Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB XI § 82 Finanzi... / 2.5 Gesonderte Berechnung für Investitions- und andere Aufwendungen

Rz. 26 Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 sowie die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3, die durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung gesondert berechnen. Die Sonderberechnung erfolgt gegenübe...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.4 Anerkennung als Praxisbesonderheiten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Abs. 2)

Rz. 18 Für die Vertragsärztin/den Vertragsarzt ergibt sich aus der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag der Vorteil, dass die Verordnungen des neuen Arzneimittels von der Prüfungsstelle nach § 106 dann als Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn sich der Vertragsarzt bei seiner Verordnung im Einzelfall an die Anforderungen der Vereinbarung gehalten hat (Abs. 2). Die A...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11....mehr

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Sommer, SGB V § 111c Versor... / 2.5 Vergütung

Rz. 20 Die ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden so vergütet, wie dies die Krankenkassen und die Träger der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbaren, wobei im Gesetz mal von Vergütungsvereinbarungen, mal von Vergütungsverträgen die Rede ist, sodass diese Bezeichnungen synonym verwendet werden. Da die Leistungen i. d. R. interdisziplinär e...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.3.2.4 Weitere Anforderungen an die Leistungserbringung für beatmungspflichtige und nicht beatmungspflichtige Versicherte

Rz. 11d Gemäß Abs. 18 ist der Pflegedienst an allen Tagen der Woche über 24 Stunden für die von ihm versorgten Versicherten erreichbar. Eine persönliche Erreichbarkeit muss gewährleistet sein. Auf Verlangen ist der zuständigen Krankenkasse die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die kann z. B. durch die Vorlage von Qual...mehr

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Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 2.6 Finanzielle Förderung des Koordinationsaufwandes

Rz. 20 Die mit Wirkung zum 11.4.2017 eingeführte Ergänzung durch Abs. 8 regelt die Förderung der Koordinationstätigkeit der anerkannten Patientenorganisationen. Der Koordinationsausschuss stimmt dabei nach seiner Geschäftsordnung die grundsätzlichen Positionen der Patientenvertretung ab und koordiniert deren Arbeit. Zu den nicht übertragbaren Aufgaben des Koordinierungsaussc...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.1 Versorgungsstruktur

Rz. 4 Auch bei der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege i. S. d. § 37 räumt der Gesetzgeber einer im gesamten Bundesgebiet einheitlichen und mit Wirkung zum 1.1.2017 auch flächendeckenden Versorgung, den einheitlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Fortbildung der Leistungserbringer sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Priorität ein. Dazu hat er ...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.1.1 Vertraulichkeitspflicht (Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Abs. 4 Satz 7 und Abs. 9 Satz 6)

Rz. 8 Die erfolgreiche Umsetzung des Verhandlungsverfahrens hängt im Übrigen entscheidend davon ab, dass die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer zu führenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag einer besonderen Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Mit Abs. 1 Satz 10 ist die Vertraulichkeit als gesetzliche Regelung eingeführt wo...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.1 Integrierte Versorgung

Rz. 4 Integrationsverträge konnten bis 31.12.2020 nach der bisherigen Fassung des Abs. 1 Satz 2 nur über eine "interdisziplinär-fachübergreifende" oder über eine "verschiedene Leistungssektoren übergreifende" Versorgung geschlossen werden (so auch BSG, Urteil v. 6.2.2008, B 6 KA 27/07 R). Eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung setzt nach der Urteilsbegründung ein...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.3.4 Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und für die Vergütung von längeren Wegezeiten

Rz. 11f Nach § 6 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen ist ein Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach Abs. 4 der Vorschrift auf der Grundlage eines individuellen Abschlusses oder des Beitritts zu einer Kollektivvereinbarung möglich. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist nur mit einem/für einen Pflegedienst zulässig, für den eine vertr...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.3 Begrenztes Weitergelten der bis 22.7.2015 wirksam gewordenen Selektivverträge nach §§ 73 a, 73c und 140a a. F. (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 3 gelten die bis zum Inkrafttreten des GKV-VSG am 23.7.2015 wirksam gewordenen Strukturverträge, Verträge über die besondere ambulante ärztliche Versorgung und die Verträge über die integrierte Versorgung in der bis dahin geltenden Fassung der §§ 73a, 73c und 140a fort. Das Weitergelten dieser Verträge folgt nach der Gesetzesbegründung bereits daraus, ...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.3.5 Abrechnung und Datenträgeraustausch (DTA)

