Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeine Hinweise

Rz. 44 [Autor/Stand] Der Betroffene [2] ist auch im Bußgeldverfahren nicht nur "Objekt staatlichen Zwangs"[3], sondern Beteiligter des Verfahrens, zu dessen Gunsten bestimmte rechtsstaatliche Garantien eingreifen. Er ist nicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, er hat insb. ein Schweigerecht, über das er zu belehren ist (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OW...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rücknahme des Einspruchs

Rz. 126 [Autor/Stand] Trotz des erteilten Hinweises kann der Betroffene den Einspruch noch zurücknehmen, solange die Hauptverhandlung zur Sache noch nicht begonnen hat[2]. Die gegenteilige Ansicht der Rspr.[3] ist insb. im Vergleich zum Strafbefehlsverfahren nicht nachvollziehbar.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Sonderregelungen

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Vorschriften über Berufung und Revision (§§ 312 ff. StPO) gelten im Bußgeldverfahren nicht, weil in den §§ 79, 80 OWiG insoweit eine abschließende Sonderregelung vorgesehen ist. Das gerichtliche Bußgeldverfahren kennt nur eine Tatsacheninstanz; eine Überprüfung der amtsrichterlichen Sachentscheidung in tatsächlicher Hinsicht durch ein Berufungsgeric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Vollendung und Beendigung

Rz. 41 [Autor/Stand] Vollendet ist die Steuerzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit Vornahme der genannten Tathandlungen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Steuerzeichen entsprechend seiner Absicht tatsächlich verwendet. Beendigung ist mit der letzten Verwendung des Steuerzeichens anzunehmen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Entscheidung des Beschwerdegerichts

Rz. 120 [Autor/Stand] Beschwerdegericht ist i.d.R. das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG)[2]. § 80a OWiG [3] regelt die Besetzung der Bußgeldsenate der OLG. Danach entscheidet grds. der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG); drei Richter nur, wenn eine höhere Geldbuße als 5.000 EUR festgesetzt oder beantragt wurde sowie im Zulassungsverfahren (ausgenom...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 369 Abs. 2 AO gelten ergänzend die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit nicht die Strafvorschriften der Steuergesetze Spezialregelungen enthalten (s. Rz. 10)[2]. Spezialregelungen sind etwa in § 371 AO mit der strafbefreienden Selbstanzeige und in Bezug auf die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in § 376 AO getroffen worden. Ergänz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einleitungsmaßnahmen

Rz. 53 [Autor/Stand] Die FinB leitet ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit (einfacher Anfangsverdacht genügt, nicht aber Vermutung, s. § 397 Rz. 5 ff., 25 ff.; § 385 Rz. 124 ff.; § 386 Rz. 54; § 404 Rz. 63 ff.)[2] besteht, und sie deren Verfolgung für erforderlich hält (s. Rz. 29 ff.). Rz. 54 [Autor/Stand] Für die Einleitung des Bußgeldver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vorbemerkung

Rz. 122 [Autor/Stand] Die §§ 81–83 OWiG regeln das Verhältnis von Bußgeld- und Strafverfahren. Beide Verfahrensarten sind nicht streng voneinander getrennt. Vielmehr ist ein nahtloser Übergang zum Strafverfahren möglich, wenn sich im Bußgeldverfahren ergibt, dass die Tat eine Straftat ist. Umgekehrt kann die Tat im Strafverfahren auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Keine rechtliche Bindung des Gerichts

Rz. 123 [Autor/Stand] Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Damit stellt das Gesetz noch einmal ausdrücklich klar, dass durch den Bußgeldbescheid der Untersuchungsgegenstand im Hauptverfahren nur in tatsächlicher, nicht in rechtlicher Hinsicht begrenzt wird. Beispiel L ist durch Bußgeldb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Verfahren nach Hinweis

Rz. 128 [Autor/Stand] Nach dem durch den Hinweis bewirkten Übergang zum Strafverfahren sind die besonderen Verfahrensvorschriften des OWiG nicht mehr anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Gemeint sind damit die Vorschriften, die auf eine Vereinfachung des Verfahrens zielen. Dazu zählen z.B. die Normen über die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG), die Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Schon § 356 RAO 1919[2] als Vorläufer des heutigen § 369 AO definierte Steuervergehen in ähnlicher Weise wie die heutige Regelung als "strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen"; ebenfalls eingeschlossen war die Begünstigung. Nach § 355 RAO 1919 fand das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit nich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Zusammenfassung

