Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Grunderwerbsteuer: Rechtstr... / 1.1 Rechtsträgerwechsel

Rechtsträgerwechsel erforderlich Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein. Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender ...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 1.6 Pflichten für Gewerbetreibende, Teileigentümer sowie ihre Drittnutzer

§ 10 EnSikuMaV trifft Regelungen für Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel. § 11 EnSikuMaV untersagt grundsätzlich den Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb ...mehr

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Eigentümerwechsel – Vorauss... / 5.1 Begründung von Wohnungseigentum

Wird ein Gebäude von den Bruchteilseigentümern, die zugleich Vermieter sind, gem. § 3 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt und für jeden Miteigentümer Sondereigentum an einer Wohnung begründet, ist dies nicht als Veräußerung zu bewerten.[1] Zwar trete in einem solchen Fall eine Rechtsänderung auf der Vermieterseite ein. Dies geschehe aber nicht "durch Eintritt des Sondereigent...mehr

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Glasversicherung / 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen

Nach den Allgemeinen Bedingungen sind folgende Sachen versichert: Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Die Sachen müssen fertig eingesetzt oder montiert sein. Ein Provisorium genügt nicht. Gesondert versicherbar sind die im Folgenden b...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.1 Überblick

Für Wohnungseigentumsanlagen ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verhältnis eines Wohnungs- oder Teileigentümers, der sein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, zu seinem Mieter zu unterscheiden. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Wohnungseigentümer keine Betriebskostenvorauszahlungen, sondern nach eine...mehr

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Grundpfandrechte: Zwangsvol... / 2.3 Rangprobleme

Nachrang gegenüber Wohngeldanspruch Unversehens kann der erstrangige Grundpfandgläubiger einen Rangverlust erleiden, nämlich durch Aufteilung von bebauten Grundstücken in Wohnungs- und/oder Teileigentum. Mit der Einführung der zwangsversteigerungsrechtlichen Privilegierung der Wohngeldforderung in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG im Jahre 2007 hat der Gesetzgeber den Wohnungs...mehr

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Vorkaufsrecht des Mieters / 1.1 Geltungsbereich

Hinweis Nur Wohnräume Das Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnräume. Bei Mischräumen kommt es darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liegt. Liegt der Schwerpunkt auf der Wohnraumnutzung, besteht das Vorkaufsrecht.[1] Maßgeblich ist der Inhalt des Mietvertrags; es kommt nicht darauf an, ob die Räume in der Teilungserklärung als Wohnungseigentum oder ...mehr

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Wohnrecht (Miete) / 1 Bedeutung des Wohnrechts

Wohnrecht an einer Wohnung Bezieht sich das Wohnrecht nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf eine bestimmte Wohnung, so darf der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen – auch solche, die sich außerhalb des Gebäudes befinden[1] –, mitbenutzen.[2] Praxis-Beispiel Übertragung eines Grundstücks im Familienkreis In d...mehr

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Grenzüberbau / 3.2 Eigentum am Überbau

Die Frage nach dem Eigentum am Überbau ist nicht nur von rein theoretischer Bedeutung. Denn von ihrer Beantwortung hängt es ab, wer den Überbau einerseits nutzen darf und wer andererseits die Lasten (etwa Erhaltungsaufwand) zu tragen hat. Wer Eigentümer des über die Grenze gebauten Überbaus ist, regelt § 912 BGB nicht. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen der §§ 93, 9...mehr

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Haftpflichtversicherungssch... / 4.2 Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder ein Einfamilienhaus vermietet – und für den deshalb der durch die Privathaftpflichtversicherung gebotene Versicherungsschutz nicht ausreicht – sollte eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen. Letztere wäre grundsätzlich auch für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung, die rec...mehr

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Grenzüberbau / 2.2.2 Der Bauherr

Der Bauherr des Überbaus muss nach dem Wortlaut des § 912 Abs. 1 BGB der "Eigentümer des Stammgrundstücks" sein, von dem aus der Überbau erfolgt. Dem Eigentümer sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer sowie Vorerben.[1] Ob der Eigentümer Bauherr des Bauvorhabens ist, bemisst sich danach, ob er "Geschäftsherr des ganzen Bauvorhabens" ist, in dessen ...mehr

