Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Folgeherabsetzungen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 35 Nach § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO ist eine entsprechende Zinspflicht auch gegeben, wenn nicht der Steuerbescheid selbst, sondern ein Grundlagenbescheid Gegenstand des Rechtsstreites war und durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen den Rechtsstreit erledigenden Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist. § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO betrifft die GewS...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen und Gegenstand der Verzinsung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO "sind" hinterzogene Steuern zu verzinsen. Die Anwendung des § 235 AO setzt eine vollendete Steuerhinterziehung voraus. Bei unstreitigem Vorliegen einer Steuerhinterziehung hat die Behörde kein Ermessen. Die Behörde kann daher nicht auf Hinterziehungszinsen verzichten; eine dem entgegen stehende tatsächliche Verständigung ist unwirksam.[1] 2.1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.4 Zinsgläubiger

Rz. 30 Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erled...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Berechnung und Festsetzung der Zinsen

Rz. 15 Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5 Festsetzung und Fälligkeit der Zinsen

Rz. 30 Über den Verzicht entscheidet die Finanzbehörde aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (dazu Rz. 21). Die Entscheidung über den Zinsverzicht kann bereits zusammen mit dem Zinsbescheid getroffen werden. Da dieser schon vor dem Beginn des Zinslaufs ergehen kann und in der Praxis meist mit dem Stundungsverwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Dur...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Anrechnung fiktiver KSt bei Betriebsstätte im EU-Ausland (Abs. 3)

Rz. 203 §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG enthalten in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 FRL eine Sonderregelung für die grenzüberschreitende Hinausverschmelzung einer inl. Körperschaft mit einer EU-ausl. Anrechnungsbetriebsstätte (z. B. wegen einer im DBA vereinbarten Aktivitätsklausel oder § 20 Abs. 2 AStG). In diesem Fall sind diesbzgl. zwingend die gemeinen Werte anzusetzen, weil...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.2 Ausschluss oder Beschränkung eines bestehenden Besteuerungsrechts

Rz. 125 Die Besteuerung der stillen Reserven kann nur dann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn vor der Verschmelzung ein – wenn auch nur eingeschränktes (d. h. unter Anrechnung ausl. Steuern) – diesbzgl. deutsches Besteuerungsrecht bestanden hat.[1] Das ist der Fall, wenn ein entsprechender Veräußerungsgewinn bei der übertragenden Körperschaft nach rein inl. Vorschrif...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.4 Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Rz. 134 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStGist i. d. R. nur bei der Hinausverschmelzung relevant. Da dort an die Stelle der unbeschränkten KSt-Pflicht der inl. übertragenden Körperschaft die (nur noch) beschränkte KSt-Pflicht der ausl. übernehmenden Körperschaft (lediglich mit dem übergegangenen inl. Vermögen i. S. d. § 49 EStG) tritt, wird allein durch den verschmelzungsbedingten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.5 Buchwertansatz

Rz. 170 Soweit die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG erfüllt sind, können die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden. Buchwert ist gem. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Die §§ 11ff. UmwStG gelten gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 UmwStG für "inl. Verschmelzungen" nach § 2 UmwG von Körperschaften mit Satzungssitz[1] im Inland, "grenzüberschreitende Verschmelzungen" nach § 122a UmwG von Kapitalgesellschaften mit Satzungssitz im Inland – entweder als übertragende ("Hinausverschmelzung") oder übernehmende ("Hereinverschmelzung") Körpersc...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Vermietung an P... / 3.3.1 Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten bei einer entgeltlichen Pkw-Überlassung

