Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 24 Vorläuf... / 2.2 Möglichkeit vorläufiger Leistungen (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 24 Satz 1 bleiben vorläufige Leistungen, die aufgrund von anderen Vorschriften als § 43 SGB I (vgl. Rz. 2) erbracht werden, möglich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs., a. a. O.) zählen hierzu z. B. das Sofortangebot nach § 15a SGB II (nur anzuwenden vom 1.8.2006 bis 31.7.2016), die Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung nach § 23 SGB III, die Vorleistung der U...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit ihrem heutigen Inhalt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Eine in den Grundzügen vergleichbare Vorgängervorschrift existierte bis zum 31.12.2017 in Form des § 10 (a. F.). Diese Vorschrift regelte di...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 3 Literatur

Rz. 21 www.bar-frankfurt.de: Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt; unter den Button "Publikationen"/"Gemeinsame Empfehlungen" wird hier voraussichtlich der Inhalt der "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess" aufgeführt (zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht erfolgt).mehr

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Schell, SGB IX § 24 Vorläuf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Eine Vorgängervorschrift gab es nicht.mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3 Verfahren zur Erstellung eines Teilhabeplans (Abs. 2)

2.3.1 Verantwortlicher Träger Rz. 8 Die Verantwortung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens hat der Rehabilitationsträger, der nach § 14 für die wegen einer Behinderung/drohenden Behinderung beantragten Sozialleistungen (§ 12 SGB I) zuständig ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. Damit verpflichtet Abs. 3...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3.1 Verantwortlicher Träger

Rz. 8 Die Verantwortung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens hat der Rehabilitationsträger, der nach § 14 für die wegen einer Behinderung/drohenden Behinderung beantragten Sozialleistungen (§ 12 SGB I) zuständig ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. Damit verpflichtet Abs. 3 den nach § 14 leistenden Reh...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.1 Grundsätze

Rz. 3 Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen (§ 12 SGB I) wegen einer drohenden oder bereits eingetretenen Behinderung beantragt, hat der Rehabilitationsträger unabhängig von der Entscheidung über diese Leistung zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind, um die Behinderung und deren Folgen abzuwenden oder zu minimieren bzw. um de...mehr

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Schell, SGB IX § 24 Vorläuf... / 2.1 Überblick

Rz. 3 Die aufgrund § 7 Abs. 2 immer vorrangig zu beachtenden Zuständigkeitsregelungen der §§ 14 und 15 regeln nach Auffassung des Gesetzgebers umfassend die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger im Hinblick auf die zu bearbeitenden Anträge auf alle Teilhabeleistungen. Das schließt jedoch nicht aus, dass eilbedürftige Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden können, we...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.7 Datenschutz

Rz. 20 Durch die Erstellung eines trägerübergreifenden Teilhabeplans werden persönliche Daten (z. B. Lebenshintergrund, gesundheitliche Einschränkungen mit ihren Folgewirkungen) ermittelt und an andere beteiligte Rehabilitationsträger weitergegeben. Aus diesem Grund haben die Rehabilitationsträger die vertrauenswürdigen Daten des Leistungsberechtigten gegenüber Unbefugten zu...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.2 Fallgestaltungen, bei denen ein Teilhabeplan erstellt werden muss (Abs. 1)

Rz. 6 Die Teilhabeplanung zielt auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe des Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung ab. Sie dient dazu, Leistungen, die im Laufe eines komplexen Rehabilitationsprozesses (Rz. 7) notwendig werden, so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Rehabilitations- bzw. Teilhabeverfahren bedarfsgerecht, zügig, wirksam und ...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsanspruch

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Regelung enthält den Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Rechtsanspruch besteht und die Behörde nur dann nach Ermessen über Leistungen entscheiden kann und darf, wenn dies ausdrückli...mehr

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Schell, SGB IX § 24 Vorläuf... / 2.3 Rehabilitationsbedarf (Satz 2)