Rz. 20 [Autor/Stand] Infolge der primären Zuständigkeit der FinB zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 2 AO spielt die Verfolgungskompetenz der StA nach den §§ 40, 41, 42 OWiG bei Steuerordnungswidrigkeiten nicht eine so erhebliche Rolle wie im allgemeinen Bußgeldverfahren. Ermittelt die FinB im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO selbständig bei Verdacht eines Steuerve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Verweis auf die StPO

Rz. 101 [Autor/Stand] Für die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter gelten die Bestimmungen der StPO über das gerichtliche Verfahren, insb. über die Hauptverhandlung, entsprechend (§§ 71, 46 Abs. 1 OWiG, § 410 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 647 ff.).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Ausschließliche Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren

Rz. 19 [Autor/Stand] Im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 108 ff.) obliegen allein der StA die Aufgaben der Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, § 85 Abs. 4 Satz 3 OWiG im Wiederaufnahmeverfahren, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG im Nachverfahren gegen einen Bußgeldbescheid). Sie ist aber nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsmittel

Rz. 132 [Autor/Stand] Will der Angeklagte die im "gemischten" Verfahren des § 83 Abs. 1 OWiG ergangene gerichtliche Entscheidung anfechten, ist Folgendes zu beachten: Soweit das Urteil Straftaten betrifft, gelten die Rechtsmittelvorschriften der StPO. Werden mit dem Urteil gleichzeitig Steuerordnungswidrigkeiten geahndet und greift es der Verurteilte neben der Berufung mit de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 99 [Autor/Stand] Das Verfahren nach wirksamer Einlegung des Einspruchs richtet sich – soweit im OWiG nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften der StPO , die nach dem zulässigen Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 OWiG, §§ 411, 412 StPO). Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 400 Rz. 156 ff. verwiesen werden. Das OWiG enthält daneben in den §§ 73–7...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Äußerer Gang

Rz. 103 [Autor/Stand] Der äußere Gang der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen entspricht weitgehend dem des Strafverfahrens (§ 243 StPO), doch sind die Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen. So wird in der Hauptverhandlung nicht der Anklagesatz, sondern die in dem Bußgeldbescheid enthaltene Beschuldigung vom Staatsanwalt oder – bei dessen Abwesenheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Besteuerungsverfahren (§ 410 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 42 [Autor/Stand] Das Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Besteuerungsverfahren bestimmt sich nach § 393 AO (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO). Was die Voraussetzungen des § 393 AO im Einzelnen anbelangt, ist auf die Darstellung dieser Vorschrift zu verweisen. Hier genügen die folgenden allgemeinen Hinweise: Auszugehen ist davon, dass beide Verfahren nebeneinander weiterlaufen....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsnatur und Wirkung

Rz. 74 [Autor/Stand] Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt besonderer Art, der sowohl Verwaltungshandeln als auch Justizhandeln beinhaltet[2]. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörden verstößt nach Auffassung des BVerfG[3] und nach fast einhelliger Meinung im Schrifttum[4] nicht gegen Verfassungsrecht. Gerade die inzwischen deutl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beschleunigungsgrundsatz

Ergänzender Hinweis: Nr. 6, 8, 38 Abs. 1, Nr. 130–133 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 6, 8, 38, 130 ff.) Rz. 38.1 [Autor/Stand] Auch im Bußgeldverfahren gilt der Beschleunigungsgrundsatz (s. grundlegend § 385 Rz. 29, 1373 ff.; § 370 Rz. 1064 ff.). Im Bußgeldrecht haben Verfahrensverzögerungen zwar grds. nicht die gleiche Wirkung wie im Strafrecht, da die Sanktion bloße Pflichte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zuständigkeit bei Verfolgungsmaßnahmen

Rz. 21 [Autor/Stand] Verfolgungsmaßnahmen bei der Aufklärung von Steuerordnungswidrigkeiten darf das Gericht (AG) nur in Ausnahmefällen vornehmen, und zwar nur als "Notverwaltungsbeamter" oder als Notstaatsanwalt nach Maßgabe der §§ 165, 166 StPO (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, s. § 385 Rz. 116). Danach sind Untersuchungshandlungen des Amtsrichters einmal dann zulässig, wenn bei Gef...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einstellung

