Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Außergerichtliche Mediation bzw. gerichtliche Güteverhandlung

Rz. 36 Außergerichtliche Verhandlungen können auch in einer außergerichtlichen Mediation stattfinden. Ob es sich aber bei einer außergerichtlichen Mediation noch um eine Vorbereitungs-, Abwicklungs- oder Nebentätigkeit handelt, ist allerdings zu bezweifeln. Abs. 1 zielt grundsätzlich nur auf Tätigkeiten von eher geringem Umfang ab. Anwaltliche Tätigkeiten haben aber in Bezug...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

Rz. 39 Hat das Gericht eine Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen und die Partei Zahlungen erbracht, besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit einer Erhebung des übergegangenen Vergütungsanspruchs gegen die Partei, um die von der Staatskasse an den Anwalt geleistete Vergütung auszugleichen. Nach § 50 sind diese Zahlungen (auch) mit der Gebührenschuld der P...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kostenbefreiung auch für Partei

Rz. 53 Die Erstreckung der Beiordnung ergibt sich mittelbar aus der eigentümlichen gesetzlichen Regelung in Abs. 5 S. 2 Nr. 4, indem die Rechtsverteidigung gegen den "Widerantrag" in Ehesachen und in Lebenspartnerschaften nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG von dem Grundsatz ausgenommen wird, dass sich die Beiordnung auf das Verfahren über eine Widerklage nur dann erstreckt,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Änderung des Gegenstands

Rz. 10 Ändert sich vor oder nach der Verweisung (Abgabe) der Gegenstand infolge Klageerweiterung, teilweiser Klagerücknahme, Widerklage oder Klageänderung, ergeben sich keine Besonderheiten. Da die Gebührenangelegenheit dieselbe bleibt, gelten die allgemeinen Regelungen, wonach sich jede Gebühr nach dem jeweiligen Wert der Gegenstände berechnet, nach dem sie im Laufe der Ang...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Auslösendes Ereignis

Rz. 15 Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung[8] geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebührenhöhe

Rz. 19 § 41a Abs. 1 S. 3 bestimmt den Höchstsatz der besonderen Gebühr des § 41a. Der Höchstsatz beträgt 0,3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Gebührensatz von bis 0,3 im Hinblick auf die häufig hohen Gegenstandswerte ausreichend erscheine.[13] Der Angemessenheit dieser Gebührenbegrenzung dürften indes die langwierige Dauer und die besondere Schwierigkeit der anwaltl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ein Auftraggeber

Rz. 11 Hat der Anwalt nur einen Vertragspartner (Auftraggeber), so findet § 7 insgesamt keine Anwendung, ungeachtet des Inhalts seiner Tätigkeit (Auftragserteilung namens einer GbR) (siehe Rdn 18).[16] Vertritt er in dessen Auftrag mehrere (vertraglich nicht gebundene) Personen gemeinschaftlich, so fallen sämtliche Gebühren nur einfach an; ein "Mehrvertretungs-Zuschlag“, wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anwaltswechsel

Rz. 51 Hatte der Freigesprochene seinen etwaigen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für den Fall des Freispruchs bereits an seinen zunächst beauftragten Verteidiger abgetreten, so verliert die Abtretung mit der Mandatsbeendigung nicht ihre Wirkung, sondern hindert die Kostenfestsetzung aus ebenfalls abgetretenem Recht für den neuen Verteidiger.[35]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend. (2) 1Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Form

Rz. 68 Der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO bedarf keiner Form. Der Anwalt hat daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Möglich ist etwa die Hinweiserteilung durch einen Aushang oder eine Daueransage im Wartezimmer, an der Rezeption ausliegende Merkblätter, einen mündlichen Hinweis im Rahmen der ersten Besprechung oder ein – standardisiertes oder individuelles – Hinweisschreib...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehung

Rz. 1 Da sich die gerichtlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung nicht nach dem Wert richten, sondern im Regelfall als Festgebühren berechnet werden (vgl. Nr. 2110 ff. KV GKG), führt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 nicht weiter, ebenso nicht § 23 Abs. 1 S. 2, weil es eine Wertvorschrift im GKG für die Zwangsvollstreckung nicht gibt.[1] Daher bedarf es einer eigenen, n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Eigene Partei

Rz. 16 Ob die Staatskasse einen Ausgleich ihrer Zahlungen an den Anwalt erreichen kann, ist bei ratenfreier Prozesskostenhilfe regelmäßig vom Übergang eines Beitreibungsrechts des Anwalts gegen den Gegner abhängig. Der auf die Staatskasse übergehende Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die eigene Partei hat hingegen so gut wie keine praktische Bedeutung, da er grundsätzlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Fortsetzung einer Folgesache als isolierte Familiensache (Abs. 3)

