Fachbeiträge & Kommentare zu Sorgfaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2131 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab. Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1359 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. A. Einleitung. Rn 1 Die Vorschrift dient der Erhaltung des Rechtsfriedens in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die typischerweise durch engen räumlichen und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Sorgfaltspflichten des Vermieters, Insolvenzverwalters.

Rn 25 Gem § 1215 hat der die Sache in Besitz nehmende Vermieter diese sorgfältig zu verwahren (Ddorf ZMR 84, 383). Dies gilt insb bei Inventarübernahme. Der Insolvenzverwalter muss vor Veräußerung mitteilen, wie er veräußern will und sicherstellen, dass der Inhaber des Vermieterpfandrechts die ihm aus dem Pfandrecht zustehenden Rechte realisieren kann (Frankf v 9.7.10, 2 U 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Allgemeines.

Rn 58 Mieter treffen kraft Gesetzes mit Übergabe der Mietsache (nicht mit Unterzeichnung des Vertrags) als Nebenpflicht ungeschriebene Obhuts- und Sorgfaltspflichten (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 18; s für die Wohnraummiete § 543 II 1 Nr 2). Aufgrund dieser Pflichten hat ein Mieter alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Rechte bei unzulässigem Gebrauch.

Rn 175 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538). Wegen unzulässigen Gebrauchs kann der Vermieter gem § 541 Unterlassung verlangen (s § 541 Rn 7), nicht aber nach § 1004 (BGH NJW 07, 2180 [BGH 17.04.2007 - VIII ZB 93/06]). Dieser Anspruch verjährt während des L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung.

Rn 14 Auftraggeber und Beauftragte haften bei Pflichtverletzungen verschuldensabhängig für einen kausalen Schaden (§ 280 I). Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 13, 2588 [BGH 10.04.2013 - IV ZR 38/12], zur Reichweite einer Verpflichtung, Namensänderungen zur Ausführung des Auftrags in Erfahrung zu bringen; OLG München DS 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichten des Gläubigers.

Rn 56 Den Gläubiger treffen keine Hauptpflichten (vgl Rn 2). Die einzige im Bürgschaftsrecht ausdrücklich geregelte Pflicht enthält § 776, nach der die Aufgabe von Sicherheiten nicht zu Lasten des Bürgen erfolgen kann (s § 776 Rn 1). Aus dieser Bestimmung lässt sich aber keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers zur Wahrung der Bürgeninteressen herleiten (Mot II 678 ff; vgl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Sachverhaltsfragen

Rn. 532 Stand: EL 100 – ET: 08/2013 Auf der Grundlage dieses subjektiven Fehlerbegriffs (zu Sachverhaltsfragen) ist ein Bilanzansatz richtig, wenn er den Erkenntnismöglichkeiten entspricht, die den Unternehmer, der seine Sorgfaltspflichten erfüllte, zu dem gewählten Bilanzansatz führen mussten, mag die bilanzielle Darstellung die Gegebenheiten am Bilanzstichtag auch objektiv ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzanspruch.

Rn 29 § 909 ist Schutzgesetz iSv § 823 II (BGH NJW 96, 3205, 3206). Deshalb hat der Berechtigte gegen alle Verpflichteten (Rn 8 f) einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Vertiefende vorhergesehen hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276) vorhersehen konnte, dass gerade dem Boden des geschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83b BGB – Stiftungsvermögen.

Gesetzestext (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. (2) Zum Grundstockvermögen gehörenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kauf-/Werk-/Miet-/Reisevertrag.

Rn 80 Der Verkäufer verletzt seine Pflichten, wenn er eine mangelhafte Sache liefert (§ 433 I 2, Rn 5); der Werkunternehmer, wenn er ein mangelhaftes Werk liefert (§ 633 I, s § 633 Rn 11). Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache trifft den Verkäufer nach hA grds nicht (vgl BGH NJW 68, 2238 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 108/66]; 81, 1269; Ausnahme: Besonders hochwert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entspr Anwendung von Abs 2 S 2.

Rn 41 Der Anwendungsbereich des II 2 ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stark erweitert worden. Nach ständiger Rspr des BGH ist der sog nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück iRs privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, welche dessen Eigentümer oder Besitzer zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, reduzierte Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 § 776 soll dem Schutz des Bürgen dienen (Erman/Zetzsche § 776 Rz 1): Gibt der Gläubiger bestimmte Sicherungsrechte auf, entfällt die Bürgenhaftung nach 1, soweit der Bürge nach §§ 774, 412, 401 aus diesem Sicherungsrecht hätte Ersatz erlangen können (aus § 776 folgt indes keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers ggü dem Bürgen: s § 765 Rn 56). Diese Regelung verstärkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Handlungs- und Erfolgsunrecht.

Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wird die Rechtswidrigkeit durch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsanwalts-/Steuerberaterhaftung.

Rn 81 Rechtsanwälte: Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet (BGH NJW 88, 563, 566 [BGH 22.10.1987 - IX ZR 175/86]; 91, 2079 [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90]; BGH NJW-RR 90, 1241 [BGH 28.06.1990 - IX ZR 209/89]; zur Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich s BGH NJW 23, 2775 [BGH 29.06.2023 - IX ZR 56/22]), e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einflussbereich des Geschäftsherrn: Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen.

Rn 9 Zweck dieses Merkmals ist die Zuordnung des Verrichtungsgehilfen zur Sphäre des Geschäftsherrn zur Legitimierung der Haftung nach § 831. Entscheidend ist die Bindung des Verrichtungsgehilfen an Weisungen des Geschäftsherrn. Sie ist va gekennzeichnet durch Eingliederung in die Herrschafts- und Organisationssphäre des Geschäftsherrn (insb BGHZ 45, 311, 313; NJW-RR 98, 250...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verkehrspflichten in der Lieferkette.

Rn 175 Vor allem in den Fällen von Menschenrechtsverletzungen im internationalen Kontext wird verstärkt die Frage von Verkehrspflichten in der Lieferkette thematisiert (s etwa G Wagner RabelsZ 16, 717, 762 ff; König AcP 2017, 611, 666 ff; Schall ZGR 18, 479, 503 ff; Habersack/Zickgraf ZHR 18, 252, 266 ff; dies RabelsZ 23, 532, 542 ff; Habersack/Ehrl AcP 2019, 155, 196 ff; Fl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Haftung für Software und selbstlernende Systeme.

Rn 170 Zunehmend werden auch Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen unsicherer Software thematisiert (s etwa Raue NJW 17, 1841, 1843 ff, im Ansatz auch Bilski/Schmid NJOZ 19, 657, 660). Schwierig ist hier insbesondere, dass jedenfalls komplexe Software kaum je fehlerfrei sein dürfte, so dass der anzusetzende Pflichtenstandard problematisch ist (dazu etwa Schaub JZ 17, 342, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verschulden (§ 702 II Nr 1).

Rn 4 Der Gastwirt haftet unbeschränkt, wenn er oder seine Leute den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu vertreten haben. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 276. Ein Gast kann somit ein höheres Maß an Sorgfalt einfordern, wenn er in einem Luxushotel absteigt (LG Berlin VersR 92, 323). Verschulden des Gastwirts wird von der Rspr angenom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Charakteristika der Produkthaftung nach § 823 I.

Rn 182 Die allg deliktsrechtliche Produkthaftung wurde durch Fortbildung der Haftung nach § 823 I unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze über die Verletzung von Verkehrspflichten entwickelt (grundl BGHZ 51, 91). Grundgedanke ist, dass die Herstellung sowie das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte besondere Sorgfaltspflichten (Verkehrspflichten) begründen, deren V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Systematische Einordnung.

Rn 4 Im Ausgangspunkt erfordert die Haftung nach dem ProdHaftG ebenso wie diejenige nach der RL kein Verschulden. Str ist, ob es sich um eine an die Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten anknüpfende verschuldensunabhängige Haftung (zB Taschner/Frietsch § 1 Rz 2, 17 ff mwN; ähnl wohl Sieglitz Die Weiterentwicklung des deutschen Produkthaftungsrechts durch Einflüsse des US-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Letter of intent.

Rn 39 Als ›letter of intent‹ werden vorbereitende Erklärungen im Zusammenhang komplexer Vertragswerke typischerweise auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bezeichnet. Um eine gefestigte Rechtsfigur handelt es sich nicht; sie können Vorverträge darstellen, Optionen enthalten oder nur gesteigerte vorvertragliche Sorgfaltspflichten begründen (K. Schmidt HandelsR § 20 I 2a). Auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 3 Die Regelung betrifft nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Sie hängt daher sehr eng mit § 675j zusammen, der die Voraussetzungen für die Autorisierung regelt. Im Falle der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (etwa nicht autorisierte Überweisungen im Online-Banking; anders aber für Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel, BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkt.

