Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zuwendungen über Mittelspersonen

Rz. 149 [Autor/Stand] Wird eine Vorteilsgewährung unmittelbar zwischen zwei Personen vollzogen, ist regelmäßig klar, wer Erwerber und wer Schenker ist. Sind mindestens drei Personen an einem Bereicherungsvorgang beteiligt, stellt sich die Frage nach den Steuerschuldnern: Wer wurde auf wessen Kosten bereichert? Oder anders: Zwischen welchen Personen wurde eine unentgeltliche Le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Tatbestand

a) Mittelbare Schenkung Rz. 614 [Autor/Stand] Steuerbar ist die Werterhöhung der Beteiligung eines Bedachten nur, wenn er sie durch die Leistung eines anderen an die Kapitalgesellschaft erlangt hat. Tatbestandlich muss diese Wertsteigerung daher tatsächlich eingetreten und „durch die Leistung kausal veranlasst sein[”];[2] – d.h. jedenfalls ursächlich[3] mit der Leistung des Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung

Rz. 557 [Autor/Stand] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27),[2] weil sich das – ggf. um eine Abf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Freistellung bei Vergütungen für Rechteüberlassungen (§ 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG normiert die Voraussetzungen einer Freistellung im Steuerabzugsverfahren ohne das Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung durch das BZSt. Die Regelung ersetzt das Kontrollmeldeverfahren in § 50d Abs 5 EStG aF und soll für Einkünfte aus Rechteüberlassungen von nur geringfügiger Bedeutung ein vereinfachtes Verfah...mehr

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Umsatzsteuer in der Buchhal... / 3.2.1 Anwendung der Steuerschuldübernahme

Die Steuerschuldübernahme des Leistungsempfängers wird auch das "Reverse-Charge-Verfahren" genannt. Bei folgenden Leistungsbezügen muss der Unternehmer als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer unter Umkehrung der Steuerschuld einbehalten und abführen:[1] Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern, Lie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 170 Nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG haftet der Steuerabzugsverpflichtete für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer.[1] Steuerabzugsverpflichteter, und damit Haftender, ist derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen, d. h. bei einer Personengesellschaft diese, nicht die Gesellschafter.[2] Zuständig für das Haftungsverfahren ist für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Steuerabzug auf Anordnung des FA (Abs. 7)

Rz. 193 Nach § 50a Abs. 7 EStG ist das FA berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die Steuer durch Steuerabzug erheben zu lassen, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug zu erfolgen hat.[1] Rz. 194 Die Vorschrift ist durch G. v. 11.10.1995[2] ab Vz 1997 neu gefasst worden, um rechtliche Probleme zu beseitigen, die mit der alten Fassung verbunden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.6 Nachforderungsbescheid gegen den Vergütungsberechtigten

Rz. 188 Trotz der Haftung des Leistenden der Vergütung bleibt der Vergütungsempfänger der Steuerschuldner. Haftender und Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner selbst darf aber unmittelbar nur in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, also der Bruttobetrag ohne Steuerabzug an ihn ausgezahlt wurde. Für Vergütungen, die bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 155 Für die Frage des Rechtsschutzes im Verfahren über den Steuerabzug ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsschutz des Abzugsverpflichteten oder des Vergütungsgläubigers infrage steht.[1] Die Zuständigkeit für beide Verfahren liegt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, bei dem BZSt, für früher zugeflossene Vergütungen bei dem für den Vergütungss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Allgemeines

Rz. 21 Der Schuldner hat bei bestimmten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG den Steuerabzug vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Vergütung beschr. stpfl. ist. Es muss also nach § 49 EStG beschr. Steuerpflicht bestehen. Ist der Empfänger der Vergütung unbeschränkt stpfl., besteht für den Vergütungsschuldner keine Verpflichtung zum Steuerabzug. Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.1 Steuerabzugsverpflichteter und Vergütungsgläubiger

