Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Buchwert

Rn. 244 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Als Buchwert gilt der Betrag, der für das veräußerte WG im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Deshalb sind zeitanteilig planmäßige Abschreibungen und Sonderabschreibungen bis auf den Veräußerungszeitpunkt weiterzurechnen. Auf diesen Zeitpunkt sind auch etwaige Wertaufholungen nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 oder § 7 Abs 1 S 7 EStG (...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) StPfl Veräußerungsgewinn im Inland (§ 6b Abs 4 S 1 Nr 4 EStG)

Rn. 221 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b Abs 4 Nr 4 EStG verlangt als weitere Voraussetzung, dass im Inland ein stpfl Gewinn vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dieser aufgrund einer Steuerbefreiung wie zB nach §§ 16 Abs 3, 14 S 2, 16 Abs 4 oder 18 Abs 3 S 2 EStG oder aufgrund eines DBA im Inland nicht besteuert wird, sondern steuerfrei bleibt. Insoweit ist ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

Rz. 441 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 1. Alt GrStG setzt voraus, dass eine Einrichtung von einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband i.S.d. § 1 Abs. 1 WVG unterhalten wird. Die Aufgaben eines solchen Verbands können sehr unterschiedlich sein. Diese können je nach seiner Zweckrichtung darin bestehen, nur die Wasserverhältnisse zu verbessern un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.3 Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen")

Tz. 90 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Sport" ist ein Zweckbetrieb, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze kleiner als 45 000 EUR (hier: 17 300 EUR) – erfüllt sind. Der Verein hat auch nicht optiert – Verzicht auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, A...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.1 Steuerneutraler (ideeller) Bereich

Tz. 87 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen auswirken, we...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Veräußerungen nach dem 31.12.2001

Rn. 160 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die vorstehend (s Rn 158) genannten begünstigten Veräußerungsobjekte werden ab 2001 ergänzt durch Anteile an KapGes, soweit diese sich in einem BV eines Personenunternehmens befinden. Es handelt sich um eine politisch motivierte Mittelstandskomponente von zweifelhaftem steuersystematischem Gehalt. Die dahinterstehende Überlegung ist: KapGes ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 102. Erstes Gesetz zur Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III Änderungsgesetz – Erstes SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997, BGBl I 97, 2970

Rn. 122 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Iw wurden § 3 Nr 2 und § 3 Nr 28 und § 32b Abs 1 Nr 1a) neu gefaßt sowie § 39 Abs 1 S 5 und § 42d Abs 6 S 2 und § 52 an verschiedenen Stellen (Abs 2b, 2e, 23, 32b) geändert. Schließlich wurden § 62 S 2 2. HS und § 65 Abs 1 S 3 neu gefaßt sowie in § 66 die Absätze 3 und 4 gestrichen. Betrifft Steuerbefreiung von Teilarbeitslosengeld, Übergang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuer.

Rn 16 Beim unentgeltlichen Verzicht ggü dem Erblasser (§ 2346 II) fällt keine Erbschaftsteuer an. Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind als Schenkungen unter Lebenden gem § 7 I Nr 5 ErbStG steuerpflichtig (zur Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 4 ErbSt s BFH ZEV 11, 49, 50 [BFH 27.10.2010 - II R 37/09]), wobei es auf das Verhältnis zwischen Verzichtendem und dem Erblas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Dem öffentlichen Verkehr dienend

Rz. 111 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG keine Definition des Begriffs "dem öffentlichen Verkehr dienend". Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als sog. öffentliche Sache in einem vom öffentlichen Recht geprägten Sinne wird durch den Wortlaut allein für sich genommen nicht gefordert.[2] Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei einer reinen Nutzungsänderung ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer des Grundstücks anzeigepflichtig. Er hat die Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks. Die Anzeigepflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Nutzungsänderung eintritt. In diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist (s. dazu unten unter D). Rz. 40 Beispiel: Eine Gem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 239. Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294

Rn. 259 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2022 das JStG 2022 mit 39 Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf beschlossen. Diesem Beschluss hat der Bundestag in 2./3. Lesung am 02.12.2022 zugestimmt. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt. Inhalt des JStG 2022 sind im Wesentlichen erforderliche Anpassungen an EU-Recht, EuGH-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 238. Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022, BGBl I 2022, 1743

Rn. 258 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Darin gemäß Art 2 folgende Einfügung in das EStG: § 3 Nr 11c EStG – neu –: Steuer- (und sozialversicherungs-)frei sind gemäß § 3 EStG Nr 11c Leistungen, Zitat die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden zur Abmilderung der gestie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Umsatzsteuer.