Rz. 48 Die Regelung des Abs. 3 hat mit einer Zurückverweisung nichts zu tun. Sie betrifft vielmehr den Fall, dass eine ursprüngliche Folgesache nach § 137 FamFG abgetrennt und als isolierte Familiensache fortgeführt wird. Hierzu zählt derzeit nur der Fall der Abtrennung einer Kindschaftssache nach § 137 Abs. 3 FamFG, da hier ausnahmsweise der Verbund trotz Abtrennung nicht e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Begründung

Rz. 19 Eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Antrag zu begründen. Sofern sich die Begründung aus der vorangegangenen Korrespondenz mit der Verwaltungsbehörde ergibt, genügt es, darauf Bezug zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass der zur Entscheidung berufene Richter die Akte bislang nicht kennt und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Heilung einer Gehörsverletzung

Rz. 31 Eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung ist statthaft.[47] Diese Voraussetzung der Heilung ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Gleichzeitige Anmeldung nur durch einen Teil der Streitgenossen

Rz. 79 Melden zwar mehrere Streitgenossen zugleich, aber nicht sämtliche Streitgenossen ihre Kosten an, reicht es für die Festsetzung der Gesamtkosten des gemeinsamen Anwalts nach der hier vertretenen Meinung[101] aus, wenn die Haftungsanteile der anmeldenden Streitgenossen zusammen diesen Betrag erreichen oder übersteigen. Dann ist es nicht erforderlich, dass noch weitere S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Anwendung von § 56

Rz. 25 Auch eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gem. § 56 scheidet aus,[32] weil das Festsetzungsverfahren nach § 55 nur die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, nicht hingegen einen Anspruch der Staatskasse gegen die Partei auf Fortsetzung der angeordneten Zahlungen zum Gegenstand hat. Ebenso wie durch das Unterbleiben einer Zahlungsanordnung nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Fortsetzung des Verfahrens auf die Anhörungsrüge

Rz. 45 Hält das Gericht die Rüge für begründet, weil eine dem Rügeführer günstigere Entscheidung ohne Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann, hilft es der Anhörungsrüge ab, indem es das Verfahren fortsetzt (§ 12a Abs. 5). Einer förmlichen Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens bedarf es nicht. Das Gericht sollte aber, um Missverständnisse zu verm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter

Rz. 13 Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden ist, sondern jeder Rechtsanwalt, der mit der Gesamtvertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war. Hierzu zählen also insbesondere (nicht abschließend):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vereinbarungen

Rz. 11 Anwalt und Auftraggeber können über die Fälligkeit der Vergütung eine Vereinbarung treffen. Diese geht dann der Vorschrift des Abs. 1 vor. Rz. 12 Die Vereinbarung einer vorzeitigen Fälligkeit muss nicht den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 entsprechen, da sie nicht zu einer höheren Vergütung führt.[10] Geschuldet bleibt nach wie vor die gesetzliche Vergütung, wenn au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Vergütung bei Bedingungseintritt (Nr. 2)

Rz. 36 Nach Abs. 2 Nr. 2 müssen die Parteien beim Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung auch angeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. Die Vertragsurkunde muss demnach eine Definition des vereinbarten Erfolges ausweisen. Die Vergütung steht insoweit unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts bestimmter, von den Parteien definiert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Teilforderung

Rz. 16 Erfolgt die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Teilforderung, so ist nur diese Teilforderung maßgeblich, auch wenn nach dem Vollstreckungstitel die zu vollstreckende Geldforderung höher ist. Lautet die titulierte Forderung auf 10.000 EUR, lässt der Gläubiger aber nur wegen eines Teilbetrags von 6.000 EUR vollstrecken, so bemisst sich der Gegenstandswert nur nach dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ausnahme des Abs. 3

Rz. 22 Die jetzt noch einzige Ausnahme von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren enthält Abs. 3. Sofern nach verschiedenen Teilwerten unterschiedliche Gebührensätze anfallen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den einzelnen Teilwerten gesondert. Insgesamt darf er jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz erhalten. Dieses Korre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gerichtsgebührenfreie Verfahren

Rz. 22 Gerichtsgebührenfreie Verfahren sind beispielsweisemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Neuer Streit- oder Verfahrensgegenstand

