Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.3 Freistellung von Grundpfandrechten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV)

Rz. 496 Der Bauträger darf Vermögenswerte zur Ausführung des Auftrags erst dann entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.3 Anwendungsbereich der MaBV

Rz. 485 Die MaBV gilt nach ihrem § 1 Satz 1 originär nur für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis bedürfen. Das sind solche Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten o...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.1 Überblick

Rz. 572 Ist ein Mängelrecht nicht gemeinschaftsbezogen, werden also durch seine Durchsetzung gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht gewichtig beeinträchtigt, kann jeder Wohnungseigentümer dieses Mängelrecht zunächst individuell durchsetzen und selbstständig verfolgen.[1] Solange kein abweichender Beschluss...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.7 Erschließungskosten

Rz. 516 Allgemeines Die Parteien des Bauträgervertrags sollten i. d. R. eine Vereinbarung über die Erschließungskosten in den Bauträgervertrag aufnehmen. Unter Erschließungskosten versteht man im Wesentlichen die Kosten für die Ver- und Entsorgung von Grundstücken mit Wasser und Abwasser sowie teilweise die sogenannten Hausanschlusskosten (Kosten für die Abzweigung der Ver- u...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7.3 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Rz. 544 Bislang war teilweise streitig, welche Leistungen Wohnungseigentumsverwalter erbringen dürfen, soweit damit eine rechtliche Beratung verbunden war. Im Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag war insbesondere streitig, ob einem Verwalter eine rechtliche Abnahme des Gemeinschafts- und Sondereigentums erlaubt ist.[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche R...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 236 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehören, aber in seinem Gewerbebetrieb ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.3 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 179 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erfasst Entgelte für die Benutzung fremder beweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um Maschinen, Transportmittel, Gegenstände der Büroeinrichtung, ähnliche betriebliche Vorrichtungen und Anlagen handeln. Die Gegenstände dürfen nicht in Grundbesitz bestehen. Sie müssen als Anlagevermögen im B...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.6 Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 40 Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG gehören des Weiteren das Wohnungs- und Teileigentum zum Grundvermögen. Auf die zusätzliche Zitierung des Wohnungseigentumsgesetzes, wie in § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG, konnte verzichtet werden. Einerseits gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Grundstück und an...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 7 Teileigentum (§249 Abs. 6 BewG)

Rz. 29 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Teileigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 6 BewG wird die Grundstücksart "Teileigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Teileigentum in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an ni...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.2.1.2 Bestimmung der Gebäudeart bei Teileigentum

Rz. 20 Nach Tz. 19 der Anlage 42, Teil II. zum BewG ist das Teileigentum in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den übrigen in der Anlage 42, Teil II. zum BewG genannten Gebäudearten zuzuordnen. Praxis-Beispiel Discountermarkt im Erdgeschoss eines Wohnhauses mit Eigentumswohnungen: [1] Der Discountermarkt als Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit und ist...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.3 Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 26 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG gilt jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungs- und Teileigentums s. § 243 BewG Rz. 40. Bereits für Zwecke der Einheitsbewertung gilt gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BewG die gesetzliche Fiktion, dass jedes Wohnungs- und Te...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.1 Enumerative Aufzählung der Grundstücksarten

Rz. 10 Nach der abschließenden Aufzählung in § 249 Abs. 1 BewG wird bei bebauten Grundstücken zwischen folgenden 8 Grundstücksarten unterschieden: Abb. 1: Grundstücksarten Die Grundstücksarten der bebauten Grundstücke gem. § 249 BewG entsprechen somit weitgehend denen der Einheitsbewertung nach § 75 BewG.[1] Abweichend von der Einheitsbewertung werden lediglich das Wohnungs- u...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 255 BewG und die Anlage 40 zum BewG wurden mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt. Im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[2] wurde die Anlage 40 zum BewG durch Streichung der infolge eines redaktionellen Versehens genannten Grundstücksart "Teileigentum" geändert.[3] Für die Grundstücksart "Teileigentum" komm...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 4 Bewertung im Sachwertverfahren (Abs. 3)

Rz. 13 In § 250 Abs. 3 BewG wird bestimmt, dass im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ausschließlich die Grundstücksarten Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG, s. § 249 BewG Rz. 31), gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 BewG, s. § 249 BewG Rz. 33), Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG, s. § 249 BewG Rz. 29) und sonstige beba...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.3.2 Gesamtnutzungsdauer

Rz. 44 Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 38 zum BewG zu entnehmen. Sie richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG und den in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.[1] Für die im Sachwertverfahren zu bewertenden gemischt genutzten Grundstücke und Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, ...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 9 Gemischt genutzte Grundstücke (§249 Abs. 8 BewG)