Rn 192 Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen grds nicht der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr 12a UStG). Nach § 9 I UStG kann der Vermieter auf die Steuerbefreiung verzichten (Umsatzsteueroption), wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH ZMR 09, 436). Ob er optiert, kann der Vermieter frei entscheiden; auch dann, wenn der Mieter hieran ein stark...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung der Eigentumsverhältnisse (Abs. 1 Var. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Änderung der Eigentumsverhältnisse ohne eine in diesem Zusammenhang stehende Nutzungsänderung ist ebenfalls anzeigepflichtig. Dies kann Bedeutung für die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Steuerbefreiung haben.[2] Es muss ein Zurechnungswechsel stattgefunden haben, der sowohl Änderungen des zivilrechtlichen Eigentums als auch des abweic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 101. Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, vom 29.10.1997, BGBl I 97, 2590

Rn. 121 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Der Bundestag hat dieses Gesetz in einer Sondersitzung am 05.08.97 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 05.09.97 zugestimmt. Es bedarf noch einer bereits auf den Weg gebrachten Grundgesetzänderung. Die Ergänzungen des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuß gelten weitgehend bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden bzw – in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsfolgen

Rz. 57 [Autor/Stand] Wird die Anzeige rechtzeitig eingereicht, beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellungsfrist für die Neuveranlagung mit Ablauf des Jahres der Einreichung der der Anzeige. Wird die Anzeige nicht eingereicht, beginnt die Feststellungsfrist nach Ablauf der dreijährigen Anlaufhemmung. Das Finanzamt hat nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen

Rz. 251 [Autor/Stand] Hinsichtlich der einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz dienenden Flächen unterliegt der Steuerbefreiung gemäß ausdrücklicher Normierung in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG nur derjenige Grundbesitz, der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig ist. Mit dieser Anforderung erfolgt eine Beschränkung der im Anwendungsbereich der Be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 57. Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BStBl I 85, 735

Rn. 65 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Bezeichnung "Steuerbereinigungsgesetz" ist mE irreführend, besser wäre die Bezeichnung "Steuerreparaturgesetz". Das Gesetz enthält im wesentlichen folgende bedeutsame Änderungen des EStG:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisung:

BMF v 18.09.2001, DB 2001, 2118 (zeitliche Anwendung der Änderungen der §§ 4d u 6a EStG). Rn. 143 Stand: EL 50 – ET: 02/2002 Durch das AVmG werden folgende Vorschriften in das EStG neu eingeführt: Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 764/0; BT-Drucks 14/5068) würde ohne eine Reform der Alte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fließende Gewässer (Nr. 3 Buchst. c Alt. 1)

Rz. 331 [Autor/Stand] Fließende Gewässer zeichnen sich dadurch aus, dass sie – unabhängig von ihrer Intensität – eine durchgehende Wasserströmung aufweisen. Zu den fließenden Gewässern gehören neben Flüssen, Bächen auch die Altwasserbereiche der Flüsse (z.B. sog. Altrheinarme).[2] Als Gegensatz dazu werden stehende Gewässer z.B. Seen, Teiche nicht von der Grundsteuerbefreiun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einrichtungen

Rz. 391 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG sind die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände von der Grundsteuer befreit. Derartige Einrichtungen sind Anlagen, die die Förderung eines der Allgemeinheit unmittelbar dienenden finalen Zwecks dadurch verfolg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 198. Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG ) v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417

Rn. 218 Stand: EL 110 – ET: 06/2015 Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union wurden in das Gesetz in den Art 4 u 5 Änderungen zur Anpassung an die Rspr u zur Sicherung des Steueraufkommens iS eines JStG 2015 aufgenommen. Schwerpunkte sind:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 183. Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG – BeitrRLUmsG) v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592

Rn. 203 Stand: EL 97 – ET: 11/2012 Das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG beinhaltet außer dem der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU dienenden Gesetz (EU-BeitreibungsG – EUBeitrG) in Art 1 noch eine Vielzahl weiterer praxisrelevanter Neuregelungen (teilweise rechtsprechungsbrechend, s zu § 12 Nr 5 EStG), von denen die in Art 2 zum EStG nachfolgend vorgestellt werden sollen,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 88. Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993, BGBl I 93, 2310 (StMBG)