Rz. 5 Nach § 24 Satz 2 binden die in Rz. 4 aufgeführten vorläufig erbrachten Leistungen die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen der Koordinierung der Leistungen und auch nicht bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens. Somit sollen die Rehabilitationsträger z. B. bei der Feststellung des Rehabilitations- und sonstigen Teil...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.4 Auswirkungen des Teilhabeplans auf die Entscheidung (Abs. 4)

Rz. 17 Der Teilhabeplan wird definiert als die schriftliche Dokumentation der eingesetzten Instrumente für die Ermittlung des Teilhabebedarfs, über die Feststellungen bezüglich des zu befriedigenden Teilhabebedarfs sowie als Folge hiervon, des trägerübergreifenden (§ 6) bzw. leistungsgruppenübergreifenden (§ 5) Plans zur Durchführung des Rehabilitations-/Teilhabeprozesses. Er di...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3.4 Fristen (Abs. 2)

Rz. 15 Die Arbeiten für die Erstellung des Teilhabeplans sollten so früh wie möglich und so zügig wie möglich erfolgen. Ungeachtet dessen hat der leistende Rehabilitationsträger den Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist zu erstellen (§ 19 Abs. 2). Das bedeutet: Wird ein Teilhabeplan erstellt und ist mindestens ein weiterer Rehabili...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.6 Besonderheit: Unterhaltssichernde Leistungen und sonstige ergänzende Leistungen (Abs. 6)

Rz. 19 Nach § 19 Abs. 6 lösen unterhaltssichernde Leistungen im Zusammenhang mit einer anderen "Hauptleistung" i. S. d. § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht eine sog. Leistungsgruppenmehrheit i. S. v. Abs. 1 aus, wenn sie aufgrund der jeweiligen Leistungsgesetze lediglich akzessorisch zu anderen Teilhabeleistungen gewährt werden. Ist also Übergangsgeld während einer medizinischen Lei...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.5 Übernahme der Federführung durch einen anderen Rehabilitationsträger (Abs. 5)

Rz. 18 Der Teilhabeplan wird i. d. R. von dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger eingeleitet und erstellt. Die Federführung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens kann nach der Regelung des Abs. 5 auch bei einem lediglich beteiligten Rehabilitationsträger liegen, wenn der Leistungsberechtigte dieser Verfahrensweise zustimmt. Als Rehabilitationsträger gelten ...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessensleistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift, zu der es keine Vorläuferregelungen gab, knüpft an § 38 und die dort genannten Ermessensleistungen an und bestimmt die Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung ...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3.2 Verfahren

Rz. 8a Liegt ein Anlass für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens vor, hat der leistende bzw. verantwortliche Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 8) mit dem Leistungsberechtigten bzw. mit dessen gesetzlichen Vertreter Kontakt aufzunehmen und ihn gemäß § 50 der GE Reha-Prozess über die Verwaltungsabläufe und die weiteren (zeitlichen) Vorgehensweisen, die Funktion und Einzel...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift, zu der es keine Vorläuferregelungen gab, knüpft an § 38 und die dort genannten Ermessensleistungen an und bestimmt die Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über Sozialleistungen. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens wird dabei ein Rechtsanspruch eingeräumt (Abs. 1). Auch für Ermessensleistungen sind jedoch, wenn sie bewilligt sind, die Vor...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3.5 Stufenweise Erstellung/Fortschreibung des Teilhabeplans (Abs. 3)

Rz. 16 Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der Teilhabeplan entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und ist darauf ausgerichtet, dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auf Dauer eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Teilhabeplan möglichst frühzeitig einzuleiten und for...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.4 Gleichstellung von Pflicht- und Ermessensleistungen (Abs. 2)

