Fachbeiträge & Kommentare zu Sicherheitsleistung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Verstoßes – Rechtsbehelfe

Rz. 9 Ein Verstoß gegen § 751 ZPO macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Zöller/Seibel, § 751 Rn. 8). Diese Anfechtbarkeit kann mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, wenn die fehlende Sicherheit nachträglich erbracht bzw. der fehlende Nachweis über geleistete Sicherheit nachgereicht wird. Die rückwirkende Heilung tritt ebenfalls dann e...mehr

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Einführung einer sicherheit... / 5.3 Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung ist die Konsequenz des Sicherheitsklimas. Die Mitarbeiter folgen den Vorgaben, da sie diese für sich selbst als wertvoll und richtig erkannt haben, sowohl auf kognitiver als auch emotionaler Verhaltensebene. Das Verhalten verändert sich, die Einstellung wird sichtbar. Die Mitarbeiter und Führungskräfte halten sich an die gemeinsamen Regeln und Vorgaben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Fest...mehr

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Einführung einer sicherheit... / 5 Sicherheitskultur – Sicherheitsklima – Sicherheitsleistung

Wenn man das Kulturebenen-Modell des US-amerikanischen Organisationspsychologen Edgar Schein auf den Bereich der Sicherheitskultur überträgt, kann man 3 Ebenen herausstellen (Abb. 1). Abb. 1: Kulturebenen-Modell von Schein 5.1 Sicherheitskultur Die Sicherheitskultur wird ursächlich durch die Sozialisation des Mitarbeiters und der Führungskraft in seinem Kulturraum geprägt. Einf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Feststellung der Zuläss...mehr

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Einführung einer sicherheit... / 5.1 Sicherheitskultur

Die Sicherheitskultur wird ursächlich durch die Sozialisation des Mitarbeiters und der Führungskraft in seinem Kulturraum geprägt. Einflussfaktoren sind der Kulturraum, die Erziehung und die ureigene Mentalität des Einzelnen. Die Sicherheitskultur einer Kultur, eines Landes, einer Region prägt die Grundwerte der Mitarbeiter und ist im Rahmen einer Unternehmenskultur immer zu ...mehr

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Einführung einer sicherheit... / 5.2 Sicherheitsklima

Das Sicherheitsklima beschreibt die Wahrnehmungen, Einstellungen und Meinungen zur Risikoeinschätzung und somit die Ausprägungen der Arbeitssicherheit in dem jeweiligen Unternehmen. Das Sicherheitsklima ist dann ausgeprägt, wenn ein Kulturraum entstanden ist, in welchem alle Mitarbeiter gemeinsame Wertvorstellungen haben und gleichen Verhaltensstandards unterliegen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien, Zustellung des Schuldtitels einschließlich bestimmter Urkunden, Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung) abhängig (Stein/Jonas/Münzberg, § 750 Rn. 1). Sie findet entgegen dem engen Wortlaut auch dann Anwendung, wenn es um die Fo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 18 Die Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) kann – wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen – nicht sogleich mit bzw. nach der Zustellung des Titels an den Schuldner beginnen. Es ist vielmehr eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten, deren Berechnung sich nach § 222 ZPO i. V. m. den §§ 187, 188 BGB richtet. Diese Frist kann durch ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 3.2 Ersatztatbestände

Rz. 37 Ein (noch) bestehender Ausgleichsposten ist insgesamt aufzulösen, sofern einer der in § 4g Abs. 2 S. 2 EStG normierten Ersatztatbestände erfüllt ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit wohl eine Begünstigung des Stpfl. "über Gebühr" vermeiden. Mit anderen Worten soll die Begünstigung des § 4g EStG in pauschalierender Weise die Europarechtstauglichkeit des gesetzgeberische...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung

Rz. 5 Ob die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist, ist vom zuständigen Vollstreckungsorgan nach den §§ 756, 765 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht der Vollstreckungsauftrag sich auf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO beschränkt (Schuschke/Walker, § 709 Rn. 7). In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art der Sicherheitsleistung

Rz. 3 Auch die Art der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht – wie im Regelfall – keine konkrete Bestimmung getroffen, so ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Höhe der Sicherheitsleistung

