Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Rumänien / 3. Familienwohnung

Rz. 121 Wenn die angemietete Familienwohnung nach der Scheidung nicht von beiden geschiedenen Ehegatten zusammen genutzt werden kann und wenn sich diese nicht einigen, wer von ihnen den Mietvertrag übernehmen soll, so kann das Gericht darüber bestimmen (Art. 324 ZGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das höhere Interesse des Kindes, das Verschulden für das Scheitern der Ehe ...mehr

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Österreich / a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)

Rz. 179 Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche ...mehr

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Schweiz / 1. Zuständigkeit

Rz. 136 Im Verhältnis zu den Signatarstaaten des LugÜ richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung des Ehegatten- und Kindesunterhalts nach Art. 5 Abs. 2 LugÜ. Die Zuständigkeit für die Regelung des Sorge- und Besuchsrechts hinsichtlich der Kinder ergibt sich aus den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwende...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Scheidungsunterhalt

Rz. 298 Die in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Lebenshaltungskosten werden grundsätzlich nicht auf kollisionsrechtlicher Basis berücksichtigt, sondern auf sachrechtlicher Ebene bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und des Unterhaltsbedarfs länderspezifisch eingerechnet.[383] Rz. 299 Für die Bestimmung des Scheidungsunterhalts gelten die Art. 3 und 5 HUntProt (vgl...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Frankreich / 6. Ehewohnung

Rz. 198 Die Ehewohnung ist im französischen Recht auch im Rahmen der Scheidung besonders geschützt. Handelt es sich um eine Mietwohnung, so sieht Art. 1751 Abs. 1 CC vor, dass in jedem Fall beide Ehegatten Mieter sind (siehe Rdn 65). Im Scheidungsfall kann die Wohnung gerichtlich nach Art. 1751 Abs. 2 CC einem Ehegatten zugewiesen werden. Rz. 199 Ist die Ehewohnung Teil des G...mehr

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Ungarn / 1. Internationale Zuständigkeit

Rz. 127 Gemäß § 101 Abs. (1) IPRG sind ungarische Gerichte für Scheidung oder Ungültigerklärung von Ehen international zuständig, wenn zumindest einer der Ehegatten die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Es handelt sich hierbei natürlich um eine Restzuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel IIa-VO; diese Zuständigkeitsvorschrift kann also eine inländische Zuständigkeit erst da...mehr

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Deutschland / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 119 Sowohl über die elterliche Sorge als auch über das Umgangsrecht entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren nur noch, wenn dies beantragt wird (§ 137 Abs. 3 FamFG). Sind sich die Ehegatten über den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge und über den Umgang einig, genügt es für eine einverständliche Scheidung, dies in der Scheidungsvereinbarung festz...mehr

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Kroatien / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 88 Im Rahmen des Sorgeplanes sollen die Eltern anlässlich der Trennung auch den Umgang regeln. Eine Umgangsregelung kann auch separat getroffen werden. Nach Art. 122 Abs. 2 FamG muss eine Umgangsregelung schriftlich abgefasst sein; sie muss den Umgang detailliert regeln (Ort, Zeit, Beteiligung Dritter, Kostentragung). Zur Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Genehmigu...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Scheidungsverfahren

1. Scheidungsantrag Rz. 42 Scheidungen können entweder in einem nichtstreitigen Antragsverfahren, dem sog. Spezialverfahren, oder im Wege der Klage durchgeführt werden.[61] Im Einzelnen sind diese Verfahren in den Family Procedure Rules 2010 (SI 2010/2955) geregelt, die für die meisten Verfahrensschritte die Verwendung einheitlicher Musteranträge vorschreiben. Sofern es nicht...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Abänderbarkeit, Dauer

Rz. 220 Sowohl die Gewährung als auch die Höhe des assegno di divorzio stehen unter dem Vorbehalt der "rebus sic stantibus".[261] Der italienische Gesetzgeber hat diesen Grundsatz teilweise in Gesetzesform gegossen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei einem oder beiden Ehegatten kann jeder Ehegatte eine Abänderung des Urteils für die Zukunft beantragen. Das ...mehr

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Bulgarien / II. Scheidungsverfahren

1. Zuständigkeit Rz. 62 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner/Beklagte seine ständige Adresse hat (Art. 105 Alt. 1 ZPO), in derer Ermangelung die seines Vertreters, notfalls die des Antragstellers/Klägers selbst (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig ist das Rayongericht (Art. 103 i.V.m. Art. 104 ZPO). 2. Kontradiktorische Scheidung Rz. 63 Die...mehr

