Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Jahresfrist, § 1568a Abs. 5 BGB

Rz. 355 Um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten normiert Abs. 6 der Vorschrift eine Jahresfrist: das Verlangen auf Begründung eines Mietverhältnisses muss daher ein Jahr nach rechtskräftigem Scheidungsbeschluss anhängig gemacht werden, ansonsten ist die Begründung eines solchen Mietverhältnisses ausgeschlossen. Ob diese Jahresfristregelung auch für den Vermieter g...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Rz. 84 Die Vorschrift stellt als positive Härteklausel einen Auffangtatbestand im nachehelichen Unterhaltsrecht dar und ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Die Norm hat keine nennenswerte praktische Bedeutung.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Härtegrund aus § 1579 Nr. 5 BGB (Verletzung von Vermögensinteressen)

a) Allgemeines Rz. 290 Wer Unterhalt beansprucht, muss – so die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten – auf die Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte muss demnach alles unterlassen, was dem anderen Ehegatten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht.[480] Setzt er sich mutwillig...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Verfahrensfragen

a) Darlegungs- und Beweislast Rz. 328 Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.[538] Rz. 329 Im Rahmen des § 1579 BGB trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 23. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

a) Rechtsvernichtende Einwendung Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da e...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / X. Der neue Partner der Unterhaltsberechtigten

Rz. 267 Der neue Partner der Unterhaltsberechtigten kann unterschiedliche Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Auswirkungen freiwilliger Unterhaltszahlungen

Rz. 280 Umstritten ist, ob durch freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in Kenntnis des Verwirkungsgrundes die Berufung auf die Verwirkung verhindert wird[463] oder nicht.[464]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 17. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt § 1361 BGB?

Rz. 209 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[334]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 12. Obliegenheit zum Abbau des Nachteils

Rz. 168 Der eingetretene ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich tatsächlich entfallen ist. Die Unterhaltsberechtigte ist ihrerseits aber auch gehalten, vorhandene Nachteile durch eigene Aktivitäten abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 19. Darlegungs- und Beweislast bei § 1578b BGB

a) Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast Rz. 213 Die Darlegungs- und Beweislast [336] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[337] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn sie ist im Rahmen der sie t...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 21. Verhältnis von § 1578b BGB und § 1579 Nr. 1 BGB

Rz. 227 Die Billigkeitsvorschriften der §§ 1578b, 1579 BGB sind nebeneinander anwendbar.[370]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. "Verwirkung der Verwirkung"

Rz. 325 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.5.2018 – 13 UF 138/18 [533] Zitat Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 7. Härtegrund aus § 1579 Nr. 7 BGB (schwerwiegendes Fehlverhalten)

a) Fehlverhalten Rz. 303 Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.[496] Rz. 304 Ein Ehebruch führt als solcher ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Kostenquotelung

Rz. 266 Verlangt der Unterhaltsberechtigte unbefristeten Unterhalt, wird dieser aber in der gerichtlichen Entscheidung nur befristet zugesprochen, liegt darin eine teilweise Klageabweisung mit entsprechender Quotierung der Kosten.[429]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / i) Kosten des Umgangsrechts

aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Kriterien für die Zumutbarkeitsabwägung

Rz. 281 Vorzunehmen ist eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte.[465] Praxistipp: Hier ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar!mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 47 Da es sich um die tatbestandliche Voraussetzung seines Unterhaltsanspruches handelt, obliegt der Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast der für die Prüfung der konkret bestehenden Betreuungsmöglichkeiten des Kindes notwendigen Tatsachen.[56]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 3. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)

Rz. 70 § 1572 BGB ist Anspruchsgrundlage, wenn der berechtigte Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ganz oder teilweise nicht erwerbstätig sein kann. Ist wegen der Krankheit nur eine Teilerwerbstätigkeit möglich, so kommt ein Anspruch auf Teilunterhalt aus § 1572 BGB in Betracht. Die Krankheit muss die entscheidende Voraussetzung für die Nichtaufnahme einer Erwerb...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 22. Vertrauensschutz bei bestehenden Unterhaltstiteln

Rz. 228 Bei vorhandenem Titel kann zwar ein höherer Vertrauensschutz bejaht werden; dieser schützt aber auch nicht unter allen Umständen vor der Befristung des nachehelichen Unterhaltes.[371]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Kosten der Kinderbetreuung

aa) Kosten des Kindergartens Rz. 53 Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.[69] Rz. 54 Praxistipp:mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / II. Scheidungstermin mit Anhörung der Eheleute

Rz. 3 Die Anhörung der Ehegatten ist gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderlich.[2] Es bedarf jedoch nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt.[3] Rz. 4 Der Scheidungstermin beginnt mit dem sog. Versöhnungsversuch, bei dem die Eheleute gefragt werden, ob sie geschieden werden m...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Inhalt der Regelung des § 33 VersAusglG

