Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.3 Zweckbindung (Satz 3)

Rz. 5 Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur für im SGB bestimmte Zwecke – z. B. die Beratung im Hinblick auf die Erfüllung von Zielvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – verarbeitet werden (BT-Drs. 14/7170 S. 16 zu § 305a). Die Daten werden jeweils nach Satz 2 den Kassenärztlichen Vereinigungen durch die Vertragsärzte übermittelt bzw. durch die Kassenärztlic...mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 2.2 Rechtswidrige Datenverarbeitung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Rechte eines Betroffenen sind nicht nach Abs. 1 eingeschränkt, wenn Daten rechtswidrig verarbeitet wurden oder berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Betroffenenrechte unmöglich gewährleistet werden können. Entsprechende Einwände sind vom Betroffenen vorzutragen und ggf. im Rahmen des Rechtsschutzes durchzusetzen. Rz. 7 Die Feststellung der "berechtigten Zweifel ...mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Vorschrift regelt den Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen und den Ausschlus...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.1 Veröffentlichungspflicht (Satz 1)

Rz. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung sind der elektronische Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und die eigene Internetpräsenz zu nutzen. Dazu hat die Krankenkasse eine für Versicherte (Mitglieder, Familienversicherte) verständliche Form zu wählen. Inhaltliche Angaben und D...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 2.3 Geschäftsordnung (Abs. 3)

Rz. 6 Die Schlichtungsstelle gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, um ihre Arbeitsweise zu regeln. Einen Genehmigungsvorbehalt enthält das Gesetz nicht. Der Vorbehalt ist wegen der Mehrheitsbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich.mehr

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Sommer, SGB V § 321 Beschlu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme (Abs. 1 Satz 1). Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Abs. 1 Satz 2). Damit kann der unparteiische Vorsitzende von den anderen Mitgliedern überstimmt werden. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit (Abs. 2). Die Mitglieder sind beschlussfähig, wenn sie nach den Regeln der Geschäftsordnung form- und fristg...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 3 Literatur

Rz. 5 Haring (Herausg), Gesundheit digital, Springer (Verlag) 2019. Weyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen – Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) und die Neuerungen insbesondere für die elektronische Patientenakte, WzS 2021 S. 263.mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.2 Arten der Veröffentlichung (Satz 2)

Rz. 4 Neben dem elektronischen Bundesanzeiger und der eigenen Internetpräsenz sind weitere Arten der Veröffentlichung in der Satzung jeder Krankenkasse zu regeln. Damit stellt die jeweilige Krankenkasse sicher, dass alle Versicherten Kenntnis nehmen können. Geeignet sind z. B. eine Versichertenzeitung oder der Aushang in Geschäftsräumen. Eine individuelle Ansprache einzelner...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag. gematik (Herausg.), Das deutsche Gesundheitswesen digital vernetzen, www.gematik.de (abgerufen: 14.7.2022).mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gematik richtet einen Beirat ein, der sie in fachlichen Belangen berät (§ 318). Der Beirat nimmt zu Grundsatzthemen Stellung und ist vor der entsprechenden Beschlussfassung zu hören. Er hat ein Initiativ-, ein Anhörungs- und ein Informationsrecht. Die Mitglieder werden zeitlich befristet mit Widerrufsmöglichkeit berufen (§ 8 des Gesellschaftsvertrags der gematik).mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die installierte Schlichtungsstelle der gematik wird tätig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zudem unterstützt sie die Gremien der gematik im Falle unterschiedlicher Standpunkte der Gesellschafter. Die Norm bestimmt die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und ihre Finanzierung. Sie stellt sicher, dass die notwendigen Aufgaben der gematik fristgerecht erledigt werd...mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 2.1 Mitglieder (Abs. 1)

Rz. 3 Die Schlichtungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern (Satz 1). Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre (Satz 2). Wiederbenennung ist zulässig (Satz 3)mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.3 Berufung weiterer Mitglieder (Abs. 3)

Rz. 6 Die Gesellschafterversammlung der gematik kann Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu 5 unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats berufen.mehr

