Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 37 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Das praktische Bedürfnis, die LSt in "Bausch und Bogen", also pauschal zu erheben, ist nicht neu. Der individuelle LSt-Abzug bereitet Schwierigkeiten, wenn der ArbG für eine Vielzahl von ArbN besondere Leistungen erbringt und – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand feststellbar ist, welcher Teil der Gesamtleistung auf den einzelnen Ar...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Pauschalbesteuerung bei Lohnsteuernachforderungen

Rz. 285 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Werden zB bei LSt-Außenprüfungen (> Außenprüfung) oder bei einer > Lohnsteuer-Nachschau Fehler beim Steuerabzug festgestellt, ist die LSt entweder beim ArbN als dem Steuerschuldner oder beim ArbG als dem Haftungsschuldner nachzuerheben (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer, § 42d EStG). Das gilt auch, wenn die LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr 37 EStG)

Rz. 100 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Durch Art 3 Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 2338) wurde die Steuerbefreiung für vom ArbG gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads eingefügt. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrrad ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 130 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 § 40 Abs 2 EStG ermöglicht es dem ArbG, die LSt in bestimmten Fällen mit gesetzlich festgelegten Pauschsteuersätzen zu erheben. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen sich der ArbG häufig aus arbeitsrechtlichen oder auch betriebspolitischen und personalwirtschaftlichen Gründen einer Übernahme der LSt nicht entziehen kann oder die ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Pauschalbesteuerung von Erholungsbeihilfen

Rz. 146 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Vorbemerkung: Beihilfen zur Förderung der Genesung nach oder zur Vorsorge vor Krankheiten können steuerfrei sein. Deshalb ist die Erholungsbeihilfe iSv § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG abzugrenzen von steuerfreien Leistungen wie den Leistungen einer Betriebskrankenkasse (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG), ArbG-Leistungen zur > Betriebliche Gesundheitsförd...mehr

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Anhang 2 – Steuerklassenwahl

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind[1] Stand: EL 134 – ET: 06/2023 (aktualisierte Fassung vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022) Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Größere Zahl von Fällen

Rz. 70 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Was eine "größere Zahl von Fällen" ist, liegt nicht im > Ermessen des FA; vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung (> Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9) der finanzgerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt unterliegt. Die in Betracht kommende Zahl ist absolut zu verstehen; auf das Verhältnis der Arb...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Pauschalbesteuerung bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Auswärtstätigkeiten

Rz. 153 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Steuerpflichtige Vergütungen für Verpflegung bei einer Dienstreise oder einer anderen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit iSv > R 9.4 LStR (> Reisekosten Rz 20), im In- und Ausland kann der ArbG pauschal mit 25 % besteuern (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG); damit soll der betriebliche Erfassungsaufwand niedrig gehalten werden (Gesetzesbegr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 240 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Zum VZ 2005 ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend neu geordnet worden: Die vor 2005 nach § 40b EStG pauschal besteuerten Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind seither im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (zur Rechtsentwicklung > Rz 42, 54, 56). Die späteren Versorgungsleistungen we...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Pauschsteuersatz

Rz. 267 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen. Eine Anhebung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes berechtigt den ArbG nicht dazu, die jahrelang praktizierte Übernahme der pauschalen LSt einseitig aufzulösen (LAG HE vom 06.07.1998 – 16 Sa 2267/97, BB 1999, 269). Der frühere Pauschsteuersatz von 15 % – und uE wohl auch noch der seit 1996 g...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Gemeinsamkeiten bei der Pauschalierung von kurzfristig Beschäftigten (§ 40a Abs 1 EStG) und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs 3 EStG)

Rz. 173 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Ohne Bedeutung ist, ob der kurzfristig Beschäftigte oder die Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft noch Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG hat (> R 40a.1 Abs 1 Satz 3 LStR). Das kann ein Dienstverhältnis mit Regelbesteuerung im ELStAM-Verfahren, ein oder sogar mehrere weitere Dienstverhältnisse mit einer Pausch...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sozialversicherungsentgelt-Verordnung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die SV-Beiträge werden nach dem > Arbeitsentgelt bemessen. Was zu dieser > Bemessungsgrundlage gehört, bestimmt § 14 Abs 1 SGB IV (> Sozialversicherung Rz 8). Die SvEV (aktuelle Fassung > Anh 15 S 3) soll ua den Beitragseinzug vereinfachen und eine Annäherung an das Steuerrecht bewirken. Sie regelt nicht nur, was beitragsfrei ist (> Arbeitsen...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Verhältnis zur Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (§ 37b EStG)

