Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Belgien / c) Eintragung des Scheidungsurteils in die Standesregister

Rz. 133 Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, übermittelt die Gerichtskanzlei die Angaben des Urteils an die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU), welche der Heiratsurkunde der Ehegatten einen diesbezüglichen Vermerk beifügt oder, in Ermangelung einer Heiratsurkunde, in der DPSU eine Scheidungsurkunde ausstellt. Erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils i...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 239 Beides ist in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Eine Inhaltskontrolle über die Zuweisung der Ehewohnung findet aber auch bei einvernehmlicher Scheidung aufgrund des vorrangigen Kindeswohls statt (Art. 6 Abs. 6 l. div. i.V.m. Art. 155 quater c.c. n.F.).mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 212 Eheverträge, die zu Beginn oder im Laufe der Ehe geschlossen werden und auch Regelungen für den Fall der Scheidung beinhalten (über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.), sind in der österreichischen Rechtspraxis noch relativ selten, wenngleich sie sich zunehmender Beliebtheit erfreuen und vor allem dann abgeschlossen werden, wenn einer oder beide Partner zum zweiten ...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Kroatien / 2. Name des verwitweten oder geschiedenen Ehegatten

Rz. 23 Im Falle der Scheidung kann jeder Ehegatte entweder seinen früheren Namen wieder annehmen oder aber auch den Familiennamen, den er zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe geführt hat, beibehalten (Art. 48 FamG). Entscheidet sich ein Ehegatte dazu, nach der Scheidung seinen ursprünglichen Namen wieder anzunehmen, so muss er dies innerhalb eines Jahres dem Standesamt gegen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

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Kroatien / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 81 Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterhalt und zum Familienheim enthalten.mehr

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Slowakische Republik / II. Scheidungsgründe

Rz. 43 Die Ehe wird nur in begründeten Fällen geschieden (§ 22 FamG). Der einzige Scheidungsgrund nach slowakischem Familiengesetz ist eine schwerwiegende und dauerhafte Zerrüttung der Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Diese liegt vor, wenn aufgrund der Dauer und Intensität der Störung der ehelichen Verhältnisse die Ehe nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann und von den Ehe...mehr

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Ukraine / II. Scheidungsgründe

Rz. 61 Ein Scheidungsgrund spielt nur dann eine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Andernfalls reicht der gemeinsame Scheidungsantrag beider Ehegatten aus. Im Streitfall ist die Scheidung dann auszusprechen, wenn feststeht, dass das weitere Zusammenleben der Ehegatten und die Aufrechterhaltung der Ehe wesentlichen Interessen eines der Ehegatten oder...mehr

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Belgien / b) Hinterbliebenenrente

Rz. 150 Ein geschiedener Ehegatte hat keinerlei Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente infolge des Todes seines nach der Scheidung verstorbenen Ehepartners. Den Anspruch auf die Altersrente, die dem geschiedenen Ehegatten zugestanden wurde, behält dieser jedoch auch nach dem Ableben seines früheren Partners.mehr

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Tschechische Republik / b) Name

Rz. 97 Vereinbarungen zur Namensführung nach der Scheidung, etwa dahingehend, dass ein Ehegatte wieder seinen ursprünglichen Familiennamen führen muss, sind nicht möglich.[68]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidungsvereinbarungen

Rz. 82 Es ist nicht üblich, solche Bestimmungen in einen Ehevertrag aufzunehmen, es sei denn, die Änderung dieses Vertrages würde mit der Zielsetzung einer bevorstehenden Scheidung vorgenommen. So wird z.B. in einem solchen Fall oft durch einen Ehevertrag eine gesetzliche oder vertragliche Gütergemeinschaft in eine Gütertrennung umgewandelt. Scheidungsvereinbarungen, welche ...mehr

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Österreich / a) Verwirkung, Tod des Berechtigten

Rz. 182 Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostituti...mehr

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Frankreich / b) Ehegattengesellschaften

Rz. 180 Gesellschaften zwischen Ehegatten waren früher nach französischem Recht gänzlich verboten. Nunmehr erlaubt Art. 1832–1 CC ausdrücklich, dass Ehegatten allein oder zusammen mit weiteren Personen Mitglieder einer Gesellschaft sein können. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, im Falle einer Scheidung stellt ein Gesellschaftsanteil ein...mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 70 Die internationale Zuständigkeit für Ehesachen ist in den Art. 61 ff. des IPR-Gesetzes geregelt.[41] Danach sind die Gerichte der FBiH für Ehesachen zuständig,mehr