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Zweckentfremdung (Miete) / 3.3 Umwandlung von Wohnraum

Keine Zweckentfremdung war nach der früheren Rechtsprechung die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum; wenn Wohnraum, der nach dem 31.5.1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus anderen als Wohnzwecken dienenden Räumen geschaffen wurde, zu anderen als Wohnzwecken vermietet wird. Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsraum Den in der Praxis bedeutsa...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.2 Arten bebauter Grundstücke

Wichtig Bewertungsverfahren bestimmt sich in Abhängigkeit der Grundstücksart Die zutreffende Feststellung der Grundstücksart des bebauten Grundstücks ist Voraussetzung für die Wahl der zutreffenden Bewertungsmethode. Die maßgebliche Bewertungsvorschrift bestimmt sich in Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden Art des bebauten Grundstücks. Grundsätzlich sind dabei die folgend...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.3 Bewertung

Die bebauten Grundstücke sind jeweils in Abhängigkeit der jeweiligen Grundstücksart zu bewerten. Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes gibt es 3 Bewertungsverfahren: Vergleichswertverfahren [1]: Das Vergleichswertverfahren findet Anwendung für Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser. Ertragswertverfahren [2]: Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4 Umfang des Grundvermögens und Bewertung

Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens – in § 70 Abs. 1 BewG unterschiedslos als "Grundstück" bezeichnet – sind nicht nur die Grundstücke im eigentlichen Sinn, also "der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör"[1], sondern auch das Erbbaurecht[2] sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurec...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.3.1 Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren ist grundsätzlich in § 183 BewG geregelt. Dabei sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (sog. Vergleichsgrundstücke). Grundlage dieser Vergleichswerte sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB mitg...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Ehepartner und Lebenspartner

Erstmals zum 1.1.2009 wurde eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen bei selbstgenutztem Wohneigentum vom Ehepartner oder vom Lebenspartner eingeführt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück zw...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Steuerbefreiung bei lebzeitiger Übertragung eines Familienheims

Schon seit Juni 1994 konnte die lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Ehepartnern zu einer Steuerbefeiung führen. Es muss sich bei dem begünstigten Objekt um ein sog. Familienheim handeln. Dies bedeutet, dass das begünstigte Objekt von den Ehegatten zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt werden muss. Eine Ferienwohnung, die nur unregelmäßig zu kurzen Urla...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2 Kinder

Erstmals zum 1.1.2009 wurde ebenfalls eine Steuerbefreiung für Kinder i. S. d. Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kinder und Stiefkinder) sowie Kinder verstorbener Kinder für zu eigenen Wohnzwecken genutztem Eigentum oder Teileigentum bei einem Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eingeführt. Diese Begünstigung ist an dieselben Voraussetzungen geb...mehr

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Bildung von Teileigentum: Genehmigung?

1 Leitsatz Im räumlichen Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung eines Wohnungs- in Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB nachzuweisen. 2 Normenkette § 250 BauGB 3 Das Problem Im Zuge seiner Teilungserklärung erklärt der aufteilende Eigentümer, ein Wohnungseigentum, für den be...mehr

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Teileigentum Gebrauch des Sondereigentums

1 Leitsatz Das Sondereigentum eines Teileigentums, das in der Teilungserklärung als aus "Hobby- und Abstellraum" beschrieben ist, darf zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros gebraucht und genutzt werden. 2 Normenkette §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG 3 Das Problem Wohnungseigentümer K verlangt in einem Altfall von Teileigentümer B Unterlassung. B gebraucht Räume sei...mehr

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Teileigentum Gebrauch des S... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt in einem Altfall von Teileigentümer B Unterlassung. B gebraucht Räume seines Teileigentums als Buchhaltungsbüro.mehr

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Teileigentum Gebrauch des S... / 1 Leitsatz