Rz. 107 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 § 37b EStG ermöglicht die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Betriebs einerseits und an eigene ArbN andererseits. Für beide Personengruppen kann das Wahlrecht unterschiedlich ausgeübt werden (vgl BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010). Entscheidet sich der ArbG bei einer dieser Gruppen zur Anwendung der Pauschal...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Besteuerung der zivilen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte

Rz. 25 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Den Lohnstellen für ausländische Streitkräfte/Ämtern für Verteidigungslasten sind bei der Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge vom > Arbeitslohn für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten deutschen ArbN die Pflichten eines Arbeitgebers übertragen (§ 38 Abs 3a Satz 2 EStG; > Behörden als Arbeitgeber). Die öffentlich-rech...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Besonderheiten bei der Berechnung des Pauschsteuersatzes in den Fällen des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG

Rz. 125 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Wenn der ArbG die Pauschalierung der LSt beantragt, wird er durch Übernahme der pauschalen LSt zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3 Satz 1, 2 EStG); die bis dahin bestehende LSt-Schuld des ArbN erlischt mithin (> Rz 6, 8, 11; außerdem > Abführung der Lohnsteuer Rz 5 ff). Mit der Übernahme der Steuerabzüge wendet der ArbG ihm einen geldwerten Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Systematik und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 2 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Rz. 3 Der Entscheidung über einen Steueranspruch geht das Ermittlungsverfahren voraus, in dem die Stpfl. erfasst werden[1] und insbesondere durch die Abgabe von Steuererklärungen[2] ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sachlicher Geltungsbereich

Rn. 15 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Als Bestandteil des LSt-Abzugsverfahrens ist der LStJA durch einen ArbG, der einen Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen hat, nur bei ArbN mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) möglich.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Steuersätze für Anleger nach dem InvStG

Rn. 13 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der Steuersatz für den Abzug nach dem InvStG auf Erträge aus einem Anteil an einem inländischen Investmentfonds beträgt 25 % (§ 7 Abs 3 S 1 InvStG und § 7 Abs 1 S 2 InvStG iVm § 43a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und § 7 Abs 4 S 3 InvStG). Nur für den KapSt-Abzug auf von Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investment-AG aus Wertpapierleih- und Wertpapie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz

Rn. 20 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Grundsätzlich wird der volle KapErtr oder der ausgezahlte Betrag ohne jedwede Kürzung um WK, BA, SA und Steuern angesetzt (§ 43a Abs 2 S 1 EStG). Die Neufassung der Vorschrift ab 2018 verzichtet auf den Zusatz "jeden", was nichts ändern soll an dem Normzweck, keinerlei Anrechnung oder Gegenrechnung irgendwelcher Aufwendungen oder Belastungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen, StuW 1977, 293; Tipke, Bezüge und Abzüge im ESt-Recht, StuW 1980, 1; Biergans/Stockinger, Zum Einkommensbegriff und zur persönlichen Zurechnung von Einkünften im ESt-Recht, FR 1982, 1 und 25; Wolff-Diepenbrock, Einnahmen und Aufteilung bei Einnahmen, DB 1986, 242; Ruppe, ESt-rechtliche Positionen bei Rechtsnachfolge, DStJG Bd 10 (1987), 4...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Der Streitwert beläuft sich auf 10 % des Betrags, der als Steuerabzug in Betracht kommt.[1] Im Falle eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist der volle Ansatz des Streitwerts der Hauptsache geboten, da das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird.[2]mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1.2 Kreis der Steuerpflichtigen

Rz. 4 Eine Außenprüfung ist zulässig nach § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO, nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpf...mehr

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Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1.2.2 Meldungen gemäß § 45d EStG

Bei Dividendenzahlungen an ihre Mitglieder haben Genossenschaften den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Zur Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs können Genossenschaften von ihren Mitgliedern einen Freistellungsauftrag (FSA) oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) annehmen. Soweit aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung vo...mehr

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Anhang / VII. Erlass betr. Auskünfte deutscher Finanzbehörden ohne Ersuchen im Rechts- und Amtshilfeverkehr mit ausländischen Staaten (Spontanauskünfte)