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Rumänien / 1. Anerkennung von Rechts wegen

Rz. 94 Ausländische Urteile werden von Rechts wegen anerkannt, wennmehr

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Rumänien / II. Recht auf Schadensersatz

Rz. 110 Wird die Scheidung aus dem ausschließlichen Verschulden eines Ehegatten ausgesprochen, so hat der unschuldige geschiedene Ehegatte das Recht auf Schadensersatz. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Schaden handelt. Der Schadensersatz kann unabhängig von der Gewährung des nachehelichen Unterhalts und nur gleichzeitig mit der Sch...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 53 Die Anerkennung der in Drittstaaten gefällten Scheidungsurteile richtet sich grundsätzlich nach den bilateralen und multilateralen Verträgen und Abkommen. Zu den multilateralen Verträgen gehört insbesondere das Haager Abkommen über die Anerkennung der Scheidungen und über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom 1.6.1970.[15] Liegt kein zwischenstaatlicher Ve...mehr

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Spanien / a) Allgemeines

Rz. 71 Als Prozessgrundsatz ist in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 754 LEC 2000 der Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen, was auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen vom Gericht angeordnet wird.[85] Nach den 2005 neugefassten Bestimmungen zu Trennung (Art. 81 CC) und Scheidung (Art. 86 i.V.m. Art. 81 CC) ist auch weiterhin zu unterscheiden zwisch...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Unterhaltsentscheidungen

Rz. 324 Aufgrund der Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Regeln auf dem Gebiet der Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gilt, aus dem die Unterhaltsentscheidung stammt: Rz. 325 a) Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, der durch das...mehr

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Österreich / 3. Art der Unterhaltsleistung, Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 177 Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu entrichten ist. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 70 EheG). Durch eine Kapitalabfindung wird die Unterhaltspflicht jedenfalls endgültig beende...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 114 Die Beendigung einer Ehe hat zwei Fälle: der Tod eines der Ehegatten bzw. die Scheidung der Ehe. Das ungarische Ehescheidungsrecht beruht seit 1953 auf dem sog. Zerrüttungsprinzip, es ist unabhängig von der Schuld eines der Ehegatten. Ein Verschulden (z.B. Untreue, Misshandlung, Alkohol- oder Drogenkonsum) kommt erst bei Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs...mehr

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Türkei / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 92 Nach Art. 18 der türkischen Zivilprozessordnung (türkZPO) waren früher in allen Angelegenheiten des Personalstatuts (aus türkischer Sicht das gesamte Personen- und Familienrecht) für türkische Staatsangehörige die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig.[112] Durch Art. 28 des neuen türkischen Gesetzes über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht ...mehr

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Türkei / 3. Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehrkränkung (Art. 162 türkZGB)

Rz. 79 Ein Ehegatte kann die Scheidung beantragen, wenn dieser durch den anderen am Leben bedroht, misshandelt oder in schwerwiegender Weise ehrkränkend behandelt wird (Art. 162 türkZGB).[104] Durch Verzeihen verliert die betroffene Partei ein späteres Klagerecht (Abs. 3). Das Klagerecht des Klageberechtigten entfällt nach sechs Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund, späte...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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Polen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 66 Nach Art. 61/4 § 1 FVGB hat die Trennung von Tisch und Bett grds. die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Unterschiede zur Scheidung sind folgende:mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Deutschland / b) Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Rz. 118 Für eine einvernehmliche Scheidung können die Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung etwa durch eine vollstreckbare Räumungsverpflichtung vertraglich geregelt werden, ebenso die Eigentumszuordnung hinsichtlich der Haushaltsgegenstände.[122]mehr

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Kroatien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 40 Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom M...mehr

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Polen / 4. Ausspruch zum Verschulden

