Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 181 Der Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung.[1] Diese besteht also nur für: den in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO genannten Personenkreis, wobei die umfassende Aufzählung in Kombination mit der gewählten Oder-Verknüpfung dafür sorgt, dass die Bekanntgabe an einen der Genannten für alle Täter und Teilnehmer zur Sperre der Selbstanzeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.2 "Teilselbstanzeige"

Rz. 122 Seit dem Urteil des BGH v. 20.5.2010[1] und der folgenden Änderung des § 371 AO im Jahr 2011 (Rz. 2) ist eine teilweise Berichtigung grundsätzlich ausgeschlossen ("in vollem Umfang … berichtigt"). Die Selbstanzeige wirkt mithin nur strafbefreiend, wenn sie vollständig ist (Rz. 102ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch entsprechend der Bedürfnisse der Praxis[2] durch das Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Grundlagen

Rz. 162 Liegt eine ordnungsgemäße Selbstanzeigeerklärung nach § 371 Abs. 1 AO vor, so wird hierdurch die Anwartschaft auf Straffreiheit begründet, allerdings nur, wenn vor dem rechtzeitigen Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der Finanzbehörde kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.[1] Fehlt es demgegenüber bereits an einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.3 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 193 Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ergibt sich aus der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung. Die Selbstanzeige ist nur für den Tatbeteiligten ausgeschlossen, dem oder dessen Vertreter die Einleitung als verdächtigem Tatbeteiligten bekannt gegeben worden ist. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich nicht auf andere Beschuldigte b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4 Erfüllung der Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO

2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Selbstanzeigeerklärung nach § 371 Abs. 1 AO

2.2.1 Rechtswirkung der Selbstanzeigeerklärung Rz. 48 Die Selbstanzeigeerklärung begründet zunächst für den Selbstanzeigenden die Anwartschaft auf Straffreiheit hinsichtlich der angezeigten Steuerhinterziehung, sofern die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3 Erklärung des Selbstanzeigenden

2.2.2.3.1 Persönlicher Wirkungsbereich Rz. 52 Die Anwartschaft auf Straffreiheit erlangt nach § 371 Abs. 1 AO, "wer" berichtigt, ergänzt oder nachholt. Sie entsteht also nur für die Person, die die Selbstanzeigeerklärung abgibt. [1] Sind noch weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen, wirkt die Selbstanzeige des handelnden Tatbeteiligten nicht zugleich für sie. Weitere Tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3 Fortbestand des steuerlichen Schadens

2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 37...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4 Nachentrichtungsfrist

2.4.4.1 Grundlagen Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3 Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts gem. § 24 StGB

2.6.2.3.1 Allgemeines Rz. 407 Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt. Ein misslungener Rücktritt liegt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Grundlagen

2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung des § 371 AO l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4 "Richtigstellung"

2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5 Dauer der Nachentrichtungsfrist

2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen" Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2 Grundvoraussetzungen der Nachentrichtungspflicht gem. § 371 Abs. 3 AO

2.4.2.1 Anhängigkeit des Steuerstrafverfahrens Rz. 312 Die Nachentrichtungspflicht (vgl. Rz. 309) hat strafrechtlichen Charakter. Ohne dass es im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden musste, setzt die Begründung der Nachentrichtungspflicht zwingend voraus, dass wegen dieser Tat überhaupt ein Strafverfahren anhängig ist (Rz. 19). Die Wertung der Erklärung als Selbstanzeige straf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6 Konkurrenzfragen

2.6.1 Verhältnis zu § 153 AO Rz. 389 § 153 AO und § 371 AO regeln zwei unterschiedliche Wege, eine Erklärung zu berichtigen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht und zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. Durch die neue, am 3.5.2011 in Kraft getretene Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer (st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2 Allgemeine Voraussetzungen der Anwartschaft auf Straffreiheit