Rz. 11 (Senator für Finanzen Bremen, Erlass v. 21.3.2000 – S 1320 – 121.) Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 3.2.1999 – IV B 4 – S 1320 – 3/99 – die Grundsätze dargestellt, die für die Amtshilfe gelten, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten. Teil dieses Amtshilfeverkehrs sind Auskün...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / I. Allgemeines

Rz. 53 Im deutschen Steuerrecht gibt es mehrere über zahlreiche Steuergesetze verteilte Vorschriften, die bei einem Wegzug einer natürlichen Person greifen können (siehe Rdn 56 ff.). Vollzieht sich der Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht dabei innerhalb eines Veranlagungszeitraums,[71] sind nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG die während der beschränk...mehr

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Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

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Anhang / III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 3 (BStBl I 2002, S. 584 ff, S. 958. Das Abkommen trat am 21.8.2002 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland ab dem 1.1.2003 anwendbar.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Steuerabzug bei sonstigen Bezügen, die netto gezahlt werden

I. Grundsätzliches zum Verfahren Rz. 48 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Der LSt-Abzug von netto gezahlten sonstigen Bezügen richtet sich ebenfalls nach § 39b Abs 3 EStG. Deshalb gelten die Erläuterungen zu > Rz 20–47; Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die LSt auf den Nettobezug aus dem > Arbeitslohn (Bruttobezug) berechnet werden muss, der nach Abzug der LSt den Nettobetrag...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Steuerabzug bei sonstigen Bezügen, die brutto gezahlt werden

I. Allgemeine Hinweise Rz. 20 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 § 39b Abs 3 EStG gilt für alle ArbN, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind oder ob der ArbG bei ihnen einen betrieblichen LStJA durchführen darf oder ob ein LStJA ausgeschlossen ist; vgl § 42b EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Zum LSt-Abzug bei beschränkt Stpfl > Beschränk...mehr

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Anhang 3 – SolZG

Stand: EL 133 – ET: 03/2023 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist. § 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. (2) 1Auf die Festsetzung u...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 20 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 § 39b Abs 3 EStG gilt für alle ArbN, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind oder ob der ArbG bei ihnen einen betrieblichen LStJA durchführen darf oder ob ein LStJA ausgeschlossen ist; vgl § 42b EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Zum LSt-Abzug bei beschränkt Stpfl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VI. Sonstige Bezüge bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern

Rz. 45 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Erhält ein ArbN einen sonstigen Bezug, der dem > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits als ausgeschieden gemeldet worden ist (vgl § 39e Abs 4 Satz 5 EStG), muss das BZSt neue > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2 EStG). Für den ehemaligen ArbG wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse VI abg...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollzi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Berechnung der Steuer

1. Berechnungsbeispiel (Grundfall) Rz. 25 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Die Ermittlung der LSt auf einen sonstigen Bezug ergibt sich aus § 39b Abs 3 EStG iVm > R 39b.6 LStR. Ermittelt wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahres-LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bez...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG als sonstige Bezüge

Rz. 40 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Sowohl Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) als auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff) werden nach der Fünftel-Methode tarifermäßigt: Die LSt wird ermäßigt, indem der sonstige Bezug bei der Ermittlung des vora...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Sonstige Bezüge bei geringfügiger Beschäftigung (450-EUR-Jobs)

Rz. 43 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Wird der ArbN in einem Mini-Job beschäftigt und will der ArbG anstelle einer individuellen Regelbesteuerung mit ELStAM die Abgaben einschließlich LSt nach § 40a Abs 2 EStG pauschalieren und an die Minijob-Zentrale abführen, gelten für die Behandlung sonstiger Bezüge die beitragsrechtlichen Vorschriften der > Sozialversicherung. Dann sind die...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Berechnungsbeispiel (Grundfall)

Rz. 25 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Die Ermittlung der LSt auf einen sonstigen Bezug ergibt sich aus § 39b Abs 3 EStG iVm > R 39b.6 LStR. Ermittelt wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahres-LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug. Als Grundfall zunächst folgend...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches zum Verfahren

Rz. 48 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Der LSt-Abzug von netto gezahlten sonstigen Bezügen richtet sich ebenfalls nach § 39b Abs 3 EStG. Deshalb gelten die Erläuterungen zu > Rz 20–47; Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die LSt auf den Nettobezug aus dem > Arbeitslohn (Bruttobezug) berechnet werden muss, der nach Abzug der LSt den Nettobetrag ergibt. Als sonstiger Bezug ist...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Sonstige Bezüge bei Anwendung der Steuerklasse VI

