Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.4 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

Rz. 615 Vorab-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und Steuerstundung (§ 28 ErbStG und § 222 AO) können gleichzeitig genutzt werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.1 Fristen

Rz. 56 Der Gesetzgeber macht die steuerliche Begünstigung von zahlreichen Behaltefristen abhängig. Dabei gibt es Fristen von 2, 5, 7, 10 und 20 Jahren. Eine Systematik ist nicht erkennbar. Teilweise wird auf Kalenderjahre, teilweise auf Wirtschaftsjahre und teilweise auf Zeitjahre abgestellt. Die Berechnung erfolgt nicht einheitlich. Die meisten Fristen laufen nach der Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1 Rechtliche Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG) Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

4.1 Überblick Rz. 145 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, R E 13a.1 S. 2 ErbStR 2019). Auf (unwiderruflichen) Antrag des Erwerbers wird (an Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %) ein Verschonungsabschlag von 100 % gewährt (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

4.3.3.1 Grundlagen der Zusammenrechnung Rz. 174 Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Einführung

12.1.1 Überblick Rz. 562 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2] Rz. 563 Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Einführung

1.1 Überblick Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 609 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerber. Bei der Erbersatzsteuer von Familienstiftungen wird der Vorab-Abschlag gleichfalls gewährt (§ 13a Abs. 11 ErbStG).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5 Verhältnis zu anderen Verschonungsregelungen

12.1.5.1 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG) Rz. 611 Der Vorab-Abschlag wird zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gewährt. 12.1.5.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) Rz. 612 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der (reduzierte) Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) ergänzen sich und können nebe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.2 Steuern und Strafrecht

Rz. 49 Steuerhinterziehung ist strafbar. Dies gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Gesetzgeber muss die steuerlichen Pflichten daher von vornherein klar und bestimmt regeln. Die Regelung muss im Gesetz selbst erfolgen (und nicht nur in Verordnungen, Richtlinien oder Erlassen).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2 Voraussetzungen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

12.2.1 Rechtliche Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG) 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG) Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gek...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3 Verfassungsrecht

12.1.3.1 Verhältnis zur Unternehmensbewertung Rz. 577 Die Neuregelung für qualifizierte Familienunternehmen wurde als notwendig angesehen, da die Verfügungsbeschränkungen im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt werden.[1] Eine Änderung der allgemeinen Bewertungsvorschrift (des § 9 BewG) wäre möglich gewesen, war aber politisch nicht gewollt. Rz. 578 Bei der Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

4.3.1 Überblick Rz. 163 Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zum 30.6.2016 (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) wurde der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt. Rz. 164 Für alle Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht ist der Erwerb grundsätzlich nur noch dann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerfrei, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2 Verfügungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG)

12.2.1.2.1 Überblick Rz. 642 Der Gesellschaftsvertrag muss die "Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG).[1] Rz. 643 Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.12 Großerwerbe

Rz. 67 Für Großerwerbe von mehr als 26 Mio. EUR gelten besondere Regelungen für die steuerliche Begünstigung. Dies betrifft weniger als 1 % aller Fälle. Der Verschonungsabschlag gilt nur bis zu einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von 90 Mio. EUR. Der Steuererlass gilt dagegen auch bei größeren Erwerben. Eine betragsmäßige Höchstgrenze ist insoweit nicht vorgesehen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5 Gestaltung von Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

12.5.1 Regelungsort Rz. 716 Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt werden (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG). Eine Regelung in einer sonstigen (schuldrechtlichen) Gesellschaftervereinbarung oder in einem (einfachen) Gesellschafterbeschluss ist insoweit nicht ausreichend.[1] Die Beschränk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)

5.1 Überblick Rz. 201 Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibende Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG).[1] Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermöge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14 Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen (§ 13a Abs. 11 ErbStG)

14.1 Überblick Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4 Anwendungsbereich

12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Anwendungsbereich der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG)

6.3.1 Ausgangslohnsumme von 0 EUR (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG) Rz. 271 Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn "die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb (…) nicht mehr als 5 Beschäftigte hat" (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG).[1] Rz. 272 Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um 2 selbstständige Ausnahmetatbestände, die unabhängig voneinander zur Anwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.4 Rechtsfolgen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 701 Für begünstigtes Vermögen wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein (zusätzlicher) "Abschlag" gewährt (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 702 Der Vorab-Abschlag wird nur für das "begünstigte Vermögen" (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt, nicht auch für das Verwaltungsvermögen. Der Vorab-Abschlag erfolgt zusätzlich zu der Verschonung i. H. v. 85 %...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Weiterübertragung von begünstigtem Vermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 391 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens, ErbStB 2016, 240; Höne, Die Erbauseinandersetzung im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 5/2017, 163; Jülicher, "Begünstigungstransfer" im ErbStG – Systematik und Vergleich der Vorschriften, ZErb 2017, 5; Koblenze...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Steuerentstehung nach dem 30.6.2016

Rz. 79 Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Rz. 80 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EU...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 105 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt gleichermaßen für alle Erwerber.[1] Die steuerliche Begünstigung gilt demnach u. a. für volljährigen und minderjährigen Erwerber, natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen- und Kapitalgesellschaften, unbeschränkt und beschränkt Stpfl., in- ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 610 Der Vorab-Abschlag gilt sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 ErbStG). Allerdings wird der Abschlag immer nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.1 Klarheit und Verständlichkeit