Rz. 33 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch gemischt genutzte Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 8 BewG wird die Grundstücksart der gemischt genutzten Grundstücke definiert. Gemischt genutzte Grundstücke sind nach § 249 Abs. 8 BewG Grundstücke, die einerseits sowohl Wohnzwecken als auch eigenen oder fremden betriebli...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.7 Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht

Rz. 41 Schließlich gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 BewG auch das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes [1] zum Grundvermögen. Das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht im Vergleich zu den § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG in einer vom Wohnungs- und Teileigentum getrennten Nummer erfasst werden, hat allenfalls klarstellende F...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 2.2 Differenzierung der Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG

Rz. 11 Die in der Anlage 43 zum BewG dargestellten Wertzahlen werden in Abhängigkeit von der Höhe des vorläufigen Sachwerts (7 Stufen) und den Bodenrichtwerten (3 Stufen) differenziert. Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 – 8:mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 8 Geschäftsgrundstücke (§249 Abs. 7 BewG)

Rz. 31 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 6 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke des Weiteren Geschäftsgrundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 7 BewG wird die Grundstücksart der Geschäftsgrundstücke definiert. Nach § 249 Abs. 7 BewG sind Geschäftsgrundstücke Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen (gewerbliche...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des Grundvermögens

Rz. 2 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.[1] Die Grundsteuer knüpft an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.4 Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht

Rz. 28 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gelten jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts s. § 243 BewG Rz. 41. Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte werden begründet, wenn Anteile an einem Erbbaur...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 4 Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte (S. 3)

Rz. 17 § 261 S. 3 BewG wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2000[1] in die Vorschrift eingefügt (Rz. 5). Der Gesetzgeber wollte hiermit klarstellen, dass die Sonderregelungen in § 261 S. 1 und 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaure...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 260 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 260 BewG ausschließlich auf das in...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In den §§ 258–260 BewG wird das Sachwertverfahren geregelt, dass gemäß § 250 Abs. 3 BewG zur Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden ist. Als Eingangsnorm zum Sachwertwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG bestimmt § 258 BewG den Ablauf bzw. die Systematik...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258 – 260 BewG). Das Sachwertverfahren findet gemäß § 250 Abs. 3 BewG bei der Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum un...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift werden mit dem Ertrags- und Sachwertverfahren zunächst die Bewertungsverfahren bzw. Bewertungsmethoden bestimmt, die – in Abhängigkeit von der Grundstücksart – zur Ermittlung des Grundsteuerwerts von bebauten Grundstücken anzuwenden sind. In den Abs. 2 und 3 der Vorschrift erfolgt dann die grundstücksartbezogene Zuordnung der Bewertungsverfahren...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2 Begriff und Umfang des Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 19 Das inländische Grundvermögen gehört als Teil des inländischen Grundbesitzes i. S. d. Bewertungsgesetzes zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 Nr. 2 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind (Rz. 17). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke (§ 244 BewG), sind gem. § 219 ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2 Vermögensgegenstände des Grundvermögens

Rz. 23 Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt (Rz. 21), werden in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG folgende Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zugeordnet: Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Rz. 24ff.), Erbbaurecht (Rz. 39), Wohnungs- und Teileigentum (Rz. 40), sowie Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nac...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 258 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt und seither nicht geändert. Rz. 5 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 258 BewG ausschließlich auf das i...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.2.1.3 Auffangklausel für nicht aufgeführte Gebäudearten

Rz. 22 Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anlage 42 zum BewG nicht unmittelbar für alle erdenklichen Gebäudearten Normalherstellungskosten ausweist. Der Gesetzgeber hat auf die in der Anlage 1 der SW-RL dargestellten Gebäudearten zurückgegriffen (Rz. 12). Infolgedessen enthält das Tabellenwerk in der Anlage 42 zum BewG eine Auffangsklausel für nicht aufgeführte Gebäude...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 5 Anpassung der Normalherstellungskosten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt mittels Baupreisindex (Abs. 3)

Rz. 34 Die Kostenkennwerte der NHK 2010 und damit auch die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG beziehen sich auf den Kostenstand des Jahres 2010 (Jahresdurchschnitt; Rz. 10). Infolgedessen sind die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG gem. § 259 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes noch an den Hauptfeststel...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 6 Typisierungen im Sachwertverfahren

