Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Transmortale Vollmacht

Rz. 10 Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gilt beispielsweise für die vertypte Prokura von Gesetzes wegen, aber auch die nicht diesem Typus entsprechenden Vollmachten, die lebzeitig unbefristet und unbedingt erteilt werden. Diese gelten im Zweifel als ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 4. Gesetzliche Bestimmung des Erbstatutes

Rz. 43 Gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Nachlasseinheit)[98] dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit knüpft das Erbstatut im deutschen Recht, für Erbfälle ab dem 17.8.2015, nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 304 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt,[377] an der sowohl die überlebenden ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 51 Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Rz. 52 Soll...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Inhalt des Unternehmertestaments

Rz. 230 Verantwortliche Unternehmer sichern sich gegen Risiken, die sie nicht beherrschen können, in angemessener Weise ab. Der unerwartete Tod ist ein solches Risiko. Die Absicherung durch ein Notfalltestament, dessen Regelungen – hoffentlich – nie zum Tragen kommen, kann den Fortbestand des Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung sowohl im Interesse des Betriebes u...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / IV. Vermeidung einer Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Rz. 430 § 35b EStG vermeidet eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer dadurch, dass eine anteilige Kürzung der Einkommensteuerbelastung erfolgt. Latente Einkommensteuerlasten sind daher nach wie vor bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Bei der Erbschaftsteuer gilt das Stichtagsprinzip; künftige Belastungen bleiben bei der Bemessung der Erbschaftsteuer au...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Gültigkeit und Bindungswirkung

Rz. 63 Gem. Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.[143] Damit verweist Art. 24 EuErbVO auf d...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / aa) Gesetzliche Regelungen

Rz. 29 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35] Rz. 30 Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt bei der OHG der Tod e...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Alternative: Vorratsstiftung

Rz. 63 Ist der (zukünftige) Stifter nicht bereit, lebzeitig schon einen größeren Teil seines Vermögens dem Stiftungszweck zu widmen, will er aber gleichzeitig selbst sicherstellen, dass eine exakt seinen Vorstellungen entsprechende Stiftung später sein gesamtes Vermögen oder einen Großteil davon erhält, kann es sich anbieten den Prozess der Stiftungserrichtung aufzuteilen:[8...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rentenmodell

Rz. 16 Beim Rentenmodell überträgt der Praxis- bzw. Kanzleialleininhaber oder Praxis- bzw. Kanzleimitinhaber seine Praxis/Kanzlei bzw. den Anteil seiner Praxis/Kanzlei an seinen Nachfolger gegen Gewährung einer lebenslangen Rentenzahlung gemäß § 759 BGB. Empfehlenswert ist diese Rentenzahlung immer dann, wenn der Arzt oder Anwalt über einen längeren Zeitraum hin monatliche Z...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens

Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar. Diese schließt neben umfassenden Vollmachten s...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / V. Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 104 Wenn das Vermögen des Übergebers nicht ausreicht, alle Abkömmlinge wirtschaftlich gleich zu behandeln, kann die Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern sinnvoll sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte/Übergeber bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Geschwistern entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Rz. 105 Insoweit ist zunächst zu u...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Gleichgültig, ob es sich um eine Stiftung von Todes wegen nach § 83 BGB handelt oder um eine Verpflichtung der Erben/Vermächtnisnehmer, mit Nachlassmittel eine Stiftung zu errichten, empfiehlt es sich, die Abwicklung in die Obhut eines zuverlässigen Testamentsvollstreckers zu geben. Dieser hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Stiftungsgeschäft von Todes wegen de...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 5. Gestaltungsmöglichkeiten bei minderjährigen Erben

Rz. 236 Besonders schwierig ist die Gestaltung zumeist dann, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht, beispielsweise weil die Kinder noch zu jung sind, um beurteilen zu können, welches von ihnen überhaupt geeignet sein wird. In derartigen Fällen darf auf gar keinen Fall die Auswahl des Erben einem Dritten überlassen werden. Denn gemäß § 2065 Abs. 2 BGB sind ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / bb) Vertragliche Regelungen

Rz. 31 Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich hinsichtlich möglicher Pflichtteilsbelastungen sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftm...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 334 Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein.[469] Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle (seiner Erbquote entsprechende) Gesellschafterstellung (Singularsukzession), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsre...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Letztwillige Verfügung