Rz. 12 § 7 der Rahmenempfehlungen regelt bundeseinheitliche Grundsätze für die Abrechnung und den Datenträgeraustausch. Dies entspricht dem Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 der Vorschrift, sodass diese Grundsätze als Bestandteile der Rahmenempfehlungen den regionalen Verträgen nach Abs. 4 der Vorschrift zugrunde zu legen sind. Nach § 7 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen sind die Pflegedienste ...mehr

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Sommer, SGB V § 132j Region... / 2.3 Umgesetzte Modellvorhaben

Rz. 5 Der Apothekerverband Nordrhein e. V. und die AOK Rheinland/Hamburg haben im Juli 2020 den bundesweit ersten Vertrag im Rahmen eines Modellvorhabens zur Grippeschutzimpfung vereinbart. Ziel ist es, die Durchimpfungsraten weiter zu steigern. Dieser weitere, niederschwellige Zugang zur Impfung soll es den Versicherten nach Darstellung des Vorstandsvorsitzenden der AOK lei...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.10 Verkürzte Kündigungsmöglichkeit für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie

Rz. 32 Mit Wirkung zum 16.8.2019 war die bisherige Regelung, die eine zeitlich begrenzte Kündigung für Arzneimittel ohne Zusatznutzen vorgesehen hatte, aufgrund des Fristablaufs aufgehoben worden. Die Neuregelung des Abs. 7a steht im Zusammenhang mit der Herausnahme von plasmatischen und gentechnologisch hergestellten Gerinnungsfaktorenzubereitungen aus dem Vertriebsweg nach...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.13 Bereinigung des Behandlungsbedarfs (Abs. 6)

Rz. 14 Auch für die selektivvertraglich geregelte Form einer besonderen Versorgung der Versicherten kann eine funktionierende Bereinigung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung von entscheidender Bedeutung sein. Das Bereinigungsverfahren im Rahmen der besonderen Versorgung erfolgt nach Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift in entsprechender Anwendung der Bereinigungsvorgaben für die ...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.10 Teilnahmeerklärung des Versicherten (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 gibt den notwendigen Inhalt der Teil Annahmeerklärung des Versicherten vor und orientiert sich dabei weitgehend an den bisherigen Möglichkeiten der Selektivverträge. Verzichtet wurde darauf, die Einzelheiten der Teilnahme an einem Vertrag über die besondere Versorgung in der Satzung der Krankenkasse zu regeln, weil der Verzicht zur angestrebten Entbürokratisier...mehr

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Sommer, SGB XI § 82a Ausbil... / 2.1 Ausbildung und Vergütung

Rz. 2 Das Recht der sozialen Pflegeversicherung überträgt den Pflegekassen mittels verschiedener Vorschriften (vgl. §§ 8, 12, § 28 Abs. 3, §§ 69 und 113) eine erhebliche Mitverantwortung bei der Schaffung und Erhaltung qualitativ hochwertiger Pflege. Bestandteil der Qualitätssicherung ist in diesem Zusammenhang die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Altenpf...mehr

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Sommer, SGB V § 111 Versorg... / 2.3 Vergütung

Rz. 6 Nach Abs. 5 Satz 1 gilt mit Wirkung zum 29.10.2020 der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 nicht für die Vereinbarung von Vergütungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung im Einzelfall die jährliche Grundlohnsummensteigerung nach § 71 Abs. 3 überschr...mehr

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Sommer, SGB V § 132k Vertra... / 2.1 Vertragspartner

