Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Das Testament / 2.5.7 Gleichzeitiges Versterben

Unbedingt zu regeln ist der Fall, dass beide Erblasser gleichzeitig oder aufgrund des gleichen Ereignisses (z. B. nach einem Unfall) kurz hintereinander versterben, sog. Katastrophenklausel. Formulierungsbeispiel Katastrophfenklausel: In dem Falle, dass wir beide aufgrund der gleichen Ursache (z. B. Unfall) gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben, wird jeder von uns ...mehr

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Das Testament / 1.2.3 Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug au...mehr

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Das Testament / 2.5.8 Wiederverheiratungsklausel

Wiederverheiratungsklauseln regeln das Schicksal des Nachlasses des Erstversterbenden für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden. Sie sind dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind auf den Eheschließungswillen des Überlebenden Einfluss zu nehmen. Der hiermit verbundene Eingriff in Art. 6 GG führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. Der Verlust der Erbscha...mehr

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Das Testament / 2.6.1 Nacherbenlösung

Eine Einsetzung des Kindes zum Vorerben und seiner gesetzlichen Erben – mit Ausnahme des anderen Elternteils und dessen Verwandtschaft – zu dessen Nacherben, würde das Kind den Beschränkungen der Vorerbschaft unterwerfen und zudem seine Testierfreiheit hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers einschränken. Da dies grundsätzlich nicht gewollt ist, ist die sog. "Dieterle-Kla...mehr

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Das Testament / 2.1.2 Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil

Will der Testierende mehrere Erben einsetzen und sein Vermögen testamentarisch auf verschiedene Erbstämme aufteilen, z. B. die eigenen Verwandten und die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten gruppenweise begünstigen, so kann er gem. § 2093 BGB einige von mehreren Erben auf einem gemeinschaftlichen Erbteil einsetzen. Innerhalb eines solchen Erbteils findet dann Anwachsung...mehr

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Das Testament / 2.3 Auflage

Neben dem Vermächtnis ist die Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) das weitere Gestaltungsmittel, um unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge des Erben einzelne Nachlassgegenstände letztwillig gesondert zuzuweisen. Allerdings erschöpft sich der Regelungsgegenstand der Auflage nicht in der Zuweisung eines Vermögenswertes, sondern kann auch darin bestehen, ein Tun oder Unterlassen ...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 4.1 Testamentseröffnung

Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen. Zum Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkü...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder a...mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Das Testament / 2.2 "Klassisches" Vermächtnis

Der Erblasser kann testamentarisch einem anderen, ohne ihn als Erbe einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis[1] (§ 1939 BGB) zuwenden. Der mit dem Vermächtnis Bedachte erwirbt keine unmittelbare dingliche Berechtigung an dem vermachten Gegenstand, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten – regelmäßig den Erbe...mehr

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Das Testament / 2.1.7 Besonderheiten der Erbeinsetzung Minderjähriger

Werden Minderjährige als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so ist zu bedenken, dass deren gesetzliche Vertreter als Inhaber der Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des ererbten Vermögens haben und sie die Einkünfte aus dem Kindesvermögen nach Maßgabe des § 1649 Abs. 2 BGB für ihren eigenen Unterhalt verwenden kö...mehr

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Das Testament / 2.2.6 Nießbrauchsvermächtnis

Wenn der Erblasser dem Erben die Substanz und einem Dritten (in Betracht kommen natürliche und juristische Personen) die Nutzung seines Vermögens letztwillig zuwenden will, so bietet sich das Nießbrauchsvermächtnis an. Klarzustellen ist dabei zunächst, ob ein beschränkt dingliches Nießbrauchsrecht oder nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht[1] gewährt wird. Der Nießbraucher ...mehr

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Das Testament / 2.1.3.3 Vor- und Nacherbfolge als Mittel zur Bewirkung eines bestimmten Verhaltens

Ein Erblasser, der seinen Erben vertraut, muss keine Vor- und Nacherbfolge anordnen, sondern wird sich regelmäßig darauf verlassen, dass die Erben mit dem ererbten Vermögen vernünftig und in seinem Sinne umgehen werden. Die Einsetzung von Vor- und Nacherben ist somit meist auch ein Ausdruck des Misstrauens zwischen Erblasser und Erben und ein Instrument, mit dem der Erblasser...mehr

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Das Testament / 2.10.3.3 Testamentsvollstreckung zur Bestimmung des Nachfolgers