Rz. 48 Das BVerfG hat in seiner Rspr. (in unterschiedlichstem Zusammenhang) immer wieder betont, dass Steuergesetze klar und verständlich sein müssen. Die Stpfl. sollen in der Lage sein, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen und ihr Verhalten danach auszurichten. Das neue ErbStG ist alles andere als klar verständlich. Die Regelungen sind oft schon sprac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.5 Erhebung und Vollzug

Rz. 52 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss gleichmäßig erhoben und vollzogen werden. Die Angaben der Stpfl. müssen jeweils auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Zumindest bei größeren (international tätigen) Unternehmen dürfte eine tatsächliche Überprüfung der zahlreichen Angaben, Wertermittlungen und Berechnungen kaum möglich sein. Erhebungs- und Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.1 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)

Rz. 611 Der Vorab-Abschlag wird zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gewährt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 616 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) ergänzen sich und kommen nebeneinander zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) nicht ausdrücklich auf den Vorweg-Abschlag verwiesen hat.[1] Die amtliche Gesetzesbegründung geht ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.6 Effektivität und Verhältnismäßigkeit

Rz. 53 Beim Vollzug der Steuergesetze sind auch die Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 3 S. 2 AO). Die neuen Verschonungsregelungen führen bei der FinVerw zu einem enormen (finanziellen und personellen) Aufwand, aber nur zu einem vergleichsweise geringen Ertrag. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sprechen gegen die Anwendu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.3 Gemeinwohl und Eigeninteressen

Rz. 50 Eine erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist auch im Interesse der Allgemeinheit. Die generelle Begünstigung des Erwerbs von (allen) Betrieben ist daher sachgerecht und legitim. Allerdings hat der Gesetzgeber zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Branchen und Unternehmen geschaffen. Solche Regelungen finden sich z. B. für Brauereien, Mineralölunternehme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 123 Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 13c ErbStG). Rz. 124 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen: Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.3 Rechtsformneutralität

Rz. 58 Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist auch sonst nicht rechtsformneutral. Die bereits früher bestehenden Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wurden beibehalten (z. B. Mindestbeteiligung, Gesellschaftsdarlehen, Auslandsgesellschaften). Bei dem Vorweg-Abschlag wird zwischen steuerbegünstigten Stiftungen und Familienstiftungen differ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.9 Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter

Rz. 64 Die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Situation von Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern wird im ErbStG nicht immer angemessen berücksichtigt. Minderheitsgesellschafter werden oftmals mit steuerlichen Erklärungs-, Anzeige- und Meldepflichten belastet, obwohl ihnen die entsprechenden Informationen gar nicht vorliegen und sie diese auch nicht beschaffen könn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2 Nachsteuertatbestände (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG)

Rz. 416 Der Verschonungsabschlag fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung in der Regel nicht vollständig weg (kein "Fallbeileffekt").[1] Vielmehr kommt es (seit dem Jahr 2009) grundsätzlich nur noch zu einem zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Dies ist sachgerecht und angemessen. Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich dabe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.5 Grundstücke

Rz. 60 Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 137 Ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 28a ErbStG).[1] Rz. 138 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019): Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.1 Überblick

Rz. 642 Der Gesellschaftsvertrag muss die "Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG).[1] Rz. 643 Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015[2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.2 Tatsächliche Einhaltung der Beschränkungen (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

Rz. 677 Der Gesellschaftsvertrag muss kumulativ Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsehen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG).[1] Darüber hinaus müssen die Bestimmungen aber auch den "tatsächlichen Verhältnissen" entsprechen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[2] Die Beschränkungen müssen von den Gesellschaftern somit nicht nur rechtlich wirksam vereinbar...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.7 Verfügungsbeschränkungen

Rz. 62 Die Gesellschafter von Familienunternehmen können über ihre Anteile regelmäßig nicht frei verfügen. Diese Verfügungsbeschränkungen haben steuerlich unterschiedliche Folgen. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts werden die Verfügungsbeschränkungen nicht berücksichtigt. Bei Kapitalgesellschaften können Verfügungsbeschränkungen die Grundlage für die Zusammenrechnung mehr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.11 Lohnsummenkontrolle

Rz. 66 Mit der Lohnsummenkontrolle will der Gesetzgeber unverändert die "Beschäftigung in Deutschland" sicherstellen, obwohl Beschäftigte in allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten bereits seit 2009 gleichbehandelt werden. Der bloße Erhalt bestehender Arbeitsplätze wird steuerlich begünstigt, obwohl die Schaffung neuer Arbeitsplätze mehr Förderung verdient hätte. Die Lohnsummenregelun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.13 Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Rz. 68 Der Steuergesetzgeber nimmt immer größeren Einfluss auf das Gesellschaftsrecht. Die Gesellschaftsverträge von Familiengesellschaften müssen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten, damit Erwerbern ein Vorab-Abschlag gewährt wird. Die Vorgaben des Steuerrechts weichen dabei von der gesellschaftsrechtlichen Praxis nicht unerheblich ab. Beispielweis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.1 Regelungsort

Rz. 716 Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt werden (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG). Eine Regelung in einer sonstigen (schuldrechtlichen) Gesellschaftervereinbarung oder in einem (einfachen) Gesellschafterbeschluss ist insoweit nicht ausreichend.[1] Die Beschränkungen wirken damit ...mehr