Rz. 4 Die Initiative zum Zustandekommen des Vertrages über die vertrauliche Spurensicherung geht nach Abs. 1 Satz 1 vom jeweiligen Land aus, welches ggf. den Antrag auf Abschluss des Vertrages bei den im Land vertretenen Krankenkassen oder deren Landesverbände stellt. Ob ein Antrag gestellt oder nicht gestellt wird, entscheidet das Land selbst. In Hessen z. B. plant die Lande...mehr

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Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift mit dem ursprünglichen Titel "Bereinigung, Ausgleiche" war als Teil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung) mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführ...mehr

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Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 2.2 Mitberatungsrecht auf der Landesebene

Rz. 9 Abs. 3 regelt das Mitberatungsrecht der auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen in den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b, dem gemeinsamen Landesgremium nach §90a sowie bei bestimmten Entscheid...mehr

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Sommer, SGB V § 75b Richtli... / 2.1 Verpflichtung zur Festlegung der Richtlinie zur IT-Sicherheit (Abs. 1)

Rz. 4 Die Formulierung "legen fest" in Abs. 1 Satz 1 bringt die Verpflichtung beider Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zum Ausdruck, bis zum 30.6.2020 in einer Richtlinie die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu bestimmen. Die KBV und die KZBV haben keine Wahl bzw. kein Dispositionsrecht, son...mehr

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Sommer, SGB V § 75b Richtli... / 2.4 Zertifizierung der Anbieter von Informationstechnik (Abs. 5)

Rz. 7 Die informationstechnischen Systeme der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte werden zurzeit überwiegend von Dienstleistern gepflegt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben deshalb die Möglichkeit erhalten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienstleister zu zertifizieren, um die informationstechnischen Systeme gemäß der Richtlinie zu schützen und eine ...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.2.1 Partner der Rahmenempfehlungen

Rz. 6 Partner der Rahmenempfehlungen nach Abs. 1 ist für die gesetzliche Krankenversicherung der GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband stimmt sich dabei, allerdings ohne eine rechtliche Verpflichtung, im Innenverhältnis mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene ab, was neben Abs. 1 Satz 7 mit dazu beiträgt, dass die Rahmenempfehlungen auf die regionale Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.11 Besondere Versorgungsverträge mit Herstellern von Medizinprodukten (Abs. 4a)

Rz. 12a Mit Wirkung zum 19.12.2019 sind aufgrund des Abs. 4a die besonderen Verträge auf die Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten durch Hersteller von Medizinprodukten ausgeweitet worden. Nach der Gesetzesbegründung setzen viele medizinische Versorgungsangebote zunehmend auf das Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten, die sich eigenständig ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.2 Abschluss des Vertrages über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen auf Bundesebene mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen für jeden Heilmittelbereich, d. h. für Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie, einen Vertrag über die Heilmit...mehr

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Sommer, SGB XI § 82 Finanzi... / 2.6 Zustimmung der zuständigen Landesbehörde

Rz. 30 Macht die Pflegeeinrichtung von der gesonderten Berechnung nach Abs. 3 Gebrauch, hat sie hierzu vorher die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen (Abs. 3 Satz 3). Als solche zuständigen Behörden sind meist die überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt worden. Mit der behördlichen Zustimmung ist vorab die Überprüfung der Recht- und Gesetzmäßigkeit verbu...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.2.3 Inhalte der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Rz. 8 Um wegen der damals noch ausstehenden Rahmenempfehlungen die Funktionsfähigkeit der häuslichen Krankenpflege in der Praxis nicht zu gefährden, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege einige der damals in Abs. 1 Satz 4 genannten Regelungsinhalte, wie die Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlic...mehr

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Sommer, SGB XI § 82 Finanzi... / 2.4 Nichtberücksichtigungsfähige Aufwendungen

Rz. 20 Gemäß § 9 Satz 1 sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Eine notwendige Umsetzung dieser Verantwortung ist die Planung wie auch die Förderung der Pflegeeinrichtungen. Das Nähere soll gemäß § 9 Satz 2 durch Landesrecht bestimmt werden. Die Finanzierung d...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.7 Schiedsstelle (Abs. 5)

