Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 81 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden. Muster 7.12: Vereinbarung von Gütertrennung Muster 7.12: Vereinbarung von Gütertrennung wollen einen Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: § 1 Aus...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 3. Erwägungen in der Rechtsprechung zur Wirksamkeitskontrolle

Rz. 34 Im Laufe der Entwicklung seit dem Urteil des BGH zur Kernbereichslehre im Jahre 2004 betont der BGH tendenziell mehr und mehr die Anpassung des Ehevertrages an die gegenwärtigen Verhältnisse und damit den Ausgleich entstandener ehebedingte Nachteile.[40] Schließlich hat der BGH auch in seinen neuesten Entscheidungen die Vertragsfreiheit betont und seinen Standpunkt ver...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zu ausgefallenem Umgang

Rz. 446 Eine "Nachholungsregelung" soll in der Regel den Sinn haben, den Umgang mit dem Kind nicht dadurch zu behindern, dass aus Gründen kaum nachprüfbarer Erkrankung des Kindes, dessentwegen man ja nicht unter allen Umständen einen Arzt aufsucht, Umgangstermine häufiger abgesagt werden. Ist aber ohnehin der persönliche Kontakt zwischen dem nicht überwiegend mit dem Kind zus...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / a) Die Ehewohnung bei Getrenntleben

Rz. 212 Im Falle des Getrenntlebens wird der namentlich die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil gegenüber dem Verlangen eines Auszugs aus der Ehewohnung einwenden, dass eine unbillige Härte nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, weil das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Wie bei nahezu allen Streitfragen im Familienrecht, ist es sinnvoll, sich über...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / aa) Gütertrennung

Rz. 111 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[164] Muster 3.7: Gütertrennung Muster 3.7: Gütertrennung Die Erschienenen wollen einen Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Eh...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / cc) Aufhebung der Gütertrennung

Rz. 114 Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden. Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[166] Rz. 115 Muster 3.9: Aufhebung der Gütertrennung Muster 3.9: Aufhebung der Gütertrennung Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze

Rz. 393 Zu Unrecht wurde – und wird landläufig noch heute – das Umgangsrecht als Einbahnstraße im Sinne eines Rechtsanspruches ausschließlich des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils angesehen.[472] Die zentrale Vorschrift des § 1684 I BGB beschreibt jedoch drei Bereiche:mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Kinderbetreuung

Rz. 158 Die Betreuung von Kindern beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet deshalb aus, wenn entsprechend den zu § 1570 BGB entwickelten Grundsätzen[177] eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in größerem Umfange erwartet werden kann. Rz. 159 Die frühere Auffassung des BGH, a...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Krankheit, Gebrechen, körperliche oder geistige Schwäche

Rz. 684 Der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen und entspricht den entsprechenden Begriffen im Sozialversicherungs- und Beamtenrecht (§ 1247 Abs. 2 RVO bzw. § 42 Abs. 1 S. 1 BBG). Krankheit ist danach ein "objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf".[781] Der Krankheit stehen Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder g...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Krankheit oder Gebrechen

Rz. 173 Für den nachehelichen Unterhalt gilt gem. § 1572 BGB, dass dann von einem (früheren) Ehepartner eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten ist, wenn dieser wegen Krankheit, eines anderen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, in angemessener Weise für sich selbst zu sorgen.[194] Rz. 174 Die Krankhe...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / I. Abgrenzungsfragen

Rz. 1 Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen solchen, die sich nach spezifisch eherechtlichen Bestimmungen vollziehen und denen, die nicht die Ehe voraussetzen, sondern notwendig werden, weil die Ehepartner in Vermögensgemeinschaften verbunden sind, die auch Unverheiratete eingehen können.[1]...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / c) Miete oder Nutzungsentschädigung? Verhältnis zur Unterhaltsregelung

