Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkungssteuer

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Die Unternehmer Theo Müller [1] und Otto Beisheim,[2] die (Ex-) Sportler Boris Becker, Franz Beckenbauer, Günther Netzer, Rainer Schüttler, Michael und Ralf Schumacher, Anni Friesinger, Jan Ullrich sowie der Autor Johannes Mario Simmel [3] haben sämtlich eines gemeinsam: Sie alle haben die im internationalen Vergleich hohen Steuersätze in Deutschland [4] nicht mehr toleri...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / II. DBA Schweiz/Deutschland (E)

Rz. 47 Mit dem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern abgeschlossenen und am 28.9.1980 in Kraft getretenen Abkommen wollte Deutschland sein innerstaatliches Besteuerungsrecht möglichst umfassend aufrechterhalten. Entsprechend enthält auch das DB...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / Literaturtipps

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / B. Ausschlagung als beste Lösung?

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Ausschlagung die beste Lösung sein kann, und wann man besser davon Abstand nimmt. Dabei kann das Thema nicht erschöpfend behandelt, sondern nur in Teilaspekten vertieft werden. Die Ausschlagung ist immer dann geboten, wenn der Erblasser mehr Passiva hinterlässt als Aktiva. Mit der Ausschlagung verhindert der E...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Zusammenrechnung und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 32 Grds. regelt § 21 ErbStG die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. § 14 ErbStG wird dadurch nicht berührt. Bei der Berechnung des zutreffenden Anrechnungshöchstbetrags ist aber § 14 ErbStG zu berücksichtigen. Folgt dem Erwerb, bei dem es zu einer Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG kommt, ein weiterer Erwerb nach, der unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ErbSt...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Bremen betrifft (schwerpunktmäßig) die Abgrenzung des Darlehensverhältnisses zur ehebedingten Zuwendung. Der Antragsteller, der sehr vermögend war und über Nettoeinkünfte von monatlich 100.000 EUR verfügte, hatte der Antragsgegnerin zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsam erworbenen Hausgrundstück 362.500 EUR zur Verfügu...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 2. Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion

Theoretisch können voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung im Sinne einer Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Der andere Teil muss also die Zweckvorstell...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden

Rz. 3 Jeder, der nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt ist, kann gegen ihn betreffende Bescheide Einspruch einlegen. Als Faustformel gilt, dass jeder, der zu Recht oder zu Unrecht einen Bescheid erhalten hat, diesen durch Einspruch angreifen kann. Eine zur Einlegung des Einspruches geltend zu machende Beschwer, § 350 AO, ist auch dann anzuerkennen, wenn die beg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Verfahrensfragen

Rz. 80 § 29 Abs. 1 ErbStG ordnet das Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit an. Die Vorschrift ergänzt die in § 47 AO beispielhaft aufgezählten Erlöschensgründe, enthält jedoch selbst keine Aussage über die verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen. Insoweit ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzuwenden: Die entsprechende Steuerfestsetzung ist wegen des durch § 29 Abs. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen zwischen Ehegatten auf den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 50 § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ordnet das Erlöschen festgesetzter Schenkungsteuer für frühere Zuwendungen unter Ehegatten für den Fall an, dass diese Zuwendung später auf einen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen ist. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 5 ErbStG und wurde durch das ErbStRG um Satz 2 erweitert. Die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sic...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.4 Steuerliche und rechtliche Fragestellungen

In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht sind in fast allen Fällen zahlreiche Fragen zu klären. Steuerliche Fragestellungen Ausgewählte steuerrechtliche Fragestellungen: Welche Steuern müssen, abhängig von der gewählten Form der Übergabe, generell gezahlt werden? Wo liegen die steuerlichen Unterschiede von Schenkung, Erbschaft, Pacht und Verkauf? Welche steuerlichen Besonderheit...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 3. Terminsgebühr

Rz. 57 Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV kommt hier nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist. Beispiel 23: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG mit Termin Gegen den Mandanten ist ein Steuerbesche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 20 Gegenleistungen ohne Geldwert (§ 7 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 495 Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 ErbStG). Die genaue Bedeutung der Vorschrift liegt im Unklaren. Nach der früheren Rspr. des BFH[1] galt die Vorschrift nur für das Ausmaß der Bereicherung, ließ aber eine Berücksichtigung der Gegenleistung bei der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 39 Gegenstand der Schenkung bzw. Zuwendung können Sachen, Rechte und andere geldwerte Vermögensgegenstände, aber auch der Wegfall einer Verbindlichkeit durch Schulderlass nach § 397 BGB, die ebenfalls den Vermögensbestand erhöht, sein. In steuersystematischer Hinsicht hat der Zuwendungsgegenstand Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung, weil erst mit Ausführung der S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Gesellschaftsrechtliche Anteilsübertragung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 3 ErbStG)