Rz. 67 [Autor/Stand] Die FinB/StA stellt das Bußgeldverfahren ein, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Verdacht unbegründet ist oder ein Verfahrenshindernis (s. Rz. 46 ff.) besteht (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO). Gemäß § 410 Abs. 1 AO, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann die Verfolgungsbehörde das Verfahren (ganz oder teilweise) einstellen, wen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsstellung im selbständigen Ermittlungsverfahren (§ 401 Abs. 1 Nr. 7 AO)

Rz. 27 [Autor/Stand] Die zuständigen FinB haben, soweit sich aus der AO und dem OWiG nichts anderes ergibt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die StA bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG; zur Stellung der StA allgemein s. § 385 Rz. 61 ff.). Damit ist klargestellt, dass die FinB bei der Ahndung von Steuerordnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Prämien- und Zulagenverstöße

Rz. 83 [Autor/Stand] Über die in § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Fälle hinaus sind die FinB ebenfalls zuständig, wenn ausschließlich die Verfolgung eines Verstoßes gegen die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze infrage steht (s. die Auflistung Rz. 55 ff.). Denn aufgrund der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Verfahren bei Abwesenheit des Betroffenen

Rz. 106 [Autor/Stand] Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen geführt, wenn er nicht erschienen ist oder vom Erscheinen entbunden war (§ 74 Abs. 1 OWiG). Frühere Vernehmungen oder schriftliche Erklärungen des Betroffenen werden durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt. Bleibt der nicht vom Erscheinen entbu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Abschlussverfügung und Bußgeldbescheid

Rz. 69 [Autor/Stand] Ergeben die Ermittlungen genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und beabsichtigt die FinB, die Tat mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden (s. Rz. 72 ff.), so muss sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerken (Abschlussverfügung; § 61 OWiG; Nr. 113 Abs. 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 113). Verfolgt die StA die Ordnung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Aufhebung des Bußgeldbescheids im Strafverfahren

Rz. 138 [Autor/Stand] Ist gegen den Betroffenen ein (rechtskräftiger oder nicht rechtskräftiger) Bußgeldbescheid ergangen und kommt es später wegen derselben Handlung (i.S.v. § 19 OWiG) in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung, wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Es dürfen also nicht nebeneinander eine Geldstrafe und eine Geldbuß...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Beteiligung der Finanzbehörde (§ 401 Abs. 1 Nr. 11 AO)

Rz. 108 [Autor/Stand] Die FinB hat im gerichtlichen Bußgeldverfahren dieselbe Stellung wie im Steuerstrafverfahren (§ 407 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO und § 76 OWiG, s. die Erl. zu § 407). Sie hat die in § 407 AO bezeichneten Beteiligungsrechte [2]. Die in Bezug genommene Sonderregel des § 407 AO schließt § 76 Abs. 2 OWiG, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Rz. 80.1 [Autor/Stand] Findet sich der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid ab und legt er keinen Einspruch ein, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig (s. Rz. 133 ff.) und damit vollstreckbar (§§ 89 ff. OWiG; Näheres s. § 412 Rz. 6 ff.). Geldbußen werden nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, wohl aber in das Gewerbezentralregister (s. Rz. 143 a.E.).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Begründung und Umfang

Rz. 88 [Autor/Stand] Der Einspruch bedarf keiner Begründung, doch ist eine solche zweckmäßig, um der FinB, der StA und dem Gericht neue Gesichtspunkte zur Überprüfung und ggf. zur Abänderung des Bußgeldbescheids bzw. zur Einstellung des Verfahrens zu geben. Rz. 89 [Autor/Stand] Der Einspruch darf nicht mit einer Bedingung versehen werden[3]. Rz. 90 [Autor/Stand] Der Einspruch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerstraftaten und prozessual selbständige Nicht-Steuerstraftaten