Das Sondereigentum eines Teileigentums, das in der Teilungserklärung als aus "Hobby- und Abstellraum" beschrieben ist, darf zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros gebraucht und genutzt werden.mehr

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Bildung von Teileigentum: G... / 4 Die Entscheidung

Im Ergebnis ohne Erfolg! Nach der Gemeinschaftsordnung sei der aufteilende Eigentümer zwar berechtigt, allein ein Wohnungs- in ein Teileigentum umzuwidmen. Seit dem 7.10.2021 bedürfe die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum bei Bestandsgebäuden in Berlin aber einer Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies gelte auch für die Umwandlung von Wohnungs- ...mehr

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Bildung von Teileigentum: G... / 1 Leitsatz

Im räumlichen Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung eines Wohnungs- in Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB nachzuweisen.mehr

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Bildung von Teileigentum: G... / 3 Das Problem

Im Zuge seiner Teilungserklärung erklärt der aufteilende Eigentümer, ein Wohnungseigentum, für den bereits ein Wohnungseigentum Grundbuchblatt angelegt worden war, solle nun ein Teileigentum sein. Das Grundbuchamt meint, zum Vollzug der Änderung sei eine Genehmigung gem. § 172 BauGB vorzulegen sei. Hiergegen wendet sich der aufteilende Eigentümer.mehr

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Bildung von Teileigentum: G... / 5 Hinweis

Problemüberblick Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i. S. v. § 201a Satz 3 und Satz 4 BauGB vorliegen und diese Gebiete nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestimmt sind, bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum grundsätzlich nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis gilt nach § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht,...mehr

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Bildung von Teileigentum: G... / 6 Entscheidung

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Teileigentum Gebrauch des S... / 2 Normenkette

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Teileigentum Gebrauch des S... / 6 Entscheidung

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Teileigentum Gebrauch des S... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall gibt es nach h. M. jedenfalls eine Vereinbarung. Denn der Begriff "Teileigentumseinheit" kann nur so verstanden werden, dass Teileigentum begründet werden sollte, also das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Hier spricht ma...mehr

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Teileigentum Gebrauch des S... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Der Gebrauch der Räume als Buchhaltungsbüro ist zulässig. Die Teilungserklärung spreche zum einen von einer "Teileigentumseinheit". Eine nähere Zweckbestimmung ergebe sich zum anderen aus der Formulierung "Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum". Die nähere Bezeichnung der einzelnen Räume als "Hobbyraum" bzw. "Abstellraum" sei ...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 3 Das Problem

Ein Teileigentum steht im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ihr steht ein Sondernutzungsrecht an einem Raum zu. Wohnungseigentümer K will diesen Raum mitbenutzen. Fraglich ist, ob er hierauf einen Anspruch hat.mehr

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Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 2.4.2 Lage des Grundstücks

Unter "Lage des Grundstücks" (Ziffer 1) ist die Anschrift des Bewertungsobjekts einzutragen. Sofern es sich um ein Wohnungs- oder Teileigentum handelt, ist ergänzend die Wohnungs- oder Teileigentumsnummer oder eine andere nachvollziehbare Bezeichnung, wie beispielsweise "1. OG links" oder "SE 1", anzugeben.mehr

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Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 2.4.10 Miteigentumsanteil

Bei Wohnungseigentum ist unter den Ziffern 9 und 10 der Miteigentumsanteil anzugeben. Der Miteigentumsanteil ist im Wohnungseigentumsrecht[1] ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr (z. B. 70 –Zähler- / 1....mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1 Die einzelnen Tatbestände

Neben den allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung gelten im Grunderwerbsteuerrecht spezialgesetzliche Normen.[1] Die Anwendung der einzelnen Normen ist antragsgebunden und kommt in Betracht bei: Rückgängigmachung des Erwerbsvorgang Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die ...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

Auflassung Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich.[1] Die Auflassung[2] ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu notarieller Beurkundung zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Die (ausschließliche) Auflas...mehr

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Grunderwerbsteuer / 1.2 Erbbaurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte

Den Grundstücken stehen gleich: Erbbaurechte Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des WEG und des § 1010 BGB.[1] Erbbaurecht Dem Eigentum als Vollrecht am Grundstück entspricht bei Erbbaurechten grunderwerbsteuerlich die Erbbauberechtigung als Vollrecht an diesen. Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbl...mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Ent...mehr

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Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr

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Reklame- und Werbeeinrichtungen (WEMoG)

Zusammenfassung Soll die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenwand einer Wohnungseigentumsanlage insbesondere von Teileigentümern für Werbemaßnahmen genutzt werden können, so ist bereits eine Regelung über Reklame- bzw. Werbeeinrichtungen in der Gemeinschaftsordnung ratsam. Für Schaukästen sollten bei Geschäften Sondernutzungsrechte begründet werden. Enthält die Gemeinschaf...mehr

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Sanktionen gegen Eigentümer... / 2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

Die Nutzungsbezeichnung der einzelnen Bereiche des Wohnungseigentums in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie im Aufteilungsplan stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Ist eine derartige Vereinbarung wirksam getroffen worden, bindet sie die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Wird das Sonder- oder Teileigentum entgegen der Zweckbestimmung g...mehr

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Sanktionen gegen Eigentümer... / 4.3 Versorgungssperre

Ein äußerst wirkungsvolles aber auch reichlich umständliches Mittel zur Sanktionierung zahlungsunwilliger Wohnungseigentümer ist die Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen seitens der Eigentümergemeinschaft. Die weitere Versorgung des betreffenden Raumeigentums mit Strom, Wasser und Wärmeenergie wird also eingestellt. Grundlage hierfür bildet das der Eigentümergemeinschaf...mehr

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Teilungserklärung (Teilungs... / Zusammenfassung

Begriff Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird entweder durch Vereinbarung gemäß § 3 WEG oder durch die Erklärung eines einzelnen Eigentümers gemäß § 8 WEG begründet. In beiden Fällen wird eine Urkunde, in der Regel Teilungserklärung genannt, erstellt, in der die Aufteilung des Grundstücks bzw. des Gebäudes beschrieben wird. In aller Regel enthält die Teilungserklärung als ...mehr

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Teilungserklärung (Teilungs... / 1 Teil A

Aufteilung des Grundstücks und des Gebäudes In Teil A (oder Teil I) der Teilungserklärung ist in der Regel die Aufteilung des Grundstücks und des Gebäudes erfasst. Das Eigentum an dem Grundstück und dem Gebäude wird in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern? Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG durch Teilungserklärung bedarf nicht...mehr

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Teilungserklärung (Teilungs... / 2.1 Gemeinschaftsordnung

In Teil B (oder Teil II) der Teilungserklärung wird das Verhältnis der Eigentümer untereinander geregelt, wobei dies nicht erforderlich ist. Manche Teilungserklärungen begnügen sich mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Teilweise sind Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auch in getrennten Urkunden enthalten. Überwiegend enthalten die Geme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.6 Gebäuden gleichgestellte Objekte (§ 7 Abs. 5a EStG)

Rz. 483 § 7 Abs. 4 und 5 EStG sind nach § 7 Abs. 5a EStG auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räumlichkeiten entsprechend anzuwenden. Rz. 483a § 7 Abs. 5a EStG dient der Klarstellung. Rz. 484 Ein Gebäude bildet grundsätzlich ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dessen Anschaffungs- bzw. He...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.1 Allgemeines

Rz. 370 § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG regeln die AfA für Gebäude, Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Hierbei ist, von Ausnahmeregelungen abgesehen, grundsätzlich unmaßgeblich, ob sich die genannten Wirtschaftsgüter im Betriebs- oder im Privatvermögen befinden. § 7 Abs. 4 EStG schreibt bei de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.2.2 Gebäudeteile

Rz. 385 Selbstständige Gebäudeteile sind Gebäudeteile, die in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Bei ihnen handelt es sich, da sie besonderen Zwecken dienen, um selbstständige Wirtschaftsgüter, die gesondert vom Gebäude abzuschreiben sind.[1] Selbstständige Gebäudeteile können als selbstständige bewegliche Gebä...mehr