Rz. 34 Das Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG wurde zwar in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ImmoWertV 2010[1] (Rz. 10ff.) geregelt, im Sinne einer praktikablen Anwendung in einem steuerlichen Massenverfahren wie der Feststellung der Grundsteuerwerte kommt es ohne Typisierungen jedoch nicht aus. Im Vergleich zum Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 4 Typisierungen im Ertragswertverfahren

Rz. 36 Das Ertragswertverfahren nach §§ 252ff. BewG wurde zwar in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt, im Sinne einer praktikablen Anwendung in einem steuerlichen Massenverfahren kommt es ohne Typisierungen jedoch nicht aus. Gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art verfügt der Gesetzgeber über einen – zugestand...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 5 Gesamtbetrachtung der Zuordnung der Bewertungsverfahren

Rz. 15 Nach den allgemein anerkannten Vorschriften für die Verkehrswertermittlung von Immobilien auf der Grundlage des Baugesetzbuchs sind für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Wertermittlungsverfahren sind nach der Art des Wertermittlungso...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 1 Allgemeines

Rz. Rz. 1 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren. In den §§ 258–260 BewG wird das Sachwertverfahren geregelt. Das Sachwertverfahren gehört neben dem Vergleichs- und Ertragswertverfahren zu den klassischen ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 259 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Fondsstandortgesetzes vom 3.6.2021 [2] wurden in § 259 Abs. 4 S. 2 und 5 BewG jeweils die Wörter "am Bewertungsstichtag" durch die Wörter "im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Ermittlung ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist ein Verfahren zur Berechnung des Grundsteuerwertes im Rahmen des Bundesmodells. Es wird angewendet bei betrieblich genutzten Grundstücken, also bei Teileigentum: Hierbei handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. G...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundstücksarten

Diese 8 Grundstücksarten gibt es:[1] Einfamilienhäuser: Das sind Wohngrundstücke, die 1 Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Das Haus darf zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt werden, wenn diese Nutzung weniger als 50 % der Wohn- und Nutzfläche beträgt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zweifamilienhäuser: Das sind ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Geschäftsgrundstücke

Zu den Geschäftsgrundstücken gehört ein Grundstück, wenn es überwiegend zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der Nutzfläche zur Wohnfläche. Ein Geschäftsgrundstück liegt vor bei Teileigentum: Hierbei handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert spiegelt den Wert des Grundstücks wider und ist die Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Im 3-stufigen Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer stellt der Grundsteuerwert die erste Stufe dar. Das Bundesmodell sieht für bebaute Grundstücke 2 Verfahren vor, wie der Grundsteuerwert zu ermitteln ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Steuermesszahl

Die Steuermesszahl ist ein Promillesatz, der auf den Grundsteuerwert angewendet wird. Dadurch ergibt sich der Grundsteuermessbetrag: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag Die Steuermesszahlen nach dem Bundesmodell [1] betragen fürmehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Grundstücksarten

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (vgl. zur Abgrenzung I.1.). Dies gilt auch, wenn diese vom Wert und/oder Umfang her von untergeordneter Bedeutung sind. Bei bebauten Grundstücken wird nach § 249 BewG zwischen den folgenden abschließend aufgezählten Grundstücksarten unterschieden:mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Ermittlung der Normalherstellungskosten

Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten auszugehen (vgl. § 259 Abs. 1 BewG). Die anzusetzenden Normalherstellungskosten sind abhängig von der Gebäudeart und dem Baujahr und ergeben sich aus der Anlage 42 zum BewG. Bei der Ermittlung der nach Anlage 42, II. Teil zum BewG für die NHK und nach Anlage 38...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Wahl des Bewertungsverfahrens

Der Grundsteuerwert eines bebauten Grundstücks ist entweder nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Welches Verfahren für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit anzuwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart: Das Ertragswertverfahren (§§ 252 bis 257 BewG) ist für Wohngrundstücke, also Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrun...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Vereinfacht und generell sind Rohrleitungen als Hauptleitungen dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet, auch wenn sie durch ein Sondereigentum führen.[1] Wasser- und Heizungsleitungen stehen erst ab dem Punkt im Sondereigentum, ab dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung von der Haupt- bzw. Nebenleitung trennen lasse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Wohnungs- und Teileigentum (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG)

Rz. 10 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum i. S. d. WEG gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eines Gebäudes und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume) eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Zivilrecht

Rz. 9 Ob Wohnungs- oder Teileigentum dem Grunde nach vorliegt, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu klären. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum (Alleineigentum) an einer (abgeschlossenen) Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sonde...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Prüfung der Grundstücksart

Rz. 3 Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.3 Bebautes Grundstück und Lage

Rz. 66 Bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bzw. i. S. d. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnung- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG) sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Woh...mehr