Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Novize / 3 Beitragspflicht

Im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Regelungen zur Beitragspflicht sind auch Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen, die der Novize erhält.[1] Dies gilt auch in der Arbeitslosenversicherung.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Seelotse / 4 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung können freiberuflich tätige Seelotsen im Anschluss an eine evtl. vorherige Pflichtversicherung als Beschäftigte eine freiwillige Weiterversicherung beantragen. In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, sofern eine freiwillige Krankenversicherung[1] oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das R...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Novize / 1.3 Arbeitslosenversicherung

Die Versicherungspflicht folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeit / 6.3 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss die Arbeitsstätte aber in angemessen kurzer Zeit erreichen könne...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Novize / 1.2 Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht folgt aus § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Beendigung des Arbeitsverhä... / 1.1 Automatische Beendigungstatbestände

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch – ohne dass es einer Kündigung oder des Abschlusses eines Auflösungsvertrags bedarf – bei einem befristeten Vertrag bei einer Zeitbefristung: mit Ablauf des im Arbeitsvertrag genannten Datums (Fristablauf, § 15 Abs. 1 TzBfG) bzw. bei einer Zweckbefristung: zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Beschäftigten, dass der Z...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Unfal... / 3 Freiwillige Versicherung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag kann des Weiteren eine Unfallversicherung: Freiwillige Versicherung erfolgen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Land... / 4 Unfallversicherung

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Fischerei- und Jagdgäste sowie Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und landwirtschaftlichen Zuchtbetrieben, wenn diese Unternehmen jeweils nicht gewerblich betrieben werden, unter den weiteren in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 2 SGB VII genannten Voraussetzungen.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.2.3 SV-rechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Das gilt auch, wenn dieser Monat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Land... / 2 Pflegeversicherung

Im SGB XI gibt es – wegen der versicherungsrechtlichen Anbindung an die Krankenversicherung – keine eigenständige Regelung zur Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihren mitarbeitenden Familienangehörigen.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalrat/Personalvertretung / 1 Sinn und Zweck von Personalvertretungen

Die Wahl der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen soll ein Repräsentativorgan schaffen, welches die Interessen der Beschäftigten in Bezug auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrt. Den Beschäftigten einer Dienststelle soll durch die Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung die Möglichkeit gegeben werden, an der Gestaltung des Dienstbetriebs ...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Insbesondere sind noch zustehende Entgelte zu ermitteln und auszuzahlen (nicht ständige Entgelte, Urlaubsabgeltung etc.). Der Beschäftigte ist bei seiner Krankenkasse abzumelden, das Lohnkonto abzuschließen und der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unmöglichkeit der Betreuung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 10 Auch bei der Unmöglichkeit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil kann ein Elternteil bei Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für 2 Lebensmonate zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG beziehen. Das Vorliegen der Unmöglichkeit der Betreuung nach Abs. 1 Nr. 3 ist anhand objektiver Umstände zu ermitteln. ...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 9.7.8 Mitbestimmungsrechte in Personalangelegenheiten

In folgenden Personalangelegenheiten steht der Personalvertretung das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG): In Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 78 Abs. 1 BPersVG Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Einstellung ist grundsätzlich die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb unterfallen der Mitbestimmung im Sinne der V...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / II. SGB II

Rz. 34 Die Regressmöglichkeiten des SGB II ähneln der Sozialhilfe, jedoch unter stärkerer Schonung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger, allerdings ist ein Zugriff auf den Nachlass des Leistungsempfängers, siehe Rdn 30 ff., nicht möglich (Abschaffung des früheren § 35 SGB II ab 1.8.2016, anders in der Sozialhilfe: § 102 SGB XII, Rdn 30):mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / III. SGB IX

Rz. 35 Die Regressvorschriften für die reinen Eingliederungshilfeleistungen sind in Kapitel 9 des Teil 2 SGB IX deutlich abgeschwächt: gem. § 141 SGB IX findet lediglich der Anspruchsübergang durch Sozialverwaltungsakt, vergleichbar § 93 SGB XII, statt, in der Praxis also vor allem in Bezug auf Rückforderungsansprüche wegen früherer Schenkungen gem. § 528 BGB. Unterhaltsansp...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Schonvermögen im SGB II

