Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vorteile

Rz. 4 Die vorherrschenden Gründe für die Wahl der Rechtsform GmbH sind die relativ klar überschaubaren rechtlichen Verhältnisse, die vertraglich weitgehend frei gestaltbar sind. Wichtig ist die Haftungsbegrenzung.[5] Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Stammkapital beschränkt. Darüber hinausgehende persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsfüh...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 8. Die unselbstständige Stiftung

Rz. 78 Seit geraumer Zeit wird der "Stiftungsfachmann" vermehrt auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[145] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) ist keine juristische Person,[146] sondern ein Vertragsverhältnis des "Stifters" mit einem Treuhänder, durch das eine rechtsfähige Stiftung nac...mehr

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§ 39 Steuerrecht / k) Vollmachtsurkunde

Rz. 124 Die schriftliche Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung.[152] Erhebt der Prozessbevollmächtigte die Klage, muss er deshalb grds. dem Gericht eine schriftliche Vollmacht einreichen, § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Eine dem Finanzgericht vorgelegte Vollmacht berechtigt auch zur Einlegung der Revision Jahre später, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einlegung von Re...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Rz. 24 Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagter ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirkl...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen Kindesbetreuung

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer OHG

Rz. 38 Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Gesellschaftsvertrag der A, B, C OHG Zwischen wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen: § 1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine offene Handelsgesellschaft. (2) Sie führt die Firma A, B, C OHG. (...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)

Rz. 213 Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell) Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 107 Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen[347] vertritt. Ihre im GmbHG nicht definierte weitere Pflichtaufgabe ist die Geschäftsführung: Sie umfasst alle zur Verfolgung des Zwecks der GmbH erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen inkl. Unternehmensleitung (Organisation), soweit die...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Rz. 34 Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Zwischen im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesellsch...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / IV. Muster: Handelsvertretervertrag

Rz. 67 Muster 20.1: Handelsvertretervertrag Muster 20.1: Handelsvertretervertrag zwischen der Firma _____, _____ (Anschrift), vertreten durch ihren Geschäftsführer _____ – nachfolgend Unternehmer genannt – und Herrn_____, _____ (Anschrift) – nachfolgend Handelsvertreter genannt – § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertretersmehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 71 Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (Fallkonstellation: Familiengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer und Beteiligung einer Minderjährigen als Kommanditistin) Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsidentität Zwischenmehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / VI. Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall/aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 221 Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen oder der Zuwendung von Bankguthaben sind häufig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären. Zu Grunde liegen kann der Zuwendung nämlich einerseits eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber auch eine aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden. Mit den Vertragsgestaltungen geht meist der Wunsch des Gebers ei...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / III. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Todesfall

Rz. 238 Wie bereits erwähnt ist eine genaue Abstimmung der Verfügung von Todes wegen mit etwaigen Gesellschaftsverträgen erforderlich. Es ist aber sogar denkbar, die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ganz ohne Testament bzw. Erbvertrag zu regeln. Rz. 239 Zu denken ist hier an die Fortsetzungsklausel in Personengesellschaften. Wird der spätere Unternehmensnachfolger lebzei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (7) Abfindungsausschluss für den Todesfall

Rz. 327 Für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens sind zu weitgehende Abfindungsbeschränkungen, wie dargestellt, nicht oder nur eingeschränkt wirksam. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch seinen Tod hält die h.M. demgegenüber selbst einen vollständigen Abfindungsausschluss für zulässig.[447] Gesellschaftsrechtlich gilt dies nicht nur für alle Gesellschaf...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / e) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 38 Die Schenkung von Todes wegen ist gem. § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob diese Schenkung eine solche unter Lebenden ist und das Schenkungsstatut nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder eine erbrechtliche Qualifikation vorliegt, sodass das Statut nach der Eu...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Erwerb von Todes wegen

Rz. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Der Erwerb durch Erbanfall ist der wichtigste Tatbestand im Erbschaftsteuerrecht. Erfolgt der Erwerb durch letztwillige Verfügung (Testament), aufgrund g...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / II. Vorsorge für den Fall des unerwarteten Todes

1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar....mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rein gesellschaftsrechtliche Lösung von Todes wegen