Rz. 202 Nach § 1568a Abs. 5 BGB können sowohl der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen werden soll, als auch der Eigentümer oder Miteigentümer bzw. sonst zur Vermietung Berechtigte den Abschluss eines Mietverhältnisses verlangen. Sie müssen dies aber nicht. Kommt es nicht zum Abschluss eines Mietvertrages, ergibt sich für den Fall des Miteigentums der Ehegatten an der Ehewoh...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 12. Einschränkung der Notwendigkeit von Anpassungsanträgen, § 32 ff. VersAusglG

Rz. 115 Da grds. alle Anrechte einzeln geteilt werden, ist die Möglichkeit späterer Änderungen des aus Anlass einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs stark eingeschränkt worden. Das Gesetz geht davon aus, dass prinzipiell beide Ehegatten in gleicher Weise von Veränderungen der geteilten Anrechte betroffen sind. a) Anpassungsfähige Anrechte Rz. 116 Die Möglichke...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / g) Fristen

Rz. 206 § 1568a BGB nennt keine Fristen für die Geltendmachung des Überlassungsanspruchs in Bezug auf die Ehewohnung, so dass ein Wohnungszuweisungsantrag auch längere Zeit nach Ehescheidung möglich ist. Allerdings erlischt nach § 1568a Abs. 6 BGB der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Sch...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / h) Anmerkungen zum Muster

Rz. 146 Bei den auf §§ 242, 313 BGB gestützten Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus dem ehelichen Güterrecht i.S.d. § 111 Nr. 9 i.V.m. § 261 FamFG, vgl. für § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO BGH FamRZ 1991, 1169, 1171 und BGH FamRZ 1981, 19, 21; die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich seit dem 1.9.2009 aber nach § 111 Nr. 10 FamFG i.V.m. §§ 266 ff. FamFG (sonstige ...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 5. Scheidungsantrag des Antragsgegners

Rz. 74 Muster 1.12: Ehescheidungsantrag des Antragsgegners Muster 1.12: Ehescheidungsantrag des Antragsgegners An das Amtsgericht _________________________ – Familiengericht – _________________________ Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich In der Familiensache des Herrn _________________________ – Antragsteller– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ____________________...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / h) Zahlungsantrag

Rz. 96 Ist die Auskunft vorprozessual erteilt und besteht auch keine Veranlassung, eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, kann unmittelbar Zahlungsantrag gestellt werden, über den wiederum im Verbund mit der Ehesache zu entscheiden ist. Der Antrag wird in aller Regel nur auf Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichsbetrages zu richten ...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / c) Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, § 19 Abs. 2 Ziff. 4 VersAusglG

Rz. 101 Solche Anrechte sind nach § 19 Abs. 2 Ziffer 4 VersAusglG dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei Ehescheidung entzogen, weil die jeweiligen Versorgungsträger nicht der deutschen Jurisdiktion unterliegen. Das Bestehen solcher Versorgungsanrechte auf Seiten des Verfahrensgegners kann Veranlassung geben, nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auf der Seite des potenti...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / d) Vorschussverfahren in Ehesachen

Rz. 74 Der Antrag auf Erlass einer Vorschussanordnung für eine Ehesache selbst setzt voraus, dass diese anhängig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Vorschüsse für die Ehesache selbst, alle Folgesachen sowie die während der Ehesache möglichen einstweiligen Anordnungen geltend gemacht werden. Rz. 75 Das Verfahren unterliegt dem Antragserfordernis, d.h. der Ehepartner muss einen be...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / gg) Vermeidung der Doppelberücksichtigung von Schulden und Vermögenspositionen, insbesondere des Firmenwertes, im Zugewinnausgleich und im Unterhalt?