Rz. 431 § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG regelt im Wege einer doppelten Fiktion, dass der durch einen Gesellschafter ausgelöste Übergang eines Gesellschaftsanteils bzw. Teils eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Schenkung auf den Todesfall "gilt", "soweit" der Steuerwert dieses Anteils zum Todeszeitpunkt Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Die Vorsch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Prüfungsreihenfolge

Rz. 6 Vorrangig sind die Befreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG zu prüfen. Diese befreien Zuwendungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen bzw. an politische Parteien vollständig von der Schenkungssteuer. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anwendungsvorrang. § 18 ErbStG hat dagegen als lex specialis Anwendungsvorra...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 3 Grundstücke mit nicht nutzbaren Gebäuden (Abs. 2)

Rz. 16 Ein unbebautes Grundstück liegt entweder vor, wenn sich auf dem Grundstück i. S. d. § 246 Abs. 1 – mangels Bezugsfertigkeit – noch keine benutzbaren Gebäude befinden, oder, wenn sich auf dem Grundstück i. S. d. § 246 Abs. 2 BewG auf Dauer keine benutzbaren Gebäude mehr befinden. Im Zeitpunkt des Verlustes der Benutzbarkeit eines Gebäudes und damit der Gebäudeeigenscha...mehr

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Praxisfall: Verlängerte Fes... / II. Sachverhalt

In der Sache selbst ging es um einen Tausch von Gesellschaftsanteilen zwischen Mutter und Sohn im Jahr 2013 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Für Mutter und Sohn entstanden hierbei sowohl Schenkungsteuer als auch Einkommensteuer. Der steuerliche Berater, welcher die Familie seit Jahrzehnten zuverlässig beraten hatte, wurde von Mutter und Sohn mit der steuerlichen Be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.1 Schuldensaldierung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen

Rz. 260 Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG ist die anteilige Schuldenverrechnung gem. § 13b Abs. 6 ErbStG von jungem Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs 7 S. 2 ErbStG genauso wie von jungen Finanzmitteln i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG gänzlich ausgeschlossen. Rz. 261 Die Einschränkung greift allerdings nicht in den Fällen des § 13b Abs. 3 ErbStG, wenn Gegenstände des ...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Die Steuerhoheit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit in der Schweiz nicht der Bund, sondern haben die Kantone inne. Entsprechend vielgestaltig ist die Erhebung der Steuer. Diese reicht vom Verzicht auf Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (z. B: Kanton Schwyz), der Erhebung nur der Erbschaftsteuer (Kanton Luzern) bis zur Erhebung von Erbschaft- (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 § 97 BewG betrifft die Bewertung von inländischem Betriebsvermögen (indem die Regelung auf die Geschäftsleitung gem. § 10 AO oder den Sitz gem. § 11 AO im Inland abstellt) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer (zur Bewertung von ausländischen BV mit dem gemeinen Wert siehe die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG sowie § 109 Rz. 3). Bewertungsmaßstab ist gem. § 109 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Dörfler/Spitz, Das Optionsmodell zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften nach dem KöMoG, ErbStB 2022, 14; Eisele, Die Erbschaftsteuer-Ric...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Erklärungen zur Feststellun... / 3.3 Art der wirtschaftlichen Einheit [Zeile 4]

In der Feststellungserklärung ist anzugeben, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt (Art der wirtschaftlichen Einheit). Ein unbebautes Grundstück[1] liegt vor, wenn das Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und sich auf ihm keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Zugehörig...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / IV. Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer

Im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung ist es notwendig, den übertragenen Wirtschaftsgütern wie einem Grundstück oder einer Immobilie einen Wert zuzuordnen, um so den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. ErbStG und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermitteln zu können.[8] Ferner ist die Wertermittlung für die Auseinandersetzung...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / 2. Bewertung von bebauten Grundstücken

Die Definition des bebauten Grundstücks richtet sich gem. § 180 Abs. 1 BewG nach der Benutzbarkeit der aufstehenden Gebäude. Grundstücke sind dann bebaute Grundstücke, wenn sie nicht die Merkmale unbebauter Grundstücke besitzen, das heißt, wenn sich auf ihnen benutzbare Gebäude befinden. Die Vorschrift unterscheidet 6 Grundstücksarten, wobei die jeweilige Grundstücksart des ...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / b) Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist anzuwenden bei Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt sowie bei allen sonstigen bebauten Grundstücken. Bei der Anwendung des Sachwertve...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / 1. Bewertung von unbebauten Grundstücken

Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert. Zu unterscheiden ist, ob es sich um unbebaute Grundstücke §§ 178, 179 BewG oder bebaute Grundstücke §§ 180 bis 182 BewG handelt.[14] Dies sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder die vorhandenen Gebäude auf Dauer keiner oder nur unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Darunter fallen auch Grun...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / a) Vergleichswertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnung- und Teileigentum werden im Vergleichswertverfahren[16] ermittelt. Das heißt, es wird auf tatsächlich erzielte Veräußerungspreise anderer vergleichbarer Grundstücke zurückgegriffen. Dabei ist das Vergleichswertverfahren in 2 Varianten möglich: die Heranziehung von Kaufpreisen für Vergleichsgrundstücke nach § 183 Abs. 1 BewG und die Anwen...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / 3. Besonderheit "Familienheim"

Bei einer hohen steuerlichen Bewertung kann es deshalb um so mehr von Bedeutung sein, dass Immobilien bei der Berücksichtigung der Erbschaftssteuer außen vorbleiben, wenn diese von dem Ehegatten als Erbe oder aber den Kindern des Erblassers bzw. Enkeln zehn Jahre eigengenutzt werden (§ 13 Abs1 Nr. 4c ErbStG).[20] Aufgrund der großen Wertsteigerung von Immobilien in den vergan...mehr

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ZErb 10/2021, Die Immobilie... / c) Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren[19] werden gem. § 182 Abs. 3 BewG Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke bewertet. Bei der Bewertung steht der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund, wobei für die Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete erzielt wird. Der Wert der Geb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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ZErb 07/2021, Erbschaftsteu... / I. Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer[1] besteuert Erwerbe durch Schenkungen und von Todes wegen. Handelt es sich bei dem übertragenen Vermögen um betriebliches Vermögen, greifen die Verschonungsregelungen gemäß §§ 13a ff ErbStG ein. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen den Zweck, die mit dem betrieblichen Vermög...mehr

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ZErb 07/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftssteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Becker (Hrsg.), Notarformulare Erbscheinsverfahren, Testamentsvol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Information der Landesfinanzbehörden

Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Private Steuer

Rn. 4 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Private Steuern (ESt, USt auf den Eigenverbrauch, VSt, ErbSt, KiSt, SolZ etc) dürfen nicht als BA berücksichtigt werden, auch wenn sie auf betriebliche Gewinne entfallen (§ 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG; BFH BFH/NV 2014, 1200). Dies gilt auch für PersGes (FG Münster EFG 1995, 1003 hinsichtlich Schenkungssteuer; BFH BFH/NV 2015, 1565 zu Fest...mehr

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ZErb 01/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftssteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerischer Notarverein e.V. (Hrsg.), Kostentabelle für Notare, 3...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / 2. Gegenstand der Schenkung

Gegenstand einer Schenkung kann u.a. sein: Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, (Unter-)Beteiligungen, Gesellschafts-anteile, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse (§ 780, 781 BGB). Keine Schenkung ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Räumen. Dies ist Leihe.[3] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsste...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Steuerliche Behandlung

Rz. 54 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Während sich aus dieser Zeit noch der Begriff des Gelegenheitsgeschenks erhalten hat, sind derartige Zuwendungen seit geraumer Zeit steuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) handelt oder eine Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist (vgl BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641 zu Lehrabschlussprämien; BFH 144, 547 ...mehr

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ZErb 11/2020, Schenkungsteu... / 3 Anmerkung

Eine sog. disquotale Einlage kann zu bösen Überraschungen führen, wenn dann unerwartet Schenkungssteuer anfällt. Fraglich ist, wer in diesem Falle Bedachter und Steuerschuldner ist: die Gesamthand oder die Gesellschafter als Gesamthänder. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang neben der einschlägigen BFH Rechtsprechung insbesondere die vertragliche Gestaltung und Nutzung ...mehr

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Zerb 11/2020, Zur Verschwie... / 3 Anmerkung

Eine sog. disquotale Einlage kann zu bösen Überraschungen führen, wenn dann unerwartet Schenkungssteuer anfällt. Fraglich ist, wer in diesem Falle Bedachter und Steuerschuldner ist: die Gesamthand oder die Gesellschafter als Gesamthänder. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang neben der einschlägigen BFH Rechtsprechung insbesondere die vertragliche Gestaltung und Nutzung ...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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Katalonien / d) Gemeinsamer Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache

Rz. 7 Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass ...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 164 Vermögensrechtlich begründet die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine "Gütergemeinschaft". Es besteht nur gemeinsames Eigentumsrecht an Gütern, die beide Partner bezahlt oder geschenkt bekommen haben. Der gemeinsame Eigentumserwerb durch Unverheiratete erfolgt aus Beweisgründen sinnvollerweise durch schriftlichen Vertrag (Miteigentumsvertrag – sa...mehr