2.2.2.1 Verfolgbare Steuerhinterziehung Rz. 49 Die Selbstanzeige setzt zunächst das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung voraus. Die Tathandlung muss bereits verübt sein und die Steuerhinterziehung sich damit nach § 370 Abs. 2 AO zumindest im Versuchsstadium befinden, da anderenfalls Vorbereitungshandlungen für die Tat noch keine Strafbarkeit begründen[1], d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3 Umfang der Nachentrichtungspflicht

2.4.3.1 Steuern und Zinsen Rz. 326 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht nur hinsichtlich der aus dieser Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen. Die Straffreiheit tritt ein, sobald die Steuern und Zinsen entrichtet sind. Weitere aus der Tathandlung resultierende steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, also ggf....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2 Verhältnis zu § 24 StGB

2.6.2.1 Allgemeines Rz. 401 Die Selbstanzeige gem. § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, sodass im Fall einer wirksamen Selbstanzeige die Möglichkeit der Bestrafung der Tat als Steuerhinterziehung entfällt (Rz. 24ff.). Ein anderer Weg zur Straffreiheit ist der im allgemeinen Strafrecht geregelte strafbefreiende Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB. § 371 AO find...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4 Erklärung gegenüber der Finanzbehörde

2.2.2.4.1 Selbstanzeigehandlung Rz. 69 Nach allg. Ansicht setzt die Selbstanzeige ein aktives Tun voraus. Gem. § 371 Abs. 1 AO in der ab dem 1.1.2015 geltenden Form besteht die Selbstanzeigehandlung darin, zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre, in vollem Umfang die unricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3 Inhalt der Erklärung

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 83 Die inhaltlich ordnungsgemäße Angabe der Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 371 Abs. 1 AO (vgl. Rz. 85ff.) ist eine objektive Straffreiheitsvoraussetzung. Die Finanzbehörde oder die sonstigen Strafverfolgungsorgane können auf die Einhaltung dieser Voraussetzung nicht verzichten oder nur geringere Anforderungen an den Inhalt der Selbstanzeige stellen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2 Erforderliche Darlegung für die Steuerfestsetzung

2.2.3.2.1 Grundsatz Rz. 85 Für den Inhalt der Selbstanzeige verlangt § 371 Abs. 1 AO die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Es müssen also ausschließlich Angaben gemacht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3 Vollständigkeit der Selbstanzeigeerklärung

2.2.3.3.1 Allgemeines Rz. 102 Nach § 371 Abs. 1 AO ist die Straffreiheit nur zu erlangen, wenn die für die Selbstanzeigeerklärung erforderlichen Angaben (Rz. 102ff.) zu allen im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart vollständig gemacht werden und dabei zumindest die letzten zehn Jahre erfassen. Da im Rahmen des § 371 AO die Tat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.1 Allgemeines

Rz. 23a Durch das geplante neue Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten[1] werden für Straftaten, durch die Pflichten eines Unternehmens verletzt werden, neue Sanktionsmöglichkeiten eben für diese Unternehmen eingeführt und es wird in einschlägigen Fällen zu einem zweiten, parallel zum Strafverfahren ablaufenden Verfahren führen. Die Tatsache, dass neben d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.3 Ahndung sonstiger Steuerstraftaten

Rz. 31 Bei sonstigen Steuerstraftaten[1] wie z. B. dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel i. S. d. § 373 AO, der in § 374 AO geregelten Steuerhehlerei oder der Begünstigung gem. § 257 Abs. 1 StGB wirkt demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.[2] Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 278 Die sachliche Sperrwirkung ist aufgrund des Wortlauts des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, der seit 2011 nicht mehr auf die Tat, sondern auf "eine der Steuerstraftaten" abstellt, weit gefasst. Sie umfasst alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart.[1] Rz. 279 Die Sperrwirkung ist allerdings nicht auf dieselbe Steuerart beschränkt, sondern kann auch steuera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.1 Anhängigkeit des Steuerstrafverfahrens