Rz. 400 Der Ausgleichpflichtige erhält, obwohl der Berechtigte davon noch keinen Vorteil hat, nur eine gekürzte Versorgung. Der Berechtigte hat durch die Kürzung des Versorgungsausgleichs einen geringeren Unterhaltsanspruch. § 33 VersAusglG regelt die Anpassung nach Rechtskraft der Scheidung.[602] Rz. 401 Die Vorschrift ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Berechtigte nur ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Erwerbsunfähigkeitsrente

Rz. 74 Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente), so ergibt sich daraus lediglich, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht.[101] Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geri...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / II. Familiensachen im Verbund

Rz. 70 § 137 Abs. 2 FamFG regelt, welche Familiensachen in den Verbund einbezogen werden können. Dies sind: Rz. 71 Darüber hinaus muss di...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Vollstreckung und Sicherung der Zugewinnforderung

Rz. 339 Die Zugewinnforderung ist eine Geldforderung und wird nach den Vorschriften der §§ 802a ff. ZPO vollstreckt. Bei ersten Anzeichen einer "Flucht der Sachwerte" aufseiten des Schuldners sollte der Unterhaltsgläubiger mithilfe eines Arrestbefehls (dinglichen Arrestes[555]) seine Zugriffsmöglichkeiten wahren.[556]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Angemessene Ausgleichszahlung (§ 1568b Abs. 3 BGB)

Rz. 374 Der Ehegatte, der sein Eigentum nach § 1568b Abs. 1 BGB überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen, wobei die Ausgleichszahlung an "Angemessenheit" anknüpft. Jeder Ehepartner erhält für die Übertragung seines Miteigentums an den anderen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die dabei entstehenden wechselseitigen Ansprüche können verrechnet werden. Da...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Möglicher, aber nicht erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 169 Hatte die Berechtigte selbst die solche Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil abzubauen und wurde sie nicht genutzt, kann daran ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf angeknüpft werden[239] mit der Folge, dass die Berechtigte fiktiv so behandelt wird, als sei der Nachteil nicht mehr vorhanden. Rz. 170 Praxistipp: Für die praktische Behandlung die...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Neu aufgenommene Schulden

Rz. 93 Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber u.U. die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten bzw. die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegen gehalten...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 198 Zulässig ist aber auch, derartige Fakten auf Seiten des Verpflichteten zu berücksichtigen – also z.B. besondere Leistungen, die er während der Ehe für die Berechtigte erbracht hat, für die er aber nach Scheitern der Ehe keinen besonderen Ausgleich erhält. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Rz. 67 Dieser – praktisch seltene – Anspruch greift ein, wenn der geschiedene Ehegatte, der Unterhalts beansprucht, das allgemeine Rentenalter erreicht hat und die eigenen Einkünfte vor allem aus der Rente nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. Er kommt aber auch in Betracht, wenn das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren noch nicht erreicht ist, aber eine angemessene Erwerb...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / I. Grundsätzliches zum Verbundverfahren

Rz. 68 Das Scheidungsverbundverfahren soll den Ehegatten ermöglichen, alle im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe anstehenden familienrechtlichen Fragestellungen in einem einzigen Verfahren zu klären. Es soll den schutzbedürftigen Ehegatten davor schützen, geschieden zu werden, ohne dass z.B. die Fragen des nachehelichen Unterhalts, des Güterrechts etc. geregelt wären. ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Steuerliche Gesichtspunkte

Rz. 107 Zu beachten ist dabei bei der praktischen Berechnung, dass nicht auf den Brutto-Mietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss.[138] Tatsächlich erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden. Rz. 108 Umstritten ist die Behandlung beim Ansatz fiktiver Mieteinkünfte. Führt der fiktive Ansatz eines Brutto-Mietertrages aufgrund ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)

Rz. 76 Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann er ggf. Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, wobei eine angemessene Erwerbstätigkeit auch durch zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt werden kann.[104] Rz. 77 Praxistipp: Zu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Dingliche Rechte, § 1568a Abs. 2 BGB

Rz. 346 Wenn dingliche Rechte eines Ehegatten oder eines Dritten an der Ehewohnung bestehen, erfolgt eine Überlassung nur, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Gegenüber der Billigkeitsentscheidung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen bei bestehenden dinglichen Berechtigungen folglich höher. Nach dem Wortlaut der Norm kann die dingliche Berechtigung bestehen in:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / K. Private Lebensversicherungen

Rz. 406 Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Denn die Einsetzung "meines Ehegatten" als Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Einsetzung und nicht auf den "jeweils aktuellen Ehegatten"[607] (siehe § 3 Rdn 241). Rz. 407 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Basisunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB

Rz. 23 Der Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist. Rz. 24 Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht hier selbst bei bestehender Fremdbetreuungsm...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch (§ 1568b Abs. 1 BGB)

Rz. 370 § 1568b BGB ist ebenfalls als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in s...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 3. Systematik des Gesetzes bei § 1578b BGB

Rz. 116 Rz. 117 Bei der Anwendung des § 1578b BGB sollte man sich immer den Unterschied zwischen dem ehebedingten Nachteil und der nachehelichen Solidarität vergegenwärtigen:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Anrechnung von Tilgungsleistungen

Rz. 98 Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Tilgungsleistungen hat sich eine für die familienrechtliche Praxis sehr bedeutsame Änderung der Rechtsprechung des BGH ergeben. Rz. 99 Bei den Tilgungsleistungen haben die Eigentümerverhältnisse eine Bedeutung. Sind die Eheleute Miteigentümer des Hauses, führt die Rückführung der Hausdarlehen zu einer Vermögen...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch, § 1568a Abs. 1 BGB

Rz. 343 Erste Voraussetzung für das Eingreifen des § 1568a BGB ist, dass es sich um eine Ehewohnung handelt. Hier stellt der BGH klar, dass dies nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen ist. Dabei hängt die Qualifizierung als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie ...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / A. Ablauf des Scheidungsverfahrens

I. Scheidungsantrag Rz. 1 Nach Eingang des Verfahrenskostenvorschusses oder nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird i.d.R. mit der sog. scheidungseinleitenden Verfügung zunächst dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Daneben werden zahlreiche Hinweise erteilt, insbesondere zum Umfang des Anwaltszwangs.[1] Zudem werden vom Ge...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Krankenversicherung des Ehegatten

Rz. 377 Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung aus § 10 SGB V. Rz. 378 Nach § 10 Abs. 1 Abs. 1 SGB V sind in der Familienversicherung beitragsfrei (§ 3 Satz 3 SGB V) versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, sofern diese Familienangehörigen[582...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / V. Mögliche Rücknahme des Scheidungsantrages

Rz. 20 Ein Ehescheidungsantrag kann bis zur Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen werden; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.[13] Rz. 21 Bei einer zulässigen Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 141, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der die Scheidung...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Beihilfeberechtigung des Ehegatten

Rz. 390 Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften über seinen unterhaltspflichtigen Ehegatten beihilfeberechtigt, so endet diese Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung.[591] Für die nicht krankenversicherten geschiedenen Ehegatten von Beamten, Richtern und Soldaten besteht kein Beitrittsrecht in der gesetzlichen Krankenversich...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / VI. Steuerklassenwechsel und begrenztes Realsplitting

Rz. 89 Da bereits zum Jahreswechsel nach der Trennung sich die steuerliche Behandlung der beiden Eheleute ändert (siehe § 4 Rdn 1 ff.), kommt für den nachehelichen Unterhalt regelmäßig Steuerklasse I bzw. die getrennte Veranlagung in der Einkommensteuer zur Anwendung. Rz. 90 Bereits vom Ablauf des Trennungsjahres an kann der unterhaltspflichtige Ehegatte, seine Unterhaltszahl...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 206 Auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen können dessen ehebedingte Nachteile im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Bedeutung sein. Denkbar ist, dass auch beim Unterhaltspflichtigen – konkret darzulegende – familienbedingte Einschränkungen seiner beruflichen Entwicklung eingetreten sind, die in die Billigkeitsabwägungen einfließen können.[331]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Härtegrund aus § 1579 Nr. 2 BGB (neue Partnerschaft, verfestigte Lebensgemeinschaft)

Rz. 271 Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern stellt auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten ab, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Zur neuen Partnerschaft siehe auch § 15 Rdn 1 ff. und § 16 Rdn 1 ff...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Aufbau des Anspruchs

Rz. 18 Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen aufgebaut und unterscheidet jetzt zwischen kindbezogenen Gründen für den Unterhalt und elternbezogenen und damit ehebezogenen Gründen. In den beiden Absätzen des § 1570 BGB werden jetzt unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 153 Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.[220] Rz. 154 Die erste Ausnahme liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz vorhandener Anrechte wegen ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Die Prognose wurde stillschweigend getroffen

Rz. 249 Verliert das Gericht in seiner Entscheidung kein Wort über die Frage der Befristung, bedeutet dies nicht, dass später uneingeschränkt die Befristung eingewandt werden kann. Vielmehr hat dann i.d.R. das Gericht stillschweigend auch inhaltlich über die Befristung entschieden und eine solche Frist durch Zubilligung eines unbefristeten Anspruchs abgelehnt. Rz. 250 Entsche...mehr