittel als auch über das eigene noch nicht eingelegte Rechtsmittel beraten, so gelten sowohl Nr. 10 hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels als auch die VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 bzw. VV 2103, 2103; 2101, 2102 hinsichtlich des gegnerischen Rechtsmittels. Beispiel: Der Angeklagte wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kein Vorschussanspruch bei Beratungshilfe (Abs. 2)

Rz. 7 Die sachliche Berechtigung der Regelung, dass bei Beratungshilfe kein Vorschuss verlangt werden kann, folgt aus der geringen Gebührenhöhe (VV 2501 ff.). Der Ausschluss des Vorschussanspruchs bezieht sich ausschließlich auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, nicht aber auf die beim Rechtsuchenden zu erhebende Beratungshilfegebühr (VV 2500). Dies ist durch das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Tod des Auftraggebers

Rz. 28 Durch den Tod des Auftraggebers erledigt sich der Auftrag im Zweifel nicht (§ 672 S. 1 BGB).[23] Sofern das Mandatsverhältnis jedoch höchstpersönlicher Natur war oder gar materiell-rechtlich sich mit dem Tode des Auftraggebers erledigt, etwa bei einem Scheidungsverfahren oder in einer Strafverteidigung, erledigt sich auch der Auftrag, so dass damit die Fälligkeit eint...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unverzügliche Geltendmachung

Rz. 16 Will der beigeordnete Anwalt seine ausstehende Vergütung von der Staatskasse verlangen oder sich diesen Weg jedenfalls offen halten, hat er seine Berechnung des Anspruchs unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nicht sanktioniert, zumal der Zeitpunkt ihrer Entstehung vom Willen des Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Form und Adressat

Rz. 11 Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 12a Abs. 2 S. 4). Die Erklärung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben; § 129a ZPO gilt entsprechend (§ 12a Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1, 2). Ein Anwaltszwang besteht nicht (vgl. § 12a Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1, 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Schlussabrechnung

Rz. 18 Die weitere Vergütung ist konzipiert als Schlusszahlung und daher erst fällig, wenn die Schlusskostenabrechnung aufgestellt werden kann.[18] Dazu müssen einerseits alle angefallenen Kosten sowie zum anderen auch die Deckungsbeträge, die für die Ausgleichung dieser Kosten zur Verfügung stehen, endgültig feststehen. Beendet i.S.d. Abs. 1 S. 2 ist ein Verfahren also imme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Pauschgebühr gem. § 51

Rz. 11 Auch die gem. § 51 z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr ist vor der Auszahlung durch den Urkundsbeamten im Verfahren gem. § 55 festzusetzen. Eine Auszahlung allein aufgrund der Bewilligung durch das OLG ist nicht möglich.[16]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruchskonkurrenz

Rz. 45 Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendiger Zusammenhang mit der Beiordnung oder Bestellung

Rz. 32 Auslagen sind Nebenkosten. Es handelt sich um Aufwendungen, die anlässlich einer Haupttätigkeit anfallen. In Abs. 2 S. 3 verwendet § 46 einen Begriff aus dem Schuldrecht (§ 670 BGB), der zugleich Eingang in VV Vorb. 7 Abs. 1 gefunden hat. Rz. 33 Eine Beiordnung oder Bestellung erfasst anwaltliche Tätigkeiten erst ab dem Zeitpunkt der formellen Wirksamkeit des Beiordnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Nichtzulassungsbeschwerde (Nr. 9)

Rz. 39 Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist – im Gegensatz zum Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11; siehe § 16 Rdn 110) – stets eine gesonderte Angelegenheit, und zwar sowohl gegenüber der Vorinstanz, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Nr. 1), als auch gegenüber dem nachfolgenden Rechtsmittelv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gütliche Erledigung (§ 802b ZPO)

Rz. 7 Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[11] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen.[12] D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) "Angemessene Gebühr"