Rz. 23 Auch auf Ermessensleistungen entsteht, wenn diese zugebilligt wurden, im Rahmen der bewilligten Leistung ein Rechtsanspruch. Abgesehen davon, dass derartige Ermessensansprüche erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung darüber entstehen (§ 40 Abs. 2), sind darauf die gleichen Vorschriften anzuwenden, wie sie für Pflichtansprüche gelten. Selbstverständlich muss auch bei...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sozialleistungen Rz. 5 Die Vorschrift regelt inhaltlich nur den Rechts- oder Ermessensanspruch auf Sozialleistungen. Dies sind die Ansprüche auf Dienst-, Sach- oder Geldleistungen nach § 11, die in Verbindung mit den einzelnen Gesetzbüchern der Verwirklichung der in §§ 3 ff. geregelten Rechte dienen. Rz. 6 Außerhalb des SGB geregelte Ansprüche sind auch dann keine Sozialle...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich Rz. 5 Die Regelung findet nur Anwendung, wenn auf eine konkrete Sozialleistung (§ 11) kein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht, sondern die Behörde eine bestimmte Leistung (nur) gewähren kann. Sie setzt daher ein dem Sozialleistungsträger eingeräumtes Ermessen zur Gewährung und Erbringung einer Sozialleistung nach § 11 als Sach-, Dienst oder Geldleistun...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.2 Ermessen (Abs. 1 Satz 1)

2.2.1 Gesetzliche Grenzen der Ermessensbetätigung Rz. 8 Auch für Ermessensleistungen über Sozialleistungen i. S. d. § 11 und darüber zu treffende Entscheidungen müssen auf jeden Fall die dafür erforderlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt eine Ermessensentscheidung über eine Sozialleistung ergehen kann; denn auch die Gewährung von Ermess...mehr

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Schell, SGB IX § 19 Teilhab... / 2.3.3 Inhalte des Teilhabeplans

Rz. 9 Der Teilhabeplan ist die schriftliche Dokumentation der Planung und Durchführung des trägerübergreifenden (§ 6) bzw. leistungsgruppenübergreifenden (§ 5) Rehabilitations-/Teilhabeprozesses. Ziel ist ein sinnvolles und möglichst nahtloses Ineinandergreifen der notwendigen Leistungen. Der Teilhabeplan zählt zum standardisierten Verwaltungsverfahren und zum regulären Besta...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.2.2 Ermessensausübungsfehler

Rz. 13 Da auf die (im Regelfall begehrte und/oder beantragte) Leistung selbst kein Rechtsanspruch besteht, kann aus der Leistungsablehnung für sich nicht geschlossen werden, dass ein Ermessensfehler vorlag. Nur anhand des vorangegangenen Entscheidungsprozesses und der erforderlichen Begründung der ablehnenden Entscheidung gemäß § 35 SGB X kann ermittelt werden, ob und wie da...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 25 App, Zur Überprüfung von Konkursanträgen der Sozialversicherungsträger durch die Sozialgerichte, SGb 1991 S. 385. Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149. Dörr/Groß, Ermessen und anderes, DAngV 1995 S. 263. Heinz, Der Begriff des Ermessens im Sozialrecht, SuP 2015 S. 649. Köhler, Ermessen und Ermessensfehler im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, rv 2017...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung enthält den Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Rechtsanspruch besteht und die Behörde nur dann nach Ermessen über Leistungen entscheiden kann und darf, wenn dies ausdrücklich in den besonderen Teilen des SGB bestimmt ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 29) führt dazu aus, dass die Vorschrift zu den allgemein anerkannten Grundsätzen des sozi...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2.1 Sozialleistungen

Rz. 5 Die Vorschrift regelt inhaltlich nur den Rechts- oder Ermessensanspruch auf Sozialleistungen. Dies sind die Ansprüche auf Dienst-, Sach- oder Geldleistungen nach § 11, die in Verbindung mit den einzelnen Gesetzbüchern der Verwirklichung der in §§ 3 ff. geregelten Rechte dienen. Rz. 6 Außerhalb des SGB geregelte Ansprüche sind auch dann keine Sozialleistungsansprüche i. ...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2.2.1 Einzelanspruch