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Türkei / III. Scheidungsverfahren

Rz. 84 Für Scheidungs- und Trennungsklagen ist das Familiengericht [106] am Wohnsitz eines der Ehegatten oder an dem Ort, an dem die Ehegatten zuletzt mindestens sechs Monate zusammen gewohnt haben, zuständig (Art. 168 türkZGB). Rz. 85 Das türkische Recht kennt keinen Anwaltszwang. Jede Person, die die Parteifähigkeit in einem Prozess besitzt, kann selbst Klage erheben und pro...mehr

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Deutschland / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 65 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe Allgemeiner Teil § 2 Rdn 251 ff.mehr

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Tschechische Republik / 2. Name

Rz. 87 Nach der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte, der den Familiennamen des anderen Ehegatten angenommen hat, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem Standesamt erklären, dass er seinen früheren Namen wieder annimmt bzw. dass er den gemeinsamen Namen nicht mehr seinem früheren Namen voranstellt (§ 759 BGB). Als früherer Name ist der Na...mehr

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Bulgarien / VIII. Verfahren

Rz. 103 Über die Scheidung selbst und die Scheidungsfolgen ist im Verbund zu entscheiden (siehe Rdn 75).mehr

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Polen / I. Trennung von Tisch und Bett

1. Voraussetzungen Rz. 64 Durch Gesetz vom 21.5.1999 ist in das polnische Familienrecht das Rechtsinstitut der Trennung von Tisch und Bett (separacja) eingeführt worden (Art. 61/1–61/6 FVGB).[63] Voraussetzung für den gerichtlichen Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett ist – wie bei der Scheidung – eine vollständige Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 61/1 § 1 FVG...mehr

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Österreich / III. Scheidungsverfahren

1. Streitige Scheidung a) Allgemeines Rz. 114 Die Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) sowie die Scheidung nach den §§ 50, 52 und 55 EheG hat im streitigen Verfahren zu erfolgen, das durch Klage eingeleitet wird. Die Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist (§ 47 Abs. 1 EheG). Fehlt ihm diese Voraussetzung, so kann ihn ein geset...mehr

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Finnland / V. Internationale Zuständigkeit

Rz. 54 Eine Scheidung kann in Finnland im sog. Antragsverfahren beantragt werden, wenn einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in Finnland hat oder der Antragsteller früher seinen Wohnsitz dort hatte, oder eine sonstige enge Verbindung nach Finnland besteht, oder in keinem der Staaten, in denen die Ehegatten jetzt ihren Wohnsitz haben, die Durchführung eines Scheidungsverfahren...mehr

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Rumänien / 2. Ausländerrechtlicher Status

Rz. 120 In Rumänien wird der Status der Ausländer von der Dringlichkeitsverordnung Nr. 194/2002 über den Status der Ausländer in Rumänien geregelt.[18] Gemäß den Vorschriften des genannten Textes wird nach der Scheidung die Verlängerung des zeitweiligen Aufenthaltsrechts oder das ständige Aufenthaltsrecht des ausländischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zurückgezogen (...mehr

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Slowakische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 59 Falls einer der Ehegatten nach der Scheidung nicht fähig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem ehemaligen Ehegatten verlangen, dass er ihm einen Unterhalt gewährt (§ 72 Abs. 1 FamG). Einigen sich die ehemaligen Ehegatten auf der Höhe des Unterhalts nicht, so entscheidet über dessen Höhe das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 72 Abs. 2 FamG). Vorausse...mehr

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Frankreich / IV. Gerichtliches Scheidungsverfahren

1. Verfahrensarten Rz. 209 Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist geregelt in Art. 248 ff. CC. Ergänzend gelten die Art. 1070 ff. CPC. Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung handelt es sich nach Art. 1088 CPC um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (matière gracieuse), bei den anderen gerichtlichen Scheidungsarten um Verfahren der streitigen Gerichtsbark...mehr

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Ungarn / 3. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

a) Anerkennungsvoraussetzungen Rz. 132 Bezüglich der in den EU-Mitgliedstaaten[118] erlassenen Entscheidungen sind die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO anwendbar; für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten sind die Anerkennungsregeln des IPRG maßgebend. Es gelten sinngemäß die bereits erwähnten allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer ...mehr

