Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Auskunfts... / Leitsatz

Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war oder weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat. OLG Saarb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Berichtigung bei verkürzter Laufzeit (§ 14 Abs. 2 BewG)

Rz. 20 Bei der Berechnung des Kapitalwerts nach § 14 Abs. 1 BewG ist die durchschnittliche Lebenserwartung auch in den Fällen maßgebend, wenn offensichtlich ist, dass die individuelle Lebenserwartung wesentlich kürzer sein wird (z. B. wenn der Berechtigte schwer erkrankt ist). Diese Fälle greift § 14 Abs. 2 BewG auf. Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leis...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtensteinis...mehr

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Einführung ErbStG / 3.3 Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 32 Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) fü...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Letzterwerb

Rz. 15 Der Wert des Letzterwerbs wird gem. §§ 9, 11 ErbStG mit dem im Zeitpunkt der entstandenen Steuerpflicht (Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung) ermittelten Wert festgestellt. Dabei ist der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) keine Abzugsgröße. Die anderen möglichen persönlichen Abzugsgrößen (etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG) fallen ohnehin nur einm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.3 Auskehrung (Satz 3)

Rz. 26 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragene...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 § 27 und § 21 ErbStG

Rz. 44 Ist auf einen Erwerb sowohl § 27 ErbStG anwendbar als auch ausländische Steuer gemäß § 21 ErbStG anrechenbar, so ist zunächst § 27 ErbStG anzuwenden und danach § 21 ErbStG (s. H E 27; R E 14.1 Abs. 5 ErbStR). Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf die Höhe der ermäßigten deutschen Steuer begrenzt, sodass es nicht zu einem Anrechnungsüberhang kommen kann (Fürw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG)

Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 28.06.2021, BGBl I 2021, 2250) waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin hatten bzw. die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.6 Nutzungsrechte

Rz. 107 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.2 Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG

Rz. 442 Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer privatrechtlichen Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Die Regelung betrifft jedoch ausschließlich rechtsfähige Stiftungen i. S. d. §§ 80ff. BGB, da ein Vermögensübergang kraft Erbschaft auf nichtrechtsfähige Stiftungen ausgeschlossen ist (s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 214). Beruht die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 bis 6)

Rz. 53 Als verschwägerte Erwerber fallen in die Steuerklasse II nur die Stiefeltern (Nr. 4), die Schwiegerkinder (Nr. 5) und die Schwiegereltern (Nr. 6). Voraussetzung der Schwägerschaft ist eine rechtsgültige Ehe und die Verwandtschaft mit einem der Ehegatten (1590 Abs. 1 BGB). Schwiegerkind ist der eine Ehegatte im Verhältnis zu den Eltern des anderen Ehegatten. Dementspre...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.1 Zivilrecht

Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdings erfolgt mit I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Steuerentstehung bei der Erbersatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 191 Familienstiftungen und Familienvereine sind seit Einführung der Erbersatzsteuer 1984 alle 30 Jahre mit ihrem Vermögen der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu unterwerfen. Für die bereits vor 1954 existierenden Familienstiftungen und Vereine ist die Erbschaftsteuer zum ersten Mal zum 01.01.1984 entstanden. Rz. 192 Für später gegründete Stiftungen entsteht d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Rechtssystematische Klärung – Stellung im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 320 In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG hat der Gesetzgeber den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters von Todes wegen bei gleichzeitigem Übergang der Beteiligung auf die verbleibenden Gesellschafter (bzw. auf die Gesellschaft) geregelt (sog. "Anwachsung"; nachfolgend unter "Fortsetzungsklausel" dargestellt). Diese Regelung erfolgte unterschiedslos bei Kapitalgesellsc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Zwischengeschaltete Gesellschaften (§ 5 AStG)

Rz. 168 Durch die Vorschrift des § 5 AStG soll ergänzend zu den §§ 2, 4 AStG verhindert werden, dass durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umgangen wird. Die Vorschrift dehnt den Anwendungsbereich der nur für das Ertragsteuerrecht konzipierten §§ 7 bis 14 AStG auch auf das Erbschaftsteuerrecht aus. Wird ein Anteil an einer Zwisch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3. Besonderheiten

Rz. 107 Sowohl das Kaufrechtsvermächtnis als auch das Übernahmevermächtnis als Unterart des Sachvermächtnisses sind begünstigungsfähig (BFH vom 13.08.2008, BStBl II 2008, 982; H E 13b.1 ErbStH). Begünstigt ist jedoch nur der unentgeltliche Teil; der entgeltliche Teil stellt auf Seiten des Abgebenden eine Veräußerung dar, die ggf. eine Nachversteuerung zur Folge hat. Hiervon ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

Rz. 229 Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs s...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Kürzungsmethode

Rz. 33 Die Finanzverwaltung lässt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der Kürzungsmethode zu (H E 23 ErbStH). Die Finanzverwaltung folgt damit der Entscheidung des BFH vom 17.09.1997 (BFH/NV 1998, 587). Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag über die gesamte Laufzeit des Rechts gleichmäßig in Anspruch genommen. Hierzu ist eine Kürzungsquote zu ermitteln, um d...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 3 Steuerbarer Vorgang

Rz. 39 Die Vorschriften des ErbStG beruhen auf der Terminologie des deutschen Rechts. Die Normen des Erbschaftsteuergesetzes verweisen überdies in vielen Fällen auf die des BGB. Die Rechtsprechung bejaht die Steuerbarkeit ausländischer Vorgänge, die sich als unentgeltliche Bereicherung oder Rechtsnachfolge von Todes wegen darstellen (z. B. BFH vom 19.10.1956, BStBl III 1956,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