Rz. 84 [Autor/Stand] Die selbständige Ermittlungsbefugnis der FinB i.S.d. § 386 Abs. 2 AO besteht auch dann, wenn die Steuerstraftat oder die ihr gleichgestellte Tat (s. Rz. 55 ff.) zu einem Allgemeindelikt im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB steht, ohne prozessual einheitlich i.S.d. § 264 StPO mit ihm verknüpft zu sein (s. näher Rz. 95, 100; zum prozessualen Tatb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sog. Vorspiegelungsstraftaten (§ 385 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 18 Ziff. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. § 385 Rz. 19, AStBV Rz. 18) Rz. 59 [Autor/Stand] Gemäß § 385 Abs. 2 AO kann die FinB auch dann das Ermittlungsverfahren durchführen, wenn es um eine Straftat geht, "die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der FinB oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvortei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Urteil

Rz. 110 [Autor/Stand] Entscheidet das AG aufgrund der Hauptverhandlung durch Urteil über die Steuerordnungswidrigkeit, ist es an die im Bußgeldbescheid des FA festgesetzte Unrechtsfolge nicht gebunden, es gilt kein Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Das Urteil darf also auch zuungunsten des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen, d.h. der Richte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Vollstreckung und Kosten (§ 401 Abs. 1 Nr. 12 AO)

Rz. 147 [Autor/Stand] Insoweit wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung zu § 412 Abs. 2 AO (s. § 412 Rz. 6 ff.) – Vollstreckung im Bußgeldverfahren – und § 412 Abs. 3 AO (s. § 412 Rz. 17 ff.) – Kosten des Bußgeldverfahrens. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden obliegt – abweichend vom Strafverfahren – der FinB (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 92 OWiG). Zur Begnadigung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Begriff und Zweck

Rz. 52 [Autor/Stand] Als Ermittlungs- oder Vorverfahren bezeichnet man bei der Verfolgung von Bußgeldsachen den Verfahrensabschnitt zwischen der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen bis zum Erlass des Bußgeldbescheids durch die Verwaltungs-/FinB bzw. bis zur Erhebung der Anklage durch die StA bei Zusammenhangstaten oder bis zur Einstellungsverfügung durch die Verfolgungsbehör...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Prüfung der Zulässigkeit

Rz. 98 [Autor/Stand] Das AG, an das die StA die Akten weiterleitet, hat vor Eintritt in die Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Einspruch rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Einspruch durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 70 Abs. 1 OWiG). Dagegen kann der Betroffene die sofortige Beschwerde einlegen (§ 70 Abs. 2 OWiG), übe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 114 [Autor/Stand] Vorbehaltlich abweichender Regelungen im OWiG finden die Vorschriften der StPO über Rechtsmittel im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechende Anwendung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies bedeutet zunächst, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel (§§ 296–303 StPO) sinngemäß heranzuziehen sind. Auch im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Formale Abgrenzung

Rz. 16 [Autor/Stand] Nach der früheren Regelung (s. Rz. 1) stellte jede strafbewehrte Verletzung einer steuerlichen Pflicht ein Steuervergehen unabhängig davon dar, ob der Straftatbestand selbst Teil eines Steuergesetzes war. Demgegenüber liegt der heutigen Regelung eine formale Abgrenzung zugrunde. Nicht der materielle (steuerrechtliche) Unrechtsgehalt der jeweiligen Strafv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rücknahme des Einspruchs oder der "Klage"

Rz. 113 [Autor/Stand] Ebenso wie im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) ermöglichen § 67 Satz 2, § 71 OWiG i.V.m. §§ 303, 411 Abs. 3 StPO dem Betroffenen, seinen Einspruch bis zur Verkündung des Urteils oder Beschlusses im ersten Rechtszug zurückzunehmen. Das gleiche Recht steht der StA bzgl. der "Klage", d.h. der im Bußgeldentscheid enthaltenen Beschuldigung, zu. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ablauf des (Steuer-)Bußgeldverfahrens

Rz. 3 [Autor/Stand] Zum besseren Verständnis der verfahrensrechtlichen Zusammenhänge bei den steuerlichen Ordnungswidrigkeitstatbeständen (§§ 378–383a AO) und sonstigen Bußgeldtatbeständen mit steuerlichem Bezug (s. Rz. 2.2 ff.), die sich durch das Ineinandergreifen mehrerer Gesetze (AO, OWiG, StPO, JGG u.a.) ergeben, wird im Folgenden der Ablauf eines Bußgeldverfahrens syst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Versuch und Vorbereitung der Wertzeichenfälschung