Rz. 172 Bewilligung und Beiordnung sind an das Rechtsschutzbegehren gebunden (vgl. Rdn 29 f.). Ändert sich die Antragstellung der Partei im Laufe des Verfahrens, so muss der beigeordnete Anwalt damit rechnen, dass die Vergütungspflicht der Staatskasse seine weitere Tätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise umfasst. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein vora...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anspruch auf Wahlgebühren gegen die Auftraggeber und den Verurteilten (§ 53)

Rz. 15 Dem Nebenkläger ist es unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.[11] Die Beschränkungen des § 53 für die Geltendmachung von Wahlgebühren gelten für diesen Rechtsanwalt nicht.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils, §§ 537, 558 ZPO

Rz. 98 Ist ein Urteil nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag von dem Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird (§§ 537 Abs. 1 S. 1, 558 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Revisionsbegründung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeiner Gerichtsstand

Rz. 103 Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erinnerung und Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen

Rz. 41 § 59 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass nicht nur für den Ansatz, sondern auch für die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung der übergegangenen Forderungen das jeweilige Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) entsprechend gilt.[43] Mithin kann der jeweilige "Kostenschuldner", wenn er den festgestellten Anspruch des Anwalts im Umfang des (vermeintlichen) Forderungsübergangs au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 56 Den Ehesachen gleichgestellt sind von den Lebenspartnerschaftssachen des § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG die Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Nr. 1) und über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft (Nr. 2). Insoweit sind die Angelegenheiten und ihre Regelungsmaterien vergleichbar. Die Aufhebung einer Lebenspartn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend. (2) 1Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Umfang (§ 48 Abs. 4)

Rz. 177 Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind nur die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigen, die er nach Stellung des PKH-Antrags vorgenommen hat. Tätigkeiten, die vor PKH-Antragstellung erfolgt sind, dürfen bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, § 48 Abs. 4.[355]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anknüpfung an Anzahl der Angelegenheiten

Rz. 36 Zugleich bestärkt Abs. 1 das Prinzip, dass die Angelegenheit als solche den Abgeltungsbereich der Gebühren umschreibt, also jede Angelegenheit die Regelgebühren erneut anfallen lässt. Deren Anzahl richtet sich allein nach der Zahl der Angelegenheiten, soweit jeweils ein Gebührentatbestand verwirklicht wurde. Deshalb ist es für die Vergütung des Anwalts in erster Linie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Vergütungsfestsetzung

Rz. 151 Eine vereinbarte Vergütung kann nicht nach § 11 festgesetzt werden, da es sich nicht um die gesetzliche Vergütung handelt.[245] Im Gegensatz zur Kostenfestsetzung kommt hier auch eine Festsetzung in der Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, nicht in Betracht.[246] Festsetzbar ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur die ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Anspruchsverlust mangels Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)

Rz. 174 Angesichts der Bedeutung des Abrechnungsstadiums bei dem beigeordneten Anwalt im Verhältnis zur Partei für die Verwendung der von der Staatskasse eingezogenen Beträge, die zur Deckung der Kosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht benötigt werden, postuliert Abs. 6 auch insoweit eine Erklärungspflicht des Anwalts, die von dem Urkundsbeamten befristet werden kann und de...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Tatbestände

Rz. 26 Die Vorschriften der VV 2501 ff. regeln sechs Gebührentatbestände:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Änderung des Gegenstandswerts

Rz. 11 Grundsätzlich gilt für die Bewertung des Gegenstands im Rechtsstreit § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 40 GKG, § 34 FamGKG. Maßgebend ist der Wert bei Einreichung des instanzeinleitenden Antrags. Dieser Wert bleibt auch dann maßgebend, wenn sich der Wert vor Eingang der Sache beim Empfangsgericht ändert. Da das weitere Verfahren nach Verweisung keine neue Angelegenheit eröffn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XX. Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt (Nr. 17)

Rz. 168 Die Herausgabe der Handakten und/oder die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt gehören ebenfalls zur Instanz und lösen keine gesonderten Gebühren aus. Rz. 169 Ist ein Rechtsanwalt zur Herausgabe der Handakten verurteilt, so hat er sie nicht nur bereitzuhalten, sondern auch an den ehemaligen Mandanten, bzw. dessen Bevollmächtigten zu verschicken. Mus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Wertgebühren im Revisionsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Rz. 75 Nach VV 3206 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr. Rz. 76 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anmerkung zu VV 3201 gilt gemäß der Anmerkung zu VV 3207 entsprechend. Rz. 77 Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,5 Terminsgebühr. Für die Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Eigenes Beitreibungsrecht der Staatskasse (Abs. 2)