Rn 68 Das die Schutzpflicht (§ 241 II) begründende Schuldverhältnis besteht idR zwischen den Parteien des intendierten Vertrags (etwa BGHZ 159, 94, 102). Stellvertreter oder andere Verhandlungsgehilfen haften daher idR nicht aus cic, wohl aber uU aus Delikt (zB Beihilfe zum Betrug mit § 823 II). Doch soll nach BGHZ 114, 253, 272 ein Verhandlungsgehilfe durch persönliche Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 10 Das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), dessen Vorliegen vom Geschädigten zu beweisen ist, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch auf Unwahrheit und Schädigungseignung der Äußerung. Die vom Äußernden zu verlangende Sorgfalt (insb der Umfang ggf erforderlicher Nachforschungen in Bezug auf die Wahrheit der Tatsache) hängt vom Einzelfall ab. Sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt und Ausübung des Wegnahmerechts; Verjährung.

Rn 12 Dem Mieter steht gegen den Vermieter gem §§ 539 II, 258 ein Recht auf Duldung der Wegnahme zu (Hamm ZMR 18, 413). Verjährung tritt nach § 548 II (bei Drittem ggf analog: Frkf ZMR 16, 441) ein, es tritt keine Hemmung durch unberechtigte Ausübung des Vermieterpfandrechts ein (Ddorf ZMR 06, 923). Auch wenn der Vermieter nach Mietvertragsende Besitz an der Mietereinrichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Das Einsichtsrecht soll dem Schutz des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung und personale Würde iSv Art 2 I iVm Art 1 I GG Rechnung tragen, welche es gebieten, jedem Patienten gegenüber dem Behandelnden grds einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen (BGHZ 85, 327; BVerfG NJW 99, 1777; 06, 1116, 1117). Bei öffentlich-rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Haftpflichtiger.

Rn 191 Wer haftet, ist nach den Verkehrspflichten zu beurteilen, dh nach der Verantwortlichkeit für Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung. Rn 192 Haftpflichtig ist zunächst der Hersteller selbst. Der Alleinhersteller haftet unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinbetrieb oder ein Großunternehmen handelt (BGHZ 116, 104, 109f). Bei arbeitsteiliger Pro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Drittstaatliche Eingriffsnormen.

Rn 5 Die Anwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen wird in Art 16 anders als in Art 9 III ROM I nicht geregelt, da hierzu eine Einigung nicht möglich war. Daraus sollte kein Ausschluss der Sonderanknüpfung, sondern das Vorliegen einer Lücke gefolgert werden (Grüneberg/Thorn Art 16 Rz 3; Heiss/Loacker JBl 07, 644; Kadner-Graziano Rev crit dip 08, 445, 508; Junker RIW 10, 257...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1027 BGB – Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit.

Gesetzestext Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu. Rn 1 Beeinträchtigung ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Dienstbarkeitsausübung. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des dienenden Grundstücks durch Aufbauten (BGHZ 187, 185 Rz 18; NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] Rz 8). Der Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten/Schutzpflichten.

Rn 30 Vertragliche Fürsorgepflichten iSd § 241 II betreffen den Schutz des Bestellers (zB bei Beförderungsverträgen, aber auch Bau- und Architektenverträgen), seines Eigentums und Vermögens sowie uU den Schutz dritter Personen. Dazu gehören Familienangehörige des Bestellers (BGH BB 94, 1455 [BGH 28.04.1994 - VII ZR 73/93]), dessen Mitarbeiter und sonstige Betriebsangehörige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung und Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 14 betrifft die Wirkungen einer wirksam zustande gekommenen Ehe (Ehewirkungsstatut). Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuGüVO (s ex-Art 15 Rn 1 sowie IPR-Anh 5) geht von einem weiten Güterrechtsbegriff aus u deckt einen Teil der bisherigen Ehewirkungen mit ab (Dutta FamRZ 19, 1390,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen – Abgrenzung § 280/§ 281.

Rn 14 Der mangelbedingte Schadensersatzanspruch des Bestellers ist über die Verweisungsnorm des § 634 Nr 4 in den Vorschriften der §§ 280, 281 geregelt. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Herstellung einer mangelhaften Werkleistung nunmehr unter den weiten Begriff der Pflichtverletzung iSd § 280 fasst. Die darin manifestierte Vereinheitlichung des vertragsbezogene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtswirkungen.

Rn 11 Wenn die unter Rn 8 ff genannten Voraussetzungen erfüllt sind, begründet III eine widerlegliche Vermutung, dass in der Zustandsfeststellung nicht angegebene Mängel nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten sind. Dadurch wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorverlegt. Gem § 644 I trägt der Unternehmer die Vergütungsgefahr grds bis zur Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der 10. Titel enthält Regelungen zum Maklervertrag. Dabei lassen sich die Regelungen in den §§ 652–654 als allg Grundsätze verstehen, welche durch die Sonderregelung für den Nachweis der Gelegenheit sowie die Vermittlung zum Abschluss von Dienstverträgen (§ 655) ergänzt werden. Besondere Vorschriften gelten für die Darlehensvermittlung zwischen einem Unternehmer und ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen.