Rz. 17 Bei der zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) erforderlichen Prüfung des Vermögens bleiben (wie in § 90 Abs. 1 SGB XII) "nicht verwertbare" Positionen außer Betracht (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB II). Das in § 12 Abs. 1 S. 2 SGB II objektbezogen freigestellte Schonvermögen geht über den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus:mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Schonvermögen im SGB IX

Rz. 20 Der Einsatz des Vermögens für Eingliederungsleistungen ist in § 139 SGB IX unter Verweis auf die Schonvermögensvorschriften des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII ausgestaltet (also unter Einschluss des angemessenen selbstgenutzten Eigenheims: Sieben-Faktoren-Kombinations-Kriterium), wobei allerdings Barvermögen und sonstige Geldwerte i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wei...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Schonvermögen im SGB XII

Rz. 10 Zu berücksichtigen ist, dass andere Gesetze auf die Regelungen des SGB XII hinsichtlich des Vermögensbegriffs und zum Teil auch der Vermögensschontatbestände verweisen, z.B.mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Schoneinkommen im SGB IX

Rz. 19 Die Leistungen nach dem SGB IX gewähren eine deutlich bessere Einkommens- und Vermögensschonung als früher, der Regress ist also deutlich zurückgenommen: Das anzurechnende Einkommen umfasst nicht mehr – wie im allgemeinen Sozialhilferecht, § 82 SGB XII – alle Einkünfte in Geld oder in Geldeswert, sondern lediglich "die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Schoneinkommen im SGB XII

Rz. 8 § 82 SGB XII definiert als Einkommen i.S.d. Gesetzes – d.h. mit Wirkung sowohl für Leistungen zum Lebensunterhalt als auch Hilfen in besonderen Lebenslagen – "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" mit Ausnahme der dort aufgezählten Vergütungen (z.B. der Grundrente nach BVG, Schmerzensgeld etc.). § 1 der hierzu gem. § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnu...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / III. Bürgergeldgesetz, SGB II

1. Grundzüge Rz. 14 Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die (bei ausschließlich gesundheitlicher Betrachtung) mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 8 SGB II), erhalten bei Hilfebedürftigkeit seit 2005 anstelle der bisherigen Sozialhilfe Eingliederungs- und finanzielle Leistungen nach dem SGB II. Trotz der irreführenden...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / IV. Rehabilitationsgesetz, SGB IX

1. Grundzüge Rz. 18 Das Bundesteilhabegesetz gliedert die Eingliederungshilfe für Behinderte (bisher 6. Kapitel, also §§ 53 ff. SGB XII) seit dem 1.1.2020 bzw. in vollem Umfang seit 1.1.2023 grundsätzlich aus dem SGB XII heraus und regelt sie als Teil des SGB IX (Rehabilitationsgesetz) unter der Überschrift "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / I. SGB XII

1. Überleitungsregress Rz. 24 Gem. § 93 Abs. 1 SGB XI kann der Sozialleistungsträger durch schriftliche Anzeige (Verwaltungsakt) an einen Dritten Ansprüche, welche dem Hilfeempfänger oder einem Mitglied der (hier erweiterten[20]) Einsatzgemeinschaft gegen den Dritten zustehen, auf sich überzuleiten (im Bereich des SGB II, nachstehend Rdn 34 ff.), vollzieht sich dieser Übergan...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / II. Sozialhilfe, SGB XII

1. Normen, Rechtsweg Rz. 2 Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die bisherigen Regelungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in das Sozialgesetzbuch integriert. Für den Bereich der reinen Sozialhilfe sind die Regelungen seither im SGB XII enthalten, während die Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (nachstehend Rdn 14 ff.) enthalten sind. Die Vorschrifte...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / II. Sozialrechtliche Ausgangslage

Rz. 3 Menschen mit Behinderungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen diverse staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. In Betracht kommen Ansprüche aufmehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Zugriff des Sozialversicherungsträgers nach § 93 SGB XII

Rz. 131 Ein Sozialhilfeträger kann grundsätzlich weder vom Erben Geltendmachung dieses Anspruchs auf Leistung verlangen noch den Testamentsvollstrecker auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn im Testament gegenteilige Verwaltungsanordnungen enthalten sind. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich des Sozialhilferechts herausgearbeitete Grundsatz steht i...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Erbenregress