Rz. 25 Die gemeinsame Schiedsstelle wird nach Abs. 5 vom GKV-Spitzenverband und den für die wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene gebildet. Maßgebliche Spitzenorganisationen in diesem Sinne sind der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. (B.A.H), der Bundesverband der Pharmazeutische...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der Überschrift "Verträge zu integrierten Versorgungsformen" mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 als Bestandteil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.1 Verpflichtung zum Abschluss der Erstattungsbetrag-Vereinbarung (Abs. 1)

Rz. 7 Die Formulierung "vereinbart" in Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmer, der ein neues (zugelassenes), aber nicht festbetragsfähiges Arzneimittel in den Verkehr bringt, den für alle Krankenkassen, Selbstzahler bzw. im Ergebnis auch für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen geltenden Erstattungsbetrag zu vereinbare...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.5 Neues Arzneimittel ohne Zusatznutzen (Abs. 3)

Rz. 19 Ist der Gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass das neue (zugelassene) Arzneimittel keinen Zusatznutzen nach § 35a Abs. 3 hat und auch keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer den Erstattungsbetrag auf dem Preisniveau eines vergleichbaren, zweckmäßigen ...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.9 Versorgungsverträge in Sonderfällen (Abs. 3b)

Rz. 11b Der mit Wirkung zum 1.1.2021 eingeführte Abs. 3b ermöglicht es, dass Verträge über die besondere Versorgung auch über eine aus medizinischen oder sozialen Gründen erforderliche Einzelfallversorgung und über eine Versorgung im Wege der Sach- und Dienstleistung in den Fällen abgeschlossen werden können, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung für selbstb...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.2 Gegenstand der Vereinbarung (Abs. 3a)

Rz. 12 Bei der Markteinführung neuer apotheken- und verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt der vom pharmazeutischen Unternehmer festgelegte einheitliche Preis, der als Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) bezeichnet oder unter der früheren, aber immer noch weit verbreiteten Bezeichnung Herstellerabgabepreis (HAP) geführt wird (vgl. § 78 AMG). Aufgrund des...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift regelt das Zustandekommen der Einzelverträge (Selektivverträge) über die besondere Versorgung und setzt die Rahmenbedingungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für ein Durchbrechen der sektoralen Strukturen der auf Kollektivverträgen basierenden Regelversorgung und eine Etablierung der besonderen Versorgung erforderlich sind. Was mit der besonderen Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 132l Versor... / 2.3 Schiedsregelung auf Bundesebene (Abs. 3 und 4)

Rz. 5 Kommt eine Einigung über die Rahmenempfehlungen bis zum 31.10.2022 ganz oder teilweise nicht zustande, können gemäß Abs. 3 entweder die Rahmenempfehlungspartner oder alternativ das BMG die Schiedsstelle nach Abs. 4 anrufen. Um ein zügiges Schiedsverfahren zu gewährleisten, sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Schiedsstelle innerhalb von 3 Monaten nach Anrufung den stritti...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert sowie der Satz 2 des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden. Abs. 3 war zum selben Zeitpunkt gestrichen worden. Durch das Gese...mehr

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Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 2.1 Mitberatungs- und Antragsrecht auf der Bundesebene

Rz. 5 Das Mitberatungsrecht der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen auf der Bundesebene schließt das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung ein und bezieht sich nach Abs. 2 auf die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss. "Mitberaten" bedeutet, dass nach der jeweiligen Geschäftsordnung die sachkundigen Personen der Interessenvertretungen zu den Sitzung...mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 2.2 Ermächtigung der Pflegeeinrichtung bzw. des Heimarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 12 Kommt trotz bestehenden Behandlungsbedarfs innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung auf Vermittlung eines Kooperationsvertrages kein Kooperationsvertrag zustande, räumt Abs. 1 Satz 3 der stationären Pflegeeinrichtung einen Rechtsanspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen, ...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.4 Ausstellung einer Ersatzverordnung beim Arzneimittelrückruf oder einer behördlich angeordneten Verwendungseinschränkung des Arzneimittels