Ausgangssituation ist, dass die Personengesellschaft einen Pkw mit Vorsteuerabzug angeschafft hat. Die Gesellschaft überlässt ihrem Gesellschafter diesen Pkw. Der Gesellschafter darf dieses Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Die private Nutzung unterliegt immer der Umsatzsteuer, wenn die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Privatkonto des Gesellschaf...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Raumausstatter (Professiogr... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung zur Auswahl CE gekennzeichneter PSA, Hinweise zum Einsatz geeigneter Schutzhandschuhe, Beratung zur Arbeitsorganisation im Hinblick auf erforderliche Montagezeiten und unverrückbare Fertigstellungstermine (z. B. bei Messe- bzw. Geschäftseröffnung), Unterstützung zur Einhaltung der maximal zulässigen Arbeitszeit und Gewährleistung der erforderlichen Erholung, Durchführun...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brunnenbauer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Die Brunnenbauer tragen große Verantwortung zur Trinkwassergewinnung bei Erschließung neuer Wohngebiete. Sie werden benötigt beim Bau von Anlagen zur Nutzung der Erdwärme für Heizung und Warmwasseraufbereitung. Ihre Erfahrung fließt ein beim Bohren von Schächten zum Abpumpen von Grundwasser und solider Gründung von Fundamenten für neue Bauwerke. Kompetent sind sie ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Vermietung an P... / 3.3.2 Rücküberlassung an den Gesellschafter – Ansatz der tatsächlichen Kosten

Nutzt der Gesellschafter sein Fahrzeug, das er der Gesellschaft insgesamt vermietet hat, auch für private Fahrten, ist die (Rück-)Überlassung des Fahrzeugs an den Gesellschafter zur privaten Nutzung als Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter zu besteuern. Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 %, muss der private Nutzungsanteil nac...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brunnenbauer (Professiogramm) / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Mitwirkung bei Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses und Hinweise zum Einsatz emissionsarmer Arbeitsstoffe, einschließlich ihrer Substitution durch gefahrstofffreie Substanzen, Einflussnahme auf eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen,[2] Beratung zu Auswahl und richtigem Einsatz von CE-gekennzeichneter PSA, Unterstützung bei Erarbeitung eines Hautschutz- ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Raumausstatter (Professiogr... / Zusammenfassung

Überblick Raumausstatter gestalten Räume und deren Boden-, Wand- und Deckenflächen nach den Wünschen der Kunden. Sie verwenden dementsprechend unterschiedliche Elemente und Materialien (z. B. Bodenbeläge aus Textilien, Holz, Kork oder PVC, Wandverkleidung aus Stoffen, Folien oder Tapeten). Gestaltungsobjekte können z. B. Gaststätten, Hotels, Theater, Museen aber auch Wohnung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Leitsatz 1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unterhalt / 4.1.1 Kinder

Der angemessene Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf (s. o. Tz. 2.1.1.).[1] Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kinds am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trennungsunterhalt / 5.1 Begrenztes Realsplitting

Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gem. § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zurr Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, entweder an den Ehepartner unmittelba...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trennungsunterhalt / 2 Unterhaltsrelevantes Einkommen

Zur Verfügung steht grundsätzlich nur das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Familienrichter, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden.[1] Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind also ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.2 Zustellung durch Zustellungsersuchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG)

Rz. 5 Die Regelung des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 enthält mehrere Zustellungsmöglichkeiten. Es ist möglich, dass völkerrechtliche Verträge über das Zustellungsverfahren den unmittelbaren Verkehr zwischen inländischen und ausländischen Behörden vorsehen. In diesem Fall ersucht die inländische zustellende Behörde unmittelbar die ausländische Behörde um die Zustellung.[1] Umfang...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 47 Melde- ... / 2.4 Nachweis ordnungsgemäßer Buch- und Aktenführung

Rz. 7 Die im Rahmen der Konzeption der Einrichtung nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 nachzuweisende ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung wird als laufende Verpflichtung während der Betriebsführung im neu angefügten Abs. 2 geregelt. Dadurch wird das Instrumentarium der erlaubniserteilenden Behörde sowohl aufsichtsrechtlich als auch in der beratenden Funktion erweitert und der Prüfungsu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen für die Aufb... / 4.1 Grundinformationen

Die RST Aufbewahr GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Freiburg und ist gemäß § 267 Abs. 2 HGB als mittelgroße Kapitalgesellschaft eingestuft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember; zum Bilanzstichtag 31.12.00 soll erstmalig eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in der Handels- und Steuerbilanz gebilde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.3 Abweichende Regelungen in den Steuergesetzen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 50 Nach § 41 Abs. 1 S. 2 AO gilt "dies" nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Unter "dies" ist die in dem vorangehenden S. 1 getroffene Regelung zu verstehen, dass die Unwirksamkeit oder das Unwirksamwerden eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 1 Abs. 2 VwZG

