Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Wahlrecht zur Anwendung des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Art. 3 Abs. 1 ErbStRG)

Rz. 10 Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorges...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und -verwalter (§ 33 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV)

Rz. 10 Der Anzeigepflicht unterliegen zunächst gem. § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG geschäftsmäßige Vermögensverwahrer und -verwalter. "Geschäftsmäßig" handelt der, dessen Tätigkeit typischerweise die Vermögensverwahrung oder -verwaltung ist und er daraus Geldeinkünfte bezieht. Daher sind Privatpersonen, die als Angehörige oder aus Hilfsbereitschaft fremdes Vermögen verwahren oder v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG waren auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG a. F.). Hiervon abweichend gewährte Art. 3 ErbStRG Erwerbern ein zeitlich bis zum 30.6.2009 begrenztes Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften bereits auf solche Erwerbe vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.3 Rechtslage für Erwerbe bis 24.6.2017 – Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 82 § 2 Abs. 3 ErbStG räumte dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ein Antragsrecht ein. Voraussetzung war, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz[1] in einem Mitgliedstaat ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Rechtslage für Erwerbe ab dem 29.12.2020

Rz. 85a Die Änderung des § 14 Abs. 2 ErbStG [1] ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BFH[2] zu sehen. Der 2. Senat hatte entschieden, dass eine geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen kein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Dies begründete der BFH damit, da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erklärungspflicht von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern (§ 31 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 40 Nach § 31 Abs. 5 ErbStG obliegt es – abweichend von der Grundregel des § 31 Abs. 1 ErbStG – dem Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die Steuererklärung abzugeben.[1] Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 ErbStG zu sehen, der in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwal...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Griechenland

Rz. 22 Das Abkommen mit Griechenland vom 18.11.1910/1.12.1910[1] ist nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, in denen der Erblasser die griechische oder deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Wohnsitz des Erblassers ist für die Angrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Die sachliche Anwendbarkeit beschränkt sich auf das durch Erbfall über...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / b) Rückwirkung unerheblich

Demzufolge ist ein Erwerb von Todes wegen, der unter einer Rechtsbedingung steht, noch nicht wirksam und die Steuer hierauf noch nicht entstanden, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Beraterhinweis Tritt jedoch später die Rechtsbedingung ein, wird der Erwerb von Todes wegen vollendet und die Steuer entsteht nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers (Dara...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / c) Österreich

Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bedarf es im ersten Schritt einer Erbantrittserklärung der potentiellen Erben und anschließend der gerichtlichen Einantwortung, d.h. "die Übergabe in den rechtlichen Besitz". Die gerichtliche Einantwortung hat daher konstitutive Bedeutung für den Erwerb der Erbschaft, vgl. § 797 ABGB (Haunschmidt in Süß, Erbrecht in Europa, S. 97...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / 1. Sachverhalt

Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger, der mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Italien verstarb. Die Klägerin war zu 1/3 Miterbin geworden und lebte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland. Sie verzog noch vor Annahme der Erbschaft, welche nach italienischem Erbrecht für die Erlangung der Erbenstellung erforderlich ist, nach Italien....mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / I. Einführung

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) oder durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das ErbStG knüpft mithin für die Besteuerung expressis verbis an die Vorschriften des deutschen BGB an. Auf Erbfälle mit A...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / b) Weitere europäische Länder

In Frankreich (Limbach in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Frankreich Teil I Rz. 466), Griechenland (Art. 1710 I, 1846 ZGB Griechenland; am dt. BGB orientiert, Georgiades/Chasapis in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Griechenland Teil I Rz. 29), Slowenien (gem. Art. 132 ErbG, Art. 29 SachGB Slowenien, vgl. Geč...mehr

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Berücksichtigung von Steuer... / 1. Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die i.R.d. Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insb. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine solche Schuld setzt voraus, da...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Spanien und Portugal

In Spanien (Steinmetz/Huzel/García Alcázar in Süß, Erbrecht in Europa, S. 1315 Rz. 137; Hierneis in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Spanien Teil I Rz. 109) und Portugal (Huzel/Wollmann in Süß, Erbrecht in Europa, S. 1044 Rz. 97, Art. 2056 CC Portugal, nach dem Gedanken der hereditas iacens bzw. herança jacente [port.]. Vgl. Jayme/Nordmeier i...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / 3. Stellungnahme

Der Entscheidung des BFH ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar erfolgt der Erbanfall nach italienischem Recht nicht ipso iure, sondern bedarf der Annahmeerklärung durch den Erben. Dies schließt jedoch nicht die Vergleichbarkeit mit einem Erwerb von Todes wegen nach deutschem Recht aus. Entscheidend ist, dass mit dem Tod einer natürlichen Person deren Vermögen im Wege der Gesamtr...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / 4. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung des BFH hat nicht nur für italienische Erbfälle Bedeutung. In den europäischen Rechtsordnungen herrschen verschiedentlich der Antritts- und der Vonselbsterwerb vor, so dass in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, wie sich der Erwerb von Todes wegen konkret vollzieht. a) Spanien und Portugal In Spanien (Steinmetz/Huzel/García Alcázar in Süß, Erbrecht in Europ...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Universalsukzession – Vergleichbarkeit mit deutschem Recht