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Polen / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 69 Einziger Scheidungsgrund ist die vollständige und dauernde Zerrüttung der Ehe (Art. 56 § 1 FVGB).[65] Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die besonderen physischen, geistigen und wirtschaftlichen Bindungen der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bestehen. An einem solchen Band ...mehr

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Russland / I. Vermögensteilung

Rz. 72 Das eheliche Gemeinschaftsvermögen wird grundsätzlich zu gleichen Anteilen aufgeteilt (Art. 39 Abs. 1 FGB). Das angerufene Gericht kann von diesem Grundsatz zugunsten einer Partei abweichen, wenn die Interessen minderjähriger Kinder oder beachtliche Interessen eines der Ehegatten dies erfordern. So kommt die Begünstigung eines der Ehegatten u.a. dann in Frage, wenn de...mehr

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Niederlande / 5. Förderung eines Elternschaftsplan

Rz. 78 Um das Scheidungsverfahren weiter zu straffen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Elternschaftsplan ein gemeinsamer Antrag (siehe Rdn 77) eingereicht wird, wird gefordert, dass im Antrag mit Begründung anzugeben ist, in welchen Punkten Übereinstimmung erzielt wurde und in welchen Punkten ein Meinungsunterschied besteht. Weiter enthält das Gesetz zur Förderung der ...mehr

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Niederlande / VIII. Ehescheidungsverfahrensrecht

Rz. 135 Art. 815–828, § 1 Titel 6 von Buch 3 der niederländischen ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) regelt das Verfahren in Ehescheidungsangelegenheiten. Obwohl der Gesetzgeber für sämtliche familienrechtliche Verfahren ein Antragsverfahren angestrebt hat, sind dennoch in manchen Fällen Verfahren noch immer auf Ladung anzuwenden. Zu denken ist an das "kort ge...mehr

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Bulgarien / 4. Scheidungsverbund

Rz. 75 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die persönlichen Beziehungen zu den Kindern, den Kindesunterhalt, die Nutzung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt und den Familiennamen (Art. 322 Abs. 2 S. 2 ZPO).mehr

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Polen / 3. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 121 Der künftige Erbe kann durch notariell zu beurkundenden Vertrag (Art. 1048 S. 2 ZGB) mit dem künftigen Erblasser auf sein Erbrechtverzichten (Art. 1048 S. 1 ZGB). Der Erbverzicht kann durch notariell zu beurkundenden Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser wieder aufgehoben werden (Art. 1050 ZGB). Pflichtteilsverzichte sind gesetzlich nicht geregelt und ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vereinbarungen bezüglich der Kinder

Rz. 89 Auch eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts ist möglich. Diese kann entweder vor dem Vormundschaftsorgan oder vor einem Notar abgeschlossen werden. In beiden Fällen stellt die Vereinbarung eine vollstreckbare Urkunde dar (Art. 238). Auch Vereinbarungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind möglich. Diese werden vom Gericht jedoch nur genehm...mehr

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Schweiz / 2. Zweite Säule

Rz. 123 Gehören ein oder beide Ehegatte(n) einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche grundsätzlich ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Der Vorsorgeausgleich bezweckt den Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen der erfolgten Aufgabenteilung und die Förderung...mehr

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Polen / 4. Aufhebung der gerichtlichen Trennung

Rz. 68 Auf einvernehmliches Verlangen beider Ehegatten spricht das Gericht die Aufhebung der Trennung aus, ohne dass dafür eine Begründung gegeben sein muss (Art. 61/6 § 1 FVGB). Im Zeitpunkt der Aufhebung der Trennung erlöschen ihre Folgen (Art. 61/6 § 2 FVGB).mehr

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Deutschland / VIII. Verfahren

Rz. 122 Über die Scheidung selbst und über die Scheidungsfolgen soll grds. im Verbund verhandelt und entschieden werden (siehe Rdn 62 ff.)mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Bleiberecht