Rz. 17 In VV 2103 a.F. war bis zum 30.6.2006 eine "angemessene" Gebühr vorgesehen. Diese ist mit Wegfall der Gebühren für Beratung und Gutachten zum 1.7.2006 abgeschafft worden. Die Vereinbarung einer angemessenen Gebühr ist nach § 4 Abs. 3 S. 2 nicht möglich. Es gilt dann die gesetzliche Vergütung[2] (siehe § 4 Rdn 37 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Entsprechende Anwendung des Abs. 3 auf Verwaltungsbehörden (Abs. 5)

Rz. 29 Wird der Anwalt von einer Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die ein Bußgeldverfahren betreibt (§ 36 OWiG), so entsteht das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen ihm und der Körperschaft, der diese Verwaltungsbehörde angehört. Handelt es sich um die Behörde eines Landes, ist gem. Abs. 3 die Landeskasse seine Vergütungsschuldnerin, bei einer Bundesbehörde die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Ermessen des Gerichts

Rz. 143 Die Erstreckung der Bewilligung oder der Beiordnung steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht "kann" die Wirkungen erstrecken. Nach der Gesetzesbegründung soll dies geschehen, wenn eine Beiordnung oder Bestimmung unmittelbar bevor gestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre.[141] Rz. 144 Die Anordnung ist auszusprechen, wenn in den hinzuverbundenen Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 42 Zwischenstreite gehören zum Rechtszug; es erwächst dem Prozessbevollmächtigten keine weitere Gebühr. Zwischenstreite können in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geführt werden etwa übermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zahlungen und Vorschüsse

Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 sind Zahlungen und Vorschüsse anzurechnen. Unter Zahlungen sind Leistungen auf fällige Vergütungsansprüche (§ 8), etwa aus einem Wahlverteidigervertrag, zu verstehen. Vorschüsse wiederum sind Leistungen vor Fälligkeit auf bereits entstandene oder noch entstehende Gebühren (§ 9). Rz. 47 Über Vorschüsse und Zahlungen hinaus sind auch solche vereinnahmten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO

Rz. 19 Für andere Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO ist § 23b nicht analog anzuwenden, auch soweit die Rechtsbeschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen zum KapMuG stehen. Für diese anderen Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 GKG. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers. Rz. 20 Für diese Rechtsbeschwerden i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anordnungs- und Zulassungsverfahren

Rz. 33 Im Rahmen des § 1041 ZPO ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bestellung nach § 109 Abs. 3 bzw. § 119a Abs. 6 StVollzG (Abs. 2)

Rz. 20 Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller gem. § 109 Abs. 3 StVollzG für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Durchsetzung der weiteren Vergütung

Rz. 39 Zwecks Pflege des Mandatsverhältnisses sollte der Anwalt von der Möglichkeit der Festsetzung einer weiteren Vergütung nur restriktiv Gebrauch machen. Bleibt ihm keine andere Wahl, um seine volle Entlohnung zu erreichen, ist die Situation häufig dann besonders angespannt, wenn bei Fälligkeit der weiteren Vergütung noch nicht alle dafür erforderlichen Raten gezahlt sind...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Fremdnützige Beauftragung

Rz. 13 Bei einer fremdnützigen Beauftragung (siehe Rdn 6) erschöpft sich die Bedeutung von mehreren Auftraggebern grundsätzlich in der Regelung des § 7 (Gebühren- und Haftungsbeschränkung). Besonderheiten gelten indes bei einer Mehrfachvertretung mit identischem Gegenstand (echte Streitgenossenschaft) oder auch mit verschiedenen Gegenständen (unechte Streitgenossenschaft), f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unzulässigkeit nach Stellung eines Festsetzungsantrags über die gesetzlichen Gebühren

Rz. 26 Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat. Dann tritt nach §§ 315 ff. BGB Bindungswirkung ein, so dass für eine Pauschgebühr kein Raum mehr ist.[24] Das Verfahren nach § 42 muss vor einem Festsetzungsantrag durchgeführt werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verteilung