Ein Unternehmer, der noch nicht beurteilen kann, welches seiner Kinder als Unternehmensnachfolger am besten geeignet sein wird, kann sich der Testamentsvollstreckung bedienen. Diese ist gekennzeichnet durch die Einsetzung der Kinder als Erben und weiterer Personen als Ersatzerben, durch die Begünstigung des Ehepartners mit einem der Versorgung dienenden Vermächtnis, durch di...mehr

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Das Testament / 2.2.2.1 Behinderte Abkömmlinge

Beim sog. Behindertentestament lassen sich Vor- undNachvermächtnis und das Vorausvermächtnis miteinander kombinieren[1], um die Risiken[2] zu vermeiden, welche entstehen, wenn dem Behinderten letztwillig zu wenig zugewendet wird. Formulierungsbeispiel Bedingtes Vorausvermächtnis und Vorvermächtnis für das behinderte Kind in einem Ehegattentestament Jeder von uns beiden (Anm.: ...mehr

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Das Testament / 2.1.1.1 Vermeidung der potenziell streitträchtigen Erbengemeinschaft

Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). ...mehr

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Erbvertrag / 3.4 Bindungswirkung des Erbvertrags

In objektiver Hinsicht besteht die Besonderheit des Erbvertrags vor allem in seiner Bindungswirkung, die späteren erbvertragswidrigen Erbeinsetzungen, Vermächtniszuwendungen, Auflagenbegünstigungen und einer Änderung der Rechtswahl entgegensteht, und zwar unabhängig davon, ob der Erbvertrag einseitig, zweiseitig, gegenseitig oder wechselbezüglich ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BG...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Erbvertrag / 4.1.1 Formerfordernis

Der Aufhebungsvertrag bedarf der im § 2276 BGB für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form (§ 2290 Abs. 4 BGB). Aus § 2290 Abs. 4 BGB lässt sich folgern, dass der Aufhebungsvertrag nicht ohne weiteres Erbvertrag ist, denn sonst wäre diese gesonderte Formvorschrift überflüssig. Wenn die Aufhebung eines Erbvertrags nicht ausnahmsweise durch einen neuen Erbvertrag erfolgt, dann ha...mehr

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Erbvertrag / 4.2 Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners

Vertragsmäßige Vermächtnisse, vertragsmäßige Auflagen sowie die Rechtswahl kann der Erblasser gem. § 2291 BGB unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich durch privatschriftliches Testament aufheben (§ 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus muss der Vertragspartner seine Zustimmung in notariell beurkundeter Form erteilen (§ 2291 Abs. 2 HS 1 BGB). Das Recht zur Zustimmung k...mehr

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Erbvertrag / 4.4 Aufhebung durch spätere letztwillige Verfügung gem. § 2289 Abs. 2 und § 2297 Satz 1 BGB

Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblass...mehr

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Erbvertrag / 3.4.2 Auslegung

Ob ein Vertrag bindende erbrechtliche Regelungen enthält, kann sich sowohl ausdrücklich aus dem Wortlaut der betreffenden Vereinbarung als auch in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ergeben. Wenn eine Vertragsurkunde eine erbrechtliche Verfügung, aber keine oder keine klare Bestimmung über deren Bindung enthält, dann muss der Vertragswortlaut hinsichtlich des mutmaßlichen ...mehr

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Erbvertrag / 4.5.8.1 Einseitiger Erbvertrag

Beim einseitigen Erbvertrag endet mit dem Tod des Vertragspartners das Rücktrittsrecht des Erblassers, der jedoch nunmehr die vertragsmäßige Verfügung durch ein etwaig errichtetes Testament aufheben kann (§ 2297 Satz 1 BGB). Ein Rücktitt würde zwangsläufig am Zugangserfordernis scheitern.mehr

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Erbvertrag / 4.6 Ausschlagung der Zuwendung durch den Vertragspartner bei zweiseitigen Erbverträgen

Haben sich die Vertragspartner in einem zweiseitigen Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, so endet zwar das Rücktrittsrecht im Zweifel mit dem Tod eines Vertragsteils. Allerdings kann der Überlebende seine Verfügung durch Testament aufheben, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB).mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5 Erbscheinerteilung