Rz. 147 Gemeinsame Vorschriften für den Steuerabzug sind in § 50a Abs. 5 EStG sowie in §§ 73c–73e EStDV enthalten. Die Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[1] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, an die Neukonzeption der Abs. 1–4 angepasst worden. Materielle Bedeutung haben die Änderungen nur insoweit, als in S. 5 die Inanspruchnahme des Vergütungsgläubigers ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.6 Umfang des gewerbesteuerpflichtigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns

Rz. 117 Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person binnen 5 Jahren veräußert oder aufgegeben, unterliegt ein sich daraus ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der GewSt. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils. In diesen Fällen wird nicht der Übernahmegewinn rückwirkend besteuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG betrifft die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Für den übertragenden Rechtsträger ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur § 3 UmwStG relevant. Ob und in welcher Höhe e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Zinsschuldner – Erstattungszinsgläubiger

Rz. 32 Schuldner der Zinsen ist wegen der Akzessorietät der Steuerschuldner.[1] Bei Gesamtschuldnerschaft für die Steuer[2], die bei keinem der Gesamtschuldner auf einer Haftungsschuld beruht, schuldet jeder Gesamtschuldner auch die Zinsen, und zwar wiederum als Gesamtschuldner. Bei Erstattungsbeträgen ist der Gläubiger des Erstattungsbetrags auch Zinsgläubiger. Im Fall der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaikanlagen und Ums... / 2.3 Lösung

Mit der Erzeugung von Strom durch eine PV-Anlage wird die Gemeinde – unabhängig von einer schon bisher ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit – Unternehmer nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 UStG [1] bzw. nach § 2b UStG, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht Strom produziert und verkauft. Die Produktion von Strom gehört auch nicht zu der hoheitlichen Tä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaikanlagen und Ums... / 3.3 Lösung

A ist bisher nicht unternehmerisch tätig geworden, da er als Angestellter eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.[1] Mit der Erzeugung von Strom durch seine Photovoltaikanlage wird A als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG tätig, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht Strom produziert und verkauft. Dies gilt unabhängig davon, wann die Anlage ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2.3.1 Abzugsberechtigung

Rz. 120 Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur der unbeschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Beschr. stpfl. Arbeitnehmer können auf Antrag als unbeschränkt stpfl. behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Der Stpfl. muss Steuerschuldner der KiSt sein. Nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG ist die KiSt aber im Rahmen des § 10c EStG, also mit 36 EUR, abziehbar (§ 50 EStG Rz. 63). Nicht abzi...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 8 Abrechnung und Berechnung der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei Entgeltvereinbarungen zwischen Unternehmern sollte die Umsatzsteuer bei der Preisvereinbarung nicht einbezogen sein. Bei einem Angebot kann die Preiswiedergabe z. B. wie folgt lauten: "5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, falls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht sel...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 4.2 Art der Bauleistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen

Zu den Bauleistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, gehören Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.[1] Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tritt auch dann ein, wenn Bauleistungen in Anspru...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5.6.1 Wiederverkäufer sind betroffen

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist, der selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefert. Als Unternehmer, die selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefern, sind die Unternehmer anzusehen, die Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g Abs. 1 UStG sind. Bei Lieferung...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 4 Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

Grundsätzlich ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es gemäß § 13b UStG einige Ausnahmen, bei denen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Der Leistungsempfänger ist dann anstelle des leistenden Unternehmers verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Leistungsempfänger = Steuerschuldner Betroffene Leistungen Umsatzsteuervoranmeldung Buchung der Umsatzsteuer/Vorsteuermehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Leistungsempfänger = Steuerschuldner Bauleistungen Betriebsvorrichtungenmehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 11 Abrechnung und Berechnung der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei Entgeltsvereinbarungen zwischen Unternehmern – insbesondere im Baugewerbe – sollte die Umsatzsteuer bei der Preisvereinbarung nicht einbezogen werden. Bei einem Angebot kann die Preiswiedergabe z. B. wie folgt lauten: "5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, falls der Leistungsem...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 4.1.2 Vorliegen einer Organschaft: Was für den Organträger gilt

