Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / L. Erbrechtliche Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung

Rz. 409 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht des Ehegatten entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / VII. Behandlung von Schulden nach der Scheidung

1. Schulden aus der Ehezeit Rz. 92 Haben die Ehepartner während der Ehe bestimmte Kredite aufgenommen, so haben die damit verbundenen Ratenbelastungen die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, wofür die Schulden gemacht worden sind und wer das Geld wofür ausgegeben hat. Die Trennung und Scheidung ändern an dieser Situation nichts, so dass diese m...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / II. Wertfestsetzung zur Scheidung

Rz. 3 Der Verfahrenswert für die Scheidung ist gem. § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (mindestens 3.000 EUR). Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt keine Herabse...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / E. Unterhaltssituation des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung

Rz. 335 Die Scheidung und die Rechtskraft der Scheidung haben keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes (zum minderjährigen Kind siehe § 18 Rdn 1 ff., zum volljährigen Kind siehe § 19 Rdn 1 ff.). Rz. 336 Gelegentlich kommt es allerdings vor, dass das minderjährige Kind von einem Elternteil zum anderen wechselt (Obhutswechsel; dazu siehe § 18 Rdn 109).mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / N. Weitere Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung

Rz. 411 Bei Beamten können sich Fehler auch aus besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Scheidung ergeben. Rz. 412 Achtung Haftungsfall: Ein Anwalt, der einen Beamten oder Soldaten im Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren berät und vertritt, muss grundsätzlich auch die besoldungsrechtlichen Auswirkungen der familien- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse seines Mandanten beden...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / G. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf die gemeinsame Wohnung

Rz. 342 Bei Trennung und Scheidung der Ehegatten verlässt meist ein Ehegatte freiwillig die bisherige Ehewohnung und überlässt die Räumlichkeiten dem anderen Ehegatten. Handelt es sich um eine Mietwohnung, übernimmt der verbliebene Ehegatte isR den Mietvertrag allein. Steht die Immobilie im Alleineigentum des anderen Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten, bietet es ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / V. Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft der Scheidung

Rz. 87 Aus dem in § 1569 BGB normierten Grundsatz der Eigenverantwortung obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Damit besteht im Rahmen des nachehelichen Unterhalts eine grundsätzliche Erwerbsobliegenheit, so dass sich der Unterhaltsberechtigte in angemessener Weise um einen Arbeitsplatz bemühen muss.[119] Geschieht dies nicht, ...mehr

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§ 5 Ablauf des (ersten) Tre... / A. Scheidung

Rz. 1 Mit dem Ablauf des ersten Trennungsjahres liegen i.d.R. die Scheidungsvoraussetzungen vor, da nach § 1565 Abs. 1 BGB von einer Zerrüttung der Ehe ausgegangen wird. Stellen beide Ehegatten Scheidungsantrag, wird dies unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Scheidung kann aber auch gegen den Willen des anderen Ehegatten ausgesprochen werden.[1] Rz. 2 Vor Ablauf d...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / VIII. Wohnvorteil nach der Scheidung

Rz. 95 Spätestens ab Rechtskraft der Scheidung – wenn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (siehe § 3 Rdn 92) – ist dem Ehegatten, der in der früheren Ehewohnung verblieben ist, nicht mehr nur der (niedrigere) angemessene Wohnvorteil anzurechnen, sondern der objektive (volle) Wohnwert (oder besser Vermietungswert) der Wohnung. Denn es besteht jetzt eine Verwertungsoblie...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / B. Entscheidung zur Scheidung

I. Scheidungsbeschluss Rz. 2 Die Entscheidung zur Scheidung (Beschluss) ist hinsichtlich der Heiratsdaten zu überprüfen. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / M. Maßnahmen bei der Verfahrenskostenhilfe nach der Rechtskraft der Scheidung

Rz. 410 Nach Rechtskraft der Scheidung beginnt die vier Jahre andauernde Pflicht des Beteiligten, dem VKH bewilligt worden ist, jede Änderung seiner Adresse und jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen (siehe § 9 Rdn 1 ff.). Praxistipp: Es empfiehlt sich, den Mandanten zu diesem Zeitpunkt noch einem auf seine Ve...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / C. Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf den Ehegattenunterhalt

Rz. 3 Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch verfahrenstechnisch streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft de...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 10. Durch Entwicklung nach der Scheidung ausgelöste Versorgungsnachteile

Rz. 156 Die Sperre, nach der ein Ausgleich der während der Ehe entstandenen Versorgungsnachteile regelmäßig bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden ist, findet naturgemäß keine Anwendung mehr, wenn die Versorgungsnachteile zwar kausal auf Entwicklungen und Umstände vor der rechtskräftigen Scheidung zurückzuführen sind, sich aber erst danach auswirken. Solch...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / H. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf die Haushaltssachen