Im Hinblick auf eine Vielzahl möglicher erbrechtlicher Konstellationen kann, um den Nachweis der Erbberechtigung zu erbringen, bei dem zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Vor allem Grundbuchämter, Banken und Versicherungen werden ohne Vorlage eines Erbscheins i. d. R. nicht für einen Erben tätig.[1] 5.1 Wer ist antragsberechtigt? Wichtig Ein Erbschein w...mehr

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Erbvertrag / 4.5.6 Grundsätzlich keine Begründungspflicht

Der Rücktritt ist grundlos und daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, es sei denn, der vertraglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt würde insofern erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis von Rücktrittsgründen stellen. Wenn allerdings das Rücktrittsrecht die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners voraussetzt, so soll sich nach der Rechtspre...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 4 Rolle des Amtsgerichts

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht eröffnet das in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche oder bei ihm abgegebene Testament. 4.1 Testamentseröffnung Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen. Zum Termin sollen die gesetzlich...mehr

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Erbvertrag / 1 Subjekte des Erbvertrags

Von der einseitigen Verfügung im Testament, die gemäß § 2253 BGB jederzeit frei widerruflich ist, unterscheidet sich der Erbvertrag in subjektiver Hinsicht durch die Einbeziehung mindestens eines weiteren Beteiligten neben dem Erblasser. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können zudem andere Personen als Ehegatten[1] Beteiligte des Erbvertrags sein. Neben den Erbl...mehr

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Erbvertrag / 4.9.1 Zurückbehaltung einer Abschrift

Sowohl Testamente als auch Erbverträge sind nach dem Erbfall an das Nachlassgericht abzuliefern (§§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB) und zu eröffnen (§ 348 FamFG), grundsätzlich die Urschrift, bei mehreren gleichlautenden Urschriften alle Exemplare. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, so sind auch Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften – nicht aber einfache Abschriften – abzul...mehr

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Erbvertrag / 3.5 Kondiktionsrechtlicher Schutz vor benachteiligenden Verfügungen als Reflex der erbvertraglichen Bindungswirkung

Vertragsmäßig eingesetzte Erben sind gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt geschützt (§ 2287 BGB). Praxis-Tipp Erster Prüfungsschritt sollte daher immer sein, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Weitergehend ist der vertragsmäßig eingesetzte Vermächtnisnehmer geschützt, insbesondere auch gegen bestimmte tatsächlic...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.1 Grenzfälle der Schenkung

Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im...mehr

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Erbvertrag / 3.4.1 Gesetzliche Grenzen der Bindungswirkung

Dagegen berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB), und zwar selbst dann, wenn sie den Gegenstand der erbvertragsmäßigen Verfügung berühren.[1] Denn vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag binden nur erbrechtlich und beschränken insofern nur die Testierfreiheit des Erblassers. V...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.2 Objektive Beeinträchtigung

Obschon das Gesetz mit der ausdrücklichen Erwähnung der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers an ein subjektives Tatbestandsmerkmal anknüpft, ist es unstrittig, dass dessen Schenkung den Vertragserben darüber hinaus auch objektiv beeinträchtigen muss. Dies setzt einen Verstoß des Erblassers gegen seine erbvertraglichen Bindungen voraus. Nach h. M. finden § 2287 und § 2288 ...mehr

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Erbvertrag / 4 Auflösung der Bindungswirkung des Erbvertrags

Die erbvertragliche Bindung kann auf verschiedene Weise gelöst werden. In Betracht kommen die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags, das mit Zustimmung des Vertragspartners errichtete Aufhebungstestament, die Aufhebung des Ehegattenerbvertrags durch gemeinschaftliches Testament, die letztwillige Verfügung zur Umgehung des pflichtteilsberechtigten Vertragspartners gem. § 2289...mehr

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Erbvertrag / 4.5.9 Die Form des Rücktritts

Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Formerfordernis ist nicht abdingbar, es gilt nur für die vertragsmäßigen Verfügungen. Einseitige Verfügungen (§ 2299 BGB) unterliegen dagegen nur den allgemeinen Regeln des Widerrufs von letztwilligen Verfügungen und den dort geltenden einfacheren Formvorschriften. Wenn der Erbvertrag Teil einer...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.6 Verlängerung des Rücktrittsrechts über den Tod des Erstversterbenden hinaus?