Rz. 42 [Autor/Stand] Nach § 148 Abs. 3 StGB ist der Versuch sämtlicher Taten nach § 148 Abs. 1 und 2 StGB strafbar. Im Hinblick darauf, dass nach § 149 StGB sogar bestimmte Vorbereitungshandlungen der Wertzeichenfälschung für strafbar erklärt werden, ist dies konsequent[2]. Durch § 149 StGB werden solche Vorbereitungshandlungen der Fälschung von Steuerzeichen unter Strafe ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einziehung

Rz. 44 [Autor/Stand] Im Fall bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung war nach § 150 Abs. 1 StGB a.F. bis zum 30.6.2017 die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB a.F. vorgesehen, die nur möglich war, wenn ein solcher Verweis erfolgte. Die ab dem 1.7.2017 geltende Fassung des § 73a StGB (s. Rz. 17) gilt nunmehr für alle Straftatbestände. Rz. 45 [Autor/Stand] § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zuständigkeit im Einspruchsverfahren

Rz. 18 [Autor/Stand] Die StA wird zuständig, wenn der Betroffene zulässig gegen den finanzbehördlichen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und die FinB, die an dem Bußgeldbescheid festhält, ihr die Akten übersandt hat (§ 410 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG, s. Rz. 95).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtswirkungen der Einleitung

Rz. 55 [Autor/Stand] Die klare Trennung von Bußgeldverfahren und Besteuerungsverfahren durch die Einleitung gem. § 397 AO kommt darin zum Ausdruck, dass die FinB die Befugnis verliert, im Besteuerungsverfahren ihre Anordnungen weiter mit den Zwangsmitteln der §§ 328 ff. AO durchzusetzen (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO; s. Rz. 42). Der Stpfl. wird zum "Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Formelle Rechtskraft

Rz. 133 [Autor/Stand] Unterlässt es der Betroffene (Verurteilte), innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen den Bußgeldbescheid der FinB bzw. den Strafbefehl des AG Einspruch einzulegen oder die gerichtliche Entscheidung mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, Berufung, Revision im Strafverfahren, s. Rz. 116 ff., 132) anzufechten oder ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einschränkung der Zuständigkeit

Rz. 7 [Autor/Stand] Gemäß § 35 OWiG steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (FinB) im Bußgeldverfahren unter dem Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Die FinB sind zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nur zuständig, "soweit nicht nach diesem Gesetz die StA oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 181 [Autor/Stand] Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Ermittlungsbehörde sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob diese von der StA oder von der FinB vorgenommen wurden. Rz. 182 [Autor/Stand] Kompetenzüberschreitungen der StA sind nicht denkbar, da sie das originäre Ermittlungsmonopol besitzt; vgl. § 152 Abs. 2, §§ 160, 161 StPO (s. Rz. 23...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unterbrechung der Hauptverhandlung

Rz. 127 [Autor/Stand] Damit der Betroffene ggf. seine Verteidigung auf den neuen und schwereren Vorwurf einrichten kann, räumt ihm das OWiG in Erweiterung von § 265 Satz 3 und 4 StPO das uneingeschränkte Recht ein, nach dem Hinweis die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Auf dieses absolute Recht ist der Angeklagte durch das Gericht hinzuweisen (§ 81 Abs. 2 Sat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vollendung und Beendigung

Rz. 71 [Autor/Stand] Vollendet ist § 257 StGB bereits mit der Erbringung der Hilfeleistung, da es auf das Gelingen der Vorteilssicherung nicht ankommt. Streitig ist, ob die Vorschriften der tätigen Reue entsprechend auf § 257 StGB anwendbar sind[2]. Die Beendigung der Begünstigung ist mit tatsächlicher Vorteilssicherung oder ihrem endgültigen Fehlschlag anzunehmen. Die Verjä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ausnahmeregelungen

Rz. 9 [Autor/Stand] Die StA ist im Ermittlungsverfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuständig. Die Zuständigkeitsnormen des allgemeinen Bußgeldrechts (§§ 40, 41 und 42 OWiG) werden durch die weitreichenden strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der FinB zudem noch weiter eingeschränkt.mehr