Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Verzögerte Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands

Rz. 32 Konfliktstoff bietet das Stichtagsprinzip besonders dann, wenn nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung infolge verzögerter tatsächlicher Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands ein Wertverlust eingetreten ist. Rz. 33 Zu Einschränkungen der tatsächlichen Verfügbarkeit kann es in erster Linie bei Erwerben von Todes wegen kommen.[1] Fällt z. B. die Erbschaft nach Ausschlag...mehr

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ICV Ideenwerkstatt Dream-Ca... / 1 Management Summary

Servitization beinhaltet den vollständigen Transformationsprozess, in dem sich ein produktorientiertes Unternehmen schrittweise zu einem Anbieter von Geschäftsmodellen mit kundenzentrierten Lösungen wandelt. Dieser Prozess vollzieht sich dabei nicht automatisch, sondern muss entsprechend gestaltet und durch das Controlling unterstützt werden. Die mit dem Transformationsproze...mehr

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Weilbach, GrEStG § 15 Fälligkeit der Steuer

Voraussetzungen und Folgen der Fälligkeit Rz. 1 § 15 S. 1 GrEStG bestimmt – wie § 220 Abs. 1 AO dies vorsieht –, dass die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. Fälligkeit bezeichnet allgemein den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger die Leistung verlangen kann. Bekanntgegeben wird der Steuerbescheid demjenigen, für den er bestimmt ist ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 14 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO). Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts (vgl. § 421 BGB). Das Finanzamt ist zur H...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Die Steuersch...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 2 Allgemeines

Rz. 2 § 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.1 Regelmäßige Steuerschuldnerschaft der Vertragsbeteiligten (§ 13 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 6 § 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Über...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteige...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 17 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.5 Steuerschuldner bei der Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG)

Rz. 11 Aufgrund der Änderung, die § 1 Abs. 3 GrEStG durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) mit Wirkung ab 1.1.2000 erfahren hat, musste zeitgleich auch § 13 Nr. 5 GrEStG entsprechend angepasst werden. Die Vorschrift stellt nunmehr nicht mehr auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand, sondern ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.4 Steuerschuldner beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 13 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 10 Beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist der Meistbietende alleiniger Steuerschuldner (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 2). Das ist derjenige, in dessen Namen das Meistgebot abgegeben wurde. Auch wenn der Meistbietende im Auftrag oder für Rechnung des späteren Erstehers handelt ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.7 Pauschalsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 40 Seit dem 1.4.2003 ist das Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte erheblich vereinfacht worden. Nunmehr kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen, für die er Beiträge zur Ren...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Jubiläumsrück... / 5.3 Handelsrechtliche Rückstellungsobergrenze in der Steuerbilanz

Die Bewertungsvorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG regeln die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend, sondern sind nach R 6.11 Abs. 3 EStR als Höchstgrenze zu betrachten. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2019 auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des BilMoG bestätigt.[1] Daher dürfen Rückstellungen – mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen – in der Steue...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.6 Geringfügige Beschäftigung neben versicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 19 Nach § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufnehmen. Damit werden die an sich krankenversicherungsfreien Beschäftigten auch durch Aufnahme von...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 12 Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlo...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.7 Geringfügige Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit

Rz. 20 Hauptberuflich erwerbstätige Selbständige unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V in einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich selbständig ist, wer überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausübt. Ein hauptberuflich Selbständiger wird daher auch nicht krankenversicherungspflichtig, wenn er mehr als eine geringfüg...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.9 Geringfügige Beschäftigung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Rz. 22 Wird eine geringfügig entlohnte und damit regelhaft rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt, für den dem Beschäftigten eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund berufsständischer Versorgung erteilt wurde, so kann die Befreiung auf Antrag hierauf erstreckt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglie...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.8 Geringfügige Beschäftigung neben kurzfristiger Beschäftigung