Rz. 77 Das Gericht erkennt mit der Scheidung zugleich, ob bzw. welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft trifft (Art. 57 § 1 FVGB).[73] Dies ist bspw. von Bedeutung für den Unterhaltsanspruch, weil bei diesem danach differenziert wird, ob den Verpflichteten eine Schuld am Scheitern der Ehe trifft oder nicht (siehe Rdn 101 ff.). Möglich sind dr...mehr

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Niederlande / 3. Umgangsrecht

Rz. 123 Sofern die Eltern sich nicht einvernehmlich über das Umgangsrecht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen. Jeder nicht mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinem Kind und auf Informationen über sein Kind (Art. 8 EMRK und Art. 1:247 und 1:377a BW). Das Umgangsrecht ist folglich von de...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Spanien / 1. Eheliche Abstammung

Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die eheliche Abstammung mütterlicher- und väterlicherseits gesetzlich bestimmt durch Eintragung der Geburt sowie zugleich auch der über die Eheschließung der Eltern oder durch rechtskräftiges Urteil. Als Kinder des Ehemannes werden aufgrund gesetzlicher Vermutung diejenigen angesehen, die nach erfolgter Eheschließung und vor Ablauf von 300 Tagen...mehr

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Slowakische Republik / 2. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 66 Wer infolge der Ehe die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hat (siehe Rdn 40), wird diese durch Scheidung nicht verlieren. Ein Staatsangehöriger des Drittstaates mit vorübergehendem Aufenthalt von mindestens drei Jahren zum Zwecke der Familienzusammenführung, dessen Ehe aufgelöst wird, muss binnen 30 Tagen nach der rechtskräftigen Ehescheidung einen Antrag auf Er...mehr

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Slowenien / III. Internationale Zuständigkeit

Rz. 51 Das Zuständigkeitsregime der Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) der Brüssel IIb-VO ist grundsätzlich abschließend. Das autonome slowenische Recht kann jedoch gem. Art. 6, 7 Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) gem. Art. 6 Brüssel IIb-VO ("Restzuständigkeit") beachtlich sein. Autonomes Recht: Hat der Beklagte zwar keinen ständigen Wohnsitz in Slowenien (Art. 48 Abs. 1 IPRG...mehr

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Rumänien / c) Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe

Rz. 14 Die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe können nur durch gerichtliches Urteil festgestellt bzw. erklärt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen den Ehegatten differenziert das Gesetz nicht danach, ob ein absoluter oder ein relativer Nichtigkeitsgrund vorliegt, sondern unterscheidet nach dem Kriterium der Gutgläubigkeit der Eheleute (Art. 304 ZGB). Danach wird...mehr

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Ukraine / I. Trennung

Rz. 59 Der Status des Getrenntlebens kann auf Antrag beider Ehegatten oder aufgrund der Klage eines der Ehegatten gerichtlich festgestellt werden, wenn ein Zusammenleben unmöglich oder von einem oder beiden Ehegatten nicht mehr gewünscht ist (Art. 119 Abs. 1 FGB). Der Status des Getrenntlebens endet mit der Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft oder aufgrund eines Ge...mehr

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Tschechische Republik / I. Trennung

Rz. 50 Eine Unterscheidung zwischen Trennung von Tisch und Bett und Ehescheidung war im tschechischen Recht von1950 bis 2013 nicht vorgesehen. Seit 1.1.2014 ist in § 691 BGB neu geregelt, wie die rechtlichen Auswirkungen sind, wenn die Ehegatten nicht zusammenleben und keine häusliche Gemeinschaft bilden. Auch in dieser Lage gilt die allgemeine Pflicht zwischen Ehegatten, si...mehr

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Bulgarien / 4. Schenkungen

Rz. 94 Zuwendungen zwischen (künftigen) Ehegatten oder Dritter an einen (späteren) Ehegatten behandelt das Gesetz stets als Schenkungen, wenn sie während der Ehe oder im Hinblick auf die Eheschließung gemacht werden (Art. 55 FamKodex). Bei einer Ehescheidung können sie widerrufen und zurückverlangt werden, sofern es sich nicht um übliche, der Sitte entsprechende Schenkungen ...mehr

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Polen / 2. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 116 Der Ehegatte des Erblassers ist von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser aufgrund Verschuldens des Ehegatten die Scheidungsklage eingereicht hat und das Scheidungsbegehren begründet gewesen ist (Art. 940 § 1 ZGB). Der Ausschluss von der Erbfolge tritt nicht ipso iure ein, sondern nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung kann jeder he...mehr