Rz. 11 Der mit Wirkung zum 16.5.2019 eingeführte Abs. 4 verpflichtet die Partner der Bundesmantelverträge, im BMV-Ä bzw. BMV-Z das Nähere zur Ausstellung einer Ersatzverordnung beim Arzneimittelrückruf oder einer behördlich bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels zu regeln. Nach § 29 Abs. 9 BMV-Ä ist in diesen Fällen die erneute Verordnung eines ...mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 2.5 Bundesvereinbarung zur zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von stationär Pflegebedürftigen (Anlage 12 zum BMV-Z)

Rz. 26 Nach der Präambel der Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen, welche mit Wirkung zum 1.4.2014 in Kraft getreten ist, haben die Parteien des BMV-Z im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie den Verbänden der Pflegeberufe insbesondere zur Verbesserung der Q...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In Deutschland sind Medikamente auch deshalb teurer als bei den europäischen Nachbarn, weil es im ersten Jahr der Markteinführung keine Preisbindung gibt, während in der Mehrzahl der EU-Staaten die Arzneimittelpreise durch eine gesetzliche Preisbindung entstehen. Der pharmazeutische Unternehmer bestimmt bei der Markteinführung in Deutschland den Preis des neuen Arzneim...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.3 Erstattungsbetrag für neues Arzneimittel ohne Zusatznutzen (Abs. 3)

Rz. 13 Mit Wirkung zum 1.4.2014 war die gesetzlich geregelte Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt, die bereits vor dem 1.1.2011 (Inkrafttreten des AMNOG) zugelassen und in den Verkehr gebracht worden sind, durch die Aufhebung des § 35a Abs. 6 beendet worden. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass ein Zusatznutzen gegeben ist, so sind dessen A...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.2 Vergütungsregelungen durch Gesamtverträge

Rz. 9 Vergütungsregelungen für die vertragsärztliche, aber auch für die vertragszahnärztliche Versorgung sind Bestandteil der Gesamtverträge. Der Begriff "Gesamtverträge" kennzeichnet zunächst die von der KV geschlossenen Gesamtverträge-Ärzte sowie die von der KZV geschlossenen Gesamtverträge-Zahnärzte. Die Vertragskompetenz für den Abschluss der Gesamtverträge liegt deshalb...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 1 Allgemeines

Rz. 1a Das Gesundheitsstrukturgesetz hat einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Ärzten, den ärztlich geleiteten Einrichtungen und den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben und die Unterschiede in der Versorgung der Versicherten der Krankenkassenarten beseitigt. Aufseiten der ärztlichen Leistungserbringer sind später die medizinischen Versorgu...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.3 Ausnahmen vom Wohnortprinzip

Rz. 10 Nach Abs. 3 werden für die Bereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, der See-Krankenkasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen Ausnahmen von der Regel zugelassen, dass für bundesunmittelbare Krankenkassen das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirtschaftlich Tätige (Abs. 3)

Rz. 6 § 139a Abs. 3 AO zählt auf, wer unter den Begriff "wirtschaftlich Tätige" i. S. d. 3. Unterabschnitts fällt. Während natürliche Personen nur hierunter fallen, wenn sie auch tatsächlich wirtschaftlich tätig sind, werden juristische Personen und Personenvereinigungen ausnahmslos und unabhängig von der konkreten Betätigung mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer ausge...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / b) Vermögens- und Einkommensverhältnisse

Rz. 149 Der Antragsteller hat sowohl sein Einkommen als auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen bestimmt sich aus sämtlichen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, Renten und Beihilfen; § 115 Abs. 1 ZPO. Von diesem Einkommen sind abzuziehen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / c) Vermögen

Rz. 151 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch davon abhängig gemacht werden, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Als Vermögen gelten nicht nur Wertpapiere und Bankguthaben, sondern auch Immobilien und sonstige Wertgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke. Der Einsatz dieses Vermögens unterliegt aber den Einschränkungen des § 90 SGB XII. Als Schonv...mehr