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Sommer, SGB V § 321 Beschlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ob die Schlichtungsstelle beschlussfähig ist, ist der Geschäftsordnung zu entnehmen. Die Regelung stellt sicher, dass die notwendigen Aufgaben der gematik fristgerecht erledigt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 51). Das Verfahren der Schlichtungsstelle ergibt sich aus § 370.mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2.4 Unterstützung durch die gematik (Abs. 4)

Rz. 7 Die gematik hat dem BMG zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Die Unterstützung durch die gematik hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen und wird im Wesentlichen darin bestehen, die für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen beizubringen.mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 3 Literatur

Rz. 12 Bergmann/Krekeler, Die Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung – ein bisher nur wenig beleuchtetes Gebiet, GesR 2021 S. 692. Buchner, Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Lichte der Antikorruptionsgesetzgebung und der Neuregelungen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), MedR 2017 S. 789. Fiß/Selke/Langner/N...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die installierte Schlichtungsstelle der gematik wird tätig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zudem unterstützt sie die Gremien der gematik im Falle unterschiedlicher Standpunkte der Gesellschafter. Die Norm bestimmt die Errichtung der Schlichtungsstelle und die Schaffung einer Geschäftsordnung. Die Schlichtungsstelle trägt dazu bei, die der gematik übertragenen Aufga...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 2.1 Finanzierung (Abs. 1)

Rz. 3 Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsveror...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.4 Daten über Arzneimittel (Satz 4, 5)

Rz. 5a Vertragsärzte, Apotheken, der Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren dürfen Daten über verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300.000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1.300 Ärzten insge...mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 2.1 Beschränkung von Rechten (Abs. 1)

Rz. 3 Art. 12 bis 22 der Verordnung (EU) 679/2016 ( Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) enthalten die Rechte betroffener Personen gegenüber denjenigen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind (§ 307). Dazu gehören u. a. Informationspflichten der Verantwortlichen und Ansprüche des Betroffenen auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Die Rechte de...mehr

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Sommer, SGB V § 319 Schlich... / 2.2 Zuarbeit der gematik (Abs. 2)

Rz. 5 Die gematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) zuzuarbeiten. Die Zuarbeit erfolgt auf Verlangen der Schlichtungsstelle in dem von ihr festgelegten Umfang. Die Schlichtungsstelle kann damit für die Führung ihrer Geschäfte auf die Organisation der gematik zurückgreifen.mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.2 Benennung der Mitglieder (Abs. 2)

Rz. 5 Die Mitglieder des Beirats werden von verschiedenen Stellen benannt:mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.2 Geschäftsanteile (Abs. 2)

Rz. 4 Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 % auf die BRD, zu 24,5 % auf den GKV Spitzenverband und zu 24,5 % auf die anderen Spitzenorganisationen. Die BRD ist damit Mehrheitsgesellschafterin. Ihr Geschäftsanteil ändert sich auch dann nicht, wenn weitere Gesellschafter zugelassen werden. Der Text berücksichtigt nicht die freiwillige Mitgliedschaft des PKV-Verbandes, der an d...mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.4 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 4)

Rz. 7 Jeweils 1 Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die Geschäftsführung der gematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen (Satz 1). Mit der zahlenmäßigen Begrenzung wird sichergestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beirats erhalten bleibt. Die Teilnahme ist in das Ermessen des jeweiligen Vertreters gestellt. Rz. 8 Der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellver...mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Das Prüfverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, in dem dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor seinem Abschluss die Gelegenheit gegeben werden muss, eine Stellungnahme abzugeben. Das BMG beschränkt seine Prüfung darauf festzustellen, ob die S...mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 2.4 Finanzierung (Abs. 4)

Rz. 6 Die in § 306 Abs. 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst (Satz 1). Die BRD ist an der Finanzierung nicht beteiligt. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle (z. B. Geschäftsführungskosten) werden aus den Finanzmitteln der gematik finanziert (Satz 2). Die jährliche...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.6 Beratung über Diagnosen (Satz 7; aufgehoben zum 1.4.2020)