Rz. 30 Die sich aus § 102 SGB XII ergebende sog. selbstständige Erbenhaftung ermöglicht die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz, unabhängig von den zugunsten der Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften.[28] Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen zugunsten eines Leistungsberechtigten verschiedene Vermögensgegenstände als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Grundsätze, Leistungsarten

Rz. 4 Das Sozialhilferecht ist geprägt durch das Nachrangprinzip, das Individualisierungsprinzip und das Bedarfsdeckungsprinzip: Der Grundsatz des Nachrangs ("materielle Subsidiarität", § 2 SGB XII) gilt im Verhältnis zumehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Überleitungsregress

Rz. 24 Gem. § 93 Abs. 1 SGB XI kann der Sozialleistungsträger durch schriftliche Anzeige (Verwaltungsakt) an einen Dritten Ansprüche, welche dem Hilfeempfänger oder einem Mitglied der (hier erweiterten[20]) Einsatzgemeinschaft gegen den Dritten zustehen, auf sich überzuleiten (im Bereich des SGB II, nachstehend Rdn 34 ff.), vollzieht sich dieser Übergang seit 1.8.2006 gar du...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Normen, Rechtsweg

Rz. 2 Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die bisherigen Regelungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in das Sozialgesetzbuch integriert. Für den Bereich der reinen Sozialhilfe sind die Regelungen seither im SGB XII enthalten, während die Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (nachstehend Rdn 14 ff.) enthalten sind. Die Vorschriften zum Gesetz über di...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / I. Gesetzliche Ausgangslage

Rz. 109 Seit 1.1.2005 erhält nach § 7 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähige im Alter zwischen 15 Jahren und – abhängig vom Geburtsjahr – mindestens 65 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland), wer hilfebedürftig ist. Leistungen in Form des sog. Sozialgeldes erhalten dabei auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürfti...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Sozialleistungsträger

Rz. 60 Der Sozialhilfeträger als Gläubiger ist hingegen gem. § 93 Abs. 1 S. 4 SGB XII uneingeschränkt berechtigt, den Pflichtteilsanspruch (auch vor dessen Geltendmachung)[93] auf sich überzuleiten und einzufordern, da die Pfändbarkeits- und Abtretbarkeitsbeschränkung ihm ggü. nicht gilt, Rdn 25. Auf den Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende ("Bürgergeld") geht der P...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Grundzüge

Rz. 18 Das Bundesteilhabegesetz gliedert die Eingliederungshilfe für Behinderte (bisher 6. Kapitel, also §§ 53 ff. SGB XII) seit dem 1.1.2020 bzw. in vollem Umfang seit 1.1.2023 grundsätzlich aus dem SGB XII heraus und regelt sie als Teil des SGB IX (Rehabilitationsgesetz) unter der Überschrift "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinde...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / a) Anspruchsberechtigte

Rz. 158 Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII ist derjenige, der rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.[217] Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist aber nur, wer der Kos...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / a) Rechtliche Gestaltung

Rz. 70 Soweit aufgrund der mit der Vor- und Nacherbenlösung strukturell verbundenen Schwierigkeiten die Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung vermieden werden soll, bietet sich in gewissen Fällen die Anordnung von Vermächtnissen an, ohne dass die Anordnung eines Nachvermächtnisses im Hinblick auf den Erhalt eines vom Erblasser stammenden Vermögens oder Vermögensgegens...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / I. Rückforderungsanspruch bei Verarmung, § 528 BGB

Rz. 38 Die Regelung über die Rückforderung wegen Verarmung gemäß §§ 528, 529 BGB setzt die Notbedarfseinrede gemäß § 519 BGB für die Zeit nach Vollziehung der Schenkung (diese wird – anders als bei § 2325 BGB – nicht durch den Vorbehalt des Nießbrauchs gefährdet)[35] fort, als Ausprägung der Geschäftsgrundlagenlehre (clausula rebus sic stantibus). Von Bedeutung ist das Rückf...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Grundzüge

Rz. 14 Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die (bei ausschließlich gesundheitlicher Betrachtung) mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 8 SGB II), erhalten bei Hilfebedürftigkeit seit 2005 anstelle der bisherigen Sozialhilfe Eingliederungs- und finanzielle Leistungen nach dem SGB II. Trotz der irreführenden Bezeichnung...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Schwachstelle bzgl. des Schutzes des Vermögens nach Versterben des Behinderten