Rz. 13 Unter Anspruch nach § 38 ist nur der Einzelanspruch als einmaliges oder laufendes Forderungsrecht für eine konkrete Sach-, Dienst- oder Geldleistung zu verstehen. Die Vorschriften des 2. Titels zielen auf die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche ab (vgl. Vorbem. zu §§ 38 ff.). Sie setzen das Bestehen des konkreten Leistungsanspruchs nach den materiell-rechtlichen An...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2.2 Rechtsanspruch

Rz. 9 Unter einem Anspruch ist, wie in § 194 Abs. 1 BGB, das Recht auf ein Tun oder Unterlassen eines Dritten zu verstehen, also der durchsetzbare Rechtsanspruch. Wenn und soweit der Anspruch besteht, besteht auch das subjektive Recht des Berechtigten gegenüber dem dafür zuständigen Sozialleistungsträger (§ 12), die Erfüllung dessen, was das Gesetz als Leistungsanspruch vors...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.3 Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Da bei Ermessensleistungen kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf eine Leistung besteht, wird dem Betroffenen ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens eingeräumt. Dieser Anspruch ist jedoch kein unmittelbares Forderungsrecht. Vielmehr wird damit das Verwaltungshandeln als Anspruch und subjektives Recht gerichtlich überprüfbar. Ein Recht auf eine bes...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2.3 Bedeutung des Rechtsanspruchs für den Rechtsschutz

Rz. 21 Die Vorschrift über die Rechtsanspruchsleistungen enthält keine Aussage darüber, wie der Anspruch durchsetzbar wird. Aus § 40 Abs. 1 folgt, dass der Anspruch gerade nicht von einer zubilligenden Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt abhängig sein soll (vgl. Komm. zu § 40). § 38 verlangt daher auch nicht, dass über diesen Rechtsanspruch vorab ein Verwaltungsakt ...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 26 Bley, Sozialleistungen ohne Güterdefizit?, SGb 1979 S. 363. Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149. Herdegen, Beurteilungsspielraum und Ermessen im strukturellen Vergleich, JZ 1991 S. 747. Meyer, Verfügung über Leistungsansprüche im Sozialrecht, SGb 1978 S. 504. Schnitzler, Die Besonderheiten des Sozialverfahrensrechts, NJW 2019 S. 9. Schwankhart, Der Rentenber...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Regelung findet nur Anwendung, wenn auf eine konkrete Sozialleistung (§ 11) kein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht, sondern die Behörde eine bestimmte Leistung (nur) gewähren kann. Sie setzt daher ein dem Sozialleistungsträger eingeräumtes Ermessen zur Gewährung und Erbringung einer Sozialleistung nach § 11 als Sach-, Dienst oder Geldleistung voraus. Eine Ermess...mehr

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Klose, SGB I § 38 Rechtsans... / 2.2.2 Ermessensanspruch

Rz. 15 Die Frage, ob der Leistungsberechtigte einen unbedingten Rechtsanspruch auf eine oder mehrere bestimmte Sozialleistungen hat oder die Verwaltung über die Leistungsgewährung nach Ermessen entscheiden kann, wird durch die Vorschriften der besonderen Bücher bestimmt und von § 38 und § 39 vorausgesetzt. Das Vorliegen einer ausdrücklich die Leistungsgewährung nach Ermessen...mehr

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Klose, SGB I § 39 Ermessens... / 2.2.1 Gesetzliche Grenzen der Ermessensbetätigung

Rz. 8 Auch für Ermessensleistungen über Sozialleistungen i. S. d. § 11 und darüber zu treffende Entscheidungen müssen auf jeden Fall die dafür erforderlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt eine Ermessensentscheidung über eine Sozialleistung ergehen kann; denn auch die Gewährung von Ermessensleistungen unterliegt dem Gesetzesvorbehalt de...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / c) Sog. Verbots- und Zustimmungsfristen