Rz. 21 Zur Prüfung der Versicherungspflicht sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen (zum Begriff der kurzfristigen Beschäftigung vgl. Rz. 48 ff.) nicht zusammenzurechnen. Praxis-Beispiel Eine als Familienangehörige bei einer Krankenkasse mitversicherte Raumpflegerin arbeitet seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung während des Studiums

Rz. 25 Wenn ein Student während des Studiums eine i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung ausübt, bleibt er insgesamt versicherungsfrei. Übt der Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleibt er in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, sog. Werkstudentenprivileg; zu den B...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.5 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch geringfügige Beschäftigung

Rz. 18 Wie zuvor bereits dargestellt wurde, sind nur mehr als eine Nebenbeschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zusammenzurechnen. Wenn daher neben einer Hauptbeschäftigung mehr als eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, ist das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren Nebenbeschäftigung(en) bei der Prüfung der Krankenversich...mehr

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Jung, SGB VII § 40 Kraftfah... / 2.2 Umfang der Kraftfahrzeughilfe

Rz. 10 Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Rz. 11 Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. §§ 4 bis 6 KfzHV) setzt voraus, dass der Versicherte über kein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt; mithin ein solches weder hält noch sonst zumutbar...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.4 Geringfügige Beschäftigung neben wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 17 In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beschäftigte versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V). Übt ein bereits wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfreier Beschäftigter neben der Hauptbeschäftigung mehr als noch eine geringfügig entloh...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.1 Grundlagen

Rz. 19 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definie...mehr

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Änderung und Berichtigung von Steuer- und Feststellungsbescheiden (AO-StB 2022, Heft 11, S. 363)

Ein aktuelles Rechtsprechungs-Update StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Steuer- und Feststellungsbescheide können, sofern der Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, nur berichtigt oder geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Berichtigungs-...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Steuer- und Feststellungsbescheide können, sofern der Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, nur berichtigt oder geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Berichtigungs- oder Änderungsnorm (§§ 129, 172 ff. ...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 9. Fazit

Der vorstehende Rechtsprechungsüberblick macht deutlich, dass die Frage einer Bescheidänderung nach Eintritt der formellen Bestandskraft sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen nach wie vor zu Rechtsstreitigkeiten führt und dies insbesondere für die Fälle gilt, in denen das FA die festgesetzte Steuer im Nachhinein durch Bescheidänderung oder Bescheidbericht...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 6. Änderung von Folgebescheiden (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuer- oder Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Wird in einem Grundlagenbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt, so sind dessen Höhe und Zurechnung für das Folgeverfahren...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 1. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

a) Allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze Offenbare Unrichtigkeiten: Steuer- und Feststellungsbescheide können nach § 129 AO berichtigt werden, sofern ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehle...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 3. Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

a) Durchbrechung der Bestandskraft Die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Tatsache handelt, die nachträglich bekannt geworden ist und deshalb die Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt. Änderungssperre: Allerdings kann das FA auch bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Bescheidänderu...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 7. Änderung aufgrund rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Im Rahmen dieser Änderungsvorschrift geht es häufig um die Frage, was ein sog. rückwirkendes, die Anwendung der Vorschrift rechtfertigendes Ereignis darstellt. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / c) Grobes Verschulden

Der Steuerpflichtige hat ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient. Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N-Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwort...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / a) Durchbrechung der Bestandskraft

Die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Tatsache handelt, die nachträglich bekannt geworden ist und deshalb die Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt. Änderungssperre: Allerdings kann das FA auch bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 4. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der FinBeh. bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / c) Übernahmefehler

Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos einer GmbH nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schlie...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 8. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die FinBeh. übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Ang...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 5. Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 174 Abs. 1 AO: Nach § 174 Abs. 1 AO kann ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen bei Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts zu seinen Ungunsten geändert werden. Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im R...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / a) Allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze

Offenbare Unrichtigkeiten: Steuer- und Feststellungsbescheide können nach § 129 AO berichtigt werden, sofern ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung eine...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 2. Änderung nach § 172 AO