Rz. 312 Die Nachentrichtungspflicht (vgl. Rz. 309) hat strafrechtlichen Charakter. Ohne dass es im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden musste, setzt die Begründung der Nachentrichtungspflicht zwingend voraus, dass wegen dieser Tat überhaupt ein Strafverfahren anhängig ist (Rz. 19). Die Wertung der Erklärung als Selbstanzeige strafrechtlichen Verhaltens hat regelmäßig die Einl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.1 Allgemeines

Rz. 247 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO führt die Selbstanzeigeerklärung nicht zur Straffreiheit, wenn im Zeitpunkt der Abgabe eine der – zur Selbstanzeige gebrachten "Steuerstraftaten … ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist somit sowohl an ein ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.1 Allgemeines

Rz. 228 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand stellt das strafrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung des § 371 AO lässt die allgemei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.3 Erscheinen des Amtsträgers

Rz. 232 Das Erscheinen des Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus. Die Begriffe der Steuerstraftat und der Steuerordnungswidrigkeit sind unproblematisch, da sie in den §§ 369, 377 AO gesetzlich definiert sind. Schwieriger ist allerdings die Frage, wann ein Amtsträger "zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.3 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 173 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem Gesetzeswortlaut ein, sobald die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt ist. Die Wahl des Bekanntgabezeitpunktes statt z. B. der Absendung der Prüfungsanordnung oder der – auch mündlichen – Ankündigung der Prüfung[1] erhält dem Stpfl. einen nicht unerheblichen Spielraum für das strategische Vorgehen im Hinblick auf die Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.7 Person des Entdeckers

Rz. 268 Der Gesetzeswortlaut lässt es offen, von wem die Tat entdeckt worden sein muss. Hieraus ist zu schließen, dass regelmäßig jede Person Entdecker i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO sein kann, sofern sie nicht Tatbeteiligter ist.[1] Aus Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands ergibt sich aber die Einschränkung, dass durch den Entdecker eine konkrete Aufdeckungsgefahr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.2 Zeitliche Zuordnung der Angaben zum Besteuerungszeitraum

Rz. 92 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben bei der Selbstanzeigehandlung erfordert die Richtigstellung (Rz. 118ff.) des Fehlers bzw. der Unterlassung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Die nicht aufgedeckte, stillschweigende Steuernachentrichtung, sei es durch einfache Nachentrichtung, sei es durch "Nachversteuerung" in einem anderen Besteuerungszei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.3 Abgabe der Erklärung

Rz. 79 Für die Selbstanzeigeerklärung gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 130ff. BGB für empfangsbedürftige Willenserklärungen.[1] Die Erklärung muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann.[2] Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 102 Nach § 371 Abs. 1 AO ist die Straffreiheit nur zu erlangen, wenn die für die Selbstanzeigeerklärung erforderlichen Angaben (Rz. 102ff.) zu allen im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart vollständig gemacht werden und dabei zumindest die letzten zehn Jahre erfassen. Da im Rahmen des § 371 AO die Tat im strafrechtlichen b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.4 Nachweis bekannter Tatsachen

Rz. 277 Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn dem Tatbeteiligten Tatsachen bekannt sind, aufgrund derer er auf die Tatentdeckung hätte schließen müssen.[1] Die Strafverfolgungsorgane müssen die Kenntnis des Tatbeteiligten von diesen Tatsachen nachweisen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.2 Erkennbarkeit der Tatentdeckung

Rz. 273 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO tritt die Straffreiheit auch dann nicht ein, wenn der Tatbeteiligte die Tatentdeckung zwar nicht kannte bzw. ihm diese Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, aber er "bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Täter muss mit der – zumindest teilweisen – Entdeckung der Tat rechnen, wenn er aus den ihm (nachweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.2 Prüfungsanordnung nach § 196 AO