Rz. 58 Die Verteilung der gesamten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Auslagen auf die einzelnen Prozessverfahren bestimmt Anm. Abs. 3 zu Nr. 9018 GKG-KostVerz. Der auf ein einzelnes Ausgangsverfahren entfallende Anteil an den Gesamtauslagen ergibt sich aus dem Verhältnis der jeweils im zugrunde liegenden Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anwendungsbereich

Rz. 124 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 erstreckt sich auf alle Vergütungsvarianten des Abs. 1. Von der Anrechnung erfasst werden daher eine vereinbarte Beratungsgebühr nach Abs. 1 S. 1, die übliche Beratungsgebühr nach Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB sowie die gekappte Beratungsgebühr nach Abs. 1 S. 3. Die Einbeziehung auch der vereinbarten Beratungsgebühr mag systemwi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beiordnung im Wege der PKH

Rz. 58 Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt zwar keine Beiordnung eines in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalts in Betracht.[108] Ist ein Rechtsanwalt aber sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren

Rz. 127 Abs. 6 S. 1 und 2 gelten auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist hier allerdings gering, da es kein vorbereitendes Verfahren gibt und in der Strafvollstreckung sämtliche Gebühren nur einmal anfallen. Rz. 128 Da es sich bei der Verfahrensgebühr um eine "Dauergebühr" handelt, hat hier die Rückwirkungsfiktion allenfalls Bedeutung für eine Termins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Spezielle Problematik

Rz. 86 Während sich die Rechtsfrage, was der einzelne Streitgenosse erstattet verlangen kann, bei einer einheitlichen Kostenquote praktisch als ergebnisneutral erweist, weil sie die Höhe der insgesamt den Streitgenossen zustehenden Erstattungsforderung nicht berührt, bestimmt sie bei einer unterschiedlichen Beteiligung der einzelnen Streitgenossen an den Verfahrenskosten den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verweisung von einem Arbeitsgericht an ein Zivilgericht

Rz. 48 Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht bleibt wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der erstinstanzlichen vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen.[24] Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Anwaltskosten, die vor dem ordentlichen Gericht erneut entstanden sind.[25] Beispiel: Die Klage wird beim ArbG eingereicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Wirkung der Beendigung der PKH-Bewilligung

Rz. 40 Die Beendigung der Bewilligung aus persönlichen oder sachlichen Gründen lässt ihre materielle Wirksamkeit stets nur für die Zukunft entfallen.[63] Solange sie gilt, trägt sie die Beiordnung des Anwalts und damit als Rechtsgrundlage auch die Vergütungspflicht der Staatskasse für sämtliche Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts, die in dem Bewilligungszeitraum angefallen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Denkgesetze

Rz. 162 Zu den rügefähigen Gesetzesverletzungen gehören auch Verstöße gegen die Denkgesetze,[101] etwa Rechenfehler,[102] oder wenn eine Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist.[103] Ein fehlerhafter Schluss aus einer Rechtsnorm ist gleichbedeutend damit, dass diese "nicht richtig angewendet worden ist" (§ 546 ZPO). Nicht richtig angewendet worden ist sie auch, wenn sie ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 § 59a bestimmt, dass für die in Abs. 2 und 3 genannten Beistände die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand bzw. über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Voraussetzung ist, dass eine Beiordnung als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Bestellung als Beistand nach § 87e IRG durch das Bundesamt für Justiz ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung nur eines von mehreren Antragstellern

Rz. 9 Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern in einem Verfahren nach dem SpruchG vertritt, ist der Gegenstandswert für die Tätigkeit dieses Anwalts nach Abs. 1 zu ermitteln. Sofern der Vertretene alleiniger Antragsteller ist, gilt der volle gerichtlich festgesetzte Wert; auf § 31 kommt es dann nicht an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Geringerer Wert des zu pfändenden Gegenstands

Rz. 31 Hat der Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsorgan den Auftrag erteilt, einen bestimmten Gegenstand zu pfänden, so ist der Wert dieses Gegenstandes maßgebend, wenn er niedriger ist als der Wert der zu vollstreckenden Forderung (Nr. 1, 2. Hs.). Maßgebend ist auch hier der Wert im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden (ersten) Tätigkeit des Anwalts.mehr