Rz. 32 Das Problem der Doppelverwertung von Vermögenspositionen und/oder Schulden im Zugewinnausgleich und im Unterhalt[62] basiert auf den Gerechtigkeitsdefiziten, die sich daraus ergeben können, dass ein Vermögenswert in die Endvermögensbilanz eines Ehegatten eingestellt wird, aus dem er Einkünfte erzielt, die ihrerseits wiederum den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / 3. Checkliste: Aufteilung der Haushaltsgegenstände

Rz. 180 Anspruchsgrundlagen: Übergewicht des Bedarfs/sonstige Billigkeitsgründe Da Anspruchsgrundlage für die Überlassung und Übereignung des Alleineigentums an Haushaltsgegenständen die Feststellung ist, dass der Anspruch stellende Ehegatte auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / g) Zahlungsantrag

Rz. 143 Ansprüche wegen unbenannter/ehebedingter Zuwendungen während der Ehe sind in aller Regel auf eine Ausgleichszahlung gerichtet. Nur unter besonderen Umständen sieht die Rechtsprechung einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich zugewandter Vermögensgegenstände vor. Auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf eine Ausgleichszahlung in Geld gerichtet. Rz. 144...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Naturalteilung

Rz. 462 Eine Vereinbarung über die Herausgabe von Gegenständen kann folgenden Inhalt haben: Muster 7.114: Vereinbarung über die Verteilung von Haushaltssachen Muster 7.114: Vereinbarung über die Verteilung von Haushaltssachenmehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 7. Notwendige anwaltliche Vertretung

Rz. 46 Gem. § 114 Abs. 1 FamFG findet sich für die Vertretung der Beteiligten vor dem Familiengericht und OLG die Vorschrift, dass die Eheleute in allen Ehe- und Folgesachen und die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dies bedeutet, dass nunmehr auch im selbstständigen Unterhaltsverfahren vor Einleitung ei...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / b) Erklärung zur Überlassung der Ehewohnung

Rz. 209 Muster 3.29: Erklärung zur Überlassung der Wohnung Muster 3.29: Erklärung zur Überlassung der Wohnung Wir, die Eheleute M und F, sind uns darüber einig, dass aus Anlass unserer Ehescheidung das bisher von M allein begründete Mietverhältnis Alternativ: … das bisher von uns gemeinsam begründete Mietverhältnis über die Ehewohnung _________________________ mit dem Vermieter ...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 4. Verbundanträge

Rz. 25 Auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt nach § 270 i.V.m. § 137 FamFG der Grundsatz, wonach über die Ehescheidung und Anträge zur Regelung von Ehescheidungsfolgen im Verbund zu entscheiden ist. Als Verbundverfahren kommen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9, 10, 5, 6 FamFG insbesondere Auseinandersetzungen um die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Un...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Grundsätze

Rz. 451 Im Rahmen einer Ehescheidung kommt es häufig zu Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG. Grundsätzlich kann niemand am gemeinsamen Eigentum mit dem geschiedenen Ehegatten festgehalten werden. Einigt man sich nicht über eine Zuordnung oder den Verkauf gemeinsamer Immobilien, wird häufig ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet. Dies geschieht schon deshal...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Grobe Unbilligkeit

Rz. 873 Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 1576 BGB trägt absoluten Ausnahmecharakter. Die Versagung des Unterhaltes muss daher dem Gerechtigkeitsempfinden in ganz erheblicher Weise widersprechen.[982] In der Praxis erfasst der Anspruch auf Zahlung von Billigkeitsunterhalt nach § 1576 vor allem den Fall der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder, also von Pf...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / c) Typischer Sachverhalt

Rz. 125 F und M sind seit 1985 miteinander verheiratet.[184] M hat 1990 den Handwerksbetrieb seines Vaters übernommen und führt ihn seitdem weiter. Mit dem Handwerksbetrieb ist ihm das Grundstück übertragen worden, auf dem sich Werkstatt und Wohnhaus befinden. Gleichzeitig haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart. F war während der Ehe nicht berufstätig, sondern hat die...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 178 Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach Ehescheidung richtet sich nach § 1568b BGB. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, wobei nach § 1568b Abs. 2 BGB Miteigentum für solche Haushaltsgegenstände vermutet wird, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind. Sie gelten...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Der unbefristete Festbetrag