Rz. 62 Möglich ist es auch, die Nachfolge außerhalb des Testaments, jedoch von Todes wegen zu regeln. Es ist möglich, den gesellschaftsrechtlichen Nachfolger in der Praxis oder Kanzlei gesellschaftsvertraglich zu regeln. Man spricht dabei von einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Erforderlich ist jedoch, dass der Nachfolger selbst am Vertrag beteiligt war.[179] Tritt ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / D. Unternehmensnachfolge von Todes wegen

I. Allgemeines Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung e...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / b) Tod eines Gesellschafters

Rz. 52 Die gesetzlichen Regelungen, was beim Tod eines Gesellschafters einer Unterbeteiligungsgesellschaft geschehen soll, sind nicht eindeutig, dementsprechend sind die Folgen in der Literatur umstritten. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob der Hauptbeteiligte oder ein Unterbeteiligter verstirbt: Durch den Tod des Hauptbeteiligten ist die Unterbeteiligungsgesellscha...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / D. Verfügungen von Todes wegen

Rz. 45 Die Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei ist prinzipiell auch von Todes wegen möglich, wobei dies im Falle der Übergabe eines Praxis- bzw. Kanzleianteils (BGB-Gesellschaft) wesentlich einfacher ist, als die Übergabe einer Einzelanwaltskanzlei von Todes wegen. Schwerpunktmäßig soll deshalb nachfolgend auf die Übergabe eines Gesellschaftsanteils eingegangen werden. I. Erbr...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / D. Besonderheiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

I. Stiftungsgeschäft Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich e...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / B. Erwerb von Todes wegen (Erbschaft)

I. Allgemeines Rz. 2 Grundsätzlich sind die Rechtsfolgen des § 1922 BGB nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig, sodass dem (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben die Erbschaft unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit qua Gesetzes anfällt. Dies gilt auch dann, wenn zur Erbschaft ein Unternehmen oder eine Beteiligung...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Aufhebung nach dem Tod des Verzichtenden

Rz. 55 Der BGH[67] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 1...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Anordnung durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 17 § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Schiedsklausel durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vor. Sie bedarf letztlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch erbvertraglich in den Vertragstext aufgenommen werden.[24] Gemäß Verweis in § 1066 ZPO ...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / IV. Übertragung von Einzelunternehmen

Rz. 66 Die Übertragung von Einzelpraxen im Wege der Abfassung einer Verfügung von Todes wegen ist prinzipiell ähnlich wie bei einer BGB-Gesellschaft möglich. Zu beachten ist jedoch, dass es bei einem Einzelunternehmen nicht zu einer Sonderrechtsnachfolge wie bei der BGB-Gesellschaft kommt. Die Praxis oder Kanzlei fällt also vollständig (als wirtschaftliche Einheit) in den Na...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VIII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 37 Auch bei der lebzeitigen Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei an den Nachfolger ist durch den Berater die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu bedenken. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn ein Teil der Praxis oder Kanzlei unentgeltlich, zu einem geringeren Wert oder aber (lediglich) unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, ansonsten aber unentgeltlich übe...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 2. Weitergabe des Unternehmens von Todes wegen

Rz. 10 Eine Legaldefinition des Begriffs Unternehmen findet sich nicht. Somit ist zunächst festzustellen, welche Teile des Vermögens überhaupt zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, gehören. Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmen, bei denen eine rechtliche Trennung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen von vornherein nicht vorhan...mehr

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§ 16 Vollmachten / VII. Unwiderruflichkeit der Vollmacht

Rz. 56 Denkbar ist die Erteilung einer unwiderruflichen trans- und/oder postmortalen Vollmacht. Auch hier kommt es zunächst auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis an. Bei den soeben erwähnten isolierten Vollmachten ist stets von einer Widerruflichkeit auszugehen. Im Übrigen ist die Grenze der Unwiderruflichkeit dort erreicht, wo ein Erbe in seiner Rechtsmacht in unbillige...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 4. Beispiele zur Schenkung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 57 Bei Schenkung eines Mitunternehmeranteils i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG der Abzugsbetrag in Höhe des gewährten Verschonungsabschlags gekürzt wird. Demnach ist bei einer Regelverschonung für Betriebsvermögen von 85 % der kapitalisierte Nießbrauch mit 15 % zu berücksichtigen. Bei Inans...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / II. Eintrittsklausel