Rz. 7 Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 VwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung[1] bestimmt ist. Möglich ist auch die Zustellung aufgrund behördlicher Anordnung. Diese ist als verwaltungsinterne Entscheidung kein Verwaltungsakt und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung.[2] Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 § 1 Abs. 1 VwZG

Rz. 6 § 1 Abs. 1 VwZG regelt den Geltungsbereich des VwZG. Für das Besteuerungsverfahren bedeutsam ist, dass das Gesetz nicht nur für die Zustellungen der Bundesbehörden gilt, sondern auch für die Verfahren der Landesfinanzbehörden. Die direkte Anwendbarkeit des VwZG auf Landesfinanzbehörden reicht jedoch nur soweit wie die (zumindest konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei nachträglicher Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 52 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO nur soweit und nur solange unerheblich, wie die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Aus diesen Einschränkungen folgt, dass die Vorschrift der steuerlichen Berücksichtigung der Unwirksamkeit nicht mehr entgegen steht, wenn und soweit die Betei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung durch aktives Tun.[1] Nur besonders schwerwiege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.3 Aus dem Nachlass zu entrichtende Schulden

Rz. 50 Die in § 45 Abs. 2 S. 1 AO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gilt für die "aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden". Darunter sind die Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 1967 Abs. 1 BGB zu verstehen[1], zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB neben den vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) auch die den Erben als so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.3 Fristsetzung

Rz. 80 Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.3 Fristsetzung

Rz. 63 Das Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat dem Tatbeteiligten eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, wobei die Nachentrichtungsfrist für die Steuern aus § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frist zur Zahlung des Geldbetrags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zwingend identisch sein müssen.[1] Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Zahlung der Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.3 Geltendmachung der Ansprüche gegen den Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 35 Die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Ansprüche des Steuergläubigers werden in der gleichen Weise geltend gemacht, wie dies gegen den Vorgänger hätte geschehen müssen, Steueransprüche z. B. durch Steuerbescheid, Haftungsansprüche durch Haftungsbescheid. Während der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden muss, liegt die Inan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.2.2 Einzelsteuern

Rz. 26 Bei der Einkommensteuer endet mit dem Tod des Erblassers dessen subjektive Steuerpflicht. Entsprechendes gilt bei der Körperschaftsteuer mit dem Untergang des Steuersubjekts. Da die ESt und die veranlagte KSt erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen[1], ist die Steuer für den letzten Veranlagungszeitraum nach dem von dem Rechtsvorgänger bis zum Wegfall der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.5 Vollständige Erfüllung

Rz. 53 Das Strafverfolgungsverbot für die einzelne Tat (Rz. 15) tritt endgültig ein, sobald die Auflagen erfüllt sind. Diese müssen beide erfüllt werden, und zwar vollen Umfangs.[1] Eine Teilleistung für die einzelne Tat löst das Verfolgungsverbot nicht aus, führt regelmäßig aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung zu einer Strafmilderung.[2] Wirkt der Tatbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

Rz. 20 Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.1 Verhältnis zu § 75 AO

Rz. 3 Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Verwaltung der Steuer

Rz. 4 Verwaltung der Steuer i. S. d. Sprachgebrauchs der AO ist jede Tätigkeit, die der Durchsetzung des steuerrechtlichen Anspruchs oder steuerrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung des steuerrechtlichen Anspruchs dient.[1] Bloße Mitwirkungshandlungen einer Finanzbehörde etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG oder § 19 FVG am Verfahren einer anderen für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Betroffene Steuer

Rz. 5 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3] Rz. 6 Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuern vom Einkommen gemäß § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1

Rn. 215 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Die erste in § 12 Nr 3 EStG geregelte Fallgruppe ist das Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1). Zu den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen zählen: ESt, LSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 38 Abs 1 S 1 EStG), KapSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 43 Abs 1 S 1 EStG), SolZ als Zuschlagsteuer, die nach der ESt ...mehr