Rz. 16 Der Erblasser kann mittels einer Vor- und Nacherbeneinsetzung verfügen, dass nach seinem Tod das Vermögen zunächst auf einen (Vor-)Erben als den zuerst Bedachten übergeht und erst aufgrund einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (i.d.R. der Tod des Vorerben) ein anderer, nämlich der Nacherbe Erbe wird (§ 2100 BGB). Ein mindestens zweimaliger Anfall der Erbschaf...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 63 Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 84 Während der juristische Laie die Begriffe "erben" und "vermachen" oft synonym verwendet, stellt es für den Experten einen fundamentalen Unterschied dar, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Bei unklaren oder zweideutigen Formulierungen muss ausgelegt werden, was der Erblasser gewollt hat. Eine Auslegungshilfe sieht das Gesetz in § 2087 BG...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 60 Die Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat das Haager Testamentsformabkommen grundsätzlich nicht berührt. Dieses wird vorrangig vor der EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO angewandt.[133] Unterliegt die letztwillige Verfügung jedoch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Haager Testamentsformabkommens, so unterliegt sie Art. 27 EuErbVO.[134]...mehr

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§ 17 Familienholding / 3. Nachfolgeregelung

Rz. 108 Für den Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Familiengesellschaft im Regelfall nicht aufgelöst werden. Bei Personengesellschaften ist hierzu im Zweifel eine Nachfolgeklausel erforderlich. Dem Interesse, die Familiengesellschaft vor Überfremdung zu schützen, dient dabei am besten eine qualifizierte Nachfolgeklausel, in der deutlich gemacht wird, dass nicht al...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienunternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden....mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / I. Erbrechtliche testamentarische Lösung

Rz. 46 Möchte der Mitinhaber einer Praxis oder Sozietät (BGB-Gesellschaft) seine Anteile an der Gesellschaft nicht zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben, so kann dies auch von Todes wegen erfolgen.[131] Denkbar sind so genannte rein gesellschaftsrechtliche Lösungen, oder aber erbrechtliche Lösungen. Dabei gilt es jedoch auch bei den erbrechtlichen Lösungen, gesell...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Nachteile der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 5 Dass mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung praktische und wirtschaftliche Nachteile verbunden sein können, darüber sollte sich der Testator bewusst sein. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge kann die Vor- und Nacherbschaft nur in Ausnahmefällen eine sinnvolle Gestaltungsalternative bilden. Im Hinblick auf die vielfältigen Beschränkungen, denen der ...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / VI. Nacherbfall

Rz. 27 Die Erbschaft geht mit dem Nacherbfall von selbst, also ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, auf den Nacherben über (§§ 2106, 2139 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Erbe des Erblassers mit den dinglichen Wirkungen des § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der Eintritt des Nacherbfalls dem Vorerben noch nicht bekannt, so regelt § 2140 ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / A. Einleitung

Rz. 1 Ebenso wenig wie das Gesetz eine Definition des Begriffs "Unternehmen" kennt, ist ein bestimmter Vertragstypus zur Unternehmensnachfolge bzw. zur lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens vorgesehen. Im Grunde handelt es sich bei der Unternehmensnachfolge unter Lebenden entweder um einen Sonderfall der vorweggenommenen Erbfolge (was das konkret bedeutet vgl. sogleich ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 4. Sicherung des Nachfolgers

Rz. 235 Ist die Nachfolge schon soweit geplant, dass der künftige Unternehmer bereits feststeht, hat ggf. sogar die Umsetzung der Unternehmensnachfolge schon begonnen, braucht der Nachfolger eine gewisse Sicherheit, dass die gemeinsamen Planungen nicht an einem unvorhergesehenen Versterben des Seniors scheitern können. In diesen Situationen gilt es zum einen, geeignete Regel...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / h) Testamentsvollstreckung

Rz. 112 Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Aus...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / g) Entstehung der Steuer

Rz. 34 Nach § 9 Abs. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers bzw. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendungen. Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend, soweit im ErbStG nichts anderes bestimmt ist. Damit entsteht die Erbschaft-/Schenkungsteue...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / V. Schenkung unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 135 Oftmals verfügt der Schenker neben dem zu übergebenden Unternehmen nicht über ausreichendes Vermögen, alle Abkömmlinge ohne Versilberung des Besitzes wirtschaftlich gleich zu behandeln. Nichtsdestotrotz besteht oftmals der Wunsch, zum einen das Vermögen in seiner Substanz, also gegenständlich, zu erhalten und in dieser Form weiterzugeben und andererseits eine – wenig...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / VII. Kinderloser Vorerbe

