Sozialversicherungspflicht
Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, soweit in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrags noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers.
Mit Ausnahme der Rentenversicherung ist in den Versicherungszweigen für die Leistungserbringung die Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht entscheidend.