Bei einer Organschaft gibt in der Regel nur der Organträger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab. Im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren sind bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die einzelnen Teile des Organkreises (z. B. der Organträger oder die Organgesellschaften) getrennt zu betrachten. Erbringt nur ein T...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5.6.4 Was bei Leistungen für den privaten Bereich gilt

Erfüllen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5.6.3 Vordruckmuster für Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität

Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie vorlegt.[1] Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auc...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 4.1 Der Leistungsempfänger muss bauleistender Unternehmer sein

Von einem bauleistenden Unternehmer ist auszugehen, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn er zumindest 10 % seines gesamten Umsatzes (Summe seiner inländischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. Liegen die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze, ist er grundsätzlich kein bauleistender Unternehmer. ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 4.1.5 Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke: Kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Der BFH hatte entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind, sodass ein Wechsel der Steuerschuld (= Reverse-Charge-Verfahren) gemäß § 13b UStG nicht stattfindet.[1] In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind lt. BFH nur dann Bestandteile des Gebäudes, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Das Reverse-Charge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zur... / V. Prüfungsanordnung gegenüber Erben (§ 196 f. AO)

Die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer können auch dann nach § 193 Abs. 1 AO geprüft werden, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben oder wenn sie gestorben sind. Im letzteren Fall gehen die Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Soweit der Erblasser sich unternehmerisch betätigt hatte, kann bei dem Erben auch eine Außen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Status Quo nach den Nachfol... / 2. Die Ausgangsproblematik und der ewige Streit der Auslegung von EuGH-Entscheidungen

Unionsrechtsgrundlage: Nach Art. 11 MwStSystRL steht es den europäischen Mitgliedstaaten offen, in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Vertragsverletzungsverfahren: Inzwischen habe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Status Quo nach den Nachfol... / 3. BFH folgt dem EuGH

Die deutsche Organschaftsregelung ist unionsrechtskonform: Der BFH folgt in seinen Entscheidungsgründen dem EuGH. Die deutsche Organschaftsregelung wonach nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft ist, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen, dass (i) der Organträge...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz 1. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. 2. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab. Normenkette § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § ...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 4.4 Steuerschuldner der Erbschaftsteuer

Schuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der Erwerber, bei Schenkungen tritt der Schenker als Gesamtschuldner hinzu.[1] Im Erbfall haftet der gesamte Nachlass bis zur Auseinandersetzung unter den Erben für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten.[2] Demzufolge besteht die Haftung nicht nur für die Erbschaftsteuer der Erben, sondern auch hinsichtlich der auf ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuerbescheid

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Ein Steuerbescheid ist ein > Verwaltungsakt , mit dem eine FinBeh einen Steueranspruch festsetzt. Damit daraus die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erwächst, muss der Steuerbescheid dem Stpfl bekanntgegeben werden (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Außerdem muss der Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Pauschalbesteuerung bei Lohnsteuernachforderungen

Rz. 285 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Werden zB bei LSt-Außenprüfungen (> Außenprüfung) oder bei einer > Lohnsteuer-Nachschau Fehler beim Steuerabzug festgestellt, ist die LSt entweder beim ArbN als dem Steuerschuldner oder beim ArbG als dem Haftungsschuldner nachzuerheben (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer, § 42d EStG). Das gilt auch, wenn die LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtssystematische Grundlegung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist S...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Antrag des Arbeitgebers

Rz. 93 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Voraussetzung für die Zulassung ist ein Antrag des ArbG; der ArbN ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag einer KapGes (GmbH, AG) ist nur wirksam, wenn sie wirksam vertreten ist. Derjenige, der für den ArbG im Rahmen der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 41 auftritt, ist regelmäßig auch dazu befugt, einen Antrag auf LSt-Pauschalierung zu st...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Besonderheiten bei der Berechnung des Pauschsteuersatzes in den Fällen des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG

Rz. 125 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Wenn der ArbG die Pauschalierung der LSt beantragt, wird er durch Übernahme der pauschalen LSt zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3 Satz 1, 2 EStG); die bis dahin bestehende LSt-Schuld des ArbN erlischt mithin (> Rz 6, 8, 11; außerdem > Abführung der Lohnsteuer Rz 5 ff). Mit der Übernahme der Steuerabzüge wendet der ArbG ihm einen geldwerten Vor...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 240 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Zum VZ 2005 ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend neu geordnet worden: Die vor 2005 nach § 40b EStG pauschal besteuerten Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind seither im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (zur Rechtsentwicklung > Rz 42, 54, 56). Die späteren Versorgungsleistungen we...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Rückgabe pauschal besteuerter Leistungen

Rz. 268 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Erhält ein ArbN bei Beendigung seines Dienstverhältnisses eine einmalige Abfindung, weil er seine Anwartschaft auf Versorgung verliert (§ 3 Abs 1 BetrAVG), fließt ihm mit der Zahlung dieser Abfindung regelmäßig > Arbeitslohn zu (Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff). Gleichzeitig verliert der ArbN aber sein Bezugsrecht. Zu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Gemeinsamkeiten bei der Pauschalierung von kurzfristig Beschäftigten (§ 40a Abs 1 EStG) und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs 3 EStG)

Rz. 173 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Ohne Bedeutung ist, ob der kurzfristig Beschäftigte oder die Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft noch Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG hat (> R 40a.1 Abs 1 Satz 3 LStR). Das kann ein Dienstverhältnis mit Regelbesteuerung im ELStAM-Verfahren, ein oder sogar mehrere weitere Dienstverhältnisse mit einer Pausch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VI. Beschränkt steuerpflichtige Aushilfen

Rz. 237 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung des § 40a Abs 7 EStG sieht einen Steuersatz von 30 % für kurzfristig beschäftigte Aushilfen vor, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und einer ausländischen > Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind (Rechtsentwicklung > Rz 59/2). Als kurzfristig beschäftigt gilt gem § 40a Abs 7 Satz 2 EStG ein Tätigkeits...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 8 Grundbesitz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung (Nr. 5)

Rz. 44 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG hängt sowohl von subjektiven als auch von objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 5 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv - für Zwecke der Wissenschaft (Rz. 45), des Unterrichts (Rz. 46) oder der Erziehung (Rz. 47) benutzt wird und durch die Landesregierung oder die von ihr ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Sonderzuwendungen nach § 40b Abs 4 EStG

Rz. 280 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die pauschale LSt auf ‚Sanierungsgelder’, die zum Arbeitslohn gehören (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG), hat der ArbG obligatorisch mit einem Steuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung zu erheben (vgl § 40b Abs 4 EStG; kein Wahlrecht zur Pauschalierung; > Rz 282 f). Die Frage, ob es verfassungsmäßig ist, wenn der ArbG auf Sonderza...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 37 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Das praktische Bedürfnis, die LSt in "Bausch und Bogen", also pauschal zu erheben, ist nicht neu. Der individuelle LSt-Abzug bereitet Schwierigkeiten, wenn der ArbG für eine Vielzahl von ArbN besondere Leistungen erbringt und – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand feststellbar ist, welcher Teil der Gesamtleistung auf den einzelnen Ar...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Prüfungsanordnung gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

Leitsatz Eine Außenprüfung wird regelmäßig bei Steuerpflichtigen durchgeführt werden, die im Zeitpunkt der Prüfung noch einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Allerdings können die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen sein, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers für dessen Erben. Sachverh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anwendung des Reverse-Charg... / 4 Übersicht über die optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in den EU-Mitgliedstaaten

Welche EU-Mitgliedstaaten von fakultativen Regelungen der MwStSystRL, insbesondere der Art. 199 und 199a MwStSystRL, aber auch aufgrund darüber hinausgehender Sonderermächtigungen durch den Rat der EU, Gebrauch machen, ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtstabelle:mehr