Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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Teil A: Rechtsmittel / 66 JGG-Besonderheiten, Wiederaufnahmeverfahren [Rdn 1010]

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Teil A: Rechtsmittel / 2 Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines [Rdn 20]

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Teil A: Rechtsmittel / 145 Revision, Begründung, Allgemeines [Rdn 2048]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 2049 Literaturhinweise: Barton, Schadensersatzpflicht des Verteidigers bei fehlerhafter Revisionsbegründung, StV 1991, 322 ders., Die Abgrenzung der ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 42 Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Checkliste [Rdn 535]

Rdn 536 Auf der Grundlage der Ausführungen bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 521, und bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 538, sollte der Rechtsanwalt des Antragstellers seinen Klageerzwingungsantrag vor Absendung noch einmal sorgfältig überprüfen (auch FA Strafrecht-Lang, Teil 7, Kap 25 Rn 107). Rdn 5...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 6 Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines [Rdn 57]

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Teil C: Außerordentliche un... / 60 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) [Rdn 953]

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul C – Vollstreckungstitel

Rz. 24 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist im aktuellen Formular die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden....mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 41 Nichtigkeitsklage, Klagegegenstand [Rdn 564]

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Teil A: Rechtsmittel / 78 Rechtsbeschwerde, Rücknahme [Rdn 1147]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1148 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 18 Berufung, Beschränkung, Allgemeines [Rdn 227]

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Modul C – Der oder die Vollstreckungstitel

Rz. 192 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen und abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner, die in allen Formularen gleich sind, folgen in Modul C die Angaben zu dem oder den Vollstreckungstiteln. Dabei ist im aktuellen Formular die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vo...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Modul C – Angaben zum Vollstreckungstitel

Rz. 132 Auf die bereits vorab abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels nach den aktuellen Formularen (eigentlich) zwingend (§§ 750, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden, wä...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 69 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Verständigung (Deal) [Rdn 1093]

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Teil A: Rechtsmittel / 117 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sprachunkundigkeit, Allgemeines [Rdn 1683]

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Teil A: Rechtsmittel / 79 Rechtsbeschwerde, Sachrüge [Rdn 1155]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 1 Anhörungsrügen, Allgemeines [Rdn 1]

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Teil A: Rechtsmittel / 64 JGG-Besonderheiten, Verteidigung [Rdn 975]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 7 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschlagnahme [Rdn 109]

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Teil C: Außerordentliche un... / 64 Verfassungsbeschwerde, Begründung, rechtliches Gehör [Rdn 999]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 90 Wiederaufnahme, Rechtsmittel [Rdn 1378]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 74 Wiederaufnahme, Allgemeines [Rdn 1102]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 2 Anhörungsrügen, Begründetheit [Rdn 16]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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Teil C: Außerordentliche un... / 18 Menschenrechtsbeschwerde, Opfereigenschaft [Rdn 222]

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Teil A: Rechtsmittel / 170 Revision, Verfahrensablauf [Rdn 2287]

Rdn 2288 Literaturhinweise: Barton, Kennzeichen und Effekte der modernen Revisionsrechtsprechung – Führt die Materialisierung des Strafrechts auf den Weg nach Pappenheim, in: Opferschutz, Richterrecht, Strafprozessreform, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 28. Strafverteidigertag, Karlsruhe 2005, S. 195 Basdorf, Was darf das Revisionsgericht, NStZ 2013, 186 Beck...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 40 Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines [Rdn 511]

Rdn 512 Literaturhinweise: Burhoff, Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2 Deckenbrock/Dötsch, Heilung durch sachliche Einlassung bei § 172 Abs. 1 StPO?, StraFo 2003, 372 Esser/Lubrich, Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, StV 2017, 418 Feltes, Der Strafverfolgungs...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 68 JGG-Besonderheiten, Zuständigkeiten [Rdn 1024]

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Teil A: Rechtsmittel / 101 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einfluss Unionsrecht [Rdn 1452]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 4 Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) [Rdn 46]

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Teil A: Rechtsmittel / 154 Revision, Entscheidung, Allgemeines [Rdn 2135]

Rdn 2136 Literaturhinweise: Barton, Kennzeichen und Effekte der modernen Revisionsrechtsprechung – Führt die Materialisierung des Strafrechts auf den Weg nach Pappenheim, in: Opferschutz, Richterrecht, Strafprozessreform, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, 28. Strafverteidigertag, Karlsruhe 2005, S. 195 ders., Schonung der Ressourcen der Justiz oder effektiver ...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 20 Menschenrechtsbeschwerde, Recherche [Rdn 242]

Rdn 243 Literaturhinweise: Braun, Einführung in die juristische Internetrecherche, JuS 2004, 359 s.a. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2. Rdn 244 1. Im Unterschied zu Verfahren über die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, in dem einzelfallbezogenen Besonderheiten i.d.R. im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, kan...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 63 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Prüfungsumfang [Rdn 980]

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Auswirkungen elektronischer... / 8 Datenschutz bei Überwachung

Digitalisierung und deren Überwachungsfolgen alarmieren natürlich auch die Datenschützer. Datenschutz ist ein wichtiges Thema im Zeitalter der Digitalisierung und übrigens heute eines der häufigsten Themen bei Betriebsvereinbarungen. Maßnahmen der Beschäftigtenüberwachung unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Einsatz technischer Vorricht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Abgabepflicht- und -fri... / 4. Außersteuerliche Implikationen