Rz. 368 Die Rechtskraft der Scheidung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse an Haushaltssachen. Jedoch sollte eine gerichtliche Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB jetzt spätestens beantragt werden, um einem späteren Einwand der Verwirkung zu entgegnen. Rz. 369 Eine Zuteilung von Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehe...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / D. Materiellrechtliche Unterhaltssituation ab der Rechtskraft der Scheidung (Geschiedenenunterhalt)

I. Eckpunkte des Nachscheidungsunterhalts Rz. 9 Für den nachehelichen Unterhalt gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt in den enumerativ aufgezählten und...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf die Absicherung gegen Krankheit

I. Krankenversicherung des Ehegatten Rz. 377 Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung aus § 10 SGB V. Rz. 378 Nach § 10 Abs. 1 Abs. 1 SGB V sind in der Familienversicherung beitragsfrei (§ 3 Satz 3 SGB V) versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / F. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf den Zugewinnausgleich

I. Entstehung des Anspruchs auf Zugewinn Rz. 337 Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / B. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf die gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 2 Die Zuständigkeit des Gerichtes der Ehesache endet. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte an einem anderen Wohnort wohnt, ist daher für weitere Verfahren z.B. auf Nachscheidungsunterhalt und Unterhalt des volljährigen Kindes ein anderes Gericht zuständig.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Verfahrenswerte

Rz. 376 Der Verfahrenswert in Haushaltssachen beträgt nach Trennung nach § 45 Abs. 2 FamGKG 2.000 EUR, bei Scheidung 3.000 EUR.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Entstehung des Anspruchs auf Zugewinn

Rz. 337 Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eher eintritt).[549] Ein Rechtskraf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / J. Auswirkungen aus dem Versorgungsausgleich aufgrund der Rechtskraft der Scheidung

Rz. 397 Ist der Versorgungsausgleich durchgeführt, ergeben sich Konsequenzen für den Rentenbezug. Diese treten allerdings nicht direkt mit der Rechtskraft der Scheidung ein, sondern mit zeitlicher Verzögerung im Rentenfall. Erst dann bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund der im Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten übertragenen anteiligen Anrechte eine höhere Rente bzw...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Rechtskraft der Scheidung löst eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen aus, auf die der Anwalt seinen Mandanten hinweisen sollte.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Verfahrenswerte

Rz. 367 Der Verfahrenswert für die Wohnungszuweisung nach Trennung beträgt nach § 45 Abs. 1 FamGKG 3.000 EUR, bei Scheidung 4.000 EUR.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Beihilfeberechtigung der Kinder

Rz. 396 Ist ein Elternteil nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt, so besteht eine solche Beihilfeberechtigung auch für die Kinder. Daran ändert auch die Scheidung der Eltern nichts.[601]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Bestehender Unterhaltstitel

Rz. 5 Das hat zur Folge, dass ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhalts aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist ein Vollstreckungsgegenverfahren nach § 113 FamFG, § 767 ZPO möglich. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung w...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Krankenversicherung der Kinder

Rz. 395 An der Mitversicherung der Kinder i.R.d. gesetzlichen Familienversicherung ändert sich durch die Scheidung ihrer Eltern grds. nichts.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Beginn der Verjährungsfrist

Rz. 340 Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Rz. 341 Praxistipp: Auf den Beginn der Verjährungsfrist sollte in der anwaltlichen Beratung hingewiesen werden. Mit Rechtskraft der Scheidung beginnt die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Faktoren für die Bemessung des objektiven Wohnwertes

Rz. 96 Beim objektiven Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung, Vermietungswert) kommt es auf die tatsächlichen wertbestimmenden Faktoren an wie die Lage der Immobilie, die genaue Größe, Qualität, Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und – falls sie umstritten sind – bewiesen werden müssen. Rz. 97 Von diesem z...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 8 Mit der Scheidung endet der Anspruch des Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss, denn unter geschiedenen Ehegatten besteht keine Verfahrenskostenvorschusspflicht.[6]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 4 BGB)

Rz. 82 Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern.mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung

Rz. 149 Vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur eine sog. Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich. Voreiligen Scheidungsentschlüsse, etwa aus vorübergehenden Stimmungslagen oder Krisensituationen, soll entgegengewirkt werden.[129] Dies setzt voraus, dass in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt. Die alltäglichen Probleme, die häufig bei Trenn...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Die Rechtskraft der Scheidung löst eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen aus, auf die der Anwalt seinen Mandanten hinweisen sollte. B. Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf die gerichtliche Zuständigkeit Rz. 2 Die Zuständigkeit des Gerichtes der Ehesache endet. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte an einem anderen Wohnort wohnt, ist daher für ...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VI. Vor- und Nachteile des Verbundes

Rz. 83 Es besteht kein Zwang zum Verbundverfahren.[43] Daher sind die Vor- und Nachteile jeweils im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen. Rz. 84 Für die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann sprechenmehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung

Rz. 67 Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber u.U. die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegen gehalten werden (zu den Kriterien zu Schulden beim Kindesunterhalt §...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / V. Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich § 140 Abs. 2 FamFG

Rz. 51 Da der Versorgungsausgleich im Verfahrensverbund bearbeitet wird, wirken sich Verzögerungen beim Versorgungsausgleich auch immer die Dauer des Scheidungsverfahrens aus. Das Gericht kann nach § 140 Abs. 2 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wennmehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Rz. 79 Übt der berechtigte Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, reichen die erzielten Einkünfte aber nicht aus, um den vollen, angemessenen Unterhalt zu decken, so besteht nach § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Rz. 80 Praxistipp: Der Unterhaltsberechtigte hat auch hier die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen eins...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Mietvertrag, Anspruch auf Begründung eines Mietvertrags, § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB

Rz. 348 Die Scheidung hat ebenso wie die Trennung der Eheleute keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mietverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung. Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, normieren Abs. 3 und Abs. 5 der Vorschrift Regelungen für die Fortführung der Mietverhältnisse und die Begründung von Mietverhältnissen. Rz. 349 Nach § 1568a Abs. 3 BGB kan...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Schulden aus der Ehezeit

Rz. 92 Haben die Ehepartner während der Ehe bestimmte Kredite aufgenommen, so haben die damit verbundenen Ratenbelastungen die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, wofür die Schulden gemacht worden sind und wer das Geld wofür ausgegeben hat. Die Trennung und Scheidung ändern an dieser Situation nichts, so dass diese monatlichen Belastungen weit...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Eckpunkte des Nachscheidungsunterhalts

Rz. 9 Für den nachehelichen Unterhalt gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt in den enumerativ aufgezählten und abschließend aufgeführten Fällen der §§ ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Bedarf/Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit – eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 11 Auch beim Nachscheidungsunterhalt sind die allgemeinen Grundsätze von Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beachten (siehe § 3 Rdn 12). Für den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen kommt es auf alle eheprägenden Einkünfte und Belastungen der Ehegatten an, die also den Lebensverhältnissen der Ehegatten "ihren St...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 7. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Rz. 83 Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann nach § 1575 Abs. 1 BGB von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sic...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / V. Gerichtliches Verfahren

1. Zuständigkeit Rz. 356 Die Zuständigkeit ist in den §§ 201, 202 FamFG geregelt. Gem. § 202 BGB FamFG ist das Verfahren bei dem Gericht der Ehesache zu beantragen oder an dieses abzugeben. Ein vorher anhängiger Antrag nach § 1361a BGB ist mit Aufnahme in den Verbund als Antrag auf endgültige Wohnungszuweisung zu behandeln. Für den Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist,...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / IV. Versöhnung der Eheleute

Rz. 9 Versöhnen sich die Eheleute endgültig und neben Ihre Lebensgemeinschaft wieder auf, so beendet dies die Trennungszeit. Damit entfallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung; der Scheidungsantrag ist zurückzunehmen. Besteht Streit über eine erfolgreiche Versöhnung, liegt die Beweislast für die erfolgreiche Versöhnung bei dem Ehegatten, der nicht geschieden we...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Behandlungsobliegenheit

Rz. 73 Zudem besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Behandlung der Krankheit., Erforderlich sind substantiierte Darlegung zu den bisherigen Therapiebemühungen in der Vergangenheit, den dadurch erreichten oder nicht erreichten Verbesserungen der gesundheitlichen Situation und dazu, welche zukünftigen Bemühungen um eine gesundheitliche Verbesserungen geplant sind o...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Intime Beziehungen der Berechtigten

Rz. 208 Der BGH hat auch aufgenommene und unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner– über den Anwendungsbereich des § 1579 BGB hinausgehend – als relevant für die Billigkeitsabwägungen des § 1578b BGB angesehen.[333]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 15. Bedeutung des zeitlichen Aspektes (insbes. der Dauer der Ehe)

a) Zeitmoment Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbs...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / C. Weitere Verfahrensgegenstände im Verbundverfahren (Folgesachen)

Rz. 67 Das Gesetz geht § 137 FamFG davon aus, dass eine Reihe von weiteren Fragen im Verbund verhandelt und im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden werden. I. Grundsätzliches zum Verbundverfahren Rz. 68 Das Scheidungsverbundverfahren soll den Ehegatten ermöglichen, alle im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe anstehenden familienrechtlichen Fragestellungen in einem e...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Konsequenz für die Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen

aa) Unbefristete Festsetzung des Unterhaltes Rz. 262 Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung[425] vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen.[426] Rz. 263 In der erstmaligen Regelung des Unte...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Mahnung

Rz. 6 Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung für den nachehelichen Unterhalt kann auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsanspruchs wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger gesetzlicher Anspruc...mehr