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Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Gesetzestechnik (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 4 § 1 Abs. 2 ErbStG zeigt die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik auf. Danach sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch auf Schenkungen unter Lebenden und diese auch auf Zweckzuwendungen anzuwenden. Damit wird zum einen der Gesetzeswortlaut entlastet (s. Viskorf in V/S/W, § 1 Rn. 50), zum anderen wird aber au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.3 Einfache Nachfolgeklausel (alle Miterben werden anteilig Gesellschafter)

Rz. 336 Der BFH hat die Sondererbfolge "als eine mit dem Erbfall wirksam gewordene, gegenständlich begrenzte Erbauseinandersetzung" umschrieben (s. BFH vom 01.04.1992, BStBl II 1992, 669) und der BGH hat in der Leitentscheidung (s. BGH vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225) hierzu ausgeführt, dass trotz der Sondererbfolge die Beteiligung nicht am Nachlass vorbei übertragen wird. Aus ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / Leitsatz

1. Die Einsetzung der Schlusserben auf den "Überrest" hat grundsätzlich den Ausschluss des § 2287 BGB zur Folge. 2. Jedenfalls ist bei der Einsetzung auf den Überrest in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament bei einem erheblichen Altersunterschied der Testierenden von einem Ausschluss des § 2287 BGB auszugehen. 3. Bei einer Formulierung "was von unserem beiderseitigen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.5 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 39 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Tod des überlebenden Ehegatten oder aus anderen Gründen beendet (s. Rn. 16) bzw. wird ein Abkömmling entsprechend seinem Anteil ausbezahlt, ist dies – bezogen auf den vorab besteuerten Teil des Gesamtguts – ohne weitere steuerliche Bedeutung. Rz. 40 Der Anteil eines nachversterbenden Ehegatten am Gesamtgut – der i. R.d. Aus...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 16 Kindern i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (also Kindern, Stief- und Adoptivkindern, und auch Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter bereits verstorben ist) werden für Erwerbe von Todes wegen neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) nach fünf Altersstufen gestaffelte besondere Versorgungsfrei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Ein zwingender objektiver Grund, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen könnte, liegt z. B. bei Unterbringung im Pflege- oder Altenheim aufgrund nachgewiesener körperlicher Gebrechlichkeit vor. Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe einer Nichtselbstnutzung des begünstigten Objekts wären: Der Wohnungszustand ist nicht für Wohnzwecke geeignet (z. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herkunft aus demselben Erwerb

Rz. 56 Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1 Pflichtteilsberechtigte und Verpflichtete

Rz. 271 Als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs kommen Angehörige, Ehegatten und Eltern gem. § 2303 BGB zum Zuge, wenn sie seitens des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. § 2307 BGB) ist daher der Ausschlagende nicht aktiv legitimiert, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Pflichtteilsansprüche könne...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zusammenzurechnende Erwerbe gem. § 14 ErbStG

Rz. 13 Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend Abs. 4 auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war, dürfte Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Zuwendungen im Dreiecksverhältnis

Rz. 66 Auch bei Zuwendungen im Dreiecksverhältnis kann die Person des Zuwendenden sowie des Zuwendungsempfängers fraglich sein. So ist bei einer freiwilligen Leistung auf eine fremde Schuld eine Schenkung an den Schuldner im Valutaverhältnis zu sehen. Zu den Begrifflichkeiten s. Rn. 489. Dies gilt nach der Rechtsprechung des RFH (vom 29.10.1937, RStBl 1937 1303) i. d. R. sel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Der siebte Grundtatbestand: Der vermächtnisgleiche Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 400 Unter den wenig praxisrelevanten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen die sog. Legate, die "gesetzlichen Vermächtnisse", während die rechtsgeschäftlichen Vermächtnisse § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorbehalten sind. Hierbei handelt es sich um folgende vom BGB vorgesehene Sachverhalte: "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) bzw. des Lebenspartners (s. § 10 Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Besteuerung des Beschwerten

Rz. 7 Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus. Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig. Liegt eine freigebige Zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.8 Zwingende Gründe

Rz. 114 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Erwerb von einem ausländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 14 Ist bei einem Erbfall oder bei einer Schenkung zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung kein inländischer Erblasser oder Schenker vorhanden, greift die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein. Dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen (d. h. nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Erwerbers bzw. bei Zw...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.3 Die zeitnahe Mittelverwendung

Rz. 211 Die Mittel müssen innerhalb einer bestimmten Frist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) mit Ausnahme der zulässigen Rücklagen verwendet werden. Dabei umfasst der Begriff der Verwendung nicht nur die laufenden Aufwendungen, sondern auch die Mittel zur Anschaffung von – satzungsgemäß benötigten – Gegenständen. Rz. 212 Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätes...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Das folgende Beispiel veranschaulicht den Sachverhalt. Praxis-Beispiel Wie die vorigen beiden Beispiele, jedoch hat S noch eigenes Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR. Außerdem besteht eine Pflichtteilsschuld i. H. v. 450.000 EUR. Beim Tod des S haben die Wertpapiere einen Steuerwert von 1.500.000 EUR. Lösung: Rz. 35 Sind hingegen sowohl direkt zuordenbare Schu...mehr