Der BFH hat noch einmal unter Bezugnahme auf seine frühere Rspr. klargestellt, dass auch Erbfälle, die zivilrechtlich nicht dem deutschen Recht unterliegen, in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein können: "Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtsc...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / b) Kein bedingter Erwerb

Die Annahmeerklärung als Erwerbsvoraussetzung stellt jedoch nach dem BFH keine echte Bedingung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG dar. Ein bedingter Erwerb liege daher nicht vor. Vorliegend müsse sorgsam zwischen echten Bedingungen i.S.v. § 158 BGB auf der einen Seite und lediglich mehraktigen Erwerbstatbeständen auf der anderen Seite unterschieden werden. Bei einer echte...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Rechtsbedingungen sind keine Bedingungen i.S.v. § 158 BGB

Der BFH hat wiederholt klargestellt, dass der Begriff der Bedingung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG an den zivilrechtlichen Begriff der Bedingung nach § 158 BGB anknüpft (BFH v. 17.11.2021 – II 39/19 Rz. 13; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/17, BFHE 267, 460 = BStBl. II 2020, 459 Rz. 28 = ErbStB 2020, 179 [Marfels]). Die nach italienischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung ...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / c) Ausschlagung ist auch Rechtsbedingung

Dies deckt sich mit der h.M. in der Literatur zur Ausschlagung der Erbschaft nach deutschem Recht: Der Ersatzerbe wird mit Wirkung zum Todeszeitpunkt Erbe und unterliegt damit der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Todeszeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Söffing in Götz/Meßbacher-Hönsch, eKomm, Stand: 4.5.2022, § 9 ErbStG Rz. 11 [Aktualisi...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Grundlagen

Rz. 1 Als Hausgeldinkasso wird hier die Gesamtheit der Maßnahmen zur (zwangsweisen) Durchsetzung von Hausgeld- bzw. Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer bezeichnet.[1] Das "Inkassoverfahren" beginnt mit der Anmahnung der Forderung durch den Verwalter und führt über die gerichtliche Titulierung zur Zwangsvollstreckung oder zum Einsatz von "Druckmi...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 6. Außenprüfung im Feststellungsverfahren gem. § 156 BewG

Nach § 156 BewG ist zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Beteiligten i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG eine Außenprüfung zulässig. Ohne die Ermächtigungsnorm des § 156 BewG müsste z.B. eine Kapitalgesellschaft bei einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG eine Außenprüfung nicht dulden, wenn diese ausschließlich die Erbschaftsteuer eines Dritten betrifft. ...mehr

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Berücksichtigung von Steuer... / a) Ansicht des BFH (BFH v. 14.10.2020 – II R 30/19)

Der BFH leitet die Antwort zur Frage der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten maßgeblich aus dem Tatbestandsmerkmal "Kosten der Regelung des Nachlasses" ab. Dieser Begriff ist nach Ansicht des BFH weit auszulegen. Eine solche Auslegung führt dazu, dass sich die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht nur aus bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden sowie in Zusammen...mehr

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DRK-TV / 2.5 Belohnungen und Geschenke (§ 5 DRK-TV)

Die Regelung in § 5 entspricht derjenigen des § 9 DRK-TV a. F., zu den Belohnungen und Geschenken hinzugefügt wurden jedoch "sonstige geldwerte Vorteile". Entsprechend § 3 Abs. 2 TVöD darf der Rotkreuz-Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Während nach der Regelung des TVöD die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich auch stills...mehr

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ZErb 07/2022, Nachlasspfleg... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 begehrt als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 25.2.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin angefallenen Erbschaft. Die unter Betreuung stehende Erblasserin war gesetzliche (Mit-)Erbin ihres am 7.11.2020 vorverstorbenen Ehemanns. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2021 erklärt...mehr

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ZErb 07/2022, Auswirkungen ... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschl. des AG Hamburg-St. Georg v. 6.7.2020, mit dem die zur Begründung eines Antrags des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind. Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des mittlerweile verstorbenen früheren Testamentsvollstreckers, der wie...mehr

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ZErb 07/2022, Zur Sittenwid... / 1 Tatbestand

Die Klägerinnen sind die Tochter und die Enkelin und zugleich die Erbinnen der am 10.12.2019 verstorbenen X. Mit notariellem Testament vom 1.6.2017 setzte die Erblasserin die Klägerinnen zu je ½ als Erbinnen ein. Zur Erbmasse gehören die Grundstücke in der … (Flurstücke 69, 70 und 71). Bis zu ihrem Tod bewohnte die Erblasserin die Erdgeschosswohnung der auf den Grundstücken b...mehr