Rz. 65 Das Vermächtnismodell ist nicht unumstritten. Es liefert zwar gewisse Abwicklungserleichterungen für die Beteiligten, birgt aber auch Schwächen. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zum Behindertentestament in der Vermächtnislösung bis dato nicht. Als gesichert gelten dürfte dennoch, dass es dem Sozialleistungsträger mit derselben Argumentation wie schon bei § ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Sozialleistungsträger

Rz. 50 Dieselben Wertungen sprechen gegen die Sittenwidrigkeit vorheriger Pflichtteilsverzichte eines Sozialleistungsempfängers;[56] erst Recht gegen Leistungskürzungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (künftiger Pflichtteil ist kein "gegenwärtiges Vermögen") oder Kostenersatzpflichten gem. § 103 SGB XII (kein sozialwidriges Verhalten).[57] ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / IV. Überblick zur Testamentsgestaltung

Rz. 63 Aus heutiger Sicht ergibt sich folgender "Frontverlauf":[102]mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / I. Übersicht: Kategorisierung der Sozialleistungsgesetze

Rz. 1 Die Gestaltung von Vermögensübertragungen ohne kaufmännisch abgewogene Gegenleistung wirft angesichts der Bestandsschwächen der Schenkung in weit höherem Maße als bei Kaufverträgen sozialrechtliche Fragen auf, die an das Risiko einer Verarmung aufseiten des Veräußerers, des Erwerbers oder Dritter (etwa weichender Geschwister) anknüpfen. Dabei ist eine Differenzierung an...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Leistungen

Rz. 15 Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des Verpartnerten und des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft Lebenden gemäß § 9 Abs. 2 SGB II einbezogen, ferner hinsichtlich des an minderjährige unverheiratete Kinder zu gewährenden Sozialgelds auch Einkommen und Vermögen der Eltern, so...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / I. Ausnahmsweise Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne Vorbehalt möglich

Rz. 17 Ausnahmsweise kann sich der Erbe in der Zwangsvollstreckung auf eine Haftungsbeschränkung auch ohne Erwirken eines Vorbehaltes berufen. Hinweis Ergibt sich allerdings die Chance hierzu, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gleichwohl zu raten, deklaratorisch einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.[10] Bei Titeln, aus denen sich eindeutig ergibt, dass sie nur zur Vollstrec...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 1. Rechtliche Gestaltung

Rz. 113 Vor dem Hintergrund dieser sich seit dem 1.1.2005 aufzeigenden Parallelen zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII drängt sich eine Übertragung der Gestaltung des Behindertentestaments auch auf Fälle der Absicherung von Langzeitarbeitslosen auf. Rz. 114 Es werden sich dabei auch in den Fällen, bei denen es zur Inanspruchnahme...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / bb) Testamentsvollstreckung

Rz. 20 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird mit einer Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB kombiniert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Sozialleistungsträger Zugriff auf die Vorerbschaft und deren Erträge nimmt. Nur mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft alleine würde dieses Ziel nicht erreicht. Ohne die Verwaltungsvollstreckung würden d...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Sozialleistungsträger

Rz. 54 Die Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung als Gestaltungsrecht kann auch der Sozialleistungsgläubiger nicht gem. § 93 Abs. 1 S. 4 SGB XII, § 33 Abs. 1 S. 3 SGB II mangels Anspruchsqualität auf sich überleiten[73] (vgl. Rdn 24). Der Betroffene kann also selbst ausschlagen und damit einen Vermögensanfall, der weiteren aktuellen Sozialleistungsbezug verhindert und ...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.1.4 Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften

Mit dem 69. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 25.4.1994 sowie dem 77. Änderungs-TV vom 29.10.2001 haben die Tarifvertragsparteien die Vorschriften zur Berechnung der Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften in wesentlichen Punkten geändert. Seit 1.5.1994 werden Teilzeitbeschäftigungen bei Berechnung der Beschäftigungszeit grundsätzlich in vollem Umfang angerechnet. Bis zum ...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.4.1 Die Tarifregelungen des MTArb

§ 6 MTArb (Beschäftigungszeit) bestimmt: (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berüc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Behinderten- und Bedür... / dd) Testamentsvollstreckung

Rz. 63 Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, s...mehr