Antrag auf "schlichte" Änderung: § 172 AO hat in der Besteuerungspraxis u.a. wegen der Änderungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund eines sog. "schlichten Änderungsantrags" nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Bedeutung. Dieser muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchs- oder Klag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung und Berichtigung v... / b) Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO erfordert, dass eine Tatsache nachträglich bekannt wird. Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Beachten Sie: Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderung und Berichtigung v... / b) Einzelfälle der Rechtsprechung

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 5. Frühzeitige Rechtssicherheit durch einen neuen Teilabschlussbescheid, § 180 Abs. 1a AO-E, und eine frühzeitige verbindliche Zusage, § 204 Abs. 2 AO-E

Teilabschlussbescheid: Mit dem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO-E wird ein neues Verfahrensinstrument eingeführt. Gemäß § 180 Abs. 1a AO-E kann, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist, ein Teilabschlussbescheid ergehen, in dem einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festges...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / c) Rechtsbehelfe

Bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen handelt es sich, wie dargestellt, um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mittels Einspruch und Klage angefochten werden. Beraterhinweis Da weder Einspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) dürfte es in der Praxis regemäßig ratsam sein, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des qualifiz...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 4. Festsetzungsfrist und Prüfungsanordnung, § 171 Abs. 4 AO-E und § 197 Abs. 5 AO-E

§ 171 Abs. 4 AO-E fasst die Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung neu. Die Neuregelung soll die Durchführung und den Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 94). § 171 Abs. 4 S. 1 und 2 AO-E entsprechen der bisherigen Rechtslage, wonach dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenpr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / IV. Prüfungserleichterungen bei Nutzung eines Tax Compliance Management Systems?

Nach geltendem Recht bestehen umfassende Kontroll- und Dokumentationspflichten wie die zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems oder einer Verfahrensdokumentation nach den GoBD[6], auch wenn sich die gesetzliche Grundlage für die letztgenannten Verpflichtungen zumindest in Zweifel ziehen lässt[7]. Die Frage, ob sich die Vorleistungen eines Steuerpflichtigen, der seine ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 164 AO – Vorbehalt der Nachprüfung und Verspätungszuschlag

Bei der Verbindung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Denn die Regelungen zum VdN gem. § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), nicht aber für steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO, zu dene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.5 Auf den Erwerber entfallende Steuer

Rz. 43 Anrechenbar ist nur die "auf den Erwerber entfallende" ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Damit ist in jedem Falle die ausländische Steuer anrechenbar, die der Erwerber als Steuerschuldner zu zahlen hat. Eine Identität der Steuersubjekte im inländischen und ausländischen Recht ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlung durch den Erwerber ist letztlich nich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.7 Ermittlung der anrechenbaren Steuer und Durchführung der Anrechnung

Rz. 55 Die anrechenbare ausländische Steuer führt zur Kürzung der deutschen Erbschaftsteuer, wobei sich die Anrechnung betragsmäßig auf die deutsche Steuer beschränkt. Eine Erstattung der ausländischen Steuer findet also nicht statt. Die deutsche Steuer ist hierbei zunächst so zu berechnen, dass der Auslandserwerb in den steuerpflichtigen Erwerb eingestellt wird. Rz. 56 Ist e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.6 Zahlung der ausländischen Steuer

Rz. 50 Anrechenbar ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Abhängigkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer von ihrer Zahlung soll Missbräuchen der Anrechnungsvorschrift vorbeugen.[1] Die Festsetzung und Zahlung hat der Erwerber durch Vorlage entsprech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Ausländische Steuer; Entsprechensklausel

Rz. 35a Anrechenbar ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur eine ausländische Steuer, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Gegenstand dieser ausländischen Steuer muss das Auslandsvermögen[1] sein. Die Höhe des Auslandsvermögens ist vom Erwerber nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Rz. 36 Die von § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Heranziehung des Erwerbers "in einem a...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 5-Jahreszeitraum (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 87 Die ausländische Steuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Vermögen handel...mehr