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Griechenland / 4. Ende, Ausschluss oder Beschränkung des Unterhalts

Rz. 88 Das Unterhaltsrecht erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder mit jemand anderem dauernd in freier Vereinigung zusammenlebt. Das Recht auf Unterhalt erlischt nicht mit dem Tode des Schuldners, jedoch mit dem Tode des Gläubigers, außer wenn es sich um Zahlungen für die Vergangenheit oder schon zurzeit des Todes eingeklagte Forderungen handelt (Art. 1444 Abs. ...mehr

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Griechenland / 2. Name

Rz. 95 Die durch Art. 1388 Abs. 2 ZGB begründete Möglichkeit, in den gesellschaftlichen Beziehungen den Familiennamen des anderen zu führen oder ihn zu seinem eigenen hinzuzufügen (siehe Rdn 29), findet nach der Ehescheidung keine Anwendung. Die Vereinbarung der Ehegatten hat nach der Unwiderruflichkeit des Scheidungsurteils keine Geltung. Der Gebrauch des Namens eines Ehega...mehr

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Griechenland / 2. Vereinbarungen des Art. 1441 Abs. 3 ZGB

Rz. 98 Wie schon erwähnt, werden diese Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen. Sie regeln das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und den Umgang mit ihnen. Der Vertrag ist schriftlich vorzulegen und wird vom Gericht bestätigt. Er gilt, bis eine gerichtliche Entscheidung nach Art. 1513 ZGB ergeht. Dagegen werden solche Verei...mehr

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Ungarn / III. Ehegattenunterhalt

Rz. 156 Die gegenseitige Beistandspflicht kann auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft und nach der Ehescheidung bestehen bleiben. Eine Solidarität zwischen den früheren Ehegatten kann nach einer längeren Zeit von ihnen immer weniger erwartet werden, deshalb kann der nach fünf Jahren nach der Scheidung unterhaltsbedürftig gewordene frühere Ehegatte nur im besonderen Härte...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Trennungsunterhalt

Rz. 103 Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten mit der Scheidung (ÄktB 6:7). Jedoch kann das Gericht bestimmen, dass Unterhalt ausnahmsweise für eine kürzere Übergangszeit, in ganz krassen Härtefällen auf Lebenszeit, zu zahlen ist.[55] Die schwedischen Gerichte sind in diesen Fällen jedoch äußerst zurückhaltend. Das schwedische Recht geht vom Grund...mehr

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Bulgarien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 90 Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge (Art. 125 Abs. 1 FamKodex), ferner die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 129 Abs. 1 FamKodex). Sie steht den Eltern gemeinsam zu, kann aber von jedem Elternteil allein ausgeübt werden (Art. 123 Abs. 1 S. 1 FamKodex). Bei Meinungsverschiedenheiten über ihre Ausübung kann wahlweise ein Mediator eingesch...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 77 In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die Ehescheidung zur Aufteilung desjenigen Vermögens, das zum sog. ehelich Erworbenen zählt, wobei diese Aufteilung nach der Intention des Gesetzgebers von den Ehegatten primär durch Vertrag vorgenommen werden sollte (Art. 255 Abs. 1). Können sich die Ehegatten über diese Aufteilung nicht einigen, so kann das Gericht die Aufteilu...mehr

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Frankreich / 10. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 204 Der Ehegatte ist kraft Gesetzes erbberechtigt, jedoch nur in Ausnahmefällen pflichtteils- bzw. noterbberechtigt.[96] Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht bereits mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Gleiches gilt im Zweifel für letztwillige Verfügungen zugunsten des Ehegatten (Art. 265 Abs. 2 CC). Haben s...mehr

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Griechenland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 94 Für den Kindesunterhalt bildet Art. 1489 Abs. 2 ZGB die zentrale Vorschrift, nach der die Eltern, jeder nach Maßgabe seiner Möglichkeiten,[144] zum Unterhalt ihres Kindes gemeinsam verpflichtet sind. So richtet sich der Kindesunterhalt nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (Art. 1485 ff. ZGB – Unterhalt von Gesetzes wegen). Der Unterhaltsanspr...mehr