Rz. 231 Zu den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf den ausländerrechtlichen Status siehe Rdn 117.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 234 Vereinbarungen können grundsätzlich ohne zeitliche Schranken geschlossen werden. Sie bedürfen der Form des Ehevertrages oder der gerichtlichen Bestätigung im Scheidungsurteil.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 68 Art. 234 i.V.m. 247 CC bestimmen, dass die Unterhaltsleistung an den bedürftigen Ehepartner nach den in Rdn 63 aufgeführten Kriterien bemessen wird. Um dem Gericht eine Entscheidung über die Unterhaltshöhe zu erlauben, muss der Antragsteller Belege über seine persönlichen Einkünfte sowie über seine zu erwartenden Ausgaben vorlegen. Der Antragsgegner muss dem Gericht B...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 48 In der Europäischen Union[11] gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (sog. Brüssel II bis-Verordnung), welche auch die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren regelt. Im Sinne der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit, des Domizils...mehr

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Griechenland / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 57 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 [100] – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Rz. 237 Die Regelungen zum trattamento di fine rapporto (TFR) sind zwingender Natur.mehr

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Tschechische Republik / c) Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 98 Der Ehegatte gehört nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Nach § 1484 BGB ist ein Erbverzicht möglich. Haben sich die Ehegatten testamentarisch bedacht, muss das Einzeltestament[69] jeweils widerrufen werden.mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 41 Das katalanische Recht beruht auf dem Grundsatz der bürgerlichen Freiheit (Art. 111–6 CCCat). Danach räumt das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit ein, die persönlichen und vermögensrechtlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgen selbstständig zu regeln. Eheverträge aufgrund von Trennung oder Scheidung können in zwei Kategorien eingeteilt werden:mehr

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Portugal / 2. Ehehindernisse

Rz. 6 Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Kindesunterhalt

Rz. 238 Der Kindesunterhalt ist für die Zukunft nicht verzichtbar. Regelungen der Ehegatten untereinander (Freistellungsverpflichtungen) sind aufgrund der Vertragsfreiheit denkbar, haben bis jetzt in der Praxis aber kaum eine Rolle gespielt. Einen bedeutsamen Impuls wird die neue Regelung des affidamento dei figli und insbesondere des affidamento condiviso (Gesetz vom 8.2.20...mehr

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Slowakische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 70 Für die Scheidungsfolgen (insbesondere die persönlichen und vermögensrechtlichen Folgen) im Rahmen der EU sowie bezüglich Drittstaaten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Scheidung selbst, soweit nachfolgend nichts Abweichendes angeführt ist. 1. Europäische Union Rz. 71 Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit dem 18.6.2011 die Vero...mehr

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Frankreich / d) Verhandlung, Verfahrensgrundsätze

Rz. 224 Die Gerichtsverhandlung ist gem. Art. 248 CC nichtöffentlich. Hinsichtlich der Beweislast gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze, die Beweislast obliegt also grundsätzlich demjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Nach Art. 259 CC sind grundsätzlich alle Beweismittel zugelassen, nach Art. 259–1 CC sind jedoch gewaltsam oder durch Täusc...mehr

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Katalonien / VI. Kollisionsrecht der Trennungs- und Scheidungsfolgen

Rz. 48 Im spanischen Kollisionsrecht gibt es keine besonderen Bestimmungen, die sich zum anwendbaren Recht für die Wirkungen der Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe äußern, wenn beide Ehegatten spanischer Staatsangehörigkeit sind, aber eine unterschiedliche bürgerrechtliche Gebietszugehörigkeit haben. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen für das spani...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Bilaterale Abkommen

Rz. 14 Von den bilateralen Übereinkommen spielt auf familienrechtlichem Gebiet im Wesentlichen nur noch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[35] eine Rolle.[36] Art. 8 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt: Zitat "In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates...mehr

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Tschechische Republik / II. Scheidungsgründe

1. Zerrüttungsprinzip Rz. 51 Als einzigen Grund für die Ehescheidung sieht das tschechische Recht die tiefe, nachhaltige und unheilbare Zerrüttung der Ehe vor (§ 755 BGB). Eine solche liegt vor, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, das eheliche Zusammenleben also ohne Hoffnung auf Aussöhnung beendet ist. Das eheliche Zusammenleben ...mehr

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Kroatien / 1. Vermögensverteilung im Allgemeinen

Rz. 49 Ausgangspunkt für die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist zunächst, dass Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen und jeweils eigenes Vermögen haben können (Art. 35 FamG; siehe bereits Rdn 10). Das eigene Vermögen (z.B. Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen) bleibt von der Scheidung unberührt. Das gilt auch für Wertsteigerungen dieses Eigenvermögens.[49] D...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Ehevertrag

a) Regelungsinhalt Rz. 80 In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen...mehr