Verwaltungsrecht: Kommt der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, so kann dies bei Gewerbetreibenden zur Unzuverlässigkeit führen, die als Ultima Ratio in einer Gewerbeuntersagung durch das zuständige Gewerbeamt münden kann (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO) (so auch Rosenke in BeckOK/AO, § 149 AO Rz. 325 [04/2024]). Strafrecht: Durch die Nichtab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 73 Übermitt... / 2.1 Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung (Abs. 1)

Rz. 7 Unter Verbrechen sind Straftaten zu verstehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Rz. 8 Den Begriff "Straftat von erheblicher Bedeutung" gibt es im Strafrecht nicht. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zum Zweiten SGB-ÄndG von 1994 (vgl. BT-Drs. 12/6334 v. 2.12.1993 S. 10/11) handelt es sich um S...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 77 Übermitt... / 2.2 Übermittlung in Drittstaaten auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 DSGVO (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 erweitert den Adressatenkreis des Abs. 1 (Rz. 11 bis 14) um Personen und Stellen in einem Drittstaat und internationale Organisationen, sofern diese über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, das durch einen Angemessenheitsbeschluss i. S. v. Art. 45 DSGVO festgestellt wurde. Das bedeutet, dass auch dortigen Personen oder Stellen Sozialdaten unter den Vor...mehr

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Hauptversammlung: Verbot des Mitführens von Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung unzulässig

Zusammenfassung Das bloße Mitführen von Mobiltelefonen oder anderen Geräten, mit denen die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft aufgezeichnet werden könnte, darf Aktionären nicht grundsätzlich untersagt oder der Zutritt zur Hauptversammlung bei Weigerung verwehrt werden. Hintergrund Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ste...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3 Kausalitätslehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung

Rz. 17 Ebenso wie im Zivil- und Strafrecht hat auch die Kausalitätsbeurteilung im Sozialrecht und speziell in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ausgangspunkt. Danach besteht der Ursachenzusammenhang dann, wenn eine Ursache (die Bedingung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Wirkung (der Erfolg) en...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.1 Benennung und Ernennung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 12 Der Verwaltungsrat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden übrigen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Das BMAS ist nur insoweit beteiligt, als es Sitze der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat einnimmt, insoweit hat die Bundesregierung für 3 Mitglieder d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zum Strafrecht.

Rn 20 Wegen der gemeinsamen Ursprünge von zivilem Deliktsrecht und Strafrecht (s nur MüKo/Wagner Vor § 823 Rz 2) ist die Differenzierung zwischen beiden mitunter problematisch (s.o. Rn 5). Praktisch kommt eine Verbindung iRd Adhäsionsverfahrens gem §§ 403 ff StPO sowie über § 823 II (§ 823 Rn 240) in Betracht. Bei getrennten Verfahren sind die Feststellungen in einem Strafur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Autoren

Stefanie Blum Dipl.-Fw. (FH), Oberregierungsrätin, Köln Gerhard Bruschke Dipl.-Fw., Steuerberater, Möhnesee Prof. Dr. Marc Desens Universitätsprofessor an der Universität Leipzig Prof. Dr. Franz Dötsch Vorsitzender Richter am BFH a.D., München, Honorarprofessor an der Technischen Universität München Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen Universitätsprofessor an der Ludwig-Maximilians Universi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 18 Der Gezeugte, aber noch nicht Geborene wird als Nasciturus (Leibesfrucht) bezeichnet. Zeugung ist die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle. Abw davon regelt das Strafrecht in § 218 I 2 StGB als Beginn des Schutzes der Leibesfrucht die Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter (Nidation). Die Regelung kann für das Privatrecht nicht gelten (aA Soergel/Fahse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 827 1.

Rn 3 Nach § 827 1 führt Unzurechnungsfähigkeit (vgl auch §§ 104f) zum Ausschluss der Verantwortlichkeit bei der Verschuldenshaftung. Sie ist anzunehmen bei Bewusstlosigkeit, insb Schlaf oder Ohnmacht (BGHZ 23, 90, 98; Saarbr NJW-RR 03, 605), sofern eine Handlung im Rechtssinne vorliegt, und bei Ausschluss der freien Willensbestimmung, zB durch Schock (s insb BGH VersR 66, 45...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrheit von Verstößen.

Rn 7 Ein Strafversprechen kann so abgefasst sein, dass mehrfache Verstöße möglich sind, insb bei Unterlassungspflichten (›für jeden Fall der Zuwiderhandlung‹). Dann wird fraglich, ob jeder einzelne Verstoß den Verfall der Vertragsstrafe auslösen soll, oder ob mehrere Verstöße zu einer Einheit zusammenzufassen sind. Hierfür hat BGHZ 33, 163, 168 die Regel entwickelt, mehrere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

Rn 32 Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzlichen Regeln zum Notstand ergänzen diejenigen des Notwehrrechts (§ 227). Während Notwehr einen menschlichen Angriff voraussetzt, setzt der Notstand eine von einer Sache ausgehende Gefahr voraus. § 228 regelt den Defensivnotstand, der sich gegen die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht. Den sog aggressiven Notstand, bei dem auf eine Sache eingewirkt wird,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 187 bis 193 gelten für alle Frist- und Terminsbestimmungen des Bundesrechts (GemS-OGB BGHZ 59, 397), soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, zB §§ 359, 361 HGB; Art 20 CISG; Art 36, 37, 72–74 WG; Art 29 IV, 30, 55–57 ScheckG; §§ 42, 43 StPO; § 10 VVG; § 77b StGB; § 16 II FamFG; § 222 II, III ZPO; § 31 II–VII VwVfG; § 108 II–VI AO; § 64 SGG; § 139 InsO und auch ...mehr