Rz. 80 Da in der Regel davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Nachkommen eines von ihm bedachten Abkömmlings nicht zugunsten Dritter von der Erbschaft ausschließen will, ist anzunehmen, dass die Nacherbeneinsetzung des Dritten im Zweifel nur für den Fall gilt, dass der Vorerbe ohne Abkömmlinge stirbt (§ 2107 BGB). Setzt der Erblasser also einen tatsächlich oder aus sei...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / I. Stille Gesellschaft

Rz. 35 Eine stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht aufgelöst, § 234 Abs. 2 HGB. Bei Zustimmung des Geschäftsinhabers kann demnach eine Verwaltung der Beteiligung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen.[51] Bei Auflösung der stillen Gesellschaft muss der Testamentsvollstrecker das Guthaben des stillen Gesellschafters befr...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Zuwendungsnießbrauch im Rahmen der Unternehmensübergabe

Rz. 104 Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nießbrauchsrecht nicht zugunsten des Übergebers, sondern zugunsten eines Dritten, z.B. des Ehegatten des Übergebers, bestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber den obigen Ausführungen zum Vorbehaltsnießbrauch. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der ins Auge gefasste Nießbraucher selbst a...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / C. Checkliste "Unternehmertestament"

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Steuerpflichtige Vorgänge

Rz. 6 Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, deren Steuerpflicht an bestimmte in § 1 Abs. 1 ErbStG abschließend aufgeführte Vorgänge anknüpft. Danach unterliegenmehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / III. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

Rz. 61 Da ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Poolvertrag wie jede andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann, sollte für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des Zeitraums sollte sich dabei natürlich an Sinn und Zweck der Poolvereinbarung orientieren. Wird di...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Formmängel – Heilung

Rz. 187 Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt. Der Vollzug der Leistung vermag allerdings nicht andere Formmängel (z.B. fehlende Beurkundung im Übrigen) zu beheben.[124] Die Leistung muss zudem freiwillig und unter endgültigem Zuwendungswillen bewirkt worden sein.[125] Aus diesem Grund führt der im Rahmen einer Zwang...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundsätzliches

Rz. 302 Ob Anteile an Personengesellschaften überhaupt vererblich sind, richtet sich zum einen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, zum anderen aber auch nach etwa vorhandenen individuellen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Die heute geltenden gesetzlichen Regelungen zum Recht der Personengesellschaften, insbesondere auch zu ihrer Vererblichkeit, sind deutl...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 18 Ehegatten haben die Möglichkeit durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten (oder eines eingetragenen Lebenspartners) zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§§ 1484 ff. BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§§ 1483 Abs....mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Wahl des Erbstatutes durch den Erblasser

Rz. 44 Gem. Art. 22 EuErbVO kann der deutsche Erblasser, welcher im Inland oder Ausland lebt, für sein gesamtes im Inland und Ausland belegenes Vermögen (Nachlasseinheit) in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.[99] Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann jedes der Rechte der Staaten wählen, denen sie zur Zeit der Rechtswahl od...mehr

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§ 16 Vollmachten / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vollmacht aber be...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / b) Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 89 Auf den ersten Blick erscheint es zweckmäßig, die Gestaltungsaufgabe dadurch zu lösen, dass man das zu schützende Betriebsvermögen für den Fall der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod aus dem auszugleichenden Vermögen ausnimmt, indem bestimmt wird, dass das Unternehmen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen in der Zugewinnausgleichsbilanz un...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 3. Nachfolger, übrige Bedachte und (Rest-)Familie

Rz. 9 Dieselben Informationen, die beim Unternehmer relevant sind, sind es auch beim potenziellen Unternehmensnachfolger sowie ggf. vorhandenen weiteren Bedachten (z.B. Erwerber von Privatvermögen). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese unter Lebenden oder von Todes wegen begünstigt sein sollen. Denn das Interesse des Vermögensinhabers geht regelmäßig dahin, jeglich...mehr