Rz. 42 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Hat der ArbN dem ArbG seine > Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft (> Verschulden) nicht zugänglich gemacht oder eine Sperrung nach § 39e Abs 6 Satz 6 EStG beantragt, ist die Steuerklasse VI anzuwenden (§ 39c Abs 1 EStG und § 39e Abs 6 Satz 8 EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM). Außerdem ist die Steuerklasse VI idR maßgebend für die Berech...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Berechnungsschema

Rz. 26 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Die LSt auf den sonstigen Bezug wird in drei aufeinander aufbauenden Teilrechnungen ermittelt (hier A, B, C). Dazu ergibt sich folgendes Berechnungsschema (zu Einzelheiten > Rz 30 ff):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Tarifermäßigung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Rz. 125 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Außerordentliche Einkünfte iSv § 34 Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG, die dem ArbN zusammengeballt zufließen (> Rz 128), sind beim LSt-Abzug regelmäßig als > Sonstige Bezüge zu behandeln (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG); davon darf der ArbG grundsätzlich nicht abweichen (kein Wahlrecht; zur Ausnahme > Rz 130). Der ArbG hat eine die Progressionswirkung des...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Berechnungsbeispiel

Rz. 50 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Zur Prüfung, ob es sich überhaupt um einen ‚Nettolohn’ handelt, und zur Besteuerungstechnik mit Beispielen > Nettolohn. Die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt kann wie bei der Nettobesteuerung laufender Bezüge (> Nettolohn Rz 5) unschwer maschinell ermittelt werden. Bei personeller Bearbeitung ist die LSt durch Abtasten mit Hilfe einer ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Wesen und Funktion der sonstigen Bezüge

Rz. 1 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen hat nur erhebungstechnische Bedeutung für das > Steuerabzugsverfahren. § 39b Abs 3 EStG, der ein besonderes Verfahren vorschreibt, bezweckt, schon den laufenden Steuerabzug möglichst an die Jahressteuer anzupassen, die sich bezogen auf den gesamten > Jahresarbeitslohn für den sonstig...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sonstige Einkünfte

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Die sonstigen Einkünfte sind die letztgenannte der in § 2 Abs 1 Satz 1 EStG als est-pflichtig definierten sieben Einkunftsarten (dazu > Einkünfte Rz 1). Sie zählen dabei zu den vier Überschusseinkunftsarten (> Einnahmen-Überschussrechnung), bilden in gewisser Weise eine – wenn auch konkret umgrenzte – Auffangnorm (siehe dazu insbesondere > Rz...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Begriff der sonstigen Bezüge

Rz. 8 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Ein sonstiger Bezug ist der > Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) gezahlt wird (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 LStR). Zu den Ursachen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 2. Bei sonstigen Bezügen im steuerrechtlichen Sinn handelt es sich idR um Teile des Arbeitslohns, die nicht in aufeinander folg...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Bemessung der Lohnsteuer nach Pauschsteuersätzen

Rz. 53 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Neben der oben dargestellten Versteuerung sonstiger Bezüge nach § 39b Abs 3 EStG hat der ArbG die Möglichkeit, sonstige Bezüge im Rahmen der §§ 40 bis 40b EStG pauschal zu versteuern. Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer. Zu der nur für Sachzuwendungen in Betracht kommenden Pauschalierung nach § 37b EStG – auch für ArbN – > Pa...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Weitere Einzelheiten zum Berechnungsschema

Rz. 29 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns: Anzusetzen sindmehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Tarifermäßigung bei der Veranlagung durch das Finanzamt

Rz. 120 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Die ESt auf Einkünfte iSv § 34 Abs 2 EStG, die zusammengeballt zufließen und deshalb außerordentlich sind (> Rz 95 ff), beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zvE) und der ESt für das verbleibende zvE zuzüglich eines Fünftels dieser Einkü...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Zusammenballung von Entschädigungen gemäß § 24 Nr 1, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG

Rz. 96 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Zu § 24 Nr 1 Buchst a und Buchst b EStG: "Außerordentlich" idS sind solche > Einkünfte (> Rz 10 ff) grundsätzlich nur dann, wennmehr