Rn. 108 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das 3. große Änderungsgesetz des Jahres 1993 nach FKPG und StandOG ist bereits am 30.12.1993 in Kraft getreten (Art 34 Abs 1 StMBG) und ändert insgesamt 32 steuerliche Gesetze und Rechtsverordnungen. Berücksichtigt man zusätzlich das kurzfristige Zustandekommen und Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird zu Recht von einem "Steuerchaos" (so a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anforderungen an die Zurechnung des Grundbesitzes (Nr. 5 Satz 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Der Grundbesitz muss gemäß § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. Sofern keine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, setzt die Regelung somit voraus, dass Nutzer und Rechtsträger des Grundbesitzes identisch sind (sog. Rechtsträgeriden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gemeinnützigkeitsanforderungen an den Grundbesitz nutzendes Krankenhaus (Nr. 6 Satz 1)

Rz. 611 [Autor/Stand] Gemäß § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 2 AO von der Grundsteuer befreit. Bei § 67 AO handelt es sich um eine Sondervorschrift für Krankenhäuser. Zweck ist die steuerliche Begünstigung der allgemeinen stationären medizinische Versorgung in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 174. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung – (SteuerhinterziehungsbekämpfungsG) v 29.07.2009, BGBl I 2009, 2302

Rn. 194 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Es soll Druck auf die Steueroasen ausgeübt werden, sich den internationalen Regeln (Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD, basierend auf international abgestimmten Maßnahmen, die von 17 OECD-Mitgliedstaaten am 21.10.2008 zur Durchsetzung von Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch befürwortet wurden) zu unterwerfen. Der Bundes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Einlagebegriff

Rn. 275 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Definition: Einlagen iS § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG sind alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG), die der StPfl dem Betrieb im Lauf des Wj zuführt. Adressiert werden durch den steuerrechtlichen Einlagenbegriff alle aus der außerbetrieblichen Sphäre stammenden Zuführungen bilanzierungsfähiger Vermögensvorteile zum Betrieb (BFH v 30.11.2005, I ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Regelungszweck, Beschränkung auf natürliche Personen und Höchstbetrag

Rn. 261 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der durch das UntStFG (v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858, s Rn 23) formulierte Abs 10 des § 6b EStG verdankt seine Existenz einer politisch motivierten "Mittelstandskomponente". Die Rechtfertigung sucht diese Begünstigungsnorm in der Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von KapGes-Anteilen durch Körperschaften nach § 8b Abs 2 K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nachveranlagung nach Nachfeststellung (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung von Grundsteuerwerten korrespondieren müssen, sieht § 18 GrStG entsprechende Nachveranlagungen vor. Eine Nachveranlagung nach § 18 GrStG setzt stets eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 223 BewG vorau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 154. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft u zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v 07.12.2006, BStBl I 2007, 4

Rn. 174 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Das Gesetz beruht im Wesentlichen auf Vorgaben des europäischen Rechts hinsichtlich grenzüberschreitender Umstrukturierungen, enthält darüber hinaus aber auch wesentliche Änderungen des Einkommens-, des Umwandlungs- und des KSt-Rechts, die auch für nationale Tatbestände von Bedeutung sind. Wegen Einzelheiten zu den nachstehenden Änderungen de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bei Nachveranlagung aus anderen Gründen

Rz. 44 [Autor/Stand] Bei einer Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG, d.h. aus anderen Gründen als einer Nachfeststellung (vgl. Rz. 30 ff.), ist der Nachveranlagungszeitpunkt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. Entfällt beispielsweise im Jahr 2027 der Grund für eine gewährte Steuerbefreiung und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Grundflächen der diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen

Rz. 231 [Autor/Stand] Das an die Grundflächen der zum Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen anknüpfende Tatbestandsmerkmal stellt eine Ergänzung der Grundsteuerbefreiung der reinen Verkehrsstrecken um die in deren Dienst stehenden Bauwerke und Einrichtungen dar. Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar der Durchführung des öffentlichen Verkehrs diene...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2.2 Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen

Tz. 41 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Sie dürfen der Körperschaft nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen (s. § 8 Abs. 5 KS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches zum Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 42 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lagefinanzamt erlassen wird (vgl. Rz. 22). Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Rz. 43 [Autor/Stand] Der statthafte Rechtsb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 311 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG sind fließenden Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken von der Grundsteuer befreit, soweit sie nicht unter § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG fallen. Die Gesetzesbegründung [2] führt dazu aus: "... In § 4 Nr. 3 Buchstabe c des Entwurfs wird von dem bisherigen § 4 Ziff. 9 c GrStG nur der erste Halbsatz übernommen. Der z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 224. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096

Rn. 244 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Änderungen über etliche Einzelsteuergesetze. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde insb befristet auf 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt und diverse Verbesserungen für gemeinnützige Körperschaften umgesetzt. Gesetzgebungsbedarf gab es insb betreffend notwendige Anpassungen an EU-Recht ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 210. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338

Rn. 230 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Treugeber als Mitunternehmer

Schrifttum: Carlé, Die Treuhand im Erbschaftsteuerrecht – wechselhafte Auffassungen der Finanzverwaltung, ErbStB 2011, 260; Eden, Rechnungslegung der Treuhand an Unternehmensbeteiligungen im handels- und steuerrechtlichen Jahres- sowie Konzernabschluss, Der Konzern 2018, 425 und 475; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellschaftsanteil – Durchbruch der wirtschaftlichen Bet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 62. Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.07.1987, BStBl I 87, 523

Rn. 70 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Auf der Währungskonferenz von Paris (Louvre-Abkommen) am 22.02.1987 sowie auf dem Wirtschaftgipfel in Venedig am 09.06.1987 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die wirtschaftlichen Wachstumskräfte weiter zu stärken und zu einer Verstetigung der insgesamt nach oben gerichteten wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Daraufhin hat die B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Übersicht über das vorzeitige Wirksamwerden wichtiger Änderungen

Rn. 79 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 (Es werden hier die Vorschriften aufgeführt, die vor dem 01.01.90 wirksam werden, und zwar bezogen auf die Änderungen des EStG, die vorstehend wiedergegeben sind)mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 113 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[169] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen (begünstigte Veräußerungsobjekte, Reinvestitionsgüter und weitere Voraussetzungen)

Rn. 266 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b Abs 10 EStG findet bei Veräußerung von Anteilen an KapGes (sog begünstigte Veräußerungsobjekte) Anwendung. Zum Begriff der Veräußerung s Rn 141 ff, zum Begriff der Anteile an KapGes s Rn 292 ff sowie zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (zB 6-Jahres-Frist nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG, Zugehörigkeit zum AV einer inländischen Betriebs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nutzungsvorteile

Rn. 279 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Gewährung eines bloßen Nutzungsvorteils (durch den beim Nutzenden betriebliche Aufwendungen erspart werden) ist nicht einlagefähig (Bsp Nutzungsvorteil aus einer zinsverbilligten/zinslosen Darlehensüberlassung eines Gesellschafters an die Gesellschaft/unentgeltliche Kfz-Nutzung, BFH v 26.05.1982, I R 104/81, BStBl II 1982, 594; unentgel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470; Friedrichs/Köhler, DB 2004, 1638. Rn. 162 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Das Gesetz ist eine Reaktion auf das Schreiben des BMF v 16.12.2003, DB 2004, 103 betr Private Equity-Fonds mit Beteiligung an einer KapGes, organisiert in der Rechtsform der GmbH & Co KG mit einer Private Equity-GmbH als geschäftsführendem Kommanditisten neben einer Komplementä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 190. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809

Rn. 210 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013. Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Dami...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

Tz. 109 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls übe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 [Autor/Stand] § 19 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des GrStG , der die Bemessung der Steuer regelt. Die Norm erfasst Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des Steuergegenstands nach § 2 GrStG. Sie nimmt in Absatz 1 abstrakt Bezug zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3–8 GrStG. Die Änderungen hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 GrStG als Steuer...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.1 Materiell-rechtliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 1 AO)

Tz. 15a Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Bescheid gem. § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-Finanzämtern der Körperschaften wie gegenüber den Wohnsitz-Finanzämtern der Spender und Mitglieder entfaltet, s. AEAO zu § 60a Abs. 1 Nr. 2 Seite 2 (Anhang 2). Gegen die Verneinung der formellen Satzungsmäßigkeit si...mehr