Rz. 26 In den Fällen der Eintrittsklausel wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Eintrittsrecht einem oder mehreren Erben oder einem fremden Dritten zusteht.[45] Denn die Eintrittsberechtigten haben lediglich das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. ...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Verlust der Gesellschafterstellung für die Erben – Fortsetzungsklausel

Rz. 19 Wird eine Personengesellschaft nach dem Tod des Erblassers nicht mit seinen Erben fortgesetzt, also in den Fällen der Auflösung der Gesellschaft oder auch bei Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern (sog. Fortsetzungsklausel), fällt in den Nachlass des ausscheidenden Gesellschafters lediglich ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser ist au...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. GbR

Rz. 22 Die Testamentsvollstreckung kann sich grundsätzlich auch auf den, der Sondererbfolge unterliegenden, Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen.[31] Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung gelten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dabei grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. Was die Verwaltungsvollstreckung anbelan...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Vererbung der selbst genutzten Immobilie an Kinder

Rz. 58 Auch Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder können das vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück begrenzt steuerfrei erwerben, wenn das Familienheim von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt (§...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Vermögensplanung für den Ruhestand

Rz. 5 Ein aktiv tätiger Unternehmer wird sich mit mehreren Vertrauenspersonen umgeben, die ihn in Fragen bzgl. Unternehmen und Privatvermögen unterstützend begleiten werden. Hierzu zählen u.a. der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Banker, Makler, Freunde und Bekannte, Mitunternehmer aus Verbänden, Personen aus Organisation (Rotary, Lions) etc. Können d...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / c) Vermächtnis als Abfindung für Erbverzicht

Rz. 13 In der Praxis wird der Erbverzicht häufig gegen Abfindung erklärt. Problematisch wird hierbei, dass der Erbverzicht als solcher ein abstraktes Rechtsgeschäft ist und nicht wie sonstige Verfügungsgeschäfte eines Verpflichtungsgeschäfts bedarf.[18] Gleichwohl kann man natürlich einen Erbverzicht auch mit einem Kausalgeschäft verbinden. Ein solches Kausalgeschäft könnte ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns der Ehe

Rz. 81 Im Regelfall lassen sich auf Basis eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unter Lebenden angemessene Ergebnisse erzielen. Der Ausschluss selbst lässt sich wie folgt formulieren: Rz. 82 Formulierungsbeispiel Für unsere Ehe soll (weiterhin) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Jedoch schließen wir den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendig...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Umfang des Formstatutes

Rz. 59 Für den Fall, dass das Haager Testamentsformübereinkommen nicht anwendbar ist (vgl. Rdn 7), ist gem. Art. 27 EuErbVO eine letztwillige Verfügung formgültig, wenn sie den folgenden Formerfordernissen entspricht:mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Erbvertrag

Rz. 59 Die §§ 2274 ff. BGB enthalten Vorschriften zur Errichtung eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss gemäß § 2276 BGB i.V.m. §§ 32, 30 BeurkG stets notariell beurkundet werden. Er kann zwischen jedermann abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen nicht notwendigerweise miteinander verheiratet oder verpartnert noch sonst miteinander verwandt sein. Bei der notariell...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsachen sind seit dem Stichtag für de...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 19 Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus, § 80 Abs. 1 BGB.[33] Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Stiftungsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen. Rz. 20 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / II. Ausgangssachverhalt

Rz. 21 Die meisten Unternehmer oder vermögende Privatleute können zunächst den Nutzen einer Finanzplanung nicht erkennen, da Sie selber bisher keine Planung erstellt haben oder auch noch nicht auf diese Dienstleistung aufmerksam gemacht wurden. Im Folgenden wird ein Praxisfall dargestellt, um einige Besonderheiten diesbezüglich aufzuzeigen. Praxisbeispiel Der Vermögensinhaber...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

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§ 16 Vollmachten / I. Prüfung bestehender Vollmachten

Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich oft zufällig zusammensetzen, ist d...mehr