Rz. 320 Eine andere Möglichkeit der Unterhaltsverstärkung unabhängig von Betreuung ist z.B. die Vereinbarung eines unbefristeten Festbetrages (ggf. mit Wertsicherungsklausel) [262] unabhängig davon, ob der/dem Unterhaltsberechtigten nach gegebener Rechtsprechung ein solcher Anspruch – unbefristet – zustünde: Rz. 321 Muster 7.90: Vereinbarung eines unbefristeten Festbetrages Mu...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 192 Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann der Ehegatte von dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen, der auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist. Darüber hinaus kann die Überlassung der Ehewohnung verlangt werden, wenn dies aus anderen Gründen der Billi...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / f) Vorschlag einer außergerichtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung bei Gütertrennung

Rz. 141 Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Wertausgleich für unbenannte/ehebedingte Zuwendungen sehr unbestimmt sind und eine Wertungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfordern, empfiehlt es sich noch mehr als in anderen eherechtlichen Auseinandersetzungen, zur...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 744 Der Berechtigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Einsatzzeitpunkt trotz seiner notwendigen Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen konnte und weiterhin nicht erlangen kann. Er muss im Einzelnen darlegen, welche Schritte er unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / c) Gemietete Ehewohnung

Rz. 210 Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________[321] Wohnungszuweisungsantrag der Frau _________________________, wohnhaft _________________________ – Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens – Verfahrensbevollmächtigte: _________________________[322] gegen Herrn _______...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Rückabwicklung ehebedingter/unbenannter Zuwendungen

Rz. 129 Für die Behandlung von Zuwendungen zwischen den Ehegatten nach Scheitern der Ehe[191] hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Da Ehegatten wie andere Personen auch Rechtsgeschäfte miteinander abschließen können, aus denen sich Rückgewähransprüche ergeben können, ist vorrangig zu prüfen, ob sich Rückgewähransprüche aus einer Anwendbarkeit des Schenkungsr...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Offene Stellvertretung

Rz. 29 Der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil (= Obhutselternteil) handelt in offener Stellvertretung für das Kind.[32] Dabei ist zu beachten, dass die Eltern grds. das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB), der sich zum Barunterhalt verpflichtende Elternteil aber von der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten ausgeschlossen ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Beistand in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 149 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen E...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / d) Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten

Rz. 211 Muster 3.31: Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten Muster 3.31: Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________[329] Wohnungszuweisungsantrag der Frau _________________________, wohnhaft _________________________ – Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens – Verfahrensbevollmächtigte: __________...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 4. Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs

Rz. 669 Eine Begrenzung des Anspruchs auf Altersunterhalt ist nach § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit, insbesondere nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer möglich. Daneben ist auch – wie bei jedem nachehelichen Unterhaltsanspruch – eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB möglich. Maßgebend für eine solche Abwägung ist vorrangig die Frage ehebedingt...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Beistand und Rücksichtnahme

Rz. 56 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Eh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.4 Überweisung auf ein Bankkonto

Rz. 21 Bei Banküberweisungen erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers.[1] Die Verlustgefahr trifft nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Schuldner. Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 3.1.1 DRK-Überleitung

Die Mitarbeiter werden gem. § 4 TVÜ-DRK entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der sich nach der Zuordnungstabelle ergebenden Entgeltgruppe zugeordnet, die der Stufe vorhergeht, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte. Die Verweildauer in der zugeordneten Stufe wird einmalig im Rahmen der Überleitun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Beendigung der Ehe durch Scheidung

3.2.1 Ermittlung des Zugewinns Rz. 63 In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 3 Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertrag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.1 Grundsätze

Rz. 1 Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2.2 Behandlung von Vorausempfängen

Rz. 65 Sind Vorausempfänge nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung anzurechnen (Rz. 37), wirkt sich dies zuungunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus. Denn die Zuwendung wird dem Zugewinn des Erblassers hinzugerechnet und erhöht so die Ausgleichsforderung um die Hälfte des Schenkungswerts. Die sich so ergebende Ausgleichsforderung wird dann jedoch um den vollen W...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Gründe für einen Wechsel

Rz. 67 Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben nicht nur getrennt, sondern jed...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2.1 Ermittlung des Zugewinns

Rz. 63 In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR und derjenige der Ehefrau 1 M...mehr