Eine Vertragsklausel, wonach das Rücktrittsrecht des überlebenden Vertragspartners über den Tod des erstversterbenden Vertragspartners hinaus verlängert werden soll, könnte wie folgt lauten: Formulierungsbeispiel: "Das Rücktrittsrecht soll mit dem Tod des anderen Vertragschließenden nicht erlöschen."[1] Im Regelfall dürfte sich jedoch die gesetzliche Regelung des § 2298 Abs. 2...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.1 Zulässigkeit und Grenzen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts

Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht.[1] Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, w...mehr

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Erbvertrag / 4.10 Zuwendungsverzicht gem. § 2352 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 2349 BGB

Wenn aufgrund eines Erbvertrags einem Dritten eine Zuwendung zu machen ist, so kann der Dritte durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag in entsprechender Anwendung des § 2351 BGB [1] mit dem überlebenden Erblasser gem. § 2352 Satz 2 BGB auf die Zuwendung verzichten, gem. § 2352 Satz 3 i. V. m. § 2349 BGB auch mit Wirkung für seine eigenen Abkömmlinge. Eine formlose Verz...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.2 Rücktrittsvorbehalt bei Ehegattenerbverträgen

Des Weiteren ist ein Rücktrittsvorbehalt regelmäßig auch bei Erbverträgen unter Ehegatten und noch nach altem Recht eingetragenen Lebenspartnern[1] sinnvoll, insbesondere wenn diese bei Vertragsschluss noch jünger sind und mit einer deutlichen Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse in der Zukunft zu rechnen ist.[2] Scheitert die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft, so sind...mehr

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Erbvertrag / 4.5.10 Abgabe der Rücktrittserklärung und Zugang einer Ausfertigung der Rücktrittsurkunde

Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Er...mehr

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Erbvertrag / 4.8.3 Bestätigung der anfechtbaren Verfügung

Die Bestätigung nach § 2284 BGB stellt einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht dar. Nur der geschäftsfähige[1] Erblasser persönlich kann einen anfechtbaren Erbvertrag bestätigen (§ 2284 BGB). Die Bestätigung ist eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 144 Abs. 2 BGB). Da das Anfechtungsrecht mit dem Tode des Erblassers auf Dritte übergehen kann (§§ 2285 Abs. 1,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der digitale Nachlass – Pra... / b) Keine Niederschrift in der letztwilligen Verfügung

Keinesfalls sollten die Zugangsdaten in der letztwilligen Verfügung oder der Vorsorgevollmacht niedergeschrieben werden. Es besteht die Gefahr, dass neben den Erben (oder dem Testamentsvollstrecker) auch weitere, nichtberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und sodann Zugriff auf die Nutzerkonten des Erblassers erhalten. Die letztwillige Verfügung wird vom Nac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testament

Rz. 21 Die gesetzliche Erbfolge greift also immer dann, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit nach § 1937 BGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Testierfreiheit nach § 1937 BGB ist das Recht des Erblassers, seine Vermögensnachfolge nach seinem eigenen Willen durch letztwillige Verfügung von Todes wegen zu regeln. Der Erblasser ist also insb. befugt, von der gesetzliche...mehr

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ZErb 01/2023, § 2292 BGB: Zur Aufhebung eines Erbvertrags zwischen Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament

Leitsatz 1. Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gem. § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen. 2. Ein durch Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann durch ein später wirksam errichtetes gemeinschaftliches Tes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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ZErb 01/2023, Zum Widerruf ... / 2 Gründe

Die Beteiligte B. ist die Schwester des am … 8.2021 ehelos verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte G. ist sein unehelich geborener Sohn, zu dem er jedoch keinen Kontakt hatte. Der Erblasser lebte seit seiner Geburt fast sein gesamtes Leben mit seiner Schwester in einer Haushaltsgemeinschaft. Das elterliche Wohnanwesen wurde ihm im Jahr 197 … überschrieben, seine Schwester, d...mehr

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ZErb 01/2023, Zur Eröffnung der Kopie eines Testaments nach § 348 Abs. 1 S. 1 FamFG

Leitsatz 1. Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens ist es, durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Den Beteiligten soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüf...mehr

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ZErb 01/2023, Zum Widerruf eines Testaments durch eine tatsächliche Widerrufshandlung nach § 2255 BGB

Leitsatz 1. Nach den allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der den Widerruf des Testaments behauptet, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass eine Widerrufshandlung vorliegt. Kann er das nicht, ist vom Fehlen eines Widerrufs auszugehen. 2. Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden und lieg...mehr