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ZErb 07/2022, Globetrotter

Mit der Umstellung vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt in grenzüberschreitenden Fällen dem letzten Lebensmittelpunkt des Erblassers nun entscheidende Bedeutung zu. Dieser bestimmt über die internationale Zuständigkeit der Gerichte und über das anwendbare Recht. Dabei ist die Feststellung eines solchen Leb...mehr

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AGS 07/2022, Insolvenzverfa... / 6. Fälligkeit

Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt hingegen erst mit dem Ende der Tätigkeit ein.[13] Das Verwalteramt endet mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Verwalters,[14] der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders, mit der Aufhebung o...mehr

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AGS 07/2022, Einrede der Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

Die grds. richtige Entscheidung des LSG Halle (Saale) bedarf es einiger Anmerkungen. 1. Verjährung des Vergütungsanspruchs Auch der Vergütungsanspruch des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gem. § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist (OLG Düsseldorf AGS 2008, 397 m. Anm. N. Schneider; KG JurBüro 1987, 1805; LG Cottbus RVGreport 20...mehr

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ZErb 07/2022, Zur Sittenwid... / 2 Gründe

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerinnen können ein rechtliches sowie wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit geltend machen. Die Einhaltung der Auflage soll ab dem Zeitpunkt des Erbfalls für sechs Jahre durch den Beklagten überprüft werden, sodass im Zeitpunkt der Entscheidung die Überprüfung durch den Beklagten noch ca. weitere...mehr

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ZErb 07/2022, Forderungsver... / 1 Gründe

I. Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erbinnen nach der am XX.XX.2019 verstorbenen X (Erblasserin) Erfüllung eines Vermächtnisses. Am 28.9.2010 errichtete die damals 90-jährige Erblasserin vor dem Zeugen Y ein notarielles Testament, dessen Inhalt auszugsweise lautet: Zitat 1. Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Vorname1 Nachname1 … … Zu meinem Nachlass gehör...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.1 Beendigung des Güterstands durch Tod

Rz. 72 Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt. Rz. 73 Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 3 Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertrag...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 58 Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen: Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63). Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.). Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.). Beendigung des Güterstands dur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.1 Grundsätze

Rz. 1 Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Ableben eines Ehegatten bei bestehender Zugewinngemeinschaft

Rz. 7 Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet, gilt § 1371 BGB. Für den nachträglichen Vermögensausgleich kommen hierbei 2 Alternativen in Betracht. Der überlegende Ehegatte kann zwischen dem Vermögensausgleich im Erbwege und dem reinen güterrechtlichen Ausgleich wählen. 1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns Rz. 8 Zur erbrechtlichen Regelung kommt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Gründe für einen Wechsel

Rz. 67 Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben nicht nur getrennt, sondern jed...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2 Erbschaftsteuerliche Folgen eines Wechsels hin zur Zugewinngemeinschaft

Rz. 70 Für die erbschaftsteuerliche Relevanz eines Wechsels von der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand sind 2 unterschiedliche Beendigungsszenarien zu unterscheiden: Beendigung des Güterstands unter Lebenden; Beendigung durch Tod. Rz. 71 Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ehevertragliche Modifikationen anlässlich der Vereinbarung des Güterstand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

Rz. 8 Zur erbrechtlichen Regelung kommt es nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine Erbeinsetzung nach §§ 2066, 2067 BGB vorliegt. Der Zugewinn wird schematisch und pauschal in der Weise ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Folgen der Ausschlagung einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

Rz. 81 Für den überlebenden Ehegatten unterscheidet sich erbschaftsteuerlich die Situation bei Ausschlagung der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses nicht von der soeben dargestellten (Rz. 78 f.). Denn auch bei Ausschlagung behält der Ehegatte seinen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch. Der von dem oder den Erben auf den Zugewinn tatsächlich geleistete Betrag ble...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderen Fällen

Rz. 12 Wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, regelt § 1372 BGB, dass der Zugewinn dann nach §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen wird. Dies sind Fälle der Beendigung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und die Güterstandsbeendigung durch Ehevertrag.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Fliegender Zugewinnausgleich

Rz. 85 Wenn die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bis dahin erzielten Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, liegt ein sog. "fliegender Ausgleich" vor.[1] Zivilrechtlich ist dieser Ausgleich möglich, weil die den Ehegatten aus § 1408 BGB zukommende Vertragsfreiheit auch solche Vereinbarungen umfasst. Rz. 86 Der BFH hat dieser Ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Steuerliche Behandlung

Rz. 116 Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen der Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens geregelt. Wird der Güterstand beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so bleibt die Ausgleichsforderung (Art. 12 Abs. 1) steuerfrei; sie gehört nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG. Rz. 117 Die Norm hat – wie Abs. 2 – klarstellende Bedeutung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Gesetzliche Grundlage

Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 ...mehr