Rn 149 Bei Schulen, Kindergärten und Spielplätzen sind die Regeln über Verkehrspflichten ggü Kindern und Jugendlichen (s.o. Rn 121) zu beachten. Zu vermeiden sind insb Gefahren, die für die konkret in Betracht kommenden Altersgruppen nicht erkennbar sind. Dabei sind die Vorkehrungen an der jeweils jüngsten Altersstufe zu orientieren (BGHZ 103, 338, 340). Zu berücksichtigen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aufklärung, Beratung, Auskunft, Einweisung, Instruktion.

Rn 57 Die informatorischen Pflichten des Verkäufers stehen praktisch und für die Abgrenzung zur cic rechtlich im Vordergrund. Zur Verjährung s § 438 Rn 3. Zum Unternehmenskauf s Koppmann BB 14, 1673. Rn 58 Der Verkäufer schuldet Aufklärung über für den Kaufentschluss des Käufers wesentliche Umstände, deren Mitteilung der Käufer nach der Verkehrsauffassung erwarten kann, zB be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Konstruktion.

Rn 184 Ein Produkt ist so zu konstruieren, dass es nicht schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen und zumutbaren Sicherheitsstandard (der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu bestimmen ist) bleibt (BGHZ 181, 253 Rz 15 ff mwN, dazu insb Klindt/Handorn NJW 10, 1105 ff). Öffentlich-rechtliche Sicherheitsstandards, zB DIN-Norm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sportanlagen, Sportveranstaltungen und Sportausübung.

Rn 162 Bei Sportanlagen sind insb ein Schutz der Benutzer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren (BGH NJW 85, 620 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 85/83]; NJW-RR 86, 1029, 1030 [BGH 29.04.1986 - VI ZR 227/85]; NJW 08, 3775 Rz 10; 3778 Rz 11 mwN; Grenzen: Kobl MDR 12, 1287) unter Berücksichtigung der durch die Sportausübung geminderten Aufmerksamkeit (Hamm MDR 97, 739, 740; 02, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art. 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäl...mehr

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Ausschlussfrist / 2.7.4 Einbeziehung unabdingbarer Ansprüche

Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung wurde problematisiert, ob auch gesetzliche Ansprüche von einer Ausschlussfristklausel erfasst werden.[1] Bislang wurde dies als unproblematisch angesehen, solange ein Bezug zum Arbeitsvertrag bestand. Mit Urteil vom 18.9.2018 hatte der 9. Senat des BAG zum Mindestlohn entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gestellte arbeitsvertragli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Strategieentwicklung: Proze... / 6.1 Strategieklausur sorgt für Meinungsaustausch und Konkretisierung

Führungskräfte müssen ertragen, dass Schwächen angesprochen werden Ein Strategieworkshop, eine Klausur sollte aus dem Tagesgeschäft herausgelöst werden. Nur so kann eine kreative Atmosphäre entstehen, in der ungestört die Meinungen offen kommuniziert werden. Suchen Sie sich ein schönes Ambiente, in dem Sie ungestört und frei vom operativen Geschäft arbeiten können. Schaffen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Begriff: "Andere Zuzahlungen"

Rn. 102 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Andere Zuzahlungen" i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sind bestimmte Beiträge der Gesellschafter an ihre Gesellschaft, d. h. Gesellschafterleistungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie können vielfältiger Natur sein (bezüglich eines sog. (unechten) schuldrechtlichen Agios sei an dieser Stelle auf HdR-E, HGB § 272, Rn. 68, ver...mehr

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Wertschöpfungskette: Unters... / 1.2 Weitere Sorgfaltspflichten des LkSG

Im Anschluss an die Risikoanalyse sind die Regelungsadressaten zu verschiedenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen und der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens verpflichtet.[1] Zusammengefasst zielen diese Sorgfaltspflichten darauf ab, dass sich die Unternehmen in angemessener Weise darum bemühen, festgestellte Risiken zu minimieren bzw. festgestellte Verletzungen zu beseit...mehr

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Wertschöpfungskette: Unters... / 1 Sorgfaltspflichten gemäß LkSG

Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Der personelle Anwendungsbereich hat sich zum 1.1.2024 planmäßig erweitert. Seither ist das LkSG insb. von solchen Unternehmen zu beachten, die in Deutschland ansässig sind und in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.[1] Zur Einhaltung der im LkSG geregelten menschenrec...mehr