Rz. 95 Weitere regressträchtige Besonderheiten ergeben sich aus der Tatsache, dass für besondere Gruppen von Arbeitnehmern besondere Kündigungsvoraussetzungen normiert oder auch Verbote einer Kündigung geregelt sind. Rz. 96 Bei der außerordentlichen Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer muss die korrekte Beteiligung des Integrationsamtes beachtet werden. § 174 Abs. 2 SGB I...mehr

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Jung, SGB VII § 58 Erhöhung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 587 RVO). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgte e...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Kündigungsfristen

Rz. 84 Zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses wie des Arbeitsvertrages bedarf es der Kündigung. Wird damit ein Anwalt beauftragt, so kann der Mandant erwarten, dass diese fehlerfrei ist und das gewünschte rechtliche Ergebnis mit sich bringt. Rz. 85 Grds. sind bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate die einschlägigen Kündigungsfristen zu beachten, die grds. durch...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.4 Rentenanspruch nach Gesamtvergütung

Rz. 13 Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Gesamtvergütung geleistet wurde, weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vor, wird die Rente auf Antrag des Versicherten auch über diesen Zeitraum hinaus geleistet. Der Antrag kann vor oder nach Ende des Gesamtvergütungszeitraumes gestellt werden. Zu beachten ist die Verjährungsregelung des § 45 SGB I....mehr

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Jung, SGB VII § 58 Erhöhung... / 2.2 Berechnung des Erhöhungsbetrags

Rz. 10 Der Versicherte ist so zu stellen, wie er bei dem Bezug von Übergangsgeld nach § 50 stehen würde. Die Rente (ein Rentenanspruch nach § 56 muss grundsätzlich bestehen) und das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe sind zusammenzurechnen. Dieser Betrag ist mit dem sich aus der fiktiven Berechnung nach § 50 ergebenden Übergangsgeld zu vergleichen und die Rente um d...mehr

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Jung, SGB VII § 62 Rente al... / 2.1 Vorläufige Entschädigung

Rz. 5 Die Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit setzt voraus, dass sich in den Folgen des Versicherungsfalls ein stabiler Dauerzustand eingestellt hat. Ist dies nicht der Fall, soll für die ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall zunächst eine vorläufige Entschädigung festgestellt werden. "Vorläufig" bezieht sich mithin nur auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit. D...mehr

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Jung, SGB VII § 77 Wiederau... / 2.2 Wiederaufleben des Rentenanspruchs

Rz. 5 Das Wiederaufleben der abgefundenen Rente muss vom Versicherten beantragt werden. Eine Antragsfrist gibt es nicht, die Verjährung gem. § 45 Abs. 1 SGB I ist jedoch zu beachten. Der Antrag ist formlos möglich. Rz. 6 Solange der Versicherte Schwerverletzter ist, wird er so gestellt, als ob seine Rente/n nicht abgefunden wäre/n. Im Gegensatz zu § 76 Abs. 3, der eine Versch...mehr

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Jung, SGB VII § 80 Abfindun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Abfindung der Rente an Witwe/r und Lebenspartner bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Der Anspruch besteht aber nur bei erstmaliger Wiederheirat. Abs. 1 und 2 finden in der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Entsprechen in § 107 SGB VI. Wird die Ehe, auf deren Grundlage die Abfindung gewährt wurde, aufgelöst oder für nichtig erklä...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / II. Die rechtliche Beurteilung

Rz. 390 Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rz. 391 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hins...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / II. Die rechtliche Beurteilung

Rz. 416 Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Rz. 417 Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversic...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / S. Aktivlegitimation wegen Leistungszuständigkeit des Rehabilitationsträgers bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrages des Geschädigten

Rz. 386 BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Zitat SGB V § 251 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 35; SGB IX §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 41mehr