Rz. 2 Das Prozessgericht setzt die Sicherheit im Tenor seines Urteils fest. Dies geschieht grundsätzlich der Höhe nach in Geld. Für die Art der Sicherheitsleistung findet § 108 ZPO Anwendung. Das Gericht kann auch eine andere Art der Sicherheitsleistung zulassen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Regelung des Satzes 3

Rz. 4 Satz 3 bestimmt, dass Urteile, die ein Versäumnisurteil aufrechterhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), (zusätzlich) in der Weise für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, dass angeordnet wird, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nunmehr nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfe. Dabei setzt die Vorschrift als selbstverständlich voraus, dass sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind. Die Anordnun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist die "körperliche Gr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO

Rz. 16 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner. Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung ein. Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

Rz. 4 Es muss ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegen (BGH, VersR 1984, 1192). Der Titel muss vollstreckbar, ein Urteil entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sein (§ 704 Abs. 1 ZPO). Der Titel muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, sich überhaupt zur Zwangsvollstreckung eignen (LAG Berlin-Brandenburg, LAGE § 733 ZPO 2002 Nr. 1; OLG Düsse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1)

Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstreckungsorgan von ihnen ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Keine Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 6 Die Pflicht, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit zu leisten oder einen Gegenstand zu hinterlegen, entfällt ausnahmsweise, wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner vermögenslos und kreditunwürdig ist. In diesen seltenen Fällen, in denen der Schuldner "nicht in der Lage ist", die Vollstreckung durch Si...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Fälle der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

2.1 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile Rz. 2 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§§ 306, 307 ZPO) auch dann, wenn sie als Teilurteile ergehen sowie Anerkenntnisvorbehaltsurteile. Da auch ein eingeschränktes Anerkenntnis, die ohne Einschränkung eingeklagte Leistung Zug-um-Zug zu erbringen, den Beklagten bindet (BGH NJW 2006, 217) und damit im entsprechenden Umfan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 5 Hat der Schuldner die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 glaubhaft gemacht, dann ergeht die Entscheidung – vorbehaltlich der Prüfung nach Abs. 2 – dahin, dass ihm die Befugnis der Vollstreckungsabwendung gegen Sicherheitsleistung (oder Hinterlegung) eingeräumt wird (vgl. Rn. 2). Die Bestimmung der Höhe sowie der Art der Sicherheitsleistung sowie die Anordnung der Möglic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Rz. 3 Der Regelfall in der Praxis ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit ist auch hier so zu bemessen, dass derjenige Schaden abgedeckt ist, der durch den Aufschub der Vollstreckung entstehen kann und nicht auf den Verzögerungsschaden beschränkt ist (Zöller/Herget, § 711 Rn. 2). Weil es in diesen Fällen regelmäßig um die Erfüllung geht, sind zur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Für bestimmte Fälle (z. B. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ordnet das Gesetz bereits an, dass ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger kann aus den in der Bestimmung des § 708 ZPO abschließend aufgeführten Titeln vor Eintritt der Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Gesetz hat die Besonderheiten der dort im Einzelnen näher bezeichneten Titel als ausreichend angesehen, die Vollstreckung bewusst zu erleichtern, indem es die Gläubigerinteressen bevorzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der Regel des § 751 Abs. 2 ZPO, wonach in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden darf, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen und die Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Abwendungsbefugnis des Schuldners (Absatz 3)

Rz. 10 Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Abs. 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). Die Regelung lehnt sich an die Bestimmung des § 711 Satz 1 ZPO an. Anders als dort ist jedoch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 12 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese nicht ausnahmsweise bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (das sind die Urteile in Arrestsachen und im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 542 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören alle Endurteile, auch diejenigen, die die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren und nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmals über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 3.2.2016, 1 P 8/16 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Antrag auf Vorabentscheidung

Rz. 8 An das Land-/Oberlandesgericht Az.: ... In dem Berufungsrechtsstreit X ./. Y Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers werde ich (zusätzlich) beantragen, das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Sicherheitsleistung, die der Kläger und Berufungskläger zu erbringen hat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Besonderheiten beim Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Die Frage, ob im Falle der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bzw. einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO) die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien. Allein für die Modalitäten der Einstellung enthält Abs. 1 Satz 2 Besonderheiten. Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.11 Nr. 11: Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 13 Nr. 11: Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache (ohne Kosten, Zinsen und andere Nebenforderungen) EUR 1.250,00 nicht übersteigt oder der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch höchstens EUR 1.500,00 beträgt. Rz. 14 Hinter der in der Praxis sehr häufig zum Zuge kommenden Bestimmung steht der Gedanke, dass du...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung

Rz. 3 Da auch die Sicherungsvollstreckung eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, ist sie grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel und Zustellung) und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (z. B. §§ 751, 756, 765 u. 775 ZPO) vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse (§ 775 ZPO) bestehen. Eine Ausnahmevorschrift stellt § 720a Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann den vorläufig voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Materielle Voraussetzungen

Rz. 3 Voraussetzung für den Erlass der Anordnung nach § 710 ZPO ist es, dass dem Gläubiger die Sicherheitsleistung unmöglich oder erheblich erschwert ist und er deshalb nicht aus dem Urteil nicht vorläufig vollstrecken kann oder der Schuldner ihm nach § 711 ZPO die vorläufige Vollstreckung unmöglich machen kann. Unmöglich ist die Sicherheitsleistung für den Gläubiger, wenn e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Hinweise

Rz. 16 Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet, und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil ansonsten ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist der Ausnahmefall und nur in seltenen Fällen praktisch. Rz. 17 Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffass...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Abwendungsbefugnis ist von Amts wegen in den Tenor des Urteils aufzunehmen, es sei denn, das konkrete Urteil wäre unzweifelhaft mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 713 ZPO (OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 587; LG Frankfurt, NJW 2018, 996; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 711 Rn. 4). Ein entsprechender Antrag ist überflüssig. Der Tenor lautet (üblicherweise): "Dem Kläger/Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO

Rz. 15 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ..., die durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft in vorgenannter Höhe der Bank in ... erbracht werden kann, einstweil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Eine Entscheidung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt sein muss (§ 714 Abs. 1 ZPO). Das kann in der ersten und in der Berufungsinstanz sein. Im Berufungsverfahren kann der Antrag wirksam durch die Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zahlungsverjährung (AO-StB ... / b) Unterbrechungshandlungen

Die Zahlungsverjährung wird durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Hierunter fällt die schriftliche Zahlungsaufforderung, die schriftliche Mahnung (§ 259 AO), wobei auch ein Postnachnahmeauftrag als Mahnung gilt (§ 259 S. 2 AO) sowie jedes andere wirksam bekannt gegebene Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an den Steuerpflichtigen (BFH v. 27.4.19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.2 Hinweise

Rz. 13 In der Praxis kommen Schutzanträge selten vor. Die strengen Voraussetzungen sind kaum zu erfüllen, liegen sie vor, müssen sie sehr sorgfältig dargelegt werden, da insgesamt – auch bei Berücksichtigung der Gläubigerinteressen – der Beibringungsgrundsatz gilt. Nur was der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, kann in die Beurteilung und die Abwägung des Gerichts, d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Nr. 3: Urteile nach § 341 Abs. 1 ZPO

Rz. 4 Nr. 3: Urteile nach § 341 Abs. 1 ZPO, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird. Wird der Einspruch – wie im Regelfall – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung nicht, da dieser Beschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 3 Die Entscheidung setzt zunächst einen Antrag des Gläubigers voraus (Zöller/Herget, § 715 Rn. 4). Örtlich sowie sachlich zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat. Funktionell zuständig ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger. Der Antrag kann von der Partei persönlich und auch zu Protokoll der G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Gläubigerinteressen – zu Recht – als vorrangig an. Jedenfalls wenn er Sicherheit leistet, kann der Gläubiger im Regelfall vollstrecken. Aber auch dann, wenn dies der Fall ist und er nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann, können bei dem Schuldner Nachteile ents...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Schutzantrag des Gläubigers nach § 710 ZPO

Rz. 6 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers, das zu erlassende Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Begründung Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klage in vollem Umfange stattzugeben wäre, ist das Urteil nach § 709 Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines – Berufung

Rz. 2 Durch die Verweisung auf § 707 ZPO ist im Falle der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung unter den Voraussetzungen des § 707 ZPO möglich (vgl. die Ausführungen zu § 707 ZPO). Neben dem Antrag des Schuldners ist Zulässigkeitsvoraussetzung eine statthafte Berufung und ein Rechtsschutzinteresse. Antragsberechtigt ...mehr