Rz. 171 Die Außenprüfung dient nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl., also dessen, der die Außenprüfung[1] zu dulden hat.[2] Die schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang einer Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 194 AO. Im Hinblick auf den Umfang der Ausschlusswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4 Hinterziehung zu seinen Gunsten

Rz. 316 Durch § 371 Abs. 3 S. 1 AO wird eine Nachentrichtungspflicht nur für den die Selbstanzeige erstattenden Tatbeteiligten einer vollendeten Steuerhinterziehung hinsichtlich der zu seinen Gunsten aus der Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen begründet. 2.4.2.4.1 Selbstanzeigender als Steuerschuldner Rz. 317 Zweifelsfrei ist derjenige Tatbetei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.2 Tatbeteiligung

Rz. 314 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht die Nachentrichtungspflicht "für den an der Tat Beteiligten". Diese Formulierung hat insofern klarstellende Bedeutung, als die Form der Tatbeteiligung [1] für die Begründung der Nachentrichtungspflicht unerheblich ist. Die Nachentrichtungspflicht besteht folglich dem Grunde nach für den Täter unabhängig von der Form der Täterschaft (A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.5 Fehlerhafte Prüfungsanordnung

Rz. 225 Auch insoweit dürften dieselben Grundsätze wie bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gelten (vgl. Rz. 173ff.): Basiert das Erscheinen des Amtsträgers auf einer nichtigen Prüfungsanordnung oder einem nichtigen Ermittlungsauftrag, so greift auch keine Ausschlusswirkung gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ein. Ist die Prüfungsanordnung oder der Ermittlungsauftrag hinge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.6 Ausschlusszeitpunkt

Rz. 267 Der Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO greift nur ein, wenn die Tatentdeckung im Zeitpunkt der Vornahme der Selbstanzeigeerklärung bereits erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bei der zuständigen Finanzbehörde. Die Selbstanzeigeerklärung führt zur Aufdeckung der Straftat und begründet den Tatverd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.1 Tatentdeckung

Rz. 248 Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigeerklärung wird nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur dann ausgeschlossen, wenn "eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder z. T. bereits entdeckt war". Die Tatentdeckung muss mithin objektiv vorliegen. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirkung nicht und auch die i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.2 Begriff der Steuerstraftat

Rz. 249 Der Begriff der Steuerstraftat i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO entspricht nicht dem strafprozessualen Tatbegriff nach § 264 StPO.[1] Abzustellen ist vielmehr auf die einzelne Tathandlung i. S. d. § 370 Abs. 1 AO [2], der Nichtabgabe bzw. der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, die durch den Stpfl., die Steuerart und den Besteuerungszeitraum konkretisiert wird.[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3 Subjektive Voraussetzung

Rz. 271 Der Ausschlussgrund der Tatentdeckung erfordert im Gegensatz zu den anderen Ausschlussgründen auch das Vorliegen einer subjektiven Komponente. Die Tatentdeckung muss nicht nur objektiv vorliegen, sondern der Täter muss um die Entdeckung wissen oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit ihr rechnen müssen. 2.3.7.3.1 Kenntnis von der Tatentdeckung Rz. 272 Die Taten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Ausschluss der Straffreiheit durch Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO

2.3.5.1 Allgemeines Rz. 228 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.1 Allgemeines

Rz. 283 Die Selbstanzeige begründet nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch dann keine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer[1] oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil[2] einen bestimmten Betrag übersteigt. Von der Einführung dieses Ausschlussgrundes im Jahr 2011 bis zum 1.1.2015 lag diese Betrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.1 Begriff des "Erscheinens"

Rz. 205 Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO tritt ein, wenn der Amtsträger erschienen ist, nicht erst mit Beginn der steuerlichen Prüfung.[1] Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinen in der Herrschaftssphäre des Beteiligten, also der reale Vorgang.[2] Damit der Prüfer vor Ort erschienen ist muss er mithin am Ort der beabsichtigten Prüfung körperlich eing...mehr