Rz. 4 Was die Beitreibung eines übergegangenen Anspruchs anbelangt, hat die Staatskasse mit einem Bürgen allerdings nichts Gemeinsames mehr. Im formellen Recht gewährt ihr der Gesetzgeber stets eine privilegierte Position, wenn es um fiskalische Belange öffentlich-rechtlicher Art geht. Eigene Ansprüche kann sie grundsätzlich, und so auch hier, im Verwaltungsweg festlegen (la...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühren und Auslagen

Rz. 338 In § 19 Abs. 2 S. 5 BRAGO hieß es, dass der Anwalt im Verfahren über den Antrag keine Gebühr erhält. Diese Vorschrift war zum Teil sinnlos, zum Teil falsch und ist nunmehr aufgehoben worden. Soweit der Anwalt sich im Festsetzungsverfahren selbst vertritt, kann selbstverständlich keine Gebühr entstehen, da der Anwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Frist

Rz. 32 Der Festsetzungsantrag unterliegt keiner Frist [62] und kann bei Fälligkeit (§ 8) gestellt werden. Ist noch keine Fälligkeit eingetreten, besteht gem. § 47 das Recht, einen Vorschuss zu beantragen.[63] Zur Auswirkung der in Abs. 6 geregelten Ausschlussfrist für die weitere Vergütung (§ 50) auf die Grundvergütung gem. § 49 siehe Rdn 167 ff. Faktisch ist der Antrag befris...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 47 Abs. 1 enthält einen Vorschussanspruch des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Das gilt auch für die in § 59a genannten Anwälte (§ 59a Rdn 9, 12 und 18). Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 9, der einen Vorschussanspruch des Wahlanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt k...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 33 § 20 ThUG gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gemäß § 7 Abs. 1 ThUG gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG).[35] Die Beiordnung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung. Gemäß § 6 Abs. 2 ThUG wird der beigeordnete Rechtsanwalt durch seine Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO

Rz. 54 In der Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO). Rz. 55 Gegen seine Entscheidung ist unabhängig vom Wert immer die Erinnerung gegeben, die auch als Antrag auf Entscheidung des Gerichts bezeichnet wird (§§ 165, 151 VwGO). Über die Erinnerung entscheidet der Richter, sofern ihr der Urkundsbeamte n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Endentscheidung des Rechtsmittelgerichts oder Vergleich

Rz. 21 Das Rechtsmittelgericht muss in der Sache eine bei ihm abschließende Entscheidung getroffen, also das Verfahren durch Urteil oder Beschluss abgeschlossen haben. Nicht ausreichend ist es daher, wenn sich die Sache im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren erledigt oder das Rechtsmittel zurückgenommen wird, das Rechtsmittelgericht die Sache aussetzt oder zum Ruhen bringt u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einforderung der Vergütung

Rz. 163 Das Einfordern der Vergütung gehört stets zur Angelegenheit. Diese Alternative ist an sich überflüssig. Der Anwalt, der seine Vergütung einfordert, wird nicht für den Auftraggeber tätig, sondern für sich selbst, so dass insoweit ohnehin keine Gebühren entstehen können. Zur Einforderung der Vergütung gehört auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11. Hier erhä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anhängigkeit

Rz. 93 In einem Verfahren nach VV Teil 3 obliegt es dem beigeordneten oder bestellten Anwalt darauf zu achten, ob die Sache noch oder wieder bei dem Gericht anhängig ist, das ihn beigeordnet oder bestellt hat. Ist das nicht der Fall, muss er das Gericht ermitteln, bei dem die Sache nun anhängig ist, weil er seinen Festsetzungsantrag an dieses Gericht richten muss. Das gilt h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Toleranzbereich bei Schwellenwert

Rz. 89 Auch im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum, den die Rechtsprechung dem Anwalt mit der Zubilligung des Toleranzbereiches eingeräumt hat, kann jedoch eine höhere Geschäftsgebühr als nach dem Schwellenwert nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war.[172] Abweichend davon hatten der IX. Senat[173] und der VI. Senat[174] des BGH die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr (§ 51)/Festsetzung der Vergütung (§ 55)

Rz. 24 Das Bundesamt für Justiz setzt eine Pauschgebühr gemäß § 51 – wie in § 51 Abs. 3 im Bußgeldverfahren nach dem OWiG die Verwaltungsbehörde – selbst fest. Über Anträge auf Bewilligung einer Pauschgebühr entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung (§ 55). Für das Verfahren bei der Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 wird auf die Erläuterun...mehr