Rz. 10 Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse (oder durch einen von der Krankenkasse beauftragten Dritten) im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ist unzulässig. Krankenkassen ist es nur in den gesetzlich geregelten Fällen erlaubt, Vertragsärzte zu beraten. Klarstellend wird dazu geregelt, dass eine Beratung über die Verga...mehr

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Sommer, SGB V § 308 Vorrang... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 8 Beyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen, WzS 2021 S. 263. Dochow, Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1) – Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur, MedR 2020 S. 979. ders., Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 2) – Die elektronische Patientenakte und erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen, MedR 2...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 178, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden. Rz. 1a Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-...mehr

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Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.4 Verwaltungsvorschrift (Satz 5)

Rz. 6 Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV). Durch die verbindliche Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift wird die Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse gewährleistet. Den Kassen bleibt es unbenommen, die nach einheitlicher Struktur berichteten Rechnungsergebniss...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.3 Beitritt weiterer Gesellschafter (Abs. 3)

Rz. 5 Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließen (Satz 1). Der Beitritt ist durch den potenziellen Gesellschafter zu beantragen. Tritt ein weiterer Gesellschafter der gematik bei, werden die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger u...mehr

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Sommer, SGB V § 315 Verbind... / 2.2 Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 2)

Rz. 4 Die gematik hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist formale Voraussetzung für die Verbindlichkeit. Beschlüsse der gematik werden nur dann rechtmäßig gefasst, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beschl...mehr

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Sommer, SGB V § 322 Rechtsa... / 2.2 Stellungnahme des BfDI (Abs. 2)

Rz. 4 Das Prüfverfahren des BMG ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, vor dessen Abschluss dem BfDI die Gelegenheit einzuräumen ist, eine Stellungnahme abzugeben (Satz 1). Eine Entscheidung des BMG im Prüfverfahren ohne eingeräumte Gelegenheit zu Stellungnahme ist rechtswidrig. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen (Satz 2). Deren Dauer richtet sich n...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.4 Willensbildung (Abs. 4)

Rz. 6 Entscheidungen der Gesellschafter werden mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind abweichende gesetzlich geforderte Mehrheiten (z. B. sich aus dem GmbHG ergebende Mehrheitserfordernisse). Die BRD als Mehrheitsgesellschafterin kann in allen Beschlussgegenständen, die keiner qualifizierten Mehrheit b...mehr

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Sommer, SGB V § 317 Beirat ... / 2.1 Einrichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Die gematik richtet einen Beirat ein (Satz 1), der durch einen Vorsitzenden geführt wird (Satz 2). Der Beirat berät die gematik im Innenverhältnis und ist dabei den Interessen der entsendenden Stellen verpflichtet (§ 318 Abs. 1). Er ist nicht vertretungsberechtigt im Außenverhältnis. Rz. 4 Die Zusammensetzung ist gesetzlich geregelt (Satz 3) und kann nicht durch die Ges...mehr

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Sommer, SGB V § 320 Zusamme... / 2.3 Vertreter (Abs. 3)

Rz. 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle (Satz 1). Außerdem wird ein gemeinsamer Vertreter durch die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen benannt (Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Kran...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.1 Gesellschafter (Abs. 1)

Rz. 3 Gesellschafter der gematik sind neben der BRD (vertreten durch das BMG) die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen: Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie Spitzenorganisatio...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.5 Vertragliche Versorgungsformen (Satz 6)

Rz. 9 Leistungserbringer und Krankenkassen können abweichend von den in Satz 4, 5 genannten Beschränkungen Daten über verordnete Arzneimittel im Rahmen der vertraglichen Versorgungsformen nach § 63 ­(Modellvorhaben), § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung), § 137f (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) und § 140a (Integrierte Versorgung) nutzen. Hierd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305b Veröff... / 2.3 Inhalt (Satz 3, 4)

Rz. 5 Zum Pflichtinhalt der Veröffentlichung gehören Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten (§ 10, Familienversicherung), zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Weitere Daten und Erläut...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 305a wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt. Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Vorschrift zum 1.1.2002 neu ge...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 5, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnu...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.5.1 Pfändung nach ZPO

Rz. 41 Nur Ansprüche auf laufende Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Laufende Geldleistungen sind Sozialleistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden; dies gilt auch dann, wenn sie wegen verspäteter oder zusammenfassender Zahlung für mehrere Zeitabschnitte in einer Summe ausgezahlt werden (BT-Drs. 7/868 S. 33...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 76 Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010 S. 2002. ders., Aktuelle Rechtsprechung zu massezugehörigen Einkünften, NJW-Spezial 2018 S. 341. Becker, Mängelbeseitigung beim Kontopfändungsschutz, NJW 2011 S. 1317. Cranshaw, Vollstreckungsrechtliche Zusammenrechnung von gesetzlichen inländischen mit ausländischen Renten, jurisPR-InsR 1/2015 Anm. 1. Dahm, Zur Pfändbarkeit...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.2 Unpfändbare Dienst- und Sachleistungen (Abs. 1)

Rz. 10 Dienst- und Sachleistungen sind von der Pfändung ausgeschlossen und können auch nicht verpfändet oder abgetreten werden (§ 53 Abs. 1). Sie sind auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten und würden ihren Zweck verfehlen, wenn sie an Dritte erbracht würden (BT-Drs. 7/868 S. 32). Mit dem Pfändungsausschluss wird letztlich die Regelung des § 399 BGB ...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.4.4 Geldleistungen als Ausgleich für Körper- oder Gesundheitsschäden (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 36 Entscheidend ist bei der Geldleistung zum Ausgleich von Mehraufwand bei Gesundheits- oder Körperschaden, dass die Leistung an einen Gesundheits- oder Körperschaden anknüpft und der Zwecksetzung nach einen dadurch bedingten Mehraufwand pauschal oder konkret ausgleichen soll. Dazu gehören insbesondere die wegen Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigungen gezahlten Grundrenten...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.1 Pfändung

Rz. 5 Die Regelungen des § 54 betreffen den Pfändungsschutz für sozialrechtliche Ansprüche des Sozialleistungsempfängers. Über die Voraussetzungen der Pfändbarkeit als grundsätzlich zivilrechtliches Mittel der Zwangsvollstreckung haben demzufolge auch die Zivilgerichte als Vollstreckungsgerichte (§ 828 ZPO) zu entscheiden. Die Begrenzungen der Pfändbarkeit in § 54 und/oder a...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.3 Pfändung einmaliger Geldleistungen bei Billigkeit (Abs. 2)

Rz. 13 Die Pfändung einmaliger Sozialleistungen in Geld wird einer Billigkeitsprüfung unterzogen und ist auch nicht an bestimmte Beträge wie Pfändungsfreigrenzen gebunden. § 850b Abs. 2 ZPO enthält über § 54 hinausgehend eine Regelung für die Pfändbarkeit an sich unpfändbarer Forderungen aus Gründen der Billigkeit bei sonst erfolglosen Versuchen der Vollstreckung in das sons...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.4.2 Mutterschaftsgeld (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 27 Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG, das nach Maßgabe von § 24i SGB V (vgl. Komm. dort) von der Krankenkasse gezahlt wird, ist nur grundsätzlich unpfändbar. Der Verweis auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG ist allerdings so nicht zutreffend, denn nicht § 19 Abs. 1 MuSchG selbst begründet den (pfändbaren) Anspruch auf Mutterschaftsge...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.4 Begrenzt unpfändbare Geldleistungen (Abs. 3)

Rz. 21 Soweit Abs. 3 in der Einleitung auf "unpfändbare" Leistungen verweist, ist dies bereits seit der Änderung durch das 2. SGBÄndG zum 18.6.1994 nicht mehr in vollem Umfang zutreffend. Die vollständige Unpfändbarkeit gilt nur noch für einige der genannten Leistungen, andere Leistungen sind lediglich mit bestimmten Beträgen ("soweit") der Pfändung entzogen. Soweit die Leis...mehr

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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.7.1 Rückforderung vom Pfändungsgläubiger

Rz. 67 Mit dem durch Art. 2 Nr. 5, 32 Abs. 1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügten Abs. 6 wird auf § 53 Abs. 6 verwiesen. Nach § 53 Abs. 6 